AS 2011 1305
Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen
Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen
vom 30. März 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern
aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.
2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach
Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleis- tungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Ver- kauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwen- dung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sowie mit militärischen Aktivitäten in Libyen sind verboten. 4 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 1 aus Libyen sind verboten.
5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den
zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) und, soweit anwendbar, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1–4 bewilligen für: a. nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist; b. sonstige Rüstungsgüter und damit zusammenhängende Unterstützung, ein- schliesslich Personal; c. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
SR 946.231.149.82 1 SR 946.231
2011-0556 1305
Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
6 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer
Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten der Absätze 1–3 ausgenommen.
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhän- gen 2 und 3 befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-
nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 In Ausnahmefällen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen
des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; oder c. Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Opti- onsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finan- zielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von norma- len Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
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d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot 1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 4 und 5 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüs-
sen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 4 gewähren.
3 Das BFM kann für natürliche Personen nach Anhang 5 Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politi- schen Dialog betreffend Libyen; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 5 Massnahmen betreffend Luftverkehr
1 Der schweizerische Luftraum ist gesperrt für Luftfahrzeuge, die:
a. im libyschen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; oder b. sich im Eigentum befinden oder betrieben werden von:
1. natürlichen Personen libyscher Staatsangehörigkeit,
2. juristischen Personen mit Sitz in Libyen.
2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann in Übereinstimmung mit den
Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen gewähren.
3 Es kann Notlandungen erlauben.
Art. 6 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzu- führen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung vom 21. Februar 20112 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde: a. der Regierung Libyens; b. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen in Libyen;
2 AS 2011 869 961 1195
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c. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen, Unter- nehmen und Organisationen handeln.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 7 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1, 2
und 6.
2 Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.
3 Das BAZL überwacht die Massnahmen betreffend Luftverkehr nach Artikel 5.
4 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
5 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-
rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versie- gelung von Luxusgütern.
Art. 8 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert
der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 9 Strafbestimmungen 1 Wer gegen Artikel 1, 2, 4, 5 oder 6 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und
beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 21. Februar 20113 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen wird aufgehoben.
3 AS 2011 869 961 1195
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Art. 11 Übergangsbestimmung Wer in Befolgung von Artikel 4 der Verordnung vom 21. Februar 20114 über Mass- nahmen gegen gewisse Personen aus Libyen der Direktion für Völkerrecht des EDA eine Meldung erstattet hat, muss dem SECO dieselben Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht nach Artikel 8 dieser Verordnung melden.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. März 2011 in Kraft.5
30. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 AS 2011 869 5 Diese Verordnung wurde am 30. März 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2 und 4)
Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterial-
verordnung vom 25. Februar 19986 (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19977 (GKV) erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte
Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders
konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von
Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung
von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die
Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung
mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge,
besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV
und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen
von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zünd- verstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestand- teile hierfür. Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
6 SR 514.511
7 SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse:
www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrie- produkte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten.
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3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:
a. Amatol; b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) c. Nitroglykol; d. Pentaerythrittetranitrat (PETN); e. Pikrylchlorid; f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst
noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutz-
helme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten
für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren
als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von
mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus
Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von
Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks
mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die
für behinderte Personen konstruiert sind;
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder
Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamt- länge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter
Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken,
Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralysern) und Elektroschock- Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persön- lichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum
Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen
oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA)
(CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste
aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der
in dieser Liste aufgeführten Güter.
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 2 richten
A. Natürliche Personen Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.)
1. GADDAFI, Aisha Geburtsjahr: 1978 Tochter von Moammar GADDAFI.
Moammar Geburtsort: Tripolis, Eng mit dem Regime verbunden. Libyen
2. GADDAFI, Geburtsdatum: 20.9.1975 Sohn von Moammar GADDAFI.
Hannibal Moammar Reisepass-Nr.: B/002210 Eng mit dem Regime verbunden. Geburtsort: Tripolis, Libyen
3. GADDAFI, Khamis Geburtsjahr: 1978 Sohn von Moammar GADDAFI.
Moammar Geburtsort: Tripolis, Eng mit dem Regime verbunden. Libyen Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.
