AS 2009 977
Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum
Originaltext Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum
Abgeschlossen am 3. Dezember 2008 Ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für die Schweiz am 12. Dezember 2008, werden die Artikel 13, 14, 16, 17 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 18 vorläufig angewendet
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz») und das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein»), nachstehend «Vertragsparteien» genannt, eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen der Schweiz und Liechten- stein, eingedenk des Vertrages vom 29. März 19231 zwischen der Schweiz und Liechten- stein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag), eingedenk des Abkommens vom 2. Mai 19922 über den Europäischen Wirtschafts- raum (EWRA), eingedenk des Vertrages vom 27. April 19993 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (trilatera- ler Polizeikooperationsvertrag), eingedenk des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), eingedenk des Übereinkommens vom 4. Januar 19605 zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), in der konsolidierten Fas- sung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
SR 0.360.514.2
2008-1984 977
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des AS 2009 Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.
in der Absicht, die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum unter Berücksichtigung der Assoziierung der beiden Vertragsparteien an den Schengen- Besitzstand zu regeln, sind wie folgt übereingekommen:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich Dieser Rahmenvertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum unter Berücksichtigung der Assoziierung der Ver- tragsparteien bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands6.
Art. 2 Vereinbarungen Dieser Rahmenvertrag wird, soweit erforderlich, durch ausführende Vereinbarungen ergänzt.
2. Abschnitt: Visumverfahren und Einreise
Art. 3 Visumverfahren
1. Die Schweiz stellt im Auftrag und in Stellvertretung Liechtensteins
a. Schengen-Visa gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Schengen- Besitzstands; und b. nationale Visa gemäss den entsprechenden liechtensteinischen Bestimmun- gen aus.
2. Über die Erteilung oder Verweigerung entscheiden die liechtensteinischen
Behörden in Absprache mit den schweizerischen Behörden.
6 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; (SR 0.360.268.1), und Prot. vom 28. Febr. 2008 zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein über die Anbindung des Fürstentums Liechtenstein an das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.514.1; AS …)
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des AS 2009 Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.
3. Die Visumgebühren werden von den schweizerischen Behörden einbehalten.
4. Für Beschwerden gegen die Verweigerung von Schengen-Visa nach Absatz 1
Buchstabe a sind grundsätzlich die schweizerischen Behörden und für nationale liechtensteinische Visa nach Absatz 1 Buchstabe b die liechtensteinischen Behörden zuständig.
Art. 4 Vertretung Beabsichtigt eine Vertragspartei, sich im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Visumverfahren durch einen anderen Staat vertreten zu lassen, informiert sie die andere Vertragspartei rechtzeitig. Die Information erfolgt im Rahmen der Gemischten Kommission gemäss Artikel 18 oder auf diplomati- schem Wege. Die gegenseitigen Anliegen und Interessen werden dabei gebührend berücksichtigt.
Art. 5 Regelung von Einzelheiten Die Einzelheiten im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere: a. das Ausstellungsverfahren; b. das Rechtsmittelverfahren.
3. Abschnitt: Aufenthalt
Art. 6 Personenfreizügigkeit 1. Die Schweiz gewährt den liechtensteinischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gemäss den Bestimmungen von Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens.
2. Liechtenstein gewährt den schweizerischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit
gemäss den Bestimmungen des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens.
3. Unselbständige Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige einer
Vertragspartei sind und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, sind von der Melde- und Bewilligungspflicht befreit.
Art. 7 Niederlassung 1. Schweizerische Staatsangehörige in Liechtenstein und liechtensteinische Staats- angehörige in der Schweiz erhalten nach einem ununterbrochenen und ordnungsge- mässen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung.
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des AS 2009 Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.
2. Aufenthalte zu einem ihrer Natur nach vorübergehenden Zweck werden bei der
Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt.
Art. 8 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit Eine Person kann nicht gleichzeitig in beiden Vertragsstaaten eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Regelung von vorübergehenden Aufenthal- ten und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat richtet sich nach den nationalen Gesetzgebungen.
