AS 2010 581
Notenaustausch vom 29. Januar 2010 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Verteilung der Erträge aus der CO<sub>2</sub>-Abgabe und die Rückerstattung der CO<sub>2</sub>-Abgabe an Unternehmen unter dem Emissionshandelsgesetz
Notenaustausch vom 29. Januar 2010 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Verteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe und die Rückerstattung der CO2-Abgabe an Unternehmen unter dem Emissionshandelsgesetz
Provisorisch angewendet ab 1. Februar 2010
Originaltext
Eidgenössisches Departement Bern, 29. Januar 2010 für auswärtige Angelegenheiten Bern
Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, dersel- ben den Empfang ihrer Note vom 29. Januar 2010 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: Bezugnehmend auf den Vertrag vom 29. Januar 20101 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umwelt- abgaben im Fürstentum Liechtenstein und auf die Vereinbarung zum Vertrag2 sowie im Hinblick auf die Erhebung der CO2-Abgabe seit 1. Januar 2008 und auf die besondere Situation derjenigen liechtensteinischen Unternehmen, deren Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Anhangs zum liechtensteinischen Emissionshan- delsgesetz vom 23. November 2007 fallen, und zur Sicherstellung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen dieser Unternehmen im gemeinsamen Wirtschaftsraum schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Schweizerischen Bundes- rat folgende Regelung vor: Liechtenstein erhält aus dem gemeinsamen Pool, in welchen die in den Hoheits- gebieten der beiden Vertragsstaaten und an der Zollgrenze eingenommenen Erträge aus der CO2-Abgabe fliessen, ab dem Abgabenjahr 2008 den Anteil, welcher sich aus der Berechnungsformel gemäss Anlage III der Vereinbarung ergibt.
SR 0.641.751.411.1