AS 2011 1603
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Zulassungsverfahrens von Biozidprodukten gemäss der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Zulassungsverfahrens von Biozidprodukten gemäss der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
Abgeschlossen am 18. März 2011 In Kraft getreten am 17. April 2011
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, im Hinblick auf die Verpflichtung Liechtensteins als Vertragspartei des Abkommens vom 2. Mai 19921 über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend «EWR- Abkommen»), angepasst durch Protokoll vom 17. März 1993, die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozidprodukten gemäss der Richtlinie 98/8/EG2 (nach- folgend «Richtlinie») sowie unter Berücksichtigung späterer Änderungen der Anhänge I, IA und IB, zu ermöglichen, unter Berücksichtigung, dass die Schweiz ein solches Zulassungsverfahren für Biozidprodukte in der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20053 geregelt hat, in Anbetracht, dass nur wenige Unternehmen mit ständigem Sitz (Niederlassung) im EWR im Rahmen der Richtlinie Gesuche um Zulassung eines Biozidproduktes einreichen werden, da eine einschlägige Industrie im Fürstentum Liechtenstein nur in geringem Umfang vorhanden und der Markt für eine solche Zulassung klein ist, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand Die schweizerische Anmeldestelle Chemikalien (AS) zusammen mit den für die fachliche Beurteilung zuständigen schweizerischen Bundesämtern für Umwelt (BAFU), für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft (BLW), für Veterinärwesen (BVET) und dem schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) – nach- folgend «Beurteilungsstellen» – werden die beim liechtensteinischen Amt für Umweltschutz (AFU) eingehenden Gesuche um Zulassung von Biozidprodukten von Unternehmen mit ständigem Sitz (Niederlassung) im EWR zum Inverkehr- bringen von Biozidprodukten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie nach den gemäss dem EWR-Abkommen geltenden Vorschriften (insbesondere der Che-
SR 0.813.151.4
1 BBl 1992 IV 1
2 Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/107/EG, ABI. L 262 vom 6.10.2009, S. 40. 3 SR 813.12
2010-2998 1603
Zusammenarbeit im Bereich des Zulassungsverfahrens von Biozidprodukten AS 2011 gemäss der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten. Vereinb. mit Liechtenstein
mikaliengesetzgebung) im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein prüfen und schriftlich beurteilen.
Art. 2 Verfahren 1) Das AFU nimmt Gesuche um Zulassung von Biozidprodukten in deutscher Sprache von Unternehmen mit ständigem Sitz (Niederlassung) im EWR entgegen, bestätigt den Eingang und leitet sie an die AS weiter. 2) Die AS leitet die Gesuche, nachdem diese aufgrund der entsprechenden Prüfung für vollständig befunden wurden, an die Beurteilungsstellen weiter, welche die Unterlagen nach Eingang ohne Verzug (vgl. Anhang 6 der Richtlinie) und unter Berücksichtigung allfälliger Bearbeitungsfristen (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richt- linie) bewerten. Die Bewertung umfasst die erforderlichen Prüfungen gemäss Arti- kel 3–12 der Richtlinie. Angaben, die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar- stellen, sind auf Antrag der Gesuchstellerin als vertraulich zu kennzeichnen, soweit diese glaubhaft macht, dass die Verbreitung dieser Angaben ihr betrieblich oder geschäftlich schaden könnte. 3) Allfällige Rückfragen werden zwischen der Gesuchstellerin und der AS geklärt. 4) Die AS teilt dem AFU die Ergebnisse der Bewertung mit und gibt eine schrift- liche Empfehlung auf Zulassung oder Ablehnung des Gesuchs mit entsprechender Begründung ab. Das AFU erteilt gestützt auf die Empfehlung der AS die Zulassung beziehungsweise lehnt das Gesuch ab und informiert die EWR-Überwachungs- behörde (ESA).
Art. 3 Rechnungsstellung Die AS verrechnet dem AFU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikalien- gebührenverordnung vom 18. Mai 20054. Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlos- sener Bewertung des Gesuchs.
Art. 4 Amtsgeheimnis 1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Beauftragten der AS, der Beurtei- lungsstellen und des AFU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wah- rung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. 2) Angaben aus Gesuchen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkom- mens eingereicht wurden, sind als vertraulich zu behandeln, wenn die Stelle, die das Gesuch entgegengenommen hat, diese Angaben als vertraulich gekennzeichnet hat.
Art. 5 Anwendung und Auslegung der Vereinbarung Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden durch die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geklärt.
4 SR 813.153.1
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Art. 6 Inkrafttreten, Dauer, Kündigung Diese Vereinbarung tritt dreissig Tage nach der Unterzeichnung durch beide Par- teien in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihrer Unter- schrift versehen.
Geschehen zu Bern, in doppelter Ausführung in deutscher Sprache, am 18. März 2011.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Fürstentums Liechtenstein: Pascal Strupler Hubert Büchel
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