AS 2010 5713
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes (mit Anlagen)
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes
Abgeschlossen am 14. September 2010 In Kraft getreten am 1. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand In Ergänzung zu der in Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 29. März 19231 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liech- tenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbaren schweizeri- schen Strahlenschutzgesetzgebung und unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 4 des Zollvertrages sowie der bisherigen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend den Strahlenschutz, regelt diese Vereinbarung die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich des Strahlenschutzes.
Art. 2 In Liechtenstein anwendbares schweizerisches Recht Die aufgrund dieser Vereinbarung in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften im Bereich des Strahlenschutzes sind in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung angeführt. Zudem beachten die in Liechtenstein zuständigen Behörden die diesbezüglich von den schweizerischen Bundesbehörden erlassenen Weisungen und Reglemente.
Art. 3 Grundsatz der Zusammenarbeit (1) Die liechtensteinischen Behörden sind zuständig für den Vollzug und die Auf- sicht im Bereich der schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein. (2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden und Fachstellen werden in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung bezeichnet. (3) Die schweizerischen Behörden und Fachstellen übernehmen im Rahmen und auf der Grundlage der in der Schweiz geltenden Strahlenschutzgesetzgebung und -praxis
SR 0.814.515.141 1 SR 0.631.112.514
2010-1217 5713
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im Auftragsverhältnis die in der Anlage 3 zu dieser Vereinbarung beschriebenen Aufgaben und unterstützen die liechtensteinischen Behörden in ihrer Tätigkeit.
Art. 4 Anwendung und Änderungen der Vereinbarung (1) Die zuständigen Behörden und Fachstellen gemäss den Anlagen 2 und 3 zu dieser Vereinbarung informieren sich gegenseitig möglichst frühzeitig schriftlich über vorgesehene Änderungen der Rechtsvorschriften in den unter diese Vereinba- rung fallenden Bereichen. (2) Ergänzungen oder Änderungen der Anlagen zu dieser Vereinbarung erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Behörden und Fachstellen gemäss den Anlagen 2 und 3 zu dieser Vereinbarung. (3) Die bereinigten Anlagen werden jeweils im Liechtensteinischen Landesgesetz- blatt kundgemacht. Die Anlagen bilden Bestandteil dieser Vereinbarung. (4) Mit der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung zusammenhän- gende Fragen werden auf dem diplomatischen Wege gelöst.
Art. 5 Abgeltung des Aufwands (1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage 3 zu dieser Vereinbarung beschriebe- nen Aufgaben, die Bereitstellung der Infrastruktur, des Personals, der Unterstützung und Beratung der liechtensteinischen Behörden bei der Durchführung dieser Verein- barung sowie für den gesamten administrativen Aufwand entrichtet das Fürstentum Liechtenstein der Schweiz Abgeltungen gemäss der Anlage 4 zu dieser Vereinba- rung. (2) Die pauschale jährliche Abgeltung der Dienstleistungen des Bundesamtes für Gesundheit gemäss der Anlage 4 zu dieser Vereinbarung wird von den zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden alle zwei Jahre überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu festgelegt. Sie ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Art. 6 Inkrafttreten und Kündigung (1) Die Parteien informieren sich über den Abschluss des innerstaatlichen Zustim- mungsverfahrens und legen auf diplomatischem Weg den Zeitpunkt des Inkraft- tretens fest. (2) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
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Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 14. Septem- ber 2010.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Didier Burkhalter Renate Müssner
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Anlage 1
Liste der schweizerischen Rechtsvorschriften, die nach Art. 2 der Vereinbarung in Liechtenstein anwendbar sind
SR Nr. Erlass AS
814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) 1994 1933
anwendbar, mit Ausnahme von Art. 3, 5, 7, 13, 18, 21, 2003 187 23, 30, 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Art. 41, 45 und 46. 2004 4719 2004 5391 Die Zuständigkeiten für Art. 19, 20, 32, 34, 37, 38 und 47 ergeben sich aus Anlage 2.
