AS 2010 3239
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
Änderung vom 30. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642,
insbesondere die Bestimmungen über die Kompensation der Nachtarbeit.
Art. 2 Bst. e–k In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: e. als Arbeitsplatz gelten:
1. der Standort des Unternehmens, für das der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin tätig ist,
2. das Fahrzeug, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei seiner
oder ihrer beruflichen Tätigkeit benutzt,
3. jeder andere Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätig-
keiten ausgeführt werden; f. als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der der Arbeitnehmer oder die Arbeit- nehmerin am Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine oder ihre Funktion oder Tätigkeiten ausübt; zur Arbeitszeit zählen ferner die Arbeitspausen von weniger als 15 Minuten; g. als Bereitschaftszeit gilt die Zeit, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeit- nehmerin nicht verpflichtet ist, am Arbeitsplatz zu bleiben, sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um auf Anweisung hin die Fahrtätigkeit oder andere Arbeiten aufzunehmen oder wiederaufzunehmen;
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Chauffeurverordnung AS 2010
h. als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit, für den selbstständigerwerbenden Führer oder die selbststän- digerwerbende Führerin die Lenkzeit sowie die mit dem Transport zusam- menhängenden Tätigkeiten; i. als Ruhezeit gilt der Zeitraum, in dem der Führer oder die Führerin frei über seine oder ihre Zeit verfügen kann; j. als Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag
24.00 Uhr;
k. als Mehrfachbesatzung gilt der Fall, in dem während der Lenkdauer zwi- schen zwei Ruhezeiten mehrere Führer und Führerinnen auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind.
Art. 3 Abs. 3
3 Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der
Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 7–12, 14–14c, 18 Ab- satz 1 und, sofern sie als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten, Artikel 6 Absatz 1 einhalten.
Art. 4 Abs. 1, 2 Bst. d–i und 4
1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen:
a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h; b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden; c. die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, sofern die Linien- strecke nicht mehr als 50 km beträgt; d. die in Notfällen, für Rettungsmassnahmen oder für nicht gewerbliche Trans- porte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden; e. die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind; f. die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind und innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; g. mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten oder Überführungsfahrten ausgeführt werden oder die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen; h. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die nicht für gewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden; i. die als historisch gelten (Veteranenfahrzeuge) und die nicht für gewerbliche Sachen- oder Personentransporte eingesetzt werden.
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2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen: d. speziell ausgerüstete Fahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen; e. Fahrschulfahrzeuge, sofern diese nicht für gewerbliche Personen- oder Sachentransporte eingesetzt werden; f. Fahrzeuge, die im Rahmen der von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen oder von Weiterbildungsstätten durchgeführten praktischen Fahrausbildung oder Weiterbildung eingesetzt werden, sofern auf diesen Fahrten keine gewerb- lichen Personen- oder Sachentransporte durchgeführt werden; g. Fahrzeuge, die von Kanalisations-, Hochwasserschutz-, Strassenunterhalts- diensten und Sammeldiensten für Siedlungsabfälle, von Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgungsdiensten, von Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- und Fernseh- sendern oder -geräten eingesetzt werden; h. Fahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes trans- portieren; i. Fahrzeuge, die bloss im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und öffent- liche Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützen dürfen (Art. 33 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 19593 und Art. 72 Abs. 1 Bst. e der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Okt. 19764) oder die aus- schliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden.
4 Aufgehoben
Art. 5 Lenkzeit 1 Die Lenkzeit zwischen einer täglichen Ruhezeit und der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf
9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden ausge-
dehnt werden.
2 Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten.
3 Die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stun-
den nicht überschreiten.
Art. 6 Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin darf in
einem Zeitraum von 26 Wochen einen Wochendurchschnitt von 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen.
3 SR 741.31 4 SR 741.51
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2 Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet.
Jeder Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schriftlich auffor- dern, ihm eine Aufstellung der bei anderen Arbeitgebern geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen legen diese Angaben schrift- lich vor.
Art. 7 Bereitschaftszeit 1 Die Bereitschaftszeit und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Führer oder der Führerin im Voraus bekannt sein, damit er oder sie diese Zeit als Bereitschaftszeit nehmen kann. Andernfalls gilt diese Zeit als Arbeitszeit.
