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AS 2011 3931

Verordnung über die Banken und Sparkassen

Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom 24. August 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. b

1 Die Banken, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37a des Gesetzes besitzen,

müssen neben der Liquidität nach Artikel 18 im Umfang ihrer Sicherstellungspflicht nach Artikel 37h Absatz 3 des Gesetzes zusätzliche liquide Aktiven nach Artikel 16 halten.

2 Die Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die

Summe: b. der Einlagen nach Buchstabe a, die nach Artikel 37a des Gesetzes privi- legiert sind;

Art. 55 und 56 Aufgehoben

Art. 57 Abs. 1 und 3

1 Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte

oder Konkursliquidator (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37h des Gesetzes als gesicherte Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37b des Gesetzes befriedigt wer- den.

3 Aufgehoben

Art. 58 Auszahlung der gesicherten Einlagen Genügt der Betrag, den der Träger der Einlagensicherung nach Artikel 37i Absatz 2 des Gesetzes dem Beauftragten zur Verfügung stellt, nicht zur Befriedigung sämt- licher im Auszahlungsplan aufgenommenen Forderungen, so werden die gesicherten Einlagen anteilmässig ausgezahlt.

1 SR 952.02

2011-1589 3931

Bankenverordnung AS 2011

Art. 59 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

24. August 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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