Art. 9 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung 1. Die Vertragsparteien gewähren sich das Recht zur grenzüberschreitenden Dienst- leistungserbringung nach Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA- Übereinkommens. 2. Die Dienstleistungserbringung bis zu acht Tagen innerhalb von 90 Tagen ist für alle Branchen melde- und bewilligungsfrei. 3. Liechtensteinische Dienstleistungserbringer sind in der Schweiz generell von den Höchstzahlen befreit.
Art. 10 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen 1. Die von den Behörden der Vertragsparteien verfügten nationalen Einreiseverbote, Ausweisungen sowie Wegweisungen gelten auch für das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern die Behörden der Vertragsparteien in Einzelfällen keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vereinbart haben.
2. Die zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig beim Vollzug von Aus-
und Wegweisungen.
Art. 11 Rückübernahme- und Visaabkommen
1. Bei Verhandlungen über Rückübernahme- und Visaabkommen vertritt die
Schweiz nach Möglichkeit auch die liechtensteinischen Interessen, mit dem Ziel, dass Liechtenstein in den Geltungsbereich solcher Abkommen miteinbezogen wird.
2. Die Schweiz macht ihre Vertragspartner jeweils darauf aufmerksam, mit Liech-
tenstein eine Regelung zu treffen, damit diese Abkommen auch für Liechtenstein Gültigkeit haben.
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des AS 2009 Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.
Art. 12 Regelung von Einzelheiten Die Einzelheiten im Bereich des Aufenthalts werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere: a. die Zulassung der schweizerischen Staatsangehörigen in Liechtenstein; b. die Zulassung und gegenseitigen Erleichterungen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung.
4. Abschnitt: Polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum
Art. 13 Grundsatz 1. Liechtenstein überträgt der aufgrund des Zollvertrages auf seinem Staatsgebiet zuständigen Eidgenössischen Zollverwaltung nach Massgabe dieses Abschnitts polizeiliche Aufgaben und Befugnisse an der liechtensteinisch-österreichischen Bin- nengrenze und im Grenzraum.
2. Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Dieser umfasst
im Talgebiet das Territorium der Gemeinden mit einer Grenze zu Österreich (Mau- ren, Schellenberg und Ruggell) sowie die über das Staatsgebiet Liechtensteins führende Bahnlinie.
3. Aufgaben und Befugnisse der liechtensteinischen Polizeibehörden auf dem
gesamten Staatsgebiet Liechtensteins bleiben davon unberührt.
Art. 14 Polizeiliche Befugnisse und Massnahmen
1. Die Aufgaben und Befugnisse der Eidgenössischen Zollverwaltung beschränken
sich auf die unaufschiebbaren polizeilichen Massnahmen bis zur ehestmöglichen Übergabe des Falles an die liechtensteinischen Behörden (Gefahrenabwehr, Fahn- dungs-, Feststellungs-, Anhaltungs- und Sicherungskompetenzen). In einfachen Fällen kann auch die Ermittlungs- und Enderledigungskompetenz delegiert werden, sofern keine gerichtliche Rapportierung erforderlich ist.
2. Absatz 1 gilt auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes im Rahmen der Zoll-
kontrolle an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze.
3. Im Berggebiet kann die Eidgenössische Zollverwaltung die notwendigen Abklä-
rungen zur polizeilichen Lagebeurteilung und zur Entwicklung von diesbezüglichen Lagebildern durchführen. Präventive polizeiliche Einsätze, welche sich nicht auf das Gebiet an der Grenze zu Österreich beschränken, erfolgen nach Massgabe des Absatzes 4.
4. Die liechtensteinischen Polizeibehörden und die Eidgenössische Zollverwaltung
führen ausserdem gemeinsame Kontrollen innerhalb oder ausserhalb des Grenzrau- mes durch, welche unter der Einsatzleitung der liechtensteinischen Landespolizei stehen.
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des AS 2009 Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.
5. Die Durchführung gemeinsamer Kontrollen erfolgt lagebezogen und nach Mass-
gabe der vorhandenen Ressourcen. Die schweizerischen Interessen werden dabei berücksichtigt.
