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AS 2011 159

Verordnung des EVD über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen

Verordnung des EVD über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen

Änderung vom 14. Dezember 2010

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet:

I Die Verordnung des EVD vom 15. April 20041 über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Verpflegung (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und 2 ZDG) 1 Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, die zivildienstleistende Person zu verpfle- gen, so bezahlt er ihr pro anrechenbaren Tag: a. für das Morgenessen: 4 Franken; b. für das Mittagessen: 9 Franken; c. für das Nachtessen: 7 Franken. 2 Er schuldet der zivildienstleistenden Person keine Geldleistung für das Morgen- essen am ersten Tag und für das Nachtessen am letzten Tag einer Zivildienstleis- tung. 3 An eintägigen Einführungstagen der Vollzugsstelle für den Zivildienst trägt die Vollzugsstelle die Kosten des Mittagessens. Die weitere Verpflegung an diesen Tagen wird der zivildienstleistenden Person nicht bezahlt.

Art. 4 Benützung der Privatunterkunft (Art. 29 Abs. 1 Bst. d ZDG und 66 Abs. 2 ZDV)

Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag

5 Franken für die Benützung der Privatunterkunft.

Art. 7a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2010 Für Einsätze, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2010 vereinbart worden sind, richten sich die Geldleistungen für die Verpflegung und für die Benützung der Privatunterkunft nach bisherigem Recht.

1 SR 824.11

2010-2665 159

Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen AS 2011

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

14. Dezember 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann

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