AS 2010 5597
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)
Änderung vom 17. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a, abis und ater
1 Die FINMA ordnet ihre Kosten soweit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen
direkt zu: a. dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbunde- nen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); abis. dem Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); a. dem Börsenbereich (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
Art. 11 Abs. 3
3 Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabe-
jahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.
Art. 12 Abs. 1 1 Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grund- abgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
Art. 14 Erhebung der Abgabe
1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem
Abgabejahr vorangegangene Jahr. 2 Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
1 SR 956.122
2010-2112 5597
FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2010
3 Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird
der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.
2. Abschnitt:
Grossbanken, übrige Banken und Effektenhändler sowie Börsen
Art. 16 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a. im Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbunde- nen Gesellschaften:
1. 500 000 Franken je Grossbank,
2. 15 000 Franken je verbundene Bank,
3. 10 000 Franken je verbundener Effektenhändler;
b. im Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler:
1. 15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale,
2. 10 000 Franken je Effektenhändler,
3. 150 000 Franken pauschal für die gesamte Raiffeisen Gruppe;
c. im Bereich der Börsen:
1. 200 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme von mindestens
50 Millionen Franken,
2. 50 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme zwischen 25 und
50 Millionen Franken,
3. 25 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme von weniger als
25 Millionen Franken,
4. 10 000 Franken je börsenähnliche Einrichtung,
5. 100 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungs-
systemen.
2 Die Pfandbriefzentralen und die Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwick-
lungssystemen entrichten einzig die Grundabgabe.
Art. 17 Zusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird wie folgt
gedeckt: a. in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanz- gruppe verbundenen Gesellschaften sowie der übrigen Banken und Effek- tenhändler: je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz; b. im Börsenbereich: zu neun Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanz- summe und zu einem Zehntel über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz.
FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2010
2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe
nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effekten- händlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.
Art. 18 Berechnung der Zusatzabgabe
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des
Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse
des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 20082 gemeldet werden müssen.
Art. 19 Ausländische Abgabepflichtige Ausländische Banken, Effektenhändler, Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
1 Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
bezahlen pro Registereintrag eine Aufsichtsabgabe. 1bis Die Aufsichtsabgabe wird so bemessen, dass deren Summe die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versi- cherungsvermittler deckt. Sie wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge verteilt.
II Die Ziffern 3.1, 3.3, 3.3a (neu), 3.3b (neu), 3.7, 3.11, 3.13 des Anhangs werden wie folgt geändert:
2 SR 954.193
FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2010
Anhang
in Franken
3 Bereich der Versicherungsunternehmen
3.1 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zur Auf- 5 000–50 000
nahme der Versicherungstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VAG)
3.3 Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und All- 1 000–12 000
gemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG) 3.3a Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten 500– 5 000 in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge, pro Abfindungswert (Art. 91 Abs. 2 Versiche- rungsvertragsgesetz vom 2. April 19083,VVG und Art. 127 AVO) 3.3b Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten 1 000–12 000 in der beruflichen Vorsorge (Art. 91 Abs. 2 VVG und Art. 127 AVO
3.7 Vorortkontrollen und Inspektionen auf Veranlassung 5 000–50 000
durch Versicherungsunternehmen (Art. 47 Abs. 1 VAG)
3.11 Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG) 300– 1 000
3.13 Sonderprüfungen der Jahresberichte (Art. 25 VAG) 1 000–10 000
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
17. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 221.229.1