4. GADDAFI, Geburtsjahr: 1942 Revolutionsführer, Oberkomman-
Moammar Geburtsort: Sirte, Libyen dierender der Streitkräfte. Verant- Mohammed Abu wortlich für die Anordnung der Minyar Niederschlagung von Demonstra- tionen und für Menschenrechtsver- letzungen.
5. GADDAFI, Geburtsjahr: 1976 Nationaler Sicherheitsberater. Sohn
Mutassim Geburtsort: Tripolis, von Moammar GADDAFI. Eng Libyen mit dem Regime verbunden.
6. GADDAFI, Saif Geburtsdatum: 25.6.1972 Direktor, Gaddafi-Stiftung. Sohn
al-Islam Reisepass-Nr.: B014995 von Moammar GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Geburtsort: Tripolis, Öffentliche Erklärungen, mit denen Libyen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.
7. DORDA, Abu Zayd Direktor, Organisation für äussere
Umar Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äussere Sicherheit.
8. JABIR, Abu Bakr Geburtsjahr: 1952 Generalmajor
Yunis Geburtsort: Jalo, Libyen Verteidigungsminister. Gesamtver- antwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.)
9. MATUQ, Matuq Geburtsjahr: 1956 Sekretär für Versorgungseinrich-
Mohammed Geburtsort: Khoms tungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressions- massnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.
10. GADDAFI, Geburtsjahr: 1970 Vorsitzender der Allgemeinen
Mohammed Geburtsort: Tripolis, Post- und Telekommunikations- Moammar Libyen gesellschaft Libyens Sohn von Moammar GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden.
11. GADDAFI, Saadi Reisepass-Nr.: 014797 Oberbefehlshaber von Sonderein-
Geburtsdatum: 25.5.1973 heiten. Sohn von Moammar GADDAFI. Eng mit dem Regime Geburtsort: Tripolis, verbunden. Kommandiert Militär- Libyen einheiten, die an der Niederschla- gung von Demonstrationen betei- ligt sind.
12. GADDAFI, Saif Geburtsjahr: 1982 Sohn von Moammar GADDAFI.
al-Arab Geburtsort: Tripolis, Eng mit dem Regime verbunden. Libyen
13. AL-SENUSSI, Geburtsjahr: 1949 Oberst
Abdullah Geburtsort: Sudan Direktor des Militärgeheimdiens- tes. Beteiligung des Militärgeheim- dienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu- Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Moammar GADDAFI.
B. Unternehmen und Organisationen Name der Identifizierung dienende Gründe Angaben
1. Central Bank of Wird von Moammar GADDAFI
Libya (CBL) und seiner Familie kontrolliert und (Libysche Zentral- ist eine potenzielle Finanzierungs- bank) quelle für sein Regime.
2. Libyan Investment I-Fateh-Turm, Büro Wird von Moammar GADDAFI
Authority (LIA, Nr. 99, 22. Stock, und seiner Familie kontrolliert und alias Libyan Arab Borgaida Strasse, Tripolis, ist eine potenzielle Finanzierungs- Foreign Investment 1103 Libyen quelle für sein Regime. Company (LAFICO)) (Liby- sche Investitions- behörde)
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Name der Identifizierung dienende Gründe Angaben
3. Libyan Foreign Wird von Moammar GADDAFI
Bank (Libysche und seiner Familie kontrolliert und Auslandsbank) ist eine potenzielle Finanzierungs- quelle für sein Regime.
4. Libyan Africa Jamahiriya Strasse, LAP Wird von Moammar GADDAFI
Investment Port- Gebäude, Postfach 91330, und seiner Familie kontrolliert und folio Tripolis, Libyen ist eine potenzielle Finanzierungs- quelle für sein Regime.