Art. 15 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen
1. Beabsichtigt eine der Vertragsparteien, an den Binnengrenzen vorübergehend
nationale Grenzkontrollen gemäss den einschlägigen Vorschriften des Schengen- Besitzstands einzuführen, informiert sie die andere Vertragspartei frühzeitig. In Anbetracht des gemeinsamen Zollgebietes sollen dabei solche Kontrollen an der gemeinsamen Binnengrenze soweit als möglich vermieden werden. 2. Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung solcher Grenzkontrollen.
3. Führt die Schweiz vorübergehende Grenzkontrollen ein, werden diese durch die
aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein zuständigen schweizerischen Behörden an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze sowie gemäss Artikel 13 und
14 durchgeführt.
Art. 16 Regelung von Einzelheiten Die Einzelheiten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere: a. der Umfang der Übertragung polizeilicher Aufgaben und Befugnisse an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze an die zuständigen schwei- zerischen Behörden; b. der Umfang der Übertragung polizeilicher Aufgaben und Befugnisse inner- halb des Grenzraumes an die zuständigen schweizerischen Behörden.
5. Abschnitt: Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Datenschutz und Datenaustausch 1. Die jeweils zuständigen Behörden geben einander Daten bekannt, soweit dies für die Durchführung dieses Rahmenvertrages notwendig und mit den nationalen Gesetzgebungen sowie den staatsvertraglichen Verpflichtungen vereinbar ist.
2. Die für die Anwendung dieses Rahmenvertrages notwendigen, von den jeweils
zuständigen Behörden übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der nationa- len Datenschutzgesetzgebungen zu bearbeiten und zu sichern. 3. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Antrag die notwendigen Zugriffe auf nationale Datensammlungen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Zugriffsberechtigung nach der nationalen Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind.
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des AS 2009 Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.
Art. 18 Gemischte Kommission
1. Eine aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzte Gemischte Kommis-
sion behandelt alle Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung dieses Rahmen- vertrages sowie der Vereinbarungen gemäss Artikel 2 zusammenhängen.
2. Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, in der Regel einmal jährlich,
zusammen. Beide Vertragsparteien können jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3. Im Rahmen des Vollzuges arbeiten die zuständigen Behörden direkt zusammen,
um eine ordnungsgemässe Anwendung des Rahmenvertrages sowie der Vereinba- rungen gemäss Artikel 2 sicherzustellen.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Mit diesem Rahmenvertrag werden aufgehoben:
1. Vereinbarung vom 6. November 19637 zwischen der Schweiz und dem Fürs-
tentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der bei- derseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat;
2. Vereinbarung vom 6. November 19638 zwischen der Schweiz und dem Fürs-
tentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittaus- länder im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit;
3. Vereinbarung vom 2. November 19949 zwischen der Schweiz und dem Fürs-
tentum Liechtenstein betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beider- seitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat;
4. Vereinbarung vom 2. November 199410 zwischen der Schweiz und dem
Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittaus- länder im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit;
5. Notenaustausch vom 1./8. Februar 200011 zwischen der Schweiz und dem
Fürstentum Liechtenstein betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhänderberuf und Förderung des Wohnbaus;
7 SR 0.142.115.142 8 SR 0.142.115.143 9 AS 1995 3815 10 SR 0.142.115.143.1 11 SR 0.142.115.142.2
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des AS 2009 Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.
6. Notenaustausch vom 30. Mai 200312 zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens;
7. Zweiter Notenaustausch vom 21. Dezember 200413 zwischen dem Schwei-
zerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens.
Art. 20 Vorbehalt anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen Staatsvertragliche Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien mit anderen Staaten eingegangen sind, bleiben vorbehalten, insbesondere a. das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA); b. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA).
Art. 21 Geltungsdauer und Kündigung
1. Dieser Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Jede Vertragspartei kann den Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Frist von
zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Im Falle der Kündigung des Rahmenvertrages treten gleichzeitig die Vereinbarungen gemäss Artikel 2 ausser Kraft.
3. Im Falle der Beendigung der jeweiligen Schengen-Assoziierung passen die Ver-
tragsparteien diesen Rahmenvertrag entsprechend an.
4. Kündigungen von Vereinbarungen gemäss Artikel 2 haben keine Wirkung auf die
Gültigkeit dieses Rahmenvertrages. Die Vertragsparteien vereinbaren falls notwen- dig in einem solchen Falle raschestmöglich eine neue Regelung.
