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AS 2010 1729

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Lesotho über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Lesotho über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 16. Juni 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 20102 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. Mai 2010

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Lesotho, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken, im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten und somit neue Geschäftsinitiativen zu fördern, in der Erkenntnis der Notwendigkeit, durch die Förderung und den Schutz von ausländischen Investitionen zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Mehrung des Wohlstandes in beiden Staaten beizutragen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf: (a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Ver- tragspartei als ihre Staatsbürger betrachtet werden; (b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirt- schaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig orga- nisiert sind und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfalten;

SR 0.975.248.5

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2010 1729).

2 AS 2010 1727

2009-2657 1729

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Lesotho AS 2010

(c) juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertrags- partei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe a oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe b tatsächlich kontrolliert werden. (2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbeson- dere, jedoch nicht ausschliesslich: (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnis- pfandrechte sowie Nutzniessungen; (b) Aktien, Anteile und jede andere Form der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Forderungen auf Geld, einschliesslich Obligationen und Schuldscheinen, oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufwei- sen; (d) Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Design, Handelsmarken, Handelsnamen, Herkunftsanga- ben, technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»; (e) Konzessionen zu wirtschaftlichen Zwecken, die durch Gesetz oder Vertrag verliehen werden, einschliesslich solcher zur Prospektion, Kultivierung, Gewinnung oder Verwertung von natürlichen Ressourcen. (3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren. (4) bezieht sich der Begriff «Hoheitsgebiet» auf das Gebiet des betreffenden Staates gemäss seiner jeweiligen Verfassung und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften.

Art. 2 Anwendungsbereich Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechts- vorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkraft- treten des Abkommens getätigt wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Forde- rungen oder Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

Art. 3 Förderung, Zulassung (1) Jede Vertragspartei schafft und erhält stabile, gerechte, günstige und transpa- rente Bedingungen für Investitionen, die von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet getätigt werden. Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertrags- partei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. Abk. mit Lesotho AS 2010

(2) Hat eine Vertragspartei eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Überein- stimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, alle erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über tech- nische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie der Genehmigungen, die für die Tätigkeit von leitendem und technischem Personal nach Wahl des Inves- tors erforderlich sind. (3) Die Vertragsparteien konsultieren sich, wann immer angemessen, über ihre Rahmenbedingungen für Investitionen und die Investitionsmöglichkeiten in den verschiedenen Wirtschaftssektoren.

Art. 4 Behandlung und Schutz (1) Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen. (2) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investi- tionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. (3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräus- serung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. (4) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor- teile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zoll- union oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungs- abkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen. (5) Der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Grundsatz der Inländer- behandlung hindert die Regierung des Königreichs Lesotho nicht daran, im Rahmen ihrer nationalen Entwicklungspolitik besondere Vorteile ausschliesslich ihren eige- nen kleinen Unternehmen und Mikrounternehmen, wie insbesondere den «Cottage Betrieben», zu gewähren. (6) Zur Vermeidung von Missverständnissen wird bestätigt, dass die in den Absät- zen 2 und 3 dieses Artikels erwähnte Meistbegünstigungsbehandlung nicht anwend- bar ist auf besondere Vorteile, die ausländischen Entwicklungsfinanzinstitutionen gewährt werden, welche auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausschliesslich zum Zwecke der Entwicklungshilfe tätig sind.

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Art. 5 Freier Transfer (1) Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind, gewährt diesen Investoren den uneinge- schränkten und unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von: (a) Erträgen; (b) Zahlungen in Bezug auf aufgenommene Darlehen oder andere vertragliche Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Investition eingegangen wurden; (c) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen, die von den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c, d und e dieses Abkommens aufgezählten Rechten stammen; (d) Einkommen und anderen Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wurde; (e) dem Anfangskapital und zusätzlichen Beiträgen für den Unterhalt oder die Erweiterung der Investition; (f) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen. (2) Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zum Wech- selkurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Vertragspartei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

