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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)
Änderung vom 4. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB),
Art. 1 Grundsätze und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, die für zivilstandsamtliche Tätigkeiten
erhoben werden von: a. den Zivilstandsämtern; b. den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen; c. den schweizerischen Vertretungen im Ausland; d. dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen.
2 Es dürfen keine weiteren Gebühren, Auslagen und Zuschläge für zivilstandsamt-
liche Tätigkeiten erhoben werden.
3 Auslagen werden separat berechnet. Sie werden grundsätzlich zusammen mit der
Gebühr erhoben.
Art. 3 Abs. 2 und 3
2 Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Trauung oder die Beur-
kundung einer eingetragenen Partnerschaft und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Dienstreise (Art. 1a Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20043, ZStV) ganz oder teilweise erlassen wird.
3 Die Bekanntgabe von Personenstandsdaten an ausländische Behörden ist gebüh-
renfrei (Art. 54 und 61 ZStV).
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Gebühren im Zivilstandswesen AS 2010
Art. 6 Gebührenzuschlag
1 Die Gebühr wird erhöht:
a. um 50 Prozent, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss; oder b. um 100 Prozent, wenn:
1. die Dienstleistung zwischen 18 Uhr und 7 Uhr, am Sonntag oder an
einem allgemeinen Feiertag erbracht werden muss,
2. die Dienstleistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert,
oder
3. die Trauung oder die Begründung der eingetragenen Partnerschaft am
Samstag stattfindet.
2 Die Kantone können auf die Gebührenzuschläge nach Absatz 1 Buchstabe b Zif-
fer 1, für zwischen 18 und 19 Uhr erbrachte Dienstleistungen, und Absatz 1 Buch- stabe b Ziffer 3 verzichten.
3 JederGebührenzuschlag ist zu begründen und in einer separaten Abrechnung
auszuweisen.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, c, e und f sowie 3
1 Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung
zusätzlich anfallen, namentlich: a. Kosten für Porti und Telekommunikation; c. Kosten anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Bewilligungen, Abklärungen, Gutachten, Auskünfte, Übersetzungen und das Dolmetschen; e. Kosten für die Benützung des Lokals zur Durchführung der Trauung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn es sich nicht um einen Amtsraum des Zivilstandsamtes handelt (Art. 1a Abs. 4 ZStV4); f. Kosten für die Hülle zur Aufbewahrung von Zivilstandsurkunden.
3 Auslagen,die in Anwendung des Behinderungsgleichstellungsgesetzes vom
13. Dezember 20025 entstehen, gehen zulasten des Zivilstandsamtes.
Art. 8 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2
2 Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwal-
tungseinheit erhoben werden. Die Artikel 89 und 90 ZStV6 sind anwendbar.
4 SR 211.112.2 5 SR 151.3 6 SR 211.112.2
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Gebühren im Zivilstandswesen AS 2010
Art. 12 Abs. 3
3 Soweit
nicht Bundesstellen betroffen sind, richten sich die Gebühren für das Mahnwesen nach kantonalem Recht.
Art. 13 Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz
1 Gebühren und Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen
werden, namentlich: a. bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person; b. wenn die Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt oder einem gemein- nützigen Zweck dient; c. für einfache Auskünfte, kleinere Verrichtungen und Ombudsbriefe.
2 Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung oder Tätigkeit im
öffentlichen Interesse entstehen, trägt das Zivilstandsamt, wenn sie keiner nach Artikel 2 Absatz 1 gebührenpflichtigen Person angelastet werden können oder uneinbringlich sind.
3 Können die Auslagen für die Nachführung des Personenstandsregisters niemandem
angelastet werden, so trägt sie das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt.
II Die Anhänge 1–4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Gebühren im Zivilstandswesen AS 2010
Anhang 1 (Art. 4 Bst. a)
Dienstleistungen der Zivilstandsämter
Die Übertragung der Personenstandsdaten aus dem Familienregister in das Perso- nenstandsregister (Art. 93 ZStV7) und die obligatorische Aufnahme von Daten (Art. 7, 8 ZStV) und Personen (Art. 15a Abs. 1 und 2 ZStV) in das Personenstands- register sind gebührenfrei. Fr.