5. Libyan National Oil Bashir Saadwi Strasse, Wird von Moammar GADDAFI
Corporation (Natio- Tripolis, Tarabulus, und seiner Familie kontrolliert und nale Ölgesellschaft Libyen ist eine potenzielle Finanzierungs- Libyens) quelle für sein Regime.
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Anhang 3 (Art. 2 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 2 richten
A. Natürliche Personen Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.)
1. ABDULHAFIZ, Oberst
Mas’ud Dritter Befehlshaber der Streit- kräfte. Wichtige Rolle im Militär- geheimdienst.
2. ABDUSSALAM, Geburtsjahr: 1952 Leiter der Terrorismusbekämpfung,
Abdussalam Geburtsort: Tripolis, Organisation für äussere Sicherheit. Mohammed Libyen Führendes Mitglied des Revoluti- onskomitees. Enger Vertrauter von Moammar GADDAFI.
3. ABU SHAARIYA Stellvertretender Leiter, Organisa-
tion für äussere Sicherheit. Führen- des Mitglied des Regimes. Schwie- gersohn von Moammar GADDAFI.
4. ASHKAL, Stellvertretender Direktor, Militär-
Al-Barrani geheimdienst. Ranghoher Angehö- riger des Regimes.
5. ASHKAL, Omar Geburtsort: Sirte, Libyen Chef, Bewegung der Revolutions-
komitees. Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstran- ten beteiligt.
6. AL-BAGHDADI, Geburtsdatum: 1.7.1950 Chef des Verbindungsbüros der
Dr. Abdulqader Reisepass-Nr.: B010574 Revolutionskomitees. Die Revolu- Mohammed tionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
7. DIBRI, Abdulqader Geburtsjahr: 1946 Chef der persönlichen Sicherheits-
Yusef Geburtsort: Houn, Libyen garde von Moammar GADDAFI. Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Ver- gangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.
8. QADHAF Geburtsjahr: 1952 Cousin von Moammar GADDAFI.
AL-DAM, Ahmed Geburtsort: Ägypten Es wird angenommen, dass er seit Mohammed 1995 Befehlshaber eines für Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebataillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äussere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissi- denten im Ausland beteiligt und hat
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.) direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.
9. QADHAF Geburtsjahr: 1948 Cousin von Moammar GADDAFI.
AL-DAM, Sayyid Geburtsort: Sirte, Libyen In den achtziger Jahren war Sayyid Mohammed an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmasslich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.
10. AL-BARASSI, Geburtsjahr: 1952 Ehefrau von Moammar GADDAFI.
Safia Farkash Geburtsort: Al Bayda, Eng mit dem Regime verbunden. Libyen
11. SALEH, Bachir Geburtsjahr: 1946 Chef des Kabinetts des Revolu-
Geburtsort: Traghen tionsführers. Eng mit dem Regime verbunden.
12. TOHAMI, Khaled Geburtsjahr: 1946 General. Direktor des Internen
Geburtsort: Genzur Sicherheitsbüros. Eng mit dem Regime verbunden.
13. FARKASH, Geburtsdatum: 1. Juli 1949 Direktor des Geheimdienstes im
Mohammed Geburtsort: Al-Bayda Externen Sicherheitsbüro. Eng mit Boucharaya dem Regime verbunden.
14. ZARTI, Mustafa Geburtsdatum: Eng mit dem Regime verbunden;
29. März 1970 Stellvertretender Generaldirektor österreichischer Staats- der «Libyan Investment Authority» bürger (Staatsfonds Libyens), Vorstands- mitglied der Nationalen Ölgesell- Reisepass-Nr.: P1362998, schaft, Chef der Ölgesellschaft gültig vom 6. November «Tamoil» und Vizepräsident der
2006 bis zum 5. November «First Energy Bank» in Bahrain
2016
15. EL-KASSIM Generalsekretär des Allgemeinen
ZOUAI, Mohamed Volkskongresses. Beteiligung an Abou der Repression gegen Demonstran- ten.
16. AL-MAHMOUDI, Premierminister der Regierung von
Baghdadi Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstran- ten.