Art. 6 Enteignung, Entschädigung (1) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat- lichungsmassnahmen oder irgendwelche anderen Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend, erfolgen in einem ordentlichen Verfahren und gegen eine umge- hende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung. Diese Ent- schädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungs- betrag wird in einer frei konvertierbaren Währung geleistet, unverzüglich gezahlt und ist frei transferierbar. Der betroffene Investor hat das Recht, nach dem Recht der enteignenden Vertragspartei seinen Fall und die Bewertung der Investition in Über- einstimmung mit den in diesem Absatz aufgestellten Grundsätzen umgehend durch eine richterliche oder eine andere unabhängige Behörde dieser Vertragspartei über- prüfen zu lassen. (2) Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgendei- nem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesellschaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so gewährleistet sie, im erforderlichen Umfang und unter Berücksichtigung ihrer Rechtsvorschriften, dass den betroffenen Investoren eine Entschädigung gemäss Absatz 1 dieses Artikels geleistet wird.

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Art. 7 Entschädigung für Verluste Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens gewährt.

Art. 8 Subrogationsprinzip Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht- kommerzielle Risiken gewährt, so anerkennt die letztere Vertragspartei den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei aufgrund des Subro- gationsprinzips, wenn aufgrund dieser Garantie eine Zahlung durch die erste Ver- tragspartei geleistet worden ist.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt. (2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder den Gerichten beziehungsweise den Verwaltungsgerichten derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen: (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 19653 in Washington zur Unter- zeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstrei- tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde (im Folgenden das «Washingtoner Übereinkommen»); und (b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird. (3) Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, Investitionsstreitigkeiten der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten. (4) Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen

3 SR 0.975.2

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der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei kontrolliert wurde, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei. (5) Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat. (6) Keine Vertragspartei wird eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter- breitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht. (7) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betroffenen Vertragspartei vollzogen.

Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit auf diplomatischem Wege beigelegt. (2) Wird die Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien innerhalb von sechs Mona- ten seit dem Tag, an welchem die Streitfrage von einer Vertragspartei schriftlich aufgebracht wurde, nicht beigelegt, ist sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten. (3) Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Streitfall wie folgt errichtet: Innerhalb von zwei Monaten seit dem Empfang des Ersuchens um Streitschlichtung ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglie- der wählen innerhalb von zwei Monaten einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. (4) Sind die erforderlichen Ernennungen innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen nicht erfolgt, so kann jede Vertragspartei, sofern nicht anders vereinbart, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforder- lichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Ver- tragspartei oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, wird der Vizepräsident ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er aus einem anderen Grund verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, wird das amtsälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staats- angehöriger einer Vertragspartei ist, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vor- zunehmen. (5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selber. Sofern von den Vertragspar- teien nicht anders vereinbart, werden innerhalb von sechs Monaten seit der Ernen- nung des Vorsitzenden alle Rechtschriften eingereicht und alle Anhörungen abge- schlossen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheide mit der Mehrheit der Stimmen und entscheidet innerhalb von zwei Monaten seit dem Tag der Eingabe der letzten Rechtschrift oder dem Abschluss der Anhörungen, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

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(6) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.

Art. 11 Andere Verpflichtungen (1) Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Verpflich- tungen des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Verpflichtungen, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor. (2) Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investi- tionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegan- gen ist.

Art. 12 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertrags- parteien sich schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Erforder- nisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind.

Art. 13 Dauer und Beendigung (1) Dieses Abkommen bleibt für die Dauer von fünfzehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit der schriftlichen Mitteilung der Beendigung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. (2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben die in den Artikeln 1–11 enthaltenen Bestimmungen während weiteren fünfzehn Jahren für Investitionen anwendbar, die vor der Kündigung getätigt wurden.

Geschehen zu Sao Paulo am 16. Juni 2004, im Doppel je in Französisch und Eng- lisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlichen Ausle- gungen geht der englische Text vor.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreichs Lesotho: Pierre-Louis Girard Mpho Meli Malie

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