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AS 2011 251

Beschluss Nr. 1/2010 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anlagen von Anhang 4

Übersetzung1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2010 des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anlagen von Anhang 4

Angenommen am 13. Dezember 2010 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2011

Der gemischte Ausschuss für Landwirtschaft, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Dieses Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Mit Anhang 4 soll der Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzener- zeugnissen und anderen Gegenständen, für die Pflanzenschutzmassnahmen gelten, erleichtert werden. Der genannte Anhang 4 soll durch eine Reihe von Anlagen gemäss der Beschreibung in der an das Abkommen angefügten «Gemeinsamen Erklärung zur Durchführung des Anhangs 4 betreffend Pflanzenschutz» ergänzt werden (mit Ausnahme der Anlage 5, die zum Zeitpunkt des Abkommensabschlus- ses gebilligt wurde). (3) Die Anlagen von Anhang 4 wurden erstmals durch den dem Beschluss Nr. 2004/278/EG3 der Kommission beigefügten Beschluss Nr. 1/2004 des Gemisch- ten Ausschusses für Landwirtschaft, den Beschluss Nr. 2/20054 und den Beschluss Nr. 1/20085 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft ersetzt. (4) Seit Inkrafttreten der genannten Beschlüsse sind die jeweiligen Pflanzenschutz- vorschriften der Parteien in Bereichen geändert worden, die das Abkommen berüh- ren. (5) Um diesen verschiedenen Änderungen Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, die Anlagen 1, 2 und 4 von Anhang 4 zu ändern, hat folgenden Beschluss erlassen:

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 251).

2 SR 0.916.026.81

3 ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 31.

4 ABl. L 78 vom 24.3.2005, S. 50.

5 ABl. L 27 vom 31.1.2008, S. 21.

2010-3114 251

Beschluss Nr. 1/2010. Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen AS 2011

Art. 1 Die Anlagen 1, 2 und 4 von Anhang 4 des Abkommens werden durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Geschehen zu Bern am 13. Dezember 2010.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft:

Der Vorsitzende und Leiter der Unionsdelegation: Paul van Geldorp Der Leiter der Schweizerischen Delegation: Jacques Chavaz Für das Sekretariat des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft: Malgorzata Sliwinska-Klenner

Beschluss Nr. 1/2010. Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen AS 2011

Anlage 1

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

A. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen

1 Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse:

1.1 Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

Beta vulgaris L. Camellia sp. Humulus lupulus L. Prunus L., ausgenommen Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L. Rhododendron spp., ausgenommen Rhododendron simsii Planch. Viburnum spp.

1.2 Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, jedoch einschliesslich

lebendem Blütenstaub zur Bestäubung Amelanchier Med. Chaenomeles Lindl. Crataegus L. Cydonia Mill. Eriobotrya Lindl. Malus Mill. Mespilus L. Pyracantha Roem. Pyrus L. Sorbus L.

1.3 Ausläufer- oder knollenbildende Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Solanum L. nebst Hybriden

1.4 Pflanzen, ausgenommen Früchte

Vitis L.

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1.5 Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise

erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss (a) ganz oder teilweise gewonnen aus Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung; und (b) wenn es einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 19876 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif genannten Bezeichnungen entspricht:

KN-Code Warenbezeichnung

4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig-

bündeln oder ähnlichen Formen

4401 22 00 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder

Schnitzeln ex 4401 30 80 Holzabfälle und Holzausschuss (ausgenommen Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammen- gepresst

4403 10 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vier-

seitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403 99 Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unter- positions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer, andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.) und Buchenholz (Fagus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404 20 00 Holzpfähle, gespalten, anderes als Nadelholz, Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ex 4407 99 Holz, anderes als Nadelholz, [ausgenommen die in der Unterposi- tions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer, andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.) und Buchenholz (Fagus spp.)], in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

6 ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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2 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern

mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für welche den Vertragsparteien gewährleistet wird, dass deren Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist

2.1 Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

Abies Mill. Apium graveolens L. Argyranthemum spp. Aster spp. Brassica spp. Castanea Mill. Cucumis spp. Dendranthema (DC) Des Moul. Dianthus L. nebst Hybriden Exacum spp. Fragaria L. Gerbera Cass. Gypsophila L. Impatiens L.: alle Hybridsorten aus Neuguinea Lactuca spp. Larix Mill. Leucanthemum L. Lupinus L. Pelargonium L’Hérit. ex Ait. Picea A. Dietr. Pinus L. Platanus L. Populus L. Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L. Pseudotsuga Carr. Quercus L.

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Rubus L. Spinacia L. Tanacetum L. Tsuga Carr. Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen und Knollen.

2.2 Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

Solanaceae, ausgenommen Pflanzen der Nummer 1.3.

2.3 Pflanzen, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultur-

substrat Araceae Marantaceae Musaceae Persea spp. Strelitziaceae.

2.4 Samen und Zwiebeln, zum Anpflanzen bestimmt

Allium ascalonicum L. Allium cepa L. Allium schoenoprasum L. Helianthus annuus L. Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. Medicago sativa L. Phaseolus L.

