AS 2009 843
Revisionsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss dem Protokoll, das in London am 5. März 1981 unterzeichnet worden ist, und gemäss dem Protokoll, das in Bern am 17. Dezember 1993 unterzeichnet worden ist (mit Anhang)
Originaltext
Revisionsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss dem Protokoll, das in London am 5. März 1981 unterzeichnet worden ist, und gemäss dem Protokoll, das in Bern am 17. Dezember 1993 unterzeichnet worden ist
Abgeschlossen am 26. Juni 2007 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20081 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 8. Dezember 19772 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Vertragsstaaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der Fassung gemäss den am 5. März 19813 in London und am 17. Dezember 19934 in Bern unterzeichneten Protokollen abzuschliessen (im Folgendes als «das Abkommen» bezeichnet), haben Folgendes vereinbart:
Art. I Ein neuer Buchstabe l wird in Artikel 3 Absatz 1 (Allgemeine Begriffsbestimmun- gen) des Abkommens eingefügt: «l) bedeutet der Ausdruck ‹Gewinndurchlaufregelung› ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige, abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mit- telbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansäs- sig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Doppelbesteuerungs- abkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer
SR 0.672.936.712.1 1 AS 2009 841 2 SR 0.672.936.712 3 AS 1982 900 4 AS 1995 3149
2006-2738 843
Revisionsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien AS 2009
in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkom- men zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestal- tung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.»
Art. II Absatz 3 von Artikel 4 (Wohnsitz) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaa- ten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsäch- lichen Geschäftsleitung befindet. In Zweifelsfällen bemühen sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, durch Verständigung unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte den Ort zu bestimmen, an dem die tatsächliche Geschäftsleitung ausgeübt wird. Bleibt eine Einigung aus, so ist die Person nicht berechtigt, Vorteile nach diesem Abkommen zu beanspruchen, mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), Arti- kel 23 (Gleichbehandlung) und Artikel 24 (Verständigungsverfahren).»
Art. III A. Die Absätze 1–3 von Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens werden aufge- hoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden:
a) sind in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, steuerbefreit, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden: i) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittel- bar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent am Gesellschaftskapital der dividendenzahlenden Gesellschaft hält, oder ii) eine Vorsorgeeinrichtung ist; b) können mit Ausnahme der Fälle nach Buchstabe a auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberech- tigte im anderen Vertragsstaat ansässig ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft mit Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.»
B. Die Absätze 4–6 von Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens werden neu zu den Absätzen 3–5 des genannten Artikels umnummeriert.
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C. Der Verweis auf Absatz 3 im umnummerierten Absatz 4 (vormals Absatz 5) wird aufgehoben. D. Ein neuer Absatz 6 wird in Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens eingefügt: «6. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar auf Dividenden, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt werden.»
Art. IV Ein neuer Absatz 7 wird in Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens eingefügt: «7. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar auf Zinsen, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt wer- den.»
Art. V A. Absatz 2 von Artikel 12 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‹Lizenzgebühren› bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (ein- schliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmänni- scher oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.» B. Ein neuer Absatz 5 wird in Artikel 12 (Lizenzgebühren) des Abkommens einge- fügt: «5. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar auf Lizenzgebühren, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt werden.»
Art. VI Ein neuer Absatz 6 wird in Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermö- gen) des Abkommens eingefügt: «6. Der Absatz 5 berührt nicht das Recht des Vereinigten Königreichs, in Überein- stimmung mit seinem Recht eine Steuer auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen von einer Personen zu erheben, die im Vereinigten Königreich ansässig ist und dort zu irgendeinem Zeitpunkt in den vorausgegangenen sechs Steuerjahren ansässig war, oder die im Vereinigten Königreich zu irgendeinem Zeitpunkt im Steuerjahr ansässig ist, in dem das Vermögen veräussert wird.»