Art. 22 Inkrafttreten
1. Dieser Rahmenvertrag tritt nach Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen Ge-
nehmigungsverfahren auf den Zeitpunkt in Kraft, an dem der Schengen-Besitzstand für beide Vertragsparteien in Kraft gesetzt ist.
2. Ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für die Schweiz werden die Arti-
kel 13, 14, 16, 17 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 18 vorläufig angewendet.
12 SR 0.142.115.144 13 SR 0.142.115.144.2
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des AS 2009 Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Rahmenvertrag mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 3. Dezember 2008.
Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Eveline Widmer-Schlumpf Otmar Hasler
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum
Abgeschlossen am 3. Dezember 2008 Provisorisch angewendet ab 12. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, In Ausführung von Artikel 2 und 16 des Rahmenvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) und dem Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt) betref- fend die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck und Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), der liechtensteinischen Landespolizei und dem liechtenstei- nischen Ausländer- und Passamt (APA). Sie legt insbesondere den polizeilichen Auftrag der EZV auf dem Staatsgebiet Liechtensteins und die an diese übertragenen Polizeibefugnisse näher fest.
Art. 2 Ausübung polizeilicher Befugnisse
1. Die Übergabe von Personen und Waren an die liechtensteinische Landespolizei
erfolgt bei einer Grenzdienststelle der EZV in Liechtenstein. 2. Für die Rapportierung von polizeilichen Tatbeständen an die liechtensteinischen Behörden verwendet die EZV ihre eigenen Formulare. Sie stellt sicher, dass in diesen die von Liechtenstein verlangten Angaben enthalten sind.
3. Die EZV setzt auf liechtensteinischem Staatsgebiet nur eigenes Personal ein.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung Liechtensteins. 4. Die EZV übt die ihr übertragenen polizeilichen Befugnisse an der Grenze so aus, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Bei Kontrollen wird eine flüssige Verkehrsabwicklung angestrebt (rollender Verkehr), indem die einer Über- prüfung zu unterziehenden Fahrzeuge grundsätzlich aus der Fahrspur hinausgewie- sen werden.
5. In Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 letzter Satz, des Rahmenvertrages ver-
einbaren der Chef der Landespolizei beziehungsweise der Leiter des APA mit dem zuständigen Kommandanten der EZV die Delegation der erforderlichen Kompeten-
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des AS 2009 Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.
zen und Massnahmen sowie die Organisation der Abläufe für die im Anhang aufge- führten Bereiche.
Art. 3 Gemeinsame Kontrollen Beim Einsatz im Rahmen gemeinsamer Kontrollen dürfen die Angehörigen der EZV dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Landespolizei. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse nach liechtensteini- schem Recht, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.
Art. 4 Koordination der Einsätze
1. Das Kommando der Landespolizei und das zuständige Kommando der EZV
koordinieren sich bei der Prioritätensetzung im Rahmen ihrer Einsatzplanung.
2. Die Fahrzeuge der EZV und der Landespolizei werden in den Einsatzzentralen
gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt, soweit erforderlich, die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Tele- fon oder auf andere geeignete Weise.
Art. 5 Informationsaustausch
1. Die Landespolizei und die EZV tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die
für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind. 2. Für die Feststellung der Identität von Personen erteilt die Landespolizei der EZV auf Ersuchen Auskunft aus der Zentralen Personenverwaltung.
3. Als Datensammlung im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Rahmenvertrages, auf
welche die EZV auf Antrag Zugriff erhält, gelten namentlich die liechtensteinischen Fahndungsdatenbank, das Ausländerregister und das Motorfahrzeugregister.
4. Die Landespolizei und die EZV nutzen für die Kommunikation zwischen ihren
Einsatzkräften soweit zweckmässig das Funknetz Polycom.
Art. 6 Unterstützung zur Gefahrenabwehr
1. Die Landespolizei und die EZV unterstützen sich bei dringendem Bedarf gegen-
seitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und treffen die notwendigen Massnahmen zur Gefahrenabwehr.
2. Im Falle einer Alarmfahndung setzt die EZV die verfügbaren Ressourcen an den
Grenzübergängen an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze nach taktischen Gesichtspunkten ein.