17. HIJAZI, Mohamad Minister für Gesundheit und
Mahmoud Umwelt der Regierung von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
18. ZLITNI, Geburtsjahr: 1935 Minister für Planung und Finanzen
Abdelhaziz der Regierung von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.)
19. HOUEJ, Mohamad Geburtsjahr: 1949 Minister für Industrie, Wirtschaft
Ali Geburtsort: Al-Azizia und Handel der Regierung von (nahe Tripolis) Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstran- ten.
20. AL-GAOUD, Minister für Landwirtschaft,
Abdelmajid Tierressourcen und Meeresressour- cen der Regierung von Oberst GADDAFI.
21. AL-CHARIF, Minister für Soziales der Regierung
Ibrahim Zarroug von Oberst GADDAFI; Beteili- gung an der Repression gegen Demonstranten.
22. FAKHIRI, Minister für Bildung, Hochschul-
Abdelkebir wesen und Forschung der Regie- Mohamad rung von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
23. ZIDANE, Minister für Verkehr der Regierung
Mohamad Ali von Oberst GADDAFI; Beteili- gung an der Repression gegen Demonstranten.
24. KOUSSA, Moussa Minister für auswärtige Angele-
Mohamad genheiten der Regierung von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstran- ten.
25. MANSOUR, Enger Mitarbeiter von Oberst
Abdallah GADDAFI, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehe- maliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an der Repression gegen Demonstran- ten.
B. Unternehmen und Organisationen Name der Identifizierung dienende Gründe Angaben
1. Libyan Housing and Tajora, Tripolis, Libyen, Wird von Moammar GADDAFI
Infrastructure Board Nr. des Rechtsakts: und seiner Familie kontrolliert und (HIB) (staatliche 60/2006 des libyschen ist eine potenzielle Finanzierungs- Baubehörde Liby- Allgemeinen Volkskomi- quelle für sein Regime. ens) tees, Tel.: +218 21 369 1840, Fax: +218 21 369 6447 http://www.hib.org.ly
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Name der Identifizierung dienende Gründe Angaben
2. Economic and Qaser Bin Ghasher Road Untersteht der Kontrolle des
Social Development Salaheddine Cross – Regimes von Moammar Fund (ESDF) PB: 93599 Libyen-Tripolis GADDAFI und ist potenzielle Tel.: +218 21 490 8893 – Finanzierungsquelle von Gaddafi. Fax: +218 21 491 8893 E-Mail: info@esdf.ly
3. Libyan Arab Afri- Website: Untersteht der Kontrolle des
can Investment http://www.laaico.com Regimes von Moammar Company Unternehmen 1981 GADDAFI und ist potenzielle (LAAICO) gegründet Finanzierungsquelle von Gaddafi.
76351 Janzour-Libyen
81370 Tripolis-Libyen
Tel.: 00 218 (21) 4890146 – 4890586 – 4892613 Fax: 00 218 (21) 4893800 – 4891867 E-Mail: info@laaico.com
4. Gaddafi Internatio- Verwaltungsanschrift: Untersteht der Kontrolle des
nal Charity and Hay Alandalus – Jian St. – Regimes von Moammar Development Tripolis – PoBox: 1101 – GADDAFI und ist potenzielle Foundation Libyen Finanzierungsquelle von Gaddafi. Tel.: (+218) 214778301 – Fax: (+218) 214778766; E-Mail: info@gicdf.org
5. Waatassimou Sitz in Tripolis Untersteht der Kontrolle des
Foundation Regimes von Moammar GADDAFI und ist potenzielle Finanzierungsquelle von Gaddafi.
6. Zentrale der liby- Erreichbarkeit: Öffentliche Aufstachelung zu Hass
schen Rundfunk- Tel.: 00 218 21 444 59 26; und Gewalt durch Beteiligung an und Fernsehanstalt 00 21 444 59 00; Desinformationskampagnen. (Libyan Jamahirya Fax: 00 218 21 340 21 07 Broadcasting http://www.ljbc.net; Corporation) E-Mail: info@ljbc.net
7. Korps der Revoluti- Beteiligung an der Repression
onsgarden gegen Demonstranten.