I. Bekanntgabe von Personenstandsdaten In der Gebühr inbegriffen ist das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Bekanntgabe
1. Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf das Personenstands-
register
1.1 Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft
betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Perso- nenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Dokumente nach den Ziffern 1.2 und 1.3 30
1.2 Familienausweis oder Partnerschaftsausweis bei der Erstabgabe
oder als Ersatz ohne Beurkundungsvorgang 40
1.3 Ausweis über den registrierten Familienstand:
– Grundgebühr, die ebenfalls die Erfassung der Angaben der Bezugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister umfasst 40 – Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person 10
2. Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf die in Papierform
geführten Zivilstandsregister
2.1 Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft
betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Perso- nenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Dokumente nach den Ziffern 2.2 und 2.3 30
2.2 Familienschein:
– Grundgebühr, die ebenfalls die Erfassung der Angaben der Bezugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister umfasst 40 – Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person 10
7 SR 211.112.2
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Fr.
2.3 Ausfertigung einer Kopie oder einer Abschrift einschliesslich
Richtigkeitsbescheinigung (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZStV): – eines Blattes im Familienregister, wenn nicht ein Familien- schein auszufertigen ist 50 – einer Eintragung im Geburtsregister, Todesregister oder Ehe- register, wenn nicht eine Geburtsurkunde, Todesurkunde oder Eheurkunde auszufertigen ist 40 – einer Eintragung im Legitimationsregister oder Anerkennungs- register 30
3. Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe
von Personenstandsdaten
3.1 Nachforschungen in Zivilstandsregistern und Belegen gestützt auf
einen Suchauftrag zur Abklärung eines Sachverhaltes, pro halbe Stunde 75
3.2 Mitwirkung bei der Einsichtnahme Interessierter in die in Papier-
form geführten Zivilstandsregister (Art. 92b Abs. 4 ZStV), pro halbe Stunde 75
3.3 Ausfertigung einer Kopie oder einer Abschrift eines archivierten
Registerbeleges: – pro Seite des Dokumentes 2 – Richtigkeitsbescheinigung (Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV) 30
3.4 Überprüfung des Zivilstandes, pro Person 30
II. Entgegennahme von Erklärungen In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen sowie das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die zuständige Auf- sichtsbehörde um Bewilligung der Entgegennahme
4. Namensführung
4.1 Namenserklärung vor der Heirat, wenn sie ohne Durchführung
des Ehevorbereitungsverfahrens oder erst nach dessen Abschluss abgegeben wird (Art. 12 Abs. 1 ZStV) 75
4.2 Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung
der Ehe (Art. 13 Abs. 1 ZStV) 75
4.3. Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimat-
recht, wenn sie nicht gleichzeitig mit der Geburtsanmeldung übermittelt oder vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung bzw. des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft abgegeben wird (Art. 14 Abs. 1 ZStV) 75
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Fr.
5. Kindesanerkennung
5.1 Erklärung über die Anerkennung eines Kindes
(Art. 11 Abs. 5 ZStV) 75
5.2 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters (Art. 11 Abs. 4 ZStV) 30
6. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die
Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 69 Abs. 1 ZStV) 75
7. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die
Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20048, PartG) bei einem mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 75h Abs. 1 ZStV) 75
8. Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personen-
stand (Art. 41 ZGB; Art. 17 Abs. 1 ZStV), pro halbe Stunde 75
III. Ehe und eingetragene Partnerschaft In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen
9. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begrün-
dung der eingetragenen Partnerschaft
9.1 Prüfung des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung
(Art. 63 Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 65 Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärungen über die Namensführung (Art. 12 Abs. 2 und 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 67 Abs. 2 ZStV) des Verfahrens: – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzun- gen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird 150 – wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 69 Abs. 1 oder 2 ZStV) 125 – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzun- gen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 69 Abs. 2 ZStV) 100
8 SR 211.231
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Fr.