Art. 7 Ausbildung Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmass- nahmen gemeinsam durchgeführt.
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des AS 2009 Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.
Art. 8 Vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen
1. Werden die Grenzkontrollen vorübergehend wiedereingeführt, so gelten beim
Grenzübertritt über die liechtensteinisch-österreichische Grenze die gleichen Vor- schriften wie im Grenzverkehr zwischen der Schweiz und den benachbarten Län- dern.
2. Die Schweiz bezeichnet nach Absprache mit den liechtensteinischen Behörden
die zulässigen Grenzübergänge. 3. Schweizerische Staatsangehörige sind zum Grenzübertritt über die liechtenstei- nisch-österreichische Grenze berechtigt, wenn sie den Nachweis des Bürgerrechts erbringen. Das gleiche gilt für den Grenzübertritt liechtensteinischer Staatsangehöri- ger über die Grenze zwischen der Schweiz und Drittstaaten.
Art. 9 Haftung
1. Für Schäden haftet jene Partei, die sie verursacht.
2. Für Schäden, die Angehörige von Polizei oder der EZV bei der Zusammenarbeit
auf Ersuchen der andern Partei verursachen, haftet die ersuchende Partei, sofern kein grobes Verschulden vorliegt.
Art. 10 Geltungsdauer und Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
3. Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Rahmenvertrag in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unter- schriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 3. Dezem- ber 2008.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Eveline Widmer-Schlumpf Otmar Hasler
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des AS 2009 Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.
Anhang (Art. 2 Abs. 1)
An der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze werden folgende Bereiche nach Artikel 2 Absatz 1 geregelt: Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung
Ripol- Ausschreibung
1. Aufenthaltsnachforschung: Nichtanmeldung
2. Aufenthaltsnachforschung: Zustellung einer Verfügung
3. Aufenthaltsnachforschung: Bussen- und Kosteninkasso
4. Verhaftsbefehl: Bussenumwandlung/Bussen- und Kosteninkasso
Ausländergesetzgebung
1. Einreiseverbot/Ausweisung
2. Grenzübertritt von Ausländern bei der Einreise ohne gültiges Visum/Grenz-
übertrittspapier
3. Rechtswidriger Aufenthalt
4. Grenzgänger: Ausübung unbewilligte unselbständige Erwerbstätigkeit ohne
Grenzgängerbewilligung
5. Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA: Selbständigerwerbender
6. Entsandter Arbeitnehmer aus EU/EFTA Staaten
7. Wiedereinreise mit Ausländerausweis N, F oder S
8. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen
9. Formlose Wegweisung
10. Erteilung eines Laisser passer bei Notlagen an der Grenze resp. Grenzraum
Strassenverkehrsrecht auf den Zollamtsplätzen
2. Beanstandungsrapporte
3. Radarwarngeräte
Inkasso von Bussen und Geldstrafen
Barmittelkontrollen
14 SR 741.01 15 SR 741.03
Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des AS 2009 Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum.
Im Grenzraum werden folgende Bereiche nach Artikel 2 Absatz 1 geregelt: Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung
Ripol- Ausschreibung
1. Aufenthaltsnachforschung: Nichtanmeldung
2. Aufenthaltsnachforschung: Zustellung einer Verfügung
3. Aufenthaltsnachforschung: Bussen- und Kosteninkasso
4. Verhaftsbefehl: Bussenumwandlung/Bussen- und Kosteninkasso
Ausländergesetzgebung
1. Einreiseverbot/Ausweisung
2. Grenzübertritt von Ausländern bei der Einreise ohne gültiges Visum/Grenz-
übertrittspapier
3. Rechtswidriger Aufenthalt
4. Grenzgänger: Ausübung unbewilligte unselbständige Erwerbstätigkeit ohne
Grenzgängerbewilligung
5. Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA: Selbständigerwerbender
6. Entsandter Arbeitnehmer aus EU/EFTA Staaten
7. Wiedereinreise mit Ausländerausweis N, F oder S
8. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen
9. Formlose Wegweisung
10. Erteilung eines Laisser passer bei Notlagen an der Grenze resp. Grenzraum
Inkasso von Bussen
Barmittelkontrollen