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AS 2010 2063

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

vom 11. Dezember 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20092, beschliesst:

Art. 1

1 Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:

a. Notenaustausch vom 21. August 20083 zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der VIS-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 767/2008); b. Notenaustausch vom 24. Oktober 20084 zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Eu- ropol zum Visa-Informationssystem (VIS).

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2

Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vor- aussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.

2009-0321 2063

Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche AS 2010

Art. 2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20056 über die Ausländerinnen

und Ausländer

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BFM» ersetzt, wenn er das Bundesamt für Migration bezeichnet.

2 Bei Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10)

erlässt die zuständige Auslandvertretung im Namen des Bundesamtes für Migration (BFM) mittels eines Formulars eine Verfügung. Artikel 98 Absatz 2 bleibt vorbe- halten. 2bis Gegen diese Verfügung kann beim BFM innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

19687 über das Verwaltungsverfahren gilt sinngemäss.

Art. 71 Einleitungssatz und Bst. c Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: c. die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem Departe- ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sicherstellt.

Art. 98b Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte

1 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem BFM Dritte ermächtigen, folgende

Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen: a. die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung; b. den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Pass, Belege); c. die Erhebung von Gebühren; d. das Erfassen biometrischer Daten im Rahmen des zentralen Visa-Infor- mationssystems; e. die Rücksendung des Passes an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.

6 SR 142.20 7 SR 172.021

Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche AS 2010

2 Das EDA und das BFM sorgen dafür, dass die Vorschriften über Datenschutz

und -sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.

3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben

nach Absatz 1 beauftragt werden können.

Gliederungstitel vor Art. 101

14. Kapitel: Datenschutz, Datenbearbeitung und Informationssysteme

Art. 109a Abfrage der Daten des zentralen Visa-Informationssystems 1 Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20088 in Kraft ist.

2 Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:

a. das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssek- retariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens; b. das BFM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/20039 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bear- beitung zuständig ist; c. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengren- zen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsge- biet der Schweiz; d. das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden, die Personenkon- trollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Vorausset- zungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufent- halt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.

8 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli

2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den

Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60. 9 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb. 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche AS 2010

3 Folgende Behörden können im Sinn des Beschlusses 2008/633/JI10 zur Verhütung,

Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen: a. das fedpol; b. der NDB; c. die Bundesanwaltschaft; d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehör- den der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

4 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses

2008/633/JI ist die Einsatzzentrale des fedpol.

Art. 109b Nationales Visumsystem

1 Das BFM betreibt ein nationales Visumsystem. Das System dient der Registrie-

rung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS übermittelt werden.

2 Dasnationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die

Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller: a. Die alphanumerischen Daten über die Gesuchstellerin oder den Gesuch- steller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, wider- rufenen oder verlängerten Visa; b. die Fotografien und Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuch- stellers; c. die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen.

3 Das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die

für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen, können Daten im natio- nalen Visumsystem eingeben, ändern oder löschen, um die im Rahmen des Visum- verfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Sie müssen die Daten, die an das C-VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/200811 eingeben und bearbeiten.

10 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroris- tischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

11 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche AS 2010

Art. 109c Abfrage des nationalen Visumsystems Das BFM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des natio- nalen Visumsystems gewähren: a. dem Grenzwachtkorps und den Grenzposten der kantonalen Polizeibehör- den: zur Durchführung der Personenkontrollen und zur Erteilung von Aus- nahmevisa; b. den schweizerischen Vertretungen im Ausland und den Missionen: zur Prü- fung der Visumgesuche; c. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA; d. der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummern; e. den kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden und den kantonalen Polizeibehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich; f. den zuständigen Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und des Polizeiwesens:

1. zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrich-

tenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stell- vertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämp- fung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachfor- schungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Einga- ben ins automatisierte Polizeifahndungssystem nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 200812 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes,

2. zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und

äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März

199713 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

g. den Beschwerdeinstanzen des Bundes: für die Instruktion der bei ihnen ein- gegangenen Beschwerden; h. den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifika- tion im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinde- rung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches14 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200415.

