AS 2009 6615
Verordnung über die Anpassung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme infolge Unterstellung der Informations- und Objektsicherheit unter das Generalsekretariat VBS
Verordnung über die Anpassung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme infolge Unterstellung der Informations- und Objektsicherheit unter das Generalsekretariat VBS
vom 12. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20082 über die militärischen Informationssys- teme wird wie folgt geändert:
Art. 144 Verantwortliches Organ Die für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung zuständige Stelle des VBS (Fachstelle) betreibt ein Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD).
Gliederungstitel vor Art. 150 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 150 Verantwortliches Organ Die für die Durchführung des Geheimschutzverfahrens zuständige Stelle des VBS betreibt ein Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISIKO).
Art. 156 Verantwortliches Organ Die für die Bearbeitung von Besuchsanträgen zuständige Stelle des VBS betreibt ein Informationssystem Besuchsanträge (SIBE).