8. National Commer- Orouba Street, Die National Commercial Bank ist
cial Bank Al-Bayda, Libyen eine Geschäftsbank in Libyen. Die Bank wurde 1970 gegründet und Tel.: +218 21-361-2429 hat ihren Sitz in Al-Bayda, Libyen. Fax: +218 21-446-705 Sie hat Büros in Tripolis und Al- www.ncb.ly Bayda und betreibt Zweigstellen in Libyen. Sie steht zu 100 % im Eigentum der Regierung.
1319
Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Name der Identifizierung dienende Gründe Angaben
9. Gumhouria Bank Gumhouria Bank Building, Gumhouria Bank ist eine
Omar Al Mukhtar Avenue, Geschäftsbank in Libyen. Sie steht Giaddal Omer Al Moukh- zu 100 % im Eigentum der Regie- tar rung. Die Bank entstand im Jahr P.O. Box 685 2008 durch den Zusammenschluss der Al Ummah Bank und der Tarabulus,Tripolis, Libyen Gumhouria Bank. Tel.: +218 21-333-4035 +218 21-444-2541 +218 21-444-2544 +218 21-333-4031 Fax: +218 21-444-2476 +218 21-333-2505 E-Mail: info@gumhouria- bank.com.ly Website: www.gumhouria- bank.com.ly
10. Sahara Bank Sahara Bank Building Die Sahara Bank ist eine
First of September Street Geschäftsbank in Libyen. Sie steht P.O. Box 270 zu 81 % im Eigentum der Regie- rung. Tarabulus, Tripolis, Libyen Tel: +218 21-379-0022 Fax: +218 21-333-7922 Email: info@saharabank.com.ly Website: www.saharabank.com.ly
11. Azzawia (Azawiya) P.O. Box 6451 Untersteht der Kontrolle von
Refining Tripolis, Libyen Moammar GADDAFI und ist potenzielle Finanzierungsquelle Tel.: +218 023 7976 26778 seines Regimes. http://www.arc.com.ly
12. Ras Lanuf Oil and Ras Lanuf Oil and Gas Untersteht der Kontrolle von
Gas Processing Processing Moammar GADDAFI und ist Company (RASCO) Company Building potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes. Ras Lanuf City P.O. Box 2323 Libyen Tel.: +218 21-360-5171 +218 21-360-5177 +218 21-360-5182 Fax: +218 21-360-5174 Email: info@raslanuf.ly Website: www.raslanuf.ly
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Name der Identifizierung dienende Gründe Angaben
13. Brega Head Office: Azzawia / Untersteht der Kontrolle von
coast road Moammar GADDAFI und ist P.O. Box Azzawia 16649 potenzielle Finanzierungsquelle Tel.: 2 – 625021-023 / seines Regimes. 3611222 Fax: 3610818 Telex: 30460 / 30461 / 30462
14. Sirte Oil Company Sirte Oil Company Buil- Untersteht der Kontrolle von
ding Moammar GADDAFI und ist Marsa Al Brega Area potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes. P.O. Box 385 Tarabulus Tripolis, Libyen Tel.: +218 21-361-0376 +218 21-361-0390 Fax: +218 21-361-0604 +218 21-360-5118 Email: info@soc.com.ly Website: www.soc.com.ly
15. Waha Oil Company Waha Oil Company Office Untersteht der Kontrolle von
Location: Off Airport Moammar GADDAFI und ist Road Tripolis Tarabulus potenzielle Finanzierungsquelle Libyen seines Regimes. Postal Address: P.O. Box
395 Tripolis Libyen
Tel.: +218 21-3331116 Fax: +218 21-3337169 Telex: 21058
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Anhang 4 (Art. 4)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 4 richten
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.)
1. AL-BAGHDADI, Geburtsdatum: 1.7.1950 Chef des Verbindungsbüros der
Dr. Abdulqader Reisepass-Nr.: B010574 Revolutionskomitees. Die Revolu- Mohammed tionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.