9.2 Prüfung des Gesuches um Durchführung des Vorverfahrens zur
Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75d Abs. 1 ZStV) sowie Entgegennahme der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 1 ZStV) und Mittei- lung über den Abschluss (Art. 75f Abs. 2 ZStV) des Verfahrens: – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzun- gen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird 150 – wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 75h Abs. 1 oder 2 ZStV) 125 – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzun- gen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 75h Abs. 2 ZStV) 100
9.3 Prüfung des Gesuches um Abkürzung der nach Artikel 100
Absatz 2 ZGB vorgesehenen Frist und unverzügliche Durchfüh- rung der Trauung (Nottrauung) 75
9.4 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters (Art. 64 Abs. 2 und 75c Abs. 2 ZStV) 30
10. Ermächtigung zur Eheschliessung oder Begründung der eingetra-
genen Partnerschaft
10.1 Trauungsermächtigung (Art. 70 Abs. 3 ZStV) 30
10.2 Ehefähigkeitszeugnis (Art. 75 ZStV) 30
10.3 Ermächtigung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft
(Art. 75i Abs. 3 ZStV) 30
10.4 Annullierung der Trauung oder der Beurkundung der eingetra-
genen Partnerschaft oder Verschiebung des Datums durch die Verlobten oder die Partnerinnen oder Partner weniger als zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin 100
11. Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft
(Art. 70 Abs. 1 und 75i Abs. 1 ZStV): – Grundgebühr 75 – Zuschlag für die Durchführung gestützt auf die Ermächtigung des Zivilstandsamtes, welches das Vorbereitungsverfahren (Art. 70 Abs. 3 ZStV) bzw. das Vorverfahren (Art. 75i Abs. 3 ZStV) durchgeführt hat 50 – Zuschlag für die Durchführung in einer nicht amtlichen Sprache des Zivilstandskreises ohne Beizug einer Dolmetsche- rin oder eines Dolmetschers 50
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Fr. – Zuschlag für die Durchführung der Trauung oder der Beurkun- dung der eingetragenen Partnerschaft in einem anderen Trau- ungslokal als dem ordentlichen 50 – Zuschlag für das Zurverfügungstellen von Trauzeugen, wenn diese nicht von den Verlobten gestellt werden, pro Trauzeuge 50
IV. Bereinigung von beurkundeten Daten
12. Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Neubeurkundung,
(Art. 42 Abs. 1 und 43 ZGB; Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 ZStV) in eigener Kompetenz der Zivilstandsbeamtin oder des Zivil- standsbeamten oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder des Gerichts, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft, pro halbe Stunde 75
V. Andere Dienstleistungen
13. Dienstreise, wenn eine gebührenpflichtige Dienstleistung zu
erbringen ist, pro halbe Stunde 50
14. Aktenprüfung in Fällen, in denen ausländisches Recht auf den
Namen anwendbar ist oder sein könnte, pro halbe Stunde und Dossier 75
15. Überprüfung ausländischer Dokumente, wenn der Arbeitsauf-
wand eine Viertelstunde übersteigt, pro halbe Stunde und Dossier 75
16. Beschaffung von Dokumenten aus dem Inland oder Ausland,
pro Auftrag 40
17. Einholung einer Übersetzung für Urkunden, die nicht in einer
schweizerischen Amtssprache abgefasst sind (Art. 3 Abs. 4 ZStV) 20
18. Vermittlung, Instruktion und Beauftragung einer Dolmetscherin
oder eines Dolmetschers 20
19. Befragung einer Person oder eines Paares zur Klärung von Tatsa-
chen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensicht- lich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestim- mungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 PartG), wenn das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmiss- brauchs abgewiesen wird, pro halbe Stunde 75
20. Übermittlung einer Kopie per Fax oder mit elektronischer Post,
zusätzlich zur Gebühr und den Auslagen für die Ausfertigung und Zustellung des Dokumentes 20
21. Erstellung einer Kopie oder Abschrift eines Dokumentes auf
Verlangen: – pro Seite 2 – Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 ZStV) 30
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Gebühren im Zivilstandswesen AS 2010
Fr.