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Art. VII Der Buchstabe a von Artikel 15 Absatz 2 (Unselbständige Arbeit) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres dieses Staates aufhält, und»
Art. VIII Artikel 18 (Ruhegehälter und Renten) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 18 Ruhegehälter
1. Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche
Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen natürlichen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet von Absatz 1 kann eine Kapitalauszahlung einer in einem Vertrags-
staat errichteten Vorsorgeeinrichtung an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person nur im erstgenannten Staat besteuert werden. 3. Beiträge, die durch oder für eine in einem Vertragsstaat («Gaststaat») unselb- ständig oder selbständig tätige natürliche Person oder für diese Person an eine Vor- sorgeeinrichtung geleistet werden, die im anderen Staat («Ursprungsstaat») steuer- lich anerkannt ist, werden zum Zweck: a) der Ermittlung der im Gaststaat durch die natürliche Person zu entrichtenden Steuer; und b) der Ermittlung des steuerbaren Gewinns des Arbeitgebers im Gaststaat in diesem Staat in gleicher Weise und nach Massgabe derselben Bedingungen und Einschränkungen behandelt wie Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung, die im Gast- staat steuerlich anerkannt ist, soweit diese Beiträge nicht im Ursprungsstaat eine solche Behandlung erfahren.
4. Absatz 3 findet nur unter den folgenden Voraussetzungen Anwendung:
a) die natürliche Person untersteht der Gesetzgebung des Ursprungsstaates gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweiz einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit; und b) die natürliche Person war im Gaststaat nicht ansässig und der Vorsorgeein- richtung (oder einer anderen gleichwertigen Vorsorgeeinrichtung, an deren Stelle die erstgenannte Vorsorgeeinrichtung getreten ist) unmittelbar vor der Aufnahme der unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit im Gaststaat angeschlossen; und
5 SR 0.142.112.681
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c) die Vorsorgeeinrichtung wird durch die zuständige Behörde des Gaststaates einer im Gaststaat steuerlich anerkannten Vorsorgeeinrichtung gleichgestellt.
5. Bei der Anwendung der Absätze 2, 3 und 4:
a) bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» eine Institution, der die natür- liche Person zur Erlangung von Pensionsansprüchen in Bezug auf eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit im Sinne von Absatz 3 ange- schlossen ist; b) wird eine Vorsorgeeinrichtung in einem Vertragsstaat steuerlich anerkannt, wenn Beitragsleistungen in diesem Staat bei der Steuerermittlung zum Abzug zugelassen und Beitragsleistungen des Arbeitgebers in diesem Staat nicht dem steuerbaren Einkommen der natürlichen Person zugerechnet wer- den.»
Art. IX A. Ein neuer Absatz 3 wird in Artikel 21 (Andere Einkünfte) des Abkommens eingefügt: «3. Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten ansässigen Person und einer anderen Person oder zwischen jeder von ihnen und einem Dritten besondere Bezie- hungen und übersteigen deshalb die in diesem Absatz genannten Einkünfte das, was sie ohne diese Beziehungen vereinbart hätten (wenn überhaupt), so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei- gende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung anderer anwendbarer Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.» B. Ein neuer Absatz 4 wird in Artikel 21 (Andere Einkünfte) des Abkommens eingefügt: «4. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar auf Einkünfte gemäss Absatz 1, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt werden.»
Art. X A. Der Buchstabe b von Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «b) wird im Fall der Zahlung einer Dividende von einer in der Schweiz ansässi- gen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der schweizerischen Gesellschaft verfügt, bei der Anrech- nung (zusätzlich zu der nach Buchstabe a anrechenbaren schweizerischen Steuer) auch die von der Gesellschaft auf ihrem Gewinn, aus dem die Divi- dende gezahlt wird, zu entrichtende schweizerische Steuer in Rechnung gestellt.»
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B. Absatz 3 von Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 2 im Vereinigten Königreich besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht: a) in der Anrechnung der nach Artikel 10 Absatz 2 im Vereinigten Königreich erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert wer- den können; oder b) in einer pauschalen Ermässigung der Steuer; oder c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweize- rischen Steuer, mindestens aber im Abzug der im Vereinigten Königreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den schweizerischen Vor- schriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren entsprechend.»
Art. XI Absatz 4 von Artikel 23 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «4. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, 11 Absatz 4 oder 7, 12 Absatz 4 oder 5 oder 21 Absatz 3 oder 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.»
