AS 2010 449
Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien
Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien
vom 12. Juni 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 17. Juni 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 20082, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer
Art. 33 Abs. 1 Bst. i
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
i. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 000 Franken an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 19764 über die politischen Rechte eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments
mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
2008-1654 449
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien. BG AS 2010
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 9 Abs. 2 Bst. l
2 Allgemeine Abzüge sind:
l. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 19766 über die politischen Rechte eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments
mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
Art. 72k Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 12. Juni 2009
1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der
Änderung vom 12. Juni 2009 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l an. 2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. Dabei gelten die Beträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19907 über die direkte Bundessteuer.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 12. Juni 2009 Nationalrat, 12. Juni 2009 Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
5 SR 642.14 6 SR 161.1 7 SR 642.11; AS 2010 449
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien. BG AS 2010
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2009 unbenützt abge-
laufen.8
2 Es wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.9
13. Januar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
8 BBl 2009 4389
9 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom
21. Dezember 2009.
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