2. DIBRI, Abdulqader Geburtsjahr: 1946 Chef der persönlichen Sicherheits-
Yusef Geburtsort: Houn, Libyen garde von Moammar GADDAFI. Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Ver- gangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.
3. DORDA, Abu Zayd Direktor, Organisation für äussere
Umar Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äussere Sicherheit.
4. JABIR, Abu Bakr Geburtsjahr: 1952 Generalmajor
Yunis Geburtsort: Jalo, Libyen Verteidigungsminister. Gesamt- verantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.
5. MATUQ, Matuq Geburtsjahr: 1956 Sekretär für Versorgungseinrich-
Mohammed Geburtsort: Khoms tungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressions- massnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.
6. QADHAF Geburtsjahr: 1948 Cousin von Moammar GADDAFI.
AL-DAM, Sayyid Geburtsort: Sirte, Libyen In den Achtzigerjahren war Sayyid Mohammed an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmasslich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.
7. GADDAFI, Aisha Geburtsjahr: 1978 Tochter von Moammar GADDAFI.
Moammar Geburtsort: Tripolis, Eng mit dem Regime verbunden. Libyen
8. GADDAFI, Geburtsdatum: 20.9.1975 Sohn von Moammar GADDAFI.
Hannibal Moammar Reisepass-Nr.: B/002210 Eng mit dem Regime verbunden. Geburtsort: Tripolis, Libyen
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.)
9. GADDAFI, Khamis Geburtsjahr: 1978 Sohn von Moammar GADDAFI.
Moammar Geburtsort: Tripolis, Eng mit dem Regime verbunden. Libyen Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.
10. GADDAFI, Geburtsjahr: 1970 Sohn von Moammar GADDAFI.
Mohammed Geburtsort: Tripolis, Eng mit dem Regime verbunden. Moammar Libyen
11. GADDAFI, Geburtsjahr: 1942 Revolutionsführer, Oberkomman-
Moammar Geburtsort: Sirte, Libyen dierender der Streitkräfte. Verant- Mohammed Abu wortlich für die Anordnung der Minyar Niederschlagung von Demonstrati- onen und für Menschenrechtsver- letzungen.
12. GADDAFI, Geburtsjahr: 1976 Nationaler Sicherheitsberater. Sohn
Mutassim Geburtsort: Tripolis, von Moammar GADDAFI. Eng Libyen mit dem Regime verbunden.
13. GADDAFI, Saadi Reisepass-Nr.: 014797 Oberbefehlshaber von Sonderein-
Geburtsdatum: 25.5.1973 heiten. Sohn von Moammar Geburtsort: Tripolis, GADDAFI. Eng mit dem Regime Libyen verbunden. Kommandiert Militär- einheiten, die an der Niederschla- gung von Demonstrationen betei- ligt sind.
14. GADDAFI, Saif Geburtsjahr: 1982 Sohn von Moammar GADDAFI.
al-Arab Geburtsort: Tripolis, Eng mit dem Regime verbunden. Libyen
15. GADDAFI, Saif Geburtsdatum: 25.6.1972 Direktor der Gaddafi-Stiftung.
al-Islam Reisepass-Nr.: B014995 Sohn von Moammar GADDAFI. Geburtsort: Tripolis, Eng mit dem Regime verbunden. Libyen Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.
16. AL-SENUSSI, Geburtsjahr: 1949 Oberst
Abdullah Geburtsort: Sudan Direktor des Militärgeheimdiens- tes. Beteiligung des Militärgeheim- dienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu- Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Moammar GADDAFI.
17. GADDAFI, Quren Libyscher Botschafter in Tschad.
Salih Quren Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.)
18. AL KUNI, Amid Oberst
Husain Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Unmittelbar an der Anwerbung von Söldnern beteiligt.
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Anhang 5 (Art. 4)
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 4 richten
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.)