22. Erstellung einer Kopie eines Ausweises zu administrativen
Zwecken (z.B. Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis) kostenfrei
VI. Dienstleistungen aufgrund einer Kompetenzdelegation der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Die Gebühren für Dienstleistungen, die gestützt auf eine Kompe- tenzdelegation von der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen erbracht werden, richten sich nach Anhang 2.
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Gebühren im Zivilstandswesen AS 2010
Anhang 2 (Art. 4 Bst. b)
Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen
Die Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19879 über das Internationale Privatrecht (IPRG; Art. 45 Abs. 2
Ziff. 4 ZGB; Art. 23 Abs. 1–2 ZStV10) und die Gutheissung der Beschwerde gegen
die Verfügung einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten (Art. 90 Abs. 1 ZStV) sind gebührenfrei. Fr.
I. Behandlung von Gesuchen
1. Bewilligung der Eheschliessung ausländischer Staatsangehöriger,
wenn: – keine der beiden betroffenen Personen ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 43 Abs. 2 IPRG) 200 – die Ehe nach den Voraussetzungen des Heimatrechts eines der Brautleute geschlossen werden soll (Art. 44 Abs. 2 IPRG) 200
2. Entscheid betreffend die Berichtigung, Ergänzung, Löschung und
Neubeurkundung von Daten, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft (Art. 43 ZGB; Art. 29 ZStV), pro halbe Stunde 75
3. Bewilligung zur Entgegennahme der Erklärung betreffend nicht
streitige Angaben über den Personenstand in Anwendung von Artikel 41 ZGB, pro halbe Stunde 75
4. Auskunft über Angaben betreffend die leiblichen Eltern
(Art. 268c ZGB), pro halbe Stunde 75
5. Bewilligung zur Bekanntgabe von Personenstandsdaten,
pro halbe Stunde 75
II. Andere Dienstleistungen
6. Abweisung einer Beschwerde gegen die Verfügung einer
Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, höchstens 1000
7. Erstellung eines Rechtsgutachtens oder Erteilung einer Rechts-
auskunft, pro halbe Stunde 75
8. Überprüfung des Zivilstandes im Falle einer Einbürgerung,
pro halbe Stunde 75
9 SR 291 10 SR 211.112.2
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Gebühren im Zivilstandswesen AS 2010
III. Dienstleistungen in Vertretung des Zivilstandsamtes Die Gebühren für Dienstleistungen, die in Vertretung des Zivilstandsamtes erbracht werden, richten sich nach Anhang 1.
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Gebühren im Zivilstandswesen AS 2010
Anhang 3 (Art. 4 Bst. c)
Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland Fr.
I. Aktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland
1 Ausländische Zivilstandsdokumente
1.1 Übermittlung ausländischer Zivilstandsdokumente in die Schweiz
Für die Übersetzung und Beglaubigung von Entscheidungen und Dokumenten über den Zivilstand, die von Amtes wegen für die Beurkundung im Personenstandsregister zu übermitteln sind, wird keine Gebühr erhoben, sofern diese Arbeit vom Personal der schweizerischen Vertretung ausgeführt werden kann. Die aus der Mitwirkung von Drittpersonen entstehenden Kosten werden als Auslagen belastet.
1.2 Massnahme für die Beschaffung von Dokumenten, wenn eine
einfache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt, pro halbe Stunde 75
2 Schweizerische Zivilstandsdokumente
2.1 Beschaffung von Zivilstandsdokumenten aus der Schweiz
Für die Bestellung wird keine Gebühr erhoben
II. Entgegennahme von Erklärungen In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZStV11)
3. Namenserklärungen
3.1. Namenserklärung vor der Heirat, sofern sie unabhängig vom
Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) oder der Erklärungen über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) entgegengenommen wird 75
3.2 Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung
der Ehe (Art. 13 Abs. 2 ZStV) 75
3.3 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimat-
recht, sofern sie nicht gleichzeitig mit der Übermittlung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand abgegeben wird (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 75
11 SR 211.112.2
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Fr.
4. Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 6
ZStV) 75
III. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft
5. In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung oder Begründung
der eingetragenen Partnerschaft
5.1 Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemeinsam
eingereichten Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) sowie Entgegen- nahme der Namenserklärung vor der Heirat (Art. 12 Abs. 2 ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 150
5.2 Entgegennahme des von den Partnerinnen oder Partnern einzeln
oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG12; Art. 75h Abs. 2 ZStV) sowie die Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 150
5.3 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie
Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorge- nommenen Übersetzungen, die im Rahmen der Vorbereitung der Eheschliessung oder zur Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde 75
6. Im Ausland vorgesehene Eheschliessung
6.1 Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn gleichzeitig
Dienstleistungen gemäss Ziffer 5.1 notwendig sind 75
6.2 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie
Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorge- nommenen Übersetzungen, die im Hinblick auf die Eheschlies- sung vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde 75
12 SR 211.231
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Fr.
IV. Andere Dienstleistungen
7. Gutachten, Rechtsauskunft oder Bericht auf Verlangen eines
Zivilstandsamtes, einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivil- standswesen oder des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstands- wesen, einschliesslich Beschaffung von Unterlagen, Ermittlungen zur Klärung eines Sachverhaltes und Behandlung von Dossiers, mit denen ein Vertrauensanwalt oder ein anderer Experte betraut worden ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. h ZStV), pro halbe Stunde 75
8. Befragung einer Person oder eines Paares auf Verlangen eines
Zivilstandsamtes oder einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeu- ten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebens- gemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulas- sung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 PartG) einschliesslich Erstellung des Berichtes, wenn die zuständige Behörde das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abweist, pro halbe Stunde 75
9. Weiterleitung des Gesuches um Auskunft über Angaben betref-
fend die leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB) sowie Mitwirkung bei den nötigen Abklärungen, pro halbe Stunde 75
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Gebühren im Zivilstandswesen AS 2010
Anhang 4 (Art. 4 Bst. d)
Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen Fr.
I. Dokumentenübermittlung
1. Schweizerische Zivilstandsdokumente
1.1 Bestellung und Weiterleitung von Zivilstandsurkunden, Entschei-
dungen und Dokumenten, pro Zivilstandsamt oder andere Behörde 30
1.2 Einholung von Beglaubigungen bei ausländischen Vertretungen
in der Schweiz, bei kantonalen Kanzleien und bei der Bundes- kanzlei, pro Beglaubigungsstelle 30
2. Ausländische Zivilstandsdokumente
2.1 Bestellung und Weiterleitung von Zivilstandsurkunden, Entschei-
dungen und Dokumenten, pro Dossier, welches von einer schwei- zerischen Vertretung im Ausland übermittelt worden ist 50
2.2 Einholung und Weiterleitung von Übersetzungen, Beglaubigun-
gen oder Echtheitsüberprüfungen sowie Vermittlung von Gutach- ten, bereits vorliegender Dokumente, pro Dossier, welches von einer schweizerischen Vertretung im Ausland übermittelt worden ist 50
II. Andere Dienstleistungen
3. Eintragung von Spenderdaten, pro Geburt oder errechnetem
Geburtstermin, von der behandelnden Ärztin oder dem behan- delnden Arzt zu entrichten 100
4. Behandlung von Auskunftsgesuchen
4.1 Auskunft über die Personalien des Samenspenders gemäss Arti-
kel 27 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 199813, pro halbe Stunde 75
4.2 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss
Artikel 268c ZGB, pro halbe Stunde 75
5. Erstellen von Fotokopien:
– pro Seite 2 – Beglaubigung 30
6. Eintreibung nicht bezahlter Gebühren
Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ablauf der Zahlungsfrist (spätestens nach drei Mahnungen) 20
13 SR 810.11
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