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AS 2011 3215

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Stein/Bad Säckingen

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundeministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Stein/Bad Säckingen

Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver- kehrsmitteln während der Fahrt, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Am Grenzübergang Stein/Bad Säckingen werden auf dem Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenz-

abfertigungsstellen statt.

Art. 2 Die Zone umfasst: a) einen Gebietsteil, der begrenzt ist: – im Osten durch die Grenze, – im Westen durch eine Gerade, welche die B 518 zwischen Baukilome- ter 1,036 im Süden und Baukilometer 1,041 im Norden überquert (ohne die zur Hauensteinstrasse abzweigenden Gehwege, – im Norden und Süden durch die dem Böschungsrand des aufgeschütte- ten Brückenkopfs entlang verlaufende Einzäunung; b) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftli- chen Benutzung überlassenen Räume.

SR 0.631.252.913.693.5 1 SR 0.631.252.913.690

2010-3274 3215

Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am AS 2011 Grenzübergang Stein/Bad Säckingen. Vereinb. mit Deutschland

Art. 3 1. Die Zollkreisdirektion Basel einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einver- nehmen die Einzelheiten fest. 2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 29. August 19792 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz- übergang Stein/Bad Säckingen ausser Kraft.

Art. 5

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni

1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das Für das Bundeministerium der Finanzen Eidgenössische Finanzdepartement im Einvernehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland Rudolf Dietrich Hans-Joachim Stähr

2 AS 1980 161

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