2 Während der Bereitschaftszeit können keine Lenk- und Arbeitspausen und keine
Ruhezeiten eingelegt werden.
Art. 8 Abs. 2–5
2 Die Pause nach Absatz 1 kann unterteilt werden in eine Pause von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten; diese Pausen sind
so zu nehmen, dass Absatz 1 eingehalten ist.
3 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen nach einer Arbeitszeit von 6 Stun-
den eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten einlegen. Bei einer Gesamtar- beitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.
4 Während der Pausen nach den Absätzen 1–3 darf der Führer oder die Führerin
keine berufliche Tätigkeit ausüben.
5 Pausen nach den Absätzen 1–3 gelten nicht als Ruhezeiten.
Art. 9 Tägliche Ruhezeit
1 Der Führer oder die Führerin muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der
vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhe- zeit genommen haben.
2 Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden umfassen. Sie kann in zwei
Teile unterteilt werden, wenn sie insgesamt mindestens 12 Stunden umfasst. Der erste Teil muss einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen. 3 Der Führer oder die Führerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchs- tens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Eine reduzierte tägliche Ruhezeit muss mindestens 9 Stunden umfassen.
4 Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, der in den 24-Stunden-Zeitraum fällt,
weniger als 11 Stunden, so gilt diese tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhe- zeit.
5 Einetägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmässige
wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
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6 Bei Mehrfachbesatzung muss der Führer oder die Führerin innerhalb von
30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue
tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.
7 Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte tägliche Ruhezeiten können im Fahr-
zeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt und mit geeigneten Schlaf- möglichkeiten für jeden Führer und jede Führerin ausgerüstet ist.
Art. 10 Aufgehoben
Art. 11 Wöchentliche Ruhezeit
1 Der Führer oder die Führerin muss innerhalb von zwei Wochen zwei wöchentliche
Ruhezeiten von je mindestens 45 Stunden einhalten. 2 Eine der beiden Ruhezeiten darf bis auf 24 Stunden reduziert werden (reduzierte wöchentliche Ruhezeit). Die Reduzierung ist durch eine gleichwertige und ununter- brochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.
3 Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-
Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen. 4 Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit einge- legt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
5 Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende
Woche hineinreicht, kann der einen oder der anderen, nicht aber beiden Wochen zugerechnet werden.
6 Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte reduzierte wöchentliche Ruhezeiten
können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt und mit geeigneten Schlafmöglichkeiten für jeden Führer und jede Führerin ausgerüstet ist.
Art. 11a Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit bei grenzüberschreiten- den Rundfahrten 1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 darf der Führer oder die Führerin den Beginn der wöchentlichen Ruhezeit auf bis zu zwölf aufeinander folgende 24-Stunden- Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen regelmässigen wöchentlichen Ruhezeit verschieben, wenn: a. der Führer oder die Führerin im grenzüberschreitenden Personenverkehr für eine einzelne Rundfahrt (Art. 8 Abs. 1 Bst. f der V vom 4. Nov. 20095 über die Personenbeförderung) eingesetzt wird; b. die Fahrt mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Staat als in dem Staat, in dem sie begonnen wurde, dauert; und c. das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet ist.
5 SR 745.11
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2 Bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr ist die Lenkzeit nach Artikel 8
Absatz 1 auf drei Stunden zu verkürzen, ausser bei Mehrfachbesatzung.
3 Verschiebt der Führer oder die Führerin die wöchentliche Ruhezeit, so muss er
oder sie nach der Verschiebung einlegen: a. zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten; oder b. eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit sowie eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden; die Reduzierung ist durch eine gleich- wertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.
Art. 11b Anreise zum oder Rückreise vom Fahrzeug
1 Die Wegzeit vom Wohnsitz des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zum Ort,
an dem er oder sie die Arbeit normalerweise beginnt oder beendet, zählt nicht als Arbeitszeit. Befindet sich das Fahrzeug an einem anderen Ort und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so gilt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit. 2 Nicht als Arbeitszeit nach Absatz 1 gilt die Zeit, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem Zug oder auf einem Fährschiff verbringt und während der er oder sie Zugang zu einer Schlafkabine, einer Koje oder einem Liegeplatz hat.
Art. 11c Mehrfachbesatzung 1 Bei Mehrfachbesatzung gilt die Zeit, die während der Fahrt neben dem Führer oder der Führerin oder in einer Schlafkabine verbracht wird, als Bereitschaftszeit.
