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AS 2011 1065

Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

vom 2. Februar 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062, in Ausführung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 19953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

Art. 2 Zweck der Ergänzungsprüfung 1 Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen.

2 Die bestandene Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem eidgenössischen

Berufsmaturitätszeugnis als einer schweizerischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität gleichwertiger Abschluss. Als solcher berechtigt er zur Zulassung: a. an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991; b. zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach dem Medizinalberufe- gesetz vom 23. Juni 2006.

3 Für die Zulassung zu kantonalen Universitäten gilt das kantonale Recht.

SR 413.14

2010-1471 1065

Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines AS 2011

2. Abschnitt: Ergänzungsprüfungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ergänzungsprüfungen stehen unter der Aufsicht der Schweizerischen Maturi-

tätskommission.

2 Sie werden unter Vorbehalt von Absatz 3 von der Schweizerischen Maturi-

tätskommission abgenommen.

3 Die Schweizerische Maturitätskommission kann auf Antrag eines Kantons eine

Schule mit eidgenössisch anerkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungsprüfung selber abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen einjährigen Kurs führt, der auf die Prüfung vorbereitet.

Art. 4 Prüfungszweck und -sessionen, Anmeldung, Zulassung, Gebühren

1 Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung

und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen: a. der Verordnung vom 7. Dezember 19984 über die schweizerische Maturi- tätsprüfung; b. der Verordnung vom 4. Februar 19705 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung.

2 Die Prüfungssessionen, die Anmeldung und die Gebühren für Ergänzungsprüfun-

gen an kantonalen Schulen richten sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.

3 Schulen, die befugt sind, Ergänzungsprüfungen durchzuführen, dürfen nur Kandi-

datinnen und Kandidaten zulassen, die den einjährigen Vorbereitungskurs besucht haben.

Art. 5 Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer

1 Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem

gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK für die Maturitätsschulen.

2 Sie sind in den Richtlinien enthalten.

Art. 6 Richtlinien

1 Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verord-

nung Richtlinien. Diese regeln insbesondere: a. die Einzelheiten über die Zulassung; b. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer;

4 SR 413.12 5 SR 413.121

Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines AS 2011

c. das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien; d. die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel; e. die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung.

2 Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen

mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten.

3 Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des

Innern, des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und des Vorstands der EDK.

Art. 7 Prüfungsfächer Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen: a. erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch); b. zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch; c. Mathematik; d. Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik); e. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie).

Art. 8 Prüfungsart In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft: a. erste Landessprache: schriftlich und mündlich; b. zweite Landessprache oder Englisch: schriftlich und mündlich; c. Mathematik: schriftlich und mündlich; d. Bereich Naturwissenschaften: schriftlich; e. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.

Art. 9 Prüfungsaufteilung 1 Die Prüfung vor der Schweizerischen Maturitätskommission kann in einer einzigen Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt oder auf zwei Sessionen verteilt wer- den.

2 Die Prüfung an einer Schule muss in einer Prüfungssession als Gesamtprüfung

abgelegt werden.

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Art. 10 Noten, Punktzahl und Notengewichtung

1 Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausge-

drückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2 Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Expertin oder dem Experten

und von der Examinatorin oder dem Examinator gemeinsam erteilt. In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel.

3 Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern.

4 Alle Noten haben das gleiche Gewicht.

Art. 11 Bestehensnormen

1 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:

a. mindestens 20 Punkte erreicht; b. nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat; und c. keine Note unter 2 hat.

2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:

a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt; b. ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt; c. ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt; d. sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt.

Art. 12 Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis, Ausnahmen und Beschwerdeverfahren Für die Sanktionen, den Prüfungsentscheid, das Zeugnis, die Ausnahmeregelung namentlich zugunsten von Menschen mit Behinderungen sowie für das Beschwerde- verfahren gelten: a. für Ergänzungsprüfungen vor der Schweizerischen Maturitätskommission: sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 19986 über die schweizerische Maturitätsprüfung; b. für von Schulen abgenommene Ergänzungsprüfungen: sinngemäss die kan- tonalen Bestimmungen für deren gymnasiale Maturitätsprüfung.

6 SR 413.12

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Art. 13 Wiederholung der Prüfung

1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung auf

zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden.

2 Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5

erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Dezember 20037 über die Anerkennung von Berufsmaturi- tätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen wird aufgehoben.

Art. 15 Übergangsbestimmungen 1 Wer die Prüfung nach altem Recht begonnen hat, kann sie bis längstens Ende 2012 nach altem Recht abschliessen.

2 Wer die Prüfung nach altem Recht nicht bestanden hat, kann sie ab 1. Mai 2012

nur noch nach neuem Recht wiederholen.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

2. Februar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 AS 2004 629

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