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AS 2010 665

Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich

Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)

Änderung vom 3. Februar 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. November 20061 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:

Art. 5a Akontozahlungen Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Bundesamt entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen.

Art. 9 Abs. 2 Bst. f und 3

2 Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und

die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung: f. der Dossiers zur Notfallplanung.

3 Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinba-

rungen vorbehalten.

1 SR 730.05

2009-2701 665

Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich AS 2010

Anhang 1 Ziff. 1

1. Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen

Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Auf- sichtsgebühr für die Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2, einschliesslich der Fünfjah- reskontrolle, beträgt jedoch höchstens:

Franken

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 7 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch weniger als 5 Mio. m3 10 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 17 000

II Diese Änderung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

3. Februar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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