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AS 2010 2947

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

vom 11. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuches1, in Ausführung der Artikel 19 und 34 des Übereinkommens vom 20. November 19892 über die Rechte des Kindes, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Massnahmen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugend- lichen durch den Bund; b. die Durchführung von Massnahmen zur Stärkung der Kinderrechte im Sinne von Artikel 19 und 34 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes durch den Bund; c. die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an Massnahmen nach den Buchstaben a und b, die von Dritten durchgeführt werden.

Art. 2 Ziele der Massnahmen

1 Die Massnahmen sollen dazu beitragen, dass:

a. Kinder und Jugendliche geschützt werden vor:

1. allen Formen körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadens-

zufügung, Misshandlung, Verwahrlosung, Vernachlässigung, schlechter Behandlung oder Ausbeutung sowie vor allen Formen sexuellen Miss- brauchs und sexueller Belästigung,

2. Gefahren in Zusammenhang mit der Nutzung von elektronischen, inter-

aktiven und anderen Medien, namentlich vor gewaltdarstellenden und pornografischen Inhalten, Nachstellung und Belästigung, einschliess- lich sexueller Belästigung;

SR 311.039.1

2009-2333 2947

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b. gewalttätiges Verhalten von Jugendlichen verhindert wird; c. die Rechte der Kinder gestärkt werden.

2 Sie sollen die Vernetzung und die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und

den privaten Akteuren fördern.

Art. 3 Arten von Massnahmen

1 Als Massnahmen gelten Programme, regelmässige Aktivitäten und Projekte.

2 Die Massnahmen dienen zur Prävention, Sensibilisierung, Information, Wissens-

vermittlung, Beratung, Weiterbildung, Kompetenzentwicklung, Forschung und Evaluation.

3 Sie müssen nachhaltig sein.

Art. 4 Massnahmen des Bundes

1 Der Bund kann folgende Massnahmen durchführen:

a. gesamtschweizerische Programme; b. Projekte, die Modellcharakter haben und sich zur Erprobung neuer Strate- gien und Methoden eignen.

2 Er kann zur Durchführung oder Unterstützung von Massnahmen Organisationen

des privaten oder öffentlichen Rechts beiziehen.

3 Er arbeitet mit den Kantonen und anderen wichtigen öffentlichen und privaten

Akteuren zusammen. Er konsultiert die Kantone vorgängig, wenn deren Interessen unmittelbar betroffen sind.

Art. 5 Massnahmen Dritter

1 Der Bund kann privaten, nicht gewinnorientierten Organisationen, die sprachre-

gional oder gesamtschweizerisch tätig sind, Finanzhilfen gewähren.

2 Die Massnahmen müssen:

a. gesamtschweizerisch oder sprachregional durchgeführt werden; oder b. örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sein.

Art. 6 Thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann für die Gewährung von Finanzhilfen an Programme und Projekte thematische Schwerpunkte und Zielvor- gaben festlegen.

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2. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 7 Grundsatz Der Bund gewährt die Finanzhilfen im Rahmen der jährlich bewilligten Kredite.

Art. 8 Höhe

1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben.

2 Anrechenbar sind jene Ausgaben, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durch- führung der beitragsberechtigten Massnahme zusammenhängen.

Art. 9 Bemessung Die Finanzhilfen bemessen sich nach: a. der Art und Bedeutung einer Massnahme; b. dem Interesse des Bundes an der Massnahme; c. den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen oder Dritten; d. dem Aufwand für die Qualitätssicherung.

Art. 10 Auszahlung Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) kann die Finanzhilfen abgestimmt auf den Fortschritt der jeweiligen Massnahme gestaffelt auszahlen.

3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Art. 11 Grundlage und Leistungsvertrag

1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestim-

mungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903 (SuG).

2 Das BSV gewährt die Finanzhilfen für Programme und regelmässige Aktivitäten

auf der Grundlage eines Leistungsvertrags nach Artikel 16 Absatz 2 SuG. 3 Der Leistungsvertrag beinhaltet namentlich die Ziele, die finanzielle Beteiligung des Bundes, die Berichterstattung und die Qualitätssicherung.

4 Er wird für die Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen.

Art. 12 Gesuche Gesuche um Finanzhilfe sind dem BSV einzureichen.

3 SR 616.1

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Art. 13 Richtlinien

1 Das EDI erlässt Richtlinien für das Gesuchsverfahren.

2 Darin legt es namentlich fest, welche Unterlagen:

a. im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind; b. den Unterstützungsgesuchen für Projekte beigelegt werden müssen.

Art. 14 Prüfung der Gesuche und Entscheid

1 Das BSV prüft, ob die im Gesuch erwähnten Massnahmen die Voraussetzungen

nach Artikel 3, 4 und 5 erfüllen und entscheidet über die Gewährung von Finanz- hilfen. 2 Erachtet es das Gesuch als unvollständig, so weist es die Gesuchstellenden auf die Möglichkeit der Ergänzung hin.

Art. 15 Bedingungen und Auflagen Die Gewährung einer Finanzhilfe kann namentlich mit folgenden Auflagen verbun- den oder an folgende Bedingungen geknüpft werden: a. Koordination mit anderen Massnahmen; b. Zusammenarbeit mit anderen Akteurinnen und Akteuren; c. Beizug von Fachpersonen; d. Qualitätssicherung; e. Überprüfung der Durchführung und Wirkung der Massnahme.

4. Abschnitt: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Art. 16

1 Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem BSV über die Verwendung der

Finanzhilfen jederzeit Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die rele- vanten Unterlagen zu gewähren. 2 Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts nach Artikel 4 Absatz 2 sind verpflichtet, dem BSV über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung regelmässig Rechenschaft abzulegen.

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5. Abschnitt: Evaluation

Art. 17

1 Das BSV überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der vom

Bund durchgeführten Massnahmen und gewährten Finanzhilfen.

2 Es kann externe Fachpersonen mit der Evaluation beauftragen.

6. Abschnitt: Rechtsschutz und Inkrafttreten

Art. 18 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bun- desrechtspflege.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

11. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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