SR Nr. Erlass AS
814.501 Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (StSV) 1994 1947
anwendbar, mit Ausnahme von Art. 8, 9, 19, 19a, 20, 1995 4959 Art. 122–124, 126 Abs. 3 und 4, Art. 127 Abs. 1, 2000 107 Art. 136 Abs. 4, Art. 138, 139 Abs. 1 Bst. c, g und 2000 934 2001 3294 Die Zuständigkeiten für Art. 6, 7, 11, 12, 13, 16, 18, 2005 601 28, 43 Abs. 4, Art. 47, 49 Abs. 2, Art. 60, 64, 66, 67, 2005 2885 69, 70, 72, 73, 80, 81, 82, 83, 94, 95, 96, 98, 99, 100, 2007 1469 101, 103, 104, 105, 126 Abs. 1 und 2, Art. 127 Abs. 2, 2007 5651 Art. 128, 129, 130, 131, 133, 134, 136 Abs. 1–3, 5 und 2008 3153
6 und Art. 137 ergeben sich aus Anlage 2. 2008 5747
Art. 45 ist mit der Massgabe anwendbar, dass Liech- tenstein akkreditierte Personendosimetriestellen mit Sitz im EWR akzeptiert. Die von diesen Stellen ermit- telten Daten müssen in einer vom BAG vorgeschriebe- nen Form dem zentralen Dosisregister gemeldet wer- den. Art. 39 Abs. 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 98 Abs. 3 und Art. 121 Abs. 2 sind mit der Massgabe anwendbar, dass die Meldung an die jeweilige versichernde Unfallver- sicherungsgesellschaft zu erfolgen hat.
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SR Nr. Erlass AS
814.501.261 Verordnung vom 15. September 1998 über die Aus- 1999 476
bildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlen- 2007 4477 schutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung) 2007 5673 anwendbar, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und Art. 8 2008 5747 Abs. 1 Bst. b.
Die Zuständigkeit für Art. 8 ergibt sich aus Anlage 2.
SR Nr. Erlass AS
814.501.43 Verordnung vom 7. Oktober 1999 über die Personen- 2000 840
dosimetrie (Dosimetrieverordnung) 2007 5699 Die Zuständigkeiten für Art. 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 19, 21, 32, 35, 36, 37, 38, 39 und 40 ergeben sich aus Anlage 2.
SR Nr. Erlass AS
814.501.51 Verordnung vom 31. Januar 2001 über den Strahlen- 2001 922
schutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (Strahlenschutz-Anlagenver- ordnung) Die Zuständigkeiten für Art. 6, 11 und 12 ergeben sich aus Anlage 2.
SR Nr. Erlass AS
814.501.512 Verordnung vom 15. November 2001 über den Um- 2001 2848
gang mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen in der Medizin (Medizinische Strahlenquellen- Verordnung, MeSV) anwendbar, mit Ausnahme von Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4.
Die Zuständigkeiten für Art. 2, 4, 8, 24, 25 und 26 ergeben sich aus Anlage 2.
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SR Nr. Erlass AS
814.501.513 Verordnung des EDI vom 15. Dezember 2004 über den 2005 285
Strahlenschutz bei medizinischen Elektronenbeschleu- niger-Anlagen (Beschleunigerverordnung, BeV)
Die Zuständigkeiten für Art. 3, 4 und 6 ergeben sich aus Anlage 2.
SR Nr. Erlass AS
814.52 Verordnung vom 1. Juli 1992 über die Versorgung der 1992 1421
Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten- 2001 3294 Verordnung) 2003 405 anwendbar, mit Ausnahme von Art. 13 Abs. 1 und 2 2008 121
Die Zuständigkeiten für Art. 2, 3, 3a, 4, 7 Abs. 2, Art. 8, 12 und 13 Abs. 4 ergeben sich aus Anlage 2.
SR Nr. Erlass AS
814.542.1 Verordnung vom 20. Januar 1998 über den Strahlen- 1998 1084
schutz bei medizinischen Röntgenanlagen (Röntgen- verordnung)
Die Zuständigkeiten für Art. 4, 5, 10, 12, 16, 21 und 24 ergeben sich aus Anlage 2.
SR Nr. Erlass AS
814.554 Verordnung vom 21. November 1997 über den 1997 2923
Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen anwendbar, mit Ausnahme von Art. 7 und 28.