Art. XII Artikel 25 (Informationsaustausch) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 25 Informationsaustausch
1. In Bezug auf die Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens bilden, tauschen
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Ersuchen hin die Informationen aus, die voraussichtlich erheblich sind: a) zur Durchführung der Vorschriften dieses Abkommens; b) zur Verwaltung oder Anwendung von innerstaatlichem Recht jedes Ver- tragsstaats im Falle von Holdinggesellschaften;
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c) zur Verwaltung oder Anwendung von innerstaatlichem Recht jedes Ver- tragsstaats in Fällen von Steuerbetrug oder dergleichen.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäss Absatz 1 erhalten hat, sind
ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess- lich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der durch dieses Abkommen erfassten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einen Gerichtsentscheidung offen legen.
3. In keinem Fall sind die Absätze 1 und 2 so auszulegen, als verpflichteten sie
einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft wer- den können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen gemäss diesem Artikel, so tauscht
der andere Vertragsstaat die verlangten Informationen auch dann aus, wenn er sie nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt.
5. In Fällen von Steuerbetrug oder dergleichen stehen das Bankgeheimnis und
andere Berufsgeheimnisse der Abgabe von Informationen an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates nicht entgegen.»
Art. XIII A. Im Artikel 27 Absatz 8 (Verschiedene Bestimmungen) werden die Worte «oder Steuergutschrift» gestrichen. B. Absatz 9 von Artikel 27 (Verschiedene Bestimmungen) des Abkommens wird aufgehoben.
Art. XIV
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen den Abschluss der Verfahren, die
nach seinem Recht für die Inkraftsetzung dieses Protokolls vorgeschrieben sind. 2. Das Protokoll tritt am Tag des Erhalts der letzten dieser Notifikationen in Kraft und findet Anwendung:
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a) in der Schweiz: i) hinsichtlich an der Quelle erhobener Steuern auf Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls fol- genden Jahres fällig werden, ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres beginnen, iii) hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a auf die Abgabe von Informationen am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls, iv) hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b auf die Abgabe von Informationen zu Steuerperioden, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnen, v) hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c auf die Abgabe von Informationen betreffend Widerhand- lungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls begangen werden; und b) im Vereinigten Königreich: i) hinsichtlich der Einkommenssteuer und der Kapitalgewinnsteuer auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahrs beginnen, ii) hinsichtlich der Körperschaftssteuer auf Rechnungsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahrs beginnen, iii) hinsichtlich des Wegfalls der Steuergutschriften auf Dividenden von im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften auf Dividenden, die am oder nach dem 6. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls fol- genden Kalenderjahrs bezahlt werden, iv) hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a auf die Abgabe von Informationen am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls, v) hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Artikel 25 Absatz 1 Buch- stabe b auf die Abgabe von Informationen zu Rechnungsjahren, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnen, vi) hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c auf die Abgabe von Informationen betreffend Widerhand- lungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls begangen werden.
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Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu London am 26. Juni 2007 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland: Alexis P. Lautenberg Dawn Primarolo
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Anhang
Notenwechsel vom 26. Juni 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss dem Protokoll, das in London am 5. März 1981 unterzeichnet worden ist, gemäss dem Protokoll, das in Bern am 17. Dezember 1993 unterzeichnet worden ist und gemäss dem Protokoll, das in London am 26. Juni 2007 unterzeichnet worden ist
In Kraft getreten am 22. Dezember 2008
Dawn Primarolo London, 26. Juni 2007 HM Treasury London
Herrn Alexis P. Lautenberg Schweizerischer Botschafter London
Exzellenz, Ich bin im Besitz Ihrer Note vom 26. Juni 2007 mit folgendem Inhalt:
«Exzellenz, Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss dem Protokoll, das in London am 5. März 1981 unterzeichnet worden ist, gemäss dem Protokoll, das in Bern am 17. Dezember 1993 unterzeichnet worden ist, und gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats die folgenden Vorschläge:
Betreffend Art. 4 Abs. 1 (Wohnsitz) Es besteht Einvernehmen darüber und wird bestätigt, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» einschliesst: a) Vorsorgeeinrichtungen dieses Staates; und
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b) Organisationen, die ausschliesslich religiöse, gemeinnützige, wissenschaftli- che, kulturelle oder pädagogische Zwecke (oder mehrere dieser Zwecke) verfolgen und in diesem Staat nach anwendbarem Recht ihren steuerlichen Sitz haben, auch wenn deren Einkünfte oder Gewinne gemäss dem inner- staatlichen Recht dieses Staates ganz oder teilweise steuerbefreit sind.