2.5 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen

Allium porrum L. Pflanzen von Palmae, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Gattungen oder Arten zählen: Areca catechu L. Arenga pinnata (Wurmb) Merr. Borassus flabellifer L. Brahea Mart. Butia Becc.

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Calamus merrillii Becc. Caryota maxima Blume ex Mart. Caryota cumingii Lodd. ex Mart. Chamaerops L. Cocos nucifera L. Corypha elata Roxb. Corypha gebang Mart. Elaeis guineensis Jacq. Jubaea Kunth. Livistona R. Br. Metroxylon sagu Rottb. Oreodoxa regia Kunth. Phoenix L. Sabal Adans. Syagrus Mart. Trachycarpus H. Wendl. Trithrinax Mart. Washingtonia Raf.

2.6 Zwiebeln und zwiebelartige Knollen, zum Anpflanzen bestimmt

Camassia Lindl. Chionodoxa Boiss. Crocus flavus Weston cv. Golden Yellow Galanthus L. Galtonia candicans (Baker) Decne Gladiolus Tourn. ex L.: Miniatursorten und deren Hybriden wie G. callianthus Marais, G. colvillei Sweet, G. nanus hort., G. ramosus hort. und G. tubergenii hort. Hyacinthus L. Iris L. Ismene Herbert (= Hymenocallis Salisb.) Muscari Mill. Narcissus L. Ornithogalum L. Puschkinia Adams

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Scilla L. Tigridia Juss. Tulipa L.

B. Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen Gebieten als demjenigen einer der beiden Parteien, bei denen die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Einfuhr in die beiden Parteien gleichwertige Ergebnisse bewirken und die zwischen den beiden Parteien mit einem Pflanzenpass, wenn sie in Abschnitt A dieser Anlage genannt sind, oder andernfalls frei gehandelt werden können

1 Unbeschadet der in Abschnitt C dieser Anlage genannten Pflanzen alle

zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen

2 Samen

2.1 Samen mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile,

Neuseeland und Uruguay Cruciferae Gramineae, andere als von Oryza spp. Trifolium spp.

2.2 Samen, gleich welchen Ursprungs, sofern er nicht das Gebiet einer der

beiden Parteien betrifft Allium ascalonicum L. Allium cepa L. Allium porrum L. Allium schoenoprasum L. Capsicum spp. Helianthus annuus L. Lycopersicon lycopersicum (L.) Karst. ex Farw. Medicago sativa L. Phaseolus L. Prunus L. Rubus L. Zea mays L.

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2.3 Samen mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal,

Pakistan, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika Triticum Secale X Triticosecale

3 Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen

Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA oder Kanada Apium graveolens L. (Blattgemüse) Aster spp., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern (Schnittblumen) Camellia sp. Nadelholz (Coniferales) Dendranthema (DC) Des Moul. Dianthus L. Eryngium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern (Schnittblumen) Gypsophila L. Hypericum L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern (Schnittblumen) Lisianthus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern (Schnittblumen) Ocimum L. (Blattgemüse) Orchidaceae (Schnittblumen) Pelargonium L’Hérit. ex Ait. Populus L. Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Rhododendron spp., ausgenommen Rhododendron simsii Planch. Rosa L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern (Schnittblumen) Quercus L. Solidago L. Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern (Schnittblu- men) Viburnum spp.

4 Früchte

Annona L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Cydonia L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Diospyros L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

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Malus Mill., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Mangifera L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Momordica L. Passiflora L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Psidium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Pyrus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Ribes L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Solanum melongena L. Syzygium Gaertn., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

5 Knollen, nicht zum Anpflanzen bestimmt

Solanum tuberosum L.

6 Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise

erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss (a) Holz, das ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungs- trägern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Ver- wendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, mit Ursprung in anderen Gebieten als demjenigen einer der beiden Parteien: – Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buch- stabe b aufgeführten Warenbezeichnung in KN-Code 4416 00 00 ent- spricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz einer 20 Minuten währenden Hitzebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 176°C unterzogen wurde, – Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien, – Populus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrun- dung, mit Ursprung in den USA oder Kanada,

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– Nadelholz (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrun- dung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei, – Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., einschliesslich Holz, das nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA; und (b) einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäss Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code Warenbezeichnung

4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig-

bündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00 Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder

Schnitzeln

4401 30 40 Sägespäne

ex 4401 30 90 Holzabfälle und Holzausschuss (ausgenommen Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammen- gepresst ex 4403 10 00 Rohholz, nicht entrindet, nicht vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 20 Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder

vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 91 Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit

oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403 99 Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unter- positions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer, andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.) und Buchenholz (Fagus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404 Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406 Bahnschwellen aus Holz

Beschluss Nr. 1/2010. Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen AS 2011

4407 10 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert

oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 91 Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder

gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407 93 Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder

gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407 99 Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterposi- tions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer, andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.), Ahornholz (Acer spp.), Kirschbaumholz (Prunus spp.) oder Eschenholz (Fraxinus spp.)), in der Längs- richtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpa-

ckungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenauf- satzwände aus Holz

4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und

Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe

9406 00 20 Vorgefertigte Gebäude aus Holz;

(c) – Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Ver- schlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpalet- ten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatz- wänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weni- ger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, – Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehen- den Ladung verwendet wird, auch ohne seine natürliche Oberflächen- rundung, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde.

