AS 2009 5437
Verordnung über Schweiz Tourismus
Verordnung über Schweiz Tourismus
Änderung vom 21. Oktober 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. November 19631 über Schweiz Tourismus wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19552 über Schweiz Tourismus,
Art. 3 Bst. b Der Bundesrat ernennt: b. sechs Mitglieder des Vorstandes;
Art. 4 Bst. a Der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen: a. das Geschäftsreglement;
Art. 5 Abs. 1
1 Schweiz Tourismus können beitreten:
a. öffentlich-rechtliche Körperschaften; b. Anstalten des Bundes und der Kantone; c. in der Schweiz ansässige juristische Personen, Personengesellschaften und natürliche Personen.
Art. 7 Einleitungssatz Die Organe von Schweiz Tourismus sind:
2009-0640 5437
Schweiz Tourismus. V AS 2009
Art. 14 Abs. 1 Bst. b und 2
1 Der Vorstand:
b. erlässt das Geschäftsreglement mit den Zuständigkeitsordnungen und den Regeln über die Stellvertretung in den Organen; 2 Der Vorstand lädt die Mitglieder von Schweiz Tourismus einmal jährlich zu einer konsultativen Konferenz ein. An der Konferenz wird die Marketingstrategie begut- achtet und auf die übrigen Kommunikations- und Marketinganstrengungen abge- stimmt.
Art. 19 Der Geschäftsstelle steht ein Direktor oder eine Direktorin vor, der oder die nach Statuten und Reglementen die Geschäfte von Schweiz Tourismus leitet.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Einnahmen von Schweiz Tourismus setzen sich zusammen aus:
Art. 22 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Buchführung und die Bilanzierung sind die Artikel 957–963 sowie 662–674 des Obligationenrechts3 entsprechend anwend- bar.
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
21. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 220
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