AS 2011 3661
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Palau über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Palau über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses
Abgeschlossen am 2. Mai 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. August 2011
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Palau (nachstehend «die Vertragsparteien» genannt), veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und der Republik Palau (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses zu erleichtern, in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Akkreditiertes diplomatisches und konsularisches Personal 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diploma- tenpass, offiziellen Pass oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen oder sich dort wäh- rend der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert. 2. Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses sind, profitieren von densel- ben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.
SR 0.142.116.242
2010-3314 3661
Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber AS 2011 eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses. Abk. mit Palau
Art. 2 Andere Reisegründe 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diploma- tenpass, offiziellen Pass oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbst- ständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen. 2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die 90 Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.
Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufent- halts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an die im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltende Gesetzgebung zu halten.
Art. 4 Einreiseverweigerung Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von
30 Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomatischem
Weg Muster ihrer Pässe aus.
2. Bei Änderungen ihrer Pässe sendet die betreffende Vertragspartei der anderen
Vertragspartei spätestens 30 Tage vor deren Einführung die neuen Muster zusam- men mit den Informationen über deren Anwendbarkeit.
Art. 6 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem
Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben.
2. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der
Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber AS 2011 eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses. Abk. mit Palau
Art. 7 Änderungen Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unter- richten.
Art. 8 Unberührtheitsklausel Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertrags- parteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632 über konsularische Bezie- hungen.
Art. 9 Inkrafttreten Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertrags- parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen, nach ihrer inner- staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Formalitäten unterrichten.
Art. 10 Suspendierung Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegen- den Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegen- den Gründen suspendieren. Diese Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich zu notifizieren. Sie wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Vertragspar- tei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benach- richtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspen- dierung wegfallen.
Art. 11 Kündigung Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jeder- zeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertrags- partei.