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7 Erde und Kultursubstrat

(a) Erde und Kultursubstrat als solche(s), ganz oder teilweise bestehend aus Erde oder organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, ein- schliesslich Torf oder Rinden, anderer Art als eigentlicher Torf; (b) Pflanzen anhaftende oder beigefügte Erde oder Kultursubstrat, ganz oder teilweise bestehend aus den unter Buchstabe a) genannten Stoffen, oder ganz oder teilweise bestehend aus Torf oder einem festen anorga- nischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen, mit Ursprung in – der Türkei, – Belarus, Georgien, Moldau, Russland oder Ukraine, – anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien.

8 Lose Rinde von:

– Nadelholz (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L. – Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

9 Getreide mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko,

Nepal, Pakistan, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika, der Gattungen Triticum Secale X Triticosecale

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C. Aus einer der beiden Parteien kommende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die die Parteien nicht über vergleichbare Rechtsvorschriften verfügen und den Pflanzenpass nicht anerkennen

1 Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, die

von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie durch einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingeführt werden

1.1 Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

Clausena Burm. f. Murraya Koenig ex L.

1.2 Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen

1.3 Samen

Oryza spp.

1.4 Früchte

Citrus L. nebst Hybriden Fortunella Swingle nebst Hybriden Poncirus Raf. nebst Hybriden

2 Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat

der Gemeinschaft, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie in die Schweiz eingeführt werden

3 Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, deren

Einfuhr in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verboten ist

3.1 Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen

Citrus L. nebst Hybriden Fortunella Swingle nebst Hybriden Poncirus Raf. nebst Hybriden

4 Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat

der Gemeinschaft, deren Einfuhr in die Schweiz verboten ist

4.1 Pflanzen

Cotoneaster Ehrh. Photinia davidiana (Dcne.) Cardot

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Anlage 2

Rechtsvorschriften7

Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft: – Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses – Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern – Entscheidung 91/261/EWG der Kommission vom 2. Mai 1991 zur Anerken- nung Australiens als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. – Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erfor- derlichen Untersuchungen – Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzener- zeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung – Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austausch- pässe – Entscheidung 93/359/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermäch- tigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in den Ver- einigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen – Entscheidung 93/360/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermäch- tigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen – Entscheidung 93/365/EWG der Kommission vom 2. Juni 1993 zur Ermäch- tigung der Mitgliedstaaten, für wärmebehandeltes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des wärmebehandelten Holzes

7 Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nicht anders angegeben – als Verweis auf die vor dem 30.4.2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verste- hen.

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– Entscheidung 93/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermäch- tigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes – Entscheidung 93/423/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermäch- tigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes – Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richt- linie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung – Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten – Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel – Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfah- ren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganis- mus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen – Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanfor- derungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts – Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. – Entscheidung 98/109/EG der Kommission vom 2. Februar 1998 zur Ermäch- tigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmassnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen – Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von

Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse – Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft

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– Entscheidung 2002/499/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Geneh- migung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea – Entscheidung 2002/887/EG der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan – Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmassnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft – Entscheidung 2004/4/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbrei- tung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmassnahmen gegenüber Ägypten zu treffen – Entscheidung 2004/200/EG der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus – Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festle- gung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzen- gesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen – Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminie- rungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren – Entscheidung 2005/359/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika – Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Ver- pflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen ge- gen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al . (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portu-

gals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekannter- massen nicht vorkommt – Entscheidung 2006/464/EG der Kommission vom 27. Juni 2006 über vorläu- fige Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

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– Entscheidung 2006/473/EG der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Anerken- nung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) – Richtlinie 2006/91/EG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (kodifizierte Fassung) – Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dring- lichkeitsmassnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschlep- pung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) – Entscheidung 2007/410/EG der Kommission vom 12. Juni 2007 über Mass- nahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Aus- breitung von Potato spindle tuber viroid – Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläu- fige Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell – Entscheidung 2007/847/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Gewährung einer Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien – Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedin- gungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäss den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemein- schaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin ver- bracht werden dürfen – Entscheidung 2008/840/EG der Kommission vom 7. November 2008 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein- schleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

Bestimmungen der Schweiz: – Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz (SR 916.20) – Verordnung des EVD vom 15. April 2002 über die verbotenen Pflanzen (SR 916.205.1) – Verordnung des BLW vom 25. Februar 2004 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (SR 916.202.1)

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Anlage 48

Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen

Die in Artikel 4 genannten Gebiete und die für sie geltenden besonderen Anforde- rungen, die von beiden Parteien eingehalten werden müssen, sind in den nachste- henden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Parteien festgelegt.

Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft: Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemein- schaft

Bestimmungen der Schweiz: Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz, Anhang 4 Teil B (SR 916.20)

8 Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nicht anders angegeben – als Verweis auf die vor dem 30.4.2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verste- hen.

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Beschluss Nr. 1/2010 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anlagen von Anhang 4 | Lexipedia | Lexipedia