1. ABDULHAFIZ, Oberst
Mas’ud Dritter Befehlshaber der Streit- kräfte. Wichtige Rolle im Militär- geheimdienst.
2. ABDUSSALAM, Geburtsjahr: 1952 Leiter der Terrorismusbekämpfung,
Abdussalam Geburtsort: Tripolis, Organisation für äussere Sicherheit. Mohammed Libyen Führendes Mitglied des Revoluti- onskomitees. Enger Vertrauter von Moammar GADDAFI.
3. ABU SHAARIYA Stellvertretender Leiter, Organisa-
tion für äussere Sicherheit. Führen- des Mitglied des Regimes. Schwie- gersohn von Moammar GADDAFI.
4. ASHKAL, Stellvertretender Direktor, Militär-
Al-Barrani geheimdienst. Ranghoher Angehö- riger des Regimes.
5. ASHKAL, Omar Geburtsort: Sirte, Libyen Chef, Bewegung der Revolutions-
komitees. Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstran- ten beteiligt.
6. QADHAF Geburtsjahr: 1952 Cousin von Moammar GADDAFI.
AL-DAM, Ahmed Geburtsort: Ägypten Es wird angenommen, dass er seit Mohammed 1995 Befehlshaber eines für Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebataillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äussere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissi- denten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.
7. AL-BARASSI, Geburtsjahr: 1952 Ehefrau von Moammar GADDAFI.
Safia Farkash Geburtsort: Al Bayda, Eng mit dem Regime verbunden. Libyen
8. SALEH, Bachir Geburtsjahr: 1946 Chef des Kabinetts des Revoluti-
Geburtsort: Traghen onsführers. Eng mit dem Regime verbunden.
9. TOHAMI, Khaled Geburtsjahr: 1946 General. Direktor des Internen
Geburtsort: Genzur Sicherheitsbüros. Eng mit dem Regime verbunden.
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.)
10. FARKASH, Geburtsdatum: 1. Juli 1949 Direktor des Geheimdienstes im
Mohammed Geburtsort: Al-Bayda Externen Sicherheitsbüro. Eng mit Boucharaya dem Regime verbunden.
11. EL-KASSIM Generalsekretär des Allgemeinen
ZOUAI, Mohamed Volkskongresses. Beteiligung an Abou der Repression gegen Demonstran- ten.
12. AL-MAHMOUDI, Premierminister der Regierung von
Baghdadi Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstran- ten.
13. HIJAZI, Mohamad Minister für Gesundheit und
Mahmoud Umwelt der Regierung von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
14. ZLITNI, Geburtsjahr: 1935 Minister für Planung und Finanzen
Abdelhaziz der Regierung von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
15. HOUEJ, Mohamad Geburtsjahr: 1949 Minister für Industrie, Wirtschaft
Ali Geburtsort: Al-Azizia und Handel der Regierung von (nahe Tripolis) Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstran- ten.
16. AL-GAOUD, Minister für Landwirtschaft,
Abdelmajid Tierressourcen und Meeresressour- cen der Regierung von Oberst GADDAFI.
17. AL-CHARIF, Minister für Soziales der Regierung
Ibrahim Zarroug von Oberst GADDAFI; Beteili- gung an der Repression gegen Demonstranten.
18. FAKHIRI, Minister für Bildung, Hochschul-
Abdelkebir wesen und Forschung der Regie- Mohamad rung von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.
19. ZIDANE, Minister für Verkehr der Regierung
Mohamad Ali von Oberst GADDAFI; Beteili- gung an der Repression gegen Demonstranten.
20. KOUSSA, Moussa Minister für auswärtige Angele-
Mohamad genheiten der Regierung von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstran- ten.
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Name Angaben zur Identität (Geburts- Funktion bzw. Gründe (und ggf. Aliasname) datum und -ort, Reisepass- Nr./Personalausweis-Nr.)
21. MANSOUR, Enger Mitarbeiter von Oberst
Abdallah GADDAFI, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehe- maliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an der Repression gegen Demonstran- ten.
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Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
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