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AS 2011 2399

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung)

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung)

Änderung vom 25. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Vorschriften des Bundesamtes für Landwirtschaft, wenn rasches Handeln erforderlich ist

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann in Situationen, die rasches

Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Vermehrungsmaterial, das die Gesund- heit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährdet, verbieten.

2 Es kann für dieses Vermehrungsmaterial Höchstwerte bestimmen, die nicht über-

schritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.

3 Es kann festlegen, welches Vermehrungsmaterial nur mit einer Erklärung der

zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden darf. 4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.

5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt

werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.

Art. 4 Abs. 3

3 Das Bundesamt ist ermächtigt, die Sortenkataloge auf dem Verordnungsweg zu

erlassen.

1 SR 916.151

2011-0713 2399

Vermehrungsmaterial-Verordnung AS 2011

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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