Die Zuständigkeiten für Art. 5, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 21, 25, 29, 34, 35, 36, 37 und 38 ergeben sich aus Anlage 2.
SR Nr. Erlass AS
814.557 Verordnung vom 3. September 2002 über die abliefe- 2002 3898
rungspflichtigen radioaktiven Abfälle 2006 2947
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SR Nr. Erlass AS
814.56 Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Gebühren im 2006 2949
Strahlenschutz (GStSV) anwendbar, mit Ausnahme von Art. 2, 4 und 8.
Die Zuständigkeiten für Art. 1, 7 und 9 und ergeben sich aus Anlage 2.
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Anlage 2
Zuständige Behörden im Fürstentum Liechtenstein nach Art. 3 der Vereinbarung
(1) Zuständig für den Vollzug und die Aufsicht im Fürstentum Liechtenstein sind das Amt für Gesundheit (AG), das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwe- sen (ALKVW), das Amt für Volkswirtschaft (AVW), das Amt für Umweltschutz (AFU) sowie das Amt für Bevölkerungsschutz (ABS). (2) Das AG ist zuständig für die Bewilligungen und die Aufsicht im Bereich von Medizin und Forschung und für die Aufsicht in Ausbildungsstätten. (3) Das ALKVW ist zuständig für die Überwachung von Lebensmitteln. (4) Das AVW ist die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für Betriebe im Fürsten- tum Liechtenstein, in denen vor allem die Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen geschützt werden müssen, insbesondere die Industrie- und Gewerbebetriebe. (5) Das AFU ist zuständig für die Überwachung der Umwelt im Fürstentum Liech- tenstein bezüglich ionisierender Strahlung und Radioaktivität sowie für die Überwa- chung der Entsorgung von im Fürstentum Liechtenstein entstandenen radioaktiven Abfällen. Es ist Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde im Falle der Verbrennung radioaktiver Abfälle sowie der Abgabe radioaktiver Abfälle geringer Aktivität an die Umwelt. (6) Das ABS und sonstige nach dem Bevölkerungsschutzgesetz betraute Stellen sind zuständig für die Anordnung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Fürstentum Liechtenstein bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. (7) Das AG ist zuständig für die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten für den Fall eines Ereignisses, das eine Gefährdung durch radioaktives Jod zur Folge haben kann. Das ABS unterstützt das AG bei der Verteilung der Jodtabletten und des Informationsmaterials innerhalb Liechtensteins.
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Anlage 3
Zuständige Behörden und Fachstellen in der Schweiz und Zusammenarbeit bei der Durchführung der Vereinbarung nach Art. 3 der Vereinbarung
1. Zuständige Behörden und Fachstellen in der Schweiz
a) Zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben sind in der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), die Sammelstelle des Bundes für radioaktive Abfälle (nachfolgend: Sammelstelle), die Armeeapo- theke sowie die weiteren in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten schweizerischen Behörden oder Fachstellen. b) Das BAG wird für Betriebe beigezogen, bei denen vor allem die Öffentlich- keit geschützt werden muss, insbesondere die medizinischen Betriebe und die Institute für Forschung und Lehre an Hochschulen. c) Die Suva wird für Betriebe beigezogen, in denen vor allem die Arbeitneh- mer geschützt werden müssen, insbesondere die Industrie- und Gewerbebe- triebe. d) Die Sammelstelle wird beigezogen, soweit es sich um ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle handelt. e) Die Armeeapotheke wird für die Versorgung der Bevölkerung des Fürsten- tums Liechtenstein mit Jodtabletten beigezogen.
