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AS 2011 3535

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 6. Juli 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 92d 1b. Abschnitt: Prämien von nothilfeberechtigten Personen nach Artikel 82 AsylG2

Art. 92d

1 Auf nothilfeberechtigte Personen nach Artikel 82 AsylG3 sind die Artikel 82a

AsylG und 105a KVG sinngemäss anwendbar. 2 Die Fälligkeit der Prämien einer nothilfeberechtigten Person wird auf Verlangen des Kantons auf den von diesem angegebenen Zeitpunkt sistiert.

3 Wird dem Versicherer ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt und übernimmt

der Kanton nicht selbst die Kosten der Leistungen, die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind, so sind die Prämien, deren Fälligkeit sistiert wurde, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Sistierung geschuldet. Sie werden um einen Aufschlag von 25 Prozent erhöht, wobei dieser Aufschlag für höchstens zwölf Monatsprämien zu leisten ist. 4 Sobald die Prämien und der Aufschlag bezahlt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für sämtliche Leistungen, die während der Sistierungsperiode erbracht wur- den.

5 Auf Verlangen des Kantons wird nach Bezahlung der Prämien, der Kostenbeteili-

gung und des Aufschlags die Fälligkeit von späteren Prämien erneut sistiert. 6 Die versicherte Person kann den Versicherer nicht wechseln, solange die Prämien, die Kostenbeteiligung und der Aufschlag nicht bezahlt sind. Artikel 7 Absatz 4 KVG bleibt vorbehalten.