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AS 2009 6803

Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen

Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen (ElDI-V)

vom 11. Dezember 2009

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 125 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20091 (MWSTV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Zweck Diese Verordnung regelt die technischen, organisatorischen und verfahrenstech- nischen Anforderungen an die Beweiskraft und die Kontrolle von elektronisch oder in vergleichbarer Weise erzeugten Daten und Informationen (elektronische Daten) nach den Artikeln 122–124 MWSTV.

Art. 2 Begriffe

1 Als Kontrolle im Sinn dieser Verordnung gelten:

a. Prüfungen der elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführten Geschäfts- bücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz am Geschäfts- oder Wohnsitz der steuerpflichtigen Person; b. Prüfungen am Sitz der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) von Da- ten, die ihr durch die steuerpflichtige Person aufgrund des geltenden Rechts zugänglich zu machen sind.

2 Als elektronische Signaturen im Sinn dieser Verordnung gelten fortgeschrittene

Signaturen nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember

20032 über die elektronische Signatur (ZertES), die die folgenden Bedingungen

erfüllen: a. Sie beruhen auf einem Zertifikat, das von einer nach Artikel 3 ZertES aner- kannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten unter Einhaltung der Pflich- ten im Sinn des 5. Abschnittes ZertES ausgestellt wurde und das die folgen- den Angaben enthält:

1. die Seriennummer,

2. den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die den Signatur-

prüfschlüssel innehat,

3. den Signaturprüfschlüssel,

4. die Gültigkeitsdauer,

SR 641.201.511

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5. den Namen, den Niederlassungsstaat und die fortgeschrittene elektro-

nische Signatur der Anbieterin, durch die das Zertifikat ausgestellt wur- de. b. Die Anforderungen an die Generierung von Signatur- und Signaturprüf- schlüsseln nach Artikel 6 Absatz 1 ZertES sowie die Anforderungen an die Signaturerstellungseinheiten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c ZertES sind erfüllt.

3 Den elektronischen Signaturen nach Absatz 2 gleichgestellt sind elektronische

Signaturen, die Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts3 erfüllen, sofern sie keine Einschränkungen enthalten, die die Verwendung zu Zwecken dieser Verord- nung ausschliessen.

4 Die ESTV kann technische und administrative Vorschriften für fortgeschrittene

Signaturen und für Zertifikate nach Absatz 2, namentlich für deren Erzeugung, Ausgabe sowie Verwendung erlassen.

Art. 3 Beweiskraft

1 Die in Artikel 122 Absatz 1 MWSTV verlangten Voraussetzungen für die Beweis-

kraft elektronischer Daten sind erfüllt, sofern: a. die Übermittlung und die Aufbewahrung von Daten mittels elektronischer Signatur abgesichert sind; b. das durch eine Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach Artikel 2 Absatz 2 ausgestellte Zertifikat zum Zeitpunkt der Signaturerstellung gültig war; c. die elektronischen Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsdauer nach Artikel 11 im notwendigen Umfang mittels Verifikation der elektronischen Signatur auf Integrität, Authentizität und Signaturberechtigung geprüft wer- den und bei automatisierter Verarbeitung die Verifikation der elektronischen Daten systematisch nach abgeschlossener Übermittlung, spätestens aber vor ihrer Verwendung, stattfindet und das Ergebnis dokumentiert ist; d. der zur Überprüfung der elektronischen Signatur notwendige öffentliche Schlüssel mit den abgesicherten Daten aufbewahrt wird; dies gilt auch für das durch eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausge- stellte Zertifikat nach Buchstabe b, sofern das Zertifikat nicht veröffentlicht wurde; e. bei Einsatz von Kryptografietechniken der Schlüssel zur Entschlüsselung verschlüsselter Daten aufbewahrt wird; f. keine Pseudonyme verwendet werden; und g. die Schlüssel im Zeitpunkt ihrer Verwendung unzweifelhaft als sicher betrachtet werden konnten.

3 SR 220

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2 Elektronische Daten, die der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin

an die Adresse des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin richtet (z.B. Gutschriftserteilung) oder die er oder sie im Namen und für Rechnung des Leis- tungserbringers oder der Leistungserbringerin erstellt (Self-billing), bedürfen einer Empfangsbestätigung durch den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin. Die Empfangsbestätigung muss die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und eindeutig Bezug auf die empfangenen Daten nehmen. 3 Eine Empfangsbestätigung nach Absatz 2 ist ebenfalls erforderlich, wenn der Leis- tungserbringer oder die Leistungserbringerin den Nachweis, dass der Leistungsemp- fänger oder die Leistungsempfängerin seinen oder ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat, einzig aufgrund elektronisch übermittelter Daten geltend machen will.