2. Zusammenarbeit der Behörden bei der Überwachung der Umwelt
Das BAG wird bei der Überwachung der Umwelt im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AFU bei folgenden Aufgaben: – Festlegung der Immissionsüberwachung für Betriebe sowie Kontrolle der Betriebe (Art. 103 StSV2) – Erstellung eines Probenahme- und Messprogramms in Zusammenarbeit mit dem AFU (Art. 105 StSV) – Organisation der Probenahme und Untersuchung (Art. 106 StSV) – Interpretation der Daten (Art. 106 StSV) – Zusammenstellung der Ergebnisse der Überwachung und die daraus für die Bevölkerung resultierenden Strahlendosen – Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich der Überwachung der Umweltradioaktivität
2 SR 814.501
Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. Vereinb. mit Liechtenstein AS 2010
3. Zusammenarbeit der Behörden bei der Überwachung der
Lebensmittel Das BAG und das ALKVW arbeiten bei der Überwachung der Lebensmittel sowie bei der Überwachung der Umwelt durch Überprüfung der Radioaktivität in Lebens- mitteln wie folgt zusammen: – Das ALKVW erhebt die zur Überwachung der Umwelt notwendigen Lebensmittelproben nach den Vorgaben des BAG gemäss Artikel 104 und Artikel 105 StSV. – Die resultierenden Daten werden gemäss Artikel 106 StSV in den jährlichen Bericht des BAG aufgenommen. – Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich der Überwachung der Radioaktivität in Lebensmitteln.
4. Zusammenarbeit der Behörden bei erhöhten Radonkonzentrationen
a) Das BAG wird bei erhöhten Radonkonzentrationen im Fürstentum Liechten- stein beigezogen und unterstützt das AFU bei folgenden Aufgaben: – Ausarbeitung von Messempfehlungen (Art. 118 StSV) – Beratung der Hauseigentümer und weiterer Interessierter bei Radon- problemen (Art. 118 StSV) – Beratung der betroffenen Personen und interessierten Stellen über die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 118 StSV) – Evaluation der Auswirkungen der Massnahmen (Art. 118 StSV) – Durchführung von Untersuchungen über die Herkunft und Wirkung des Radons (Art. 118 StSV) – Bereitstellung der gesammelten Messdaten (Art. 118 StSV) b) Das BAG übernimmt folgende Aufgabe: – Führung der zentralen Radondatenbank für das Fürstentum Liechten- stein, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend be- urteilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkennt- nisse zu gewinnen (Art. 118a StSV) c) Das AFU teilt dem BAG die Ergebnisse der Radonmessungen in Liechten- stein mit und informiert das BAG regelmässig über den Stand der Sanierun- gen.
Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. Vereinb. mit Liechtenstein AS 2010
5. Zusammenarbeit der Behörden und Fachstellen bei der Entsorgung
von radioaktiven Abfällen a) Das BAG wird bei der Überwachung und der Entsorgung von im Fürstentum Liechtenstein entstandenen radioaktiven Abfällen beigezogen und unter- stützt das AFU bei folgenden Aufgaben: – Ausarbeitung von Bewilligungen, Festlegung der Abgaberate und Abgabekonzentration, Emissionsüberwachung sowie Überwachung von Betrieben in Zusammenhang mit der kontrollierten Abgabe von radio- aktiven Abfällen (Art. 79–83 StSV) – Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen b) Die Sammelstelle wird bei der Entsorgung von im Fürstentum Liechtenstein entstandenen radioaktiven Abfällen beigezogen und übernimmt folgende Aufgaben: – Entgegennahme von ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfällen – Erhebung von Gebühren für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gemäss der GStSV3.
6. Zusammenarbeit der Behörden bei Bewilligungen und Aufsicht in
Betrieben der Medizin und Forschung, sowie in Ausbildungsstätten Das BAG wird im Bereich des Strahlenschutzes in der Medizin, Forschung und Lehre im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AG bei folgen- den Aufgaben: – Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 31 StSG4) – Definition von allfälligen Bedingungen und Auflagen zur Erteilung einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 2 StSG) – Prüfung der Voraussetzungen oder Expertise zur Übertragung einer beste- henden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 3 StSG) – Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 33 StSG) – Expertise zum Entzug einer Bewilligung (Art. 34 StSG) – Kontrolle von Betrieben, die über eine Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung verfügen (Art. 37 StSG) – Entscheidungen gemäss Artikel 38 StSG
3 SR 814.56 4 SR 814.50
Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. Vereinb. mit Liechtenstein AS 2010
– Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich des Strahlenschutzes in Lehre, Forschung und Medizin – Erteilung von Bewilligungen zur Applikation von radioaktiven Strahlenquel- len für physiologische Untersuchungen (Art. 28 StSV) – Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Institution zur Durchführung von Strahlenschutzausbildungen (Art. 6 Strahlenschutz-Aus- bildungsverordnung5) – Zulassung von Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen (Art. 128–131 StSV).