2 Während der ersten Stunde der Mehrfachbesatzung ist die Anwesenheit eines
anderen Führers oder einer anderen Führerin fakultativ, während der restlichen Zeit obligatorisch.
Art. 11d Kombinierte Transporte
1 Begleitet ein Führer oder eine Führerin ein Fahrzeug, das auf einem Fährschiff
oder mit der Eisenbahn befördert wird, so gilt diese Zeit als Bereitschaftszeit. Der Führer oder die Führerin kann die Zeit als tägliche Ruhezeit nehmen, sofern ihm oder ihr eine Schlafkabine, eine Koje oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht.
2 In Abweichung von Artikel 9 Absatz 2 darf der Führer oder die Führerin diese
tägliche Ruhezeit höchstens zweimal unterbrechen, wenn: a. die Dauer der Unterbrechungen insgesamt eine Stunde nicht überschreitet; und b. die Ruhezeit nicht reduziert ist.
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1 Werkstattkarten werden Werkstätten erteilt, die über eine entsprechende Bewilli- gung der Zulassungsbehörde verfügen (Art. 101 der V vom 19. Juni 19956 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und die die Voraussetzun- gen für die Erteilung einer Unternehmenskarte nicht erfüllen. In begründeten Fällen können Werkstattkarten auch Werkstätten erteilt werden, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unternehmenskarte erfüllen, wenn ihre unternehmerische Tätigkeit das Sicherheitssystem nicht gefährdet (Art. 3 Abs. 1 Bst. c FKRV7).
2 Das Gesuch um eine Werkstattkarte ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung
einzureichen und beinhaltet: b. Zulassungsbewilligung nach Artikel 101 VTS;
5 Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist, gestohlen wurde
oder sich nicht im Besitz des Führers oder der Führerin befindet, muss der Führer oder die Führerin zu Beginn der beruflichen Tätigkeit die Angaben zum verwende- ten Fahrzeug ausdrucken und den Ausdruck mit Namen, Vornamen, Führerausweis- nummer, Datum und Unterschrift versehen. Am Ende der beruflichen Tätigkeit muss der Führer oder die Führerin die vom Fahrtschreiber aufgezeichneten Daten ausdru- cken und diesen Ausdruck ebenfalls mit Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Unterschrift versehen. Vom Fahrtschreiber nicht erfasste Zeiten, in denen der Führer oder die Führerin seit dem Erstellen des Ausdrucks zu Beginn der beruflichen Tätigkeit andere Arbeiten als die Lenktätigkeit ausgeübt hat, Bereit- schaft hatte, eine Pause oder eine Ruhezeit eingelegt hat, sind ebenfalls zu vermer- ken. Findet während der beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeugwechsel statt, so ist für jedes Fahrzeug ein entsprechender Ausdruck anzufertigen. Artikel 14c gilt sinnge- mäss.
1 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschrei- ber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit das Einlageblatt des laufen- den Tages und die in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; ältere Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbewah- rung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben.
3 Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahrzeug mit einem analogen
Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können: a. das Einlageblatt und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für den laufenden Tag;
6 SR 741.41 7 SR 822.223
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b. die Einlageblätter und die Ausdrucke nach Artikel 14b Absätze 4 und 5 für die vorangehenden 28 Tage, an denen er oder sie ein Fahrzeug geführt hat; c. die Fahrerkarte.
1 Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest: a. die Tageslenkzeit; b. die wöchentliche Arbeitszeit und den aktuellen Wochendurchschnitt; c. die Bereitschaftszeit; d. die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten; e. die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzie- rung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten; f. allfällige Arbeitszeiten bei andern Arbeitgebern.
4 Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2
für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führe- rinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist. 4bis Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlan- gen eine Kopie der Aufstellung aushändigen. 6 Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhe- zeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren beruf- liche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Füh- rers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.
Gliederungstitel vor Art. 25
8. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 25
1 Bis zum 31. Dezember 2013 kann die Ruhezeit nach Artikel 11a auch dann ver-
schoben werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet ist.
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2 Bis zum 31. Dezember 2013 muss die Lenkzeit nach Artikel 11a bei Fahrten
zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht auf drei Stunden verkürzt werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
30. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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