Art. 4 Datensicherheit

1 Das verwendete Datenverarbeitungsverfahren muss Gewähr bieten, dass alle zu

verarbeitenden Daten, die für die Steuererhebung relevant sein können, erfasst werden und zudem nicht unbemerkt unterdrückt oder verändert werden können.

2 Sämtliche Datenbestände und Datenverarbeitungssysteme, die für die Steuererhe-

bung und die diesbezüglichen Kontrollen durch die ESTV relevant sein können, sind mittels systematischer Verzeichnisse sowie ausreichender Zugriffs- und Zugangs- kontrollen vor Unauffindbarkeit, unberechtigter Veränderung und Vernichtung sowie Diebstahl angemessen zu schützen.

Art. 5 Prüfbarkeit

1 Für jedes Datenverarbeitungssystem (z. B. Buchführungssystem) ist eine Verfah-

rensdokumentation zu erstellen.

2 Für die Ausgestaltung und den Umfang der Dokumentation gilt Artikel 4 Absatz 1

der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20024 sinngemäss.

3 Stammdaten und Steuerungstabellen sind zu dokumentieren.

4 Die Lebensdauer der Einträge und alle Änderungen derselben sind festzuhalten

und zu kommentieren. Es ist sicherzustellen, dass die Einträge und Änderungen ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung lesbar reproduziert werden können.

5 Die Verwendung von Schlüsselzahlen und Codes ist ausschliesslich für Artikel-

bezeichnungen zulässig. Sie setzt voraus, dass die Bedeutung der Zahlen oder Codes sowohl bei der datensendenden als auch bei der datenempfangenden Person jederzeit eindeutig und ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann.

4 SR 221.431

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Art. 6 Wiedergabe 1 Die steuerpflichtige Person muss gewährleisten, dass die für die Steuererhebung relevanten Daten und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen wie Tabelleneinstellungen ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung lesbar gemacht werden können. 2 Sie ist verpflichtet, die zum Verständnis der Daten und Organisationsunterlagen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und nötigenfalls ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. 3 Die für die Steuererhebung relevanten gespeicherten Daten sind bei ihrer Wieder- gabe inhaltlich unverändert und vollständig sowie leicht verständlich darzustellen.

Art. 7 Verfügbarkeit 1 Die ESTV ist berechtigt, vor Ort Einsicht in sämtliche für die Steuer relevanten gespeicherten Daten zu nehmen und für deren Prüfung das Datenverarbeitungs- system der steuerpflichtigen Person zu benutzen. Eine Prüfung dieser Daten kann auch an einem sonstigen von der steuerpflichtigen Person angegebenen Ort im Inland oder mit Einverständnis der steuerpflichtigen Person bei der ESTV erfolgen.

2 Die ESTV kann verlangen, dass die für die Steuererhebung relevanten Daten nach

ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten elektronischen Daten auf einem durch sie bestimmten maschinell verwertbaren Datenträger kosten- los zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für die Prüfung erforderlich ist.

3 Die steuerpflichtige Person hat das Nötige vorzukehren, damit durch den Daten-

zugriff durch die ESTV keine Änderungen von Daten oder andere Schädigungen ihres Datenverarbeitungssystems eintreten können. Die Folgen der Nichtwahrneh- mung ihrer Sorgfaltspflichten trägt ausschliesslich die steuerpflichtige Person.

Art. 8 Prüfpfad

1 Sämtliche Geschäftsvorfälle müssen ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung und

ohne wesentlichen Aufwand einzeln vom Beleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung und umgekehrt überprüft werden können.

2 In verdichteten Zahlen enthaltene Einzelposten müssen nachweisbar bleiben.

3 Es ist eine Abstimmung zwischen Archiv und Vorsteuerkonto vorzunehmen.

4 Es ist ein Transaktionsjournal zu führen, das für sämtliche für die Steuererhebung relevanten elektronischen Daten den Eingang und den Ausgang lückenlos festhält.

5 Die Archivierung, allfällige Konvertierungen sowie weitere Verarbeitungen sind

zu protokollieren.