7. Zusammenarbeit bei Bewilligungen und Aufsicht in Industrie- und
Gewerbebetrieben Die Suva wird im Bereich des Strahlenschutzes in Betrieben im Fürstentum Liech- tenstein, in denen vor allem die Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen geschützt werden müssen, insbesondere in Industrie- und Gewerbebetrieben, beigezogen und unterstützt das AVW bei folgenden Aufgaben: – Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 31 StSG) – Definition von allfälligen Bedingungen und Auflagen zur Erteilung einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 2 StSG) – Prüfung der Voraussetzungen oder Expertise zur Übertragung einer beste- henden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 3 StSG) – Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 33 StSG) – Expertise zum Entzug einer Bewilligung (Art. 34 StSG) – Kontrolle von Betrieben, die über eine Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung verfügen (Art. 37 StSG) – Entscheidungen gemäss Artikel 38 StSG – Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich des Strahlenschutzes in Industrie- und Gewerbebetrieben
5 SR 814.501.261
Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. Vereinb. mit Liechtenstein AS 2010
8. Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Versorgung der
Bevölkerung mit Jodtabletten a) Die Armeeapotheke wird im Bereich Versorgung der Bevölkerung des Fürs- tentums Liechtenstein mit Jodtabletten beigezogen und unterstützt das AG bei folgenden Aufgaben: – Beschaffung von Jodtabletten (Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 Jodtabletten- Verordnung6) – Integration von Liechtenstein in das Konzept zur Qualitätssicherung und in das Konzept zum Austausch, Ersatz und Entsorgung der einge- lagerten Tabletten (Art. 7 und Art. 8 Jodtabletten-Verordnung) – Sicherstellung der Verfügbarkeit von benötigten Unterlagen und Unter- stützung des AG bei der Orientierung von Fachleuten und der Bevölke- rung über die Jod-Prophylaxe (Art. 12 Jodtabletten-Verordnung) b) Das AG meldet der Armeeapotheke die Lagerorte und den Bestand der ein- gelagerten Tabletten gemäss Artikel 5 Jodtabletten-Verordnung.
9. Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Personendosimetrie
a) Das BAG wird im Bereich der Personendosimetrie im Fürstentum Liechten- stein beigezogen und unterstützt das AG bei folgenden Aufgaben: – Aufbewahrung der im zentralen Dosisregister für Liechtenstein erfass- ten relevanten Daten (Art. 55 StSV) – Berücksichtigung der für Liechtenstein erfassten Daten im jährlichen Bericht über die Personendosimetrie (Art. 55 StSV) – Herausgabe von persönlichen Dosisdokumenten für beruflich strahlen- exponierte Personen in Liechtenstein (Art. 57 StSV) b) Das BAG übernimmt folgende Aufgabe: – Führung des zentralen Dosisregisters für beruflich strahlenexponierte Personen im Fürstentum Liechtenstein (Art. 53 StSV)
6 SR 814.52
Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes. Vereinb. mit Liechtenstein AS 2010
Anlage 4
Abgeltung des Aufwands der schweizerischen Behörden und Fachstellen im Rahmen der Vereinbarung nach Art. 5 der Vereinbarung
Die in der Anlage 3 aufgeführten Dienstleistungen des BAG werden pauschal mit
40 000 Franken pro Jahr abgegolten.
Die Entgeltung der Suva erfolgt mittels Pauschalbetrag, welcher in einer separaten Vereinbarung zwischen dem AVW und der Suva festgelegt wird. Sammelstelle des Bundes (ablieferungspflichtige Abfälle): die Sammelstelle erhebt gemäss GStSV7 und dem Verursacherprinzip (Art. 4 StSG8) die Gebühren für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle direkt beim Verursacher. Die im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein mit Jodtabletten anfallenden Kosten werden nach Rechnung vergütet.
7 SR 814.56 8 SR 814.50