12 SR 361 13 SR 120 14 SR 210 15 SR 211.231

Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche AS 2010

Art. 109d Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200816 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informa- tionen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten.

Art. 109e Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen Der Bundesrat regelt: a. für welche Einheiten der Behörden nach den Artikeln 109a Absätze 2 und 3 und 109b Absatz 3 die dort genannten Befugnisse gelten; b. das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3; c. den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem; d. den Katalog der Daten im nationalen Visumsystem und die Zugangsberech- tigungen der Behörden nach Artikel 109c; e. das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d; f. die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung; g. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit; h. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; i. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; j. den Katalog der Straftaten nach Artikel 109a Absatz 3.

Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in den Visa-Informationssystemen Wer Personendaten des nationalen Visumsystems oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a–109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet, wird mit Busse bestraft.

Art. 120e Strafverfolgung

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115–120

und 120d obliegt den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

16 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche AS 2010

2 Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den

Artikeln 120a und 120b ist in erster Instanz das BFM. Das Bundesgesetz vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar, soweit das vorlie- gende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 126b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009 Bis zum Inkrafttreten des nationalen Visumsystems lauten die Artikel 109c und 120d wie folgt: Art. 109c Ausführungsbestimmungen zum C-VIS Der Bundesrat regelt: a. für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 109a Absätze 2 und

3 die dort genannten Befugnisse gelten;

b. das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behör- den nach Artikel 109a Absatz 3; c. den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS; d. das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d; e. den Katalog der Straftaten nach Artikel 109a Absatz 3. Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten im C-VIS Wer Personendaten des C-VIS für andere als die in Artikel 109a vorgese- henen Zwecke bearbeitet, wird mit Busse bestraft.

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200318 über das Informationssystem

für den Ausländer- und den Asylbereich

Aufgehoben19

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. e–g

1 Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bear-

beiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle;

17 SR 313.0 18 SR 142.51

19 Siehe Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dez. 2009 (Art. 18a).

Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche AS 2010

f. den schweizerischen Vertretungen und Missionen im Ausland zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts; g. Aufgehoben.

Art. 18a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009 Bis zu ihrer Aufhebung zum Zeitpunkt der Einführung des neuen nationalen Visum- systems lauten die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und 8a wie folgt: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst a–c

1 Das Informationssystem enthält:

a. Betrifft nur den italienischen Text; b. Betrifft nur den italienischen Text; c. alphanumerische Daten über die Visumgesuchstellerin oder den Visumgesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa, die Fotografien und Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen; bestimmte Daten werden gemäss Verordnung (EG) Nr. 767/200820 über eine nationale Schnittstelle (N-VIS) an das zentrale Visa-Informations- system nach Artikel 109a Absatz 1 AuG übermittelt. Art. 8a Daten über Visa

1 Das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mis-

sionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des Eidgenössischen Departe- ments für auswärtige Angelegenheiten sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen, können Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c im Informationssystem eingeben, ändern oder löschen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.

2 Sie müssen die Daten, die an das zentrale Visa-Informationssystem über-

mittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/200821 ein- geben und bearbeiten.

3 Der Bundesrat bestimmt, für welche Einheiten der Behörden nach Absatz 1

die dort genannten Befugnisse gelten.

20 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

21 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche AS 2010

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-

träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundes-

gesetze.

Nationalrat, 11. Dezember 2009 Ständerat, 11. Dezember 2009 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 1. April 2010 unbenützt abge-

laufen.22

2 Die Änderung von Artikel 6 Absätze 2 und 2bis des Bundesgesetzes über die Aus-

länderinnen und Ausländer wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 15. Mai 2010 in Kraft gesetzt.23

3 Die übrigen Änderungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

22 BBl 2009 8823

23 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 10. Mai 2010.

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