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Art. 9 Einbezug Dritter

1 Der Einbezug von Drittpersonen im Datenfluss zwischen der leistungserbringen-

den und der leistungsempfangenden Person ist bei für die Steuererhebung relevanten Daten (z.B. Rechnungsstellung) nur zulässig, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Zwischen der auftraggebenden Person und der eingeschalteten Drittperson besteht eine Vereinbarung, die die Drittperson zur Datenweiterleitung ermächtigt. Im Fall der Weiterleitung von Daten in elektronischer Form zwecks Rechnungs- oder Abrechnungserstellung sowie Gutschriftserteilung liegt eine solche Ermächtigung explizit oder implizit für jede einzelne Datenübermittlung vor und ist für deren Empfänger oder Empfängerin ersichtlich. b. Die vollständige und unveränderte Weitergabe der durch Datenfernüber- tragung oder durch Datenträgeraustausch erhaltenen Daten ist mittels Mass- nahmen und Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 sichergestellt. c. Eine allfällige Verarbeitung der erhaltenen Daten vor deren Weiterleitung bleibt überprüfbar und kann ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung lesbar gemacht werden.

2 Bei Sammelabrechnungen an einen Leistungsempfänger oder eine Leistungs-

empfängerin über die Leistungen mehrerer leistungserbringender Personen dürfen in einer Summe zusammengefasst jeweils nur die Leistungen eines einzigen Leistungs- erbringers oder einer einzigen Leistungserbringerin enthalten sein.

3 Gegenüber der ESTV bleibt immer die auftraggebende Person (leistungserbringen-

de bzw. leistungsempfangende Person) verantwortlich, ungeachtet der zwischen der auftraggebenden Person und der eingeschalteten Drittperson getroffenen Abma- chungen. 4 Eingeschaltete Drittpersonen unterstehen der gleichen Auskunftspflicht wie Aus- kunftspflichtige nach Artikel 73 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20095 (MWSTG).

5 Eingeschaltete Drittpersonen müssen im schweizerischen Handelsregister einge-

tragen sein.

Art. 10 Aufbewahrung 1 Die für die Steuererhebung relevanten elektronischen Daten sind von der versen- denden und von der empfangenden Person in der ursprünglichen Form der Über- mittlung und in ihrem ganzen Umfang auf maschinell verwertbaren Datenträgern aufzubewahren. Eine Aufbewahrung ausschliesslich in gedruckter Form oder auf Mikrofilm ist nicht zulässig.

2 Bei Umwandlung (Konvertierung) der für die Steuererhebung relevanten elektro-

nischen Daten in ein anderes Format (Inhouse-Format) müssen beide Versionen

5 SR 641.20

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aufbewahrt und mit demselben Index verwaltet werden. Die konvertierte Version ist als solche zu kennzeichnen.

3 Die für die Steuererhebung relevanten Daten müssen während der in Artikel 11

festgelegten Aufbewahrungsdauer für die steuerpflichtige Person jederzeit direkt zugänglich sein und von ihr ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung von nur einem Ort aus im Inland lesbar und maschinell auswertbar gemacht werden können.

4 Die Aufbewahrung von Datenträgern im Ausland ist nur zulässig, wenn der

Zugriff, die Wiedergabe und die Verfügbarkeit der für die Steuererhebung relevan- ten Daten jederzeit gewährleistet bleiben.

Art. 11 Aufbewahrungsdauer Bezüglich Aufbewahrungsdauer und Löschung von elektronischen Daten, die für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevant sind, gelten Artikel 70 Absätze 2 und 3 MWSTG6 sowie Artikel 41 des Zollgesetzes vom 18. März 20057 sinngemäss.

Art. 12 Verfolgung der Entwicklung der Informationstechnologien

1 Die ESTV verfolgt fortlaufend die technische Entwicklung von für die Steuerer-

hebung relevanten Informationstechnologien.

2 Dazu pflegt sie den nötigen Kontakt mit den in diesem Bereich massgebenden

aktiven Anwendern und Anwenderinnen.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des EFD vom 30. Januar 20028 über elektronische Daten und Informationen wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmungen 1 Solange es der steuerpflichtigen Person nicht möglich ist, sich Zertifikate nach Artikel 2 Absatz 2 von gemäss ZertES9 anerkannten Anbieterinnen von Zertifizie- rungsdiensten ausstellen zu lassen, akzeptiert die ESTV auch Zertifikate, die von einer Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellt werden, die die Vorausset- zungen nachweislich und zweifelsfrei erfüllt, um sich dereinst durch die Anerken- nungsstelle nach Artikel 4 ZertES anerkennen lassen zu können. 2 Zertifikate, die von der ESTV gestützt auf Absatz 1 akzeptiert wurden, behalten ihre Gültigkeit höchstens während eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem bei einer gemäss Artikel 3 ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten Zerti- fikate nach Artikel 2 Absatz 2 erhältlich sind.

6 SR 641.20 7 SR 631.0 8 AS 2002 259, 2007 4689 9 SR 943.03

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Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

11. Dezember 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz

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