Betreffend Art. 10 Abs. 2 Bst. a ii) (Dividenden) Es besteht Einvernehmen darüber und wird bestätigt, dass der Ausdruck «Vorsorge- einrichtung» Pläne, Systeme, Fonds, Trusts oder andere Einrichtungen in einem Vertragsstaat umfasst die: a) von der Einkommensbesteuerung in diesem Staat allgemein befreit sind; und b) vornehmlich der Verwaltung und Ausrichtung von Pensionen oder Ruhe- gehältern oder der Erzielung von Einkünften für eine oder mehrere solcher Einrichtungen dienen.
Betreffend Art. 15 (Unselbständige Arbeit) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 15 auf Einkünfte, die mittels Aktien- optionen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis erzielt werden, anwendbar ist, ungeachtet des Zeitpunkts, in dem diese Einkünfte zur Besteuerung gelangen.
Betreffend Art. 25 (Informationsaustausch)
1. Die Vertragsstaaten stimmen überein, dass gestützt auf Artikel 25 Absatz 1
Buchstabe b nur die Informationen ausgetauscht werden, die sich im Besitz der Steuerbehörden befinden und keiner besonderen Ermittlungsmassnahmen bedürfen.
2. Es besteht hinsichtlich des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b Einvernehmen
darüber, dass die von Artikel 28 Absatz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 19906 erfassten schweizerischen Gesellschaften als Holdinggesell- schaften gelten. 3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Steuerbetrug» ein betrüge- risches Verhalten bedeutet, welches nach dem Recht beider Staaten als Steuerverge- hen gilt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, wie beispielsweise die Verwendung oder Vorlage falscher oder gefälschter Buchführungsunterlagen (unter Einschluss unrichtiger Erfolgsrechnungen oder Bilanzen) in der Absicht, die Behörden zu täuschen.
4. Es besteht ferner Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «[Steuerbetrug] und
dergleichen» einschliesst: a) die Verwendung oder Vorlage einer unvollständigen Vermögenserklärung und/oder einer unrichtigen Offenlegungserklärung beim Abschluss einer durch die Steuerbehörden im Vereinigten Königreich geführten Unter- suchung;
6 SR 642.14
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b) die Vernichtung von Aufzeichnungen oder Unterlagen, zu deren Erstellung oder Aufbewahrung eine Rechtspflicht besteht, in der Absicht, die Steuer- behörden im Vereinigten Königreich zu täuschen.
5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Bankgeheimnis der Beschaffung von
Urkundenbeweisen bei Banken und der Weiterleitung dieser Beweise an die zustän- dige Behörde des ersuchenden Staates in Fällen von Steuerbetrug und dergleichen nicht entgegensteht. Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus, dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemassnahme ein direkter Zusammenhang besteht.
6. Beide Vertragsstaaten stimmen überein, dass die Anwendung von Artikel 25
Absatz 1 Buchstabe c die rechtliche und tatsächliche Reziprozität voraussetzt. Es besteht ferner Einvernehmen darüber, dass keine Amtshilfe gemäss diesem Buch- staben gewährt wird bei unbegründeten Ersuchen. Sofern die oben stehenden Vorschläge die Zustimmung der Regierung des Vereinig- ten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland finden, habe ich ferner die Ehre, die Anregung zu machen, dass diese Note und die darauf Bezug nehmende Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, welche zu einem integralen Teil des Abkommens wird.»
Die oben stehenden Vorschläge finden die Zustimmung der Regierung des Vereinig- ten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, und ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die Note Ihrer Exzellenz und diese Antwort als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, welche zu einem integralen Teil des Abkommens wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausge- zeichneten Hochachtung zu erneuern.
Dawn Primarolo