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AS 2010 3111

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Änderung vom 30. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, 2 sowie 2bis

1 Nachtarbeit von mehr als sechs Wochen bis höchstens zwölf Wochen ohne Wech-

sel mit Tagesarbeit nach Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes ist zulässig, sofern: a. sie aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist oder die Mehrheit der betrof- fenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schriftlich um einen Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit ersucht, weil ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist;

2 Nachtarbeit von mehr als zwölf Wochen ohne Wechsel mit Tagesarbeit nach

Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes ist zulässig, sofern: a. sie aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist oder die Mehrheit der betrof- fenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schriftlich um einen Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit ersucht, weil ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist; b. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schriftlich sein bzw. ihr Einver- ständnis erklärt hat; und c. die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a–d erfüllt sind. 2bis Betriebliche Unentbehrlichkeit nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buch- stabe a liegt vor, wenn: a. es sich um Nachtarbeit handelt, für die es keine entsprechende Arbeit im Tages- und Abendzeitraum gibt; oder b. auf dem üblichen Arbeitsmarkt nicht genügend qualifiziertes Personal für Wechselschichten rekrutiert werden kann.

1 SR 822.111

2010-0076 3111

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz AS 2010

II Diese Änderung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

30. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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