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AS 2011 4759

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 19. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Verhältnismässig kurze Zeit Als verhältnismässig kurze Zeit nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe c AHVG gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet.

Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der

Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:

Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinn- gemäss. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 AHVG.

Art. 18 Abs. 2 2 Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, auf- oder abgerundet auf das nächste halbe Prozent. Das Eigenkapital wird auf die nächs- ten 1000 Franken aufgerundet.

1 SR 831.101

2011-0845 4759

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2011

Art. 27 Abs. 1

1 Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständiger-

werbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.

Art. 28 Abs. 1 und 4bis 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 387 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG2. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken

weniger als 300 000 387 – 300 000 420 84 1 750 000 2 856 126

8 300 000 und mehr 19 350 –

4bis Aufgehoben

Art. 50b Abs. 1

1 DieEinkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide

Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt.

Art. 52g Betreuungsgutschriften a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit Das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann.

Art. 111 Kassenzugehörigkeit Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenös- sischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.

2 SR 831.20

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2011

Art. 118 Abs. 2 2 Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, bleiben der bisher zuständigen Ausgleichs- kasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge der nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten.

Art. 140bis Verbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

1 Sind die Voraussetzungen von Artikel 30ter Absatz 3 Buchstabe b AHVG erfüllt,

so trägt die Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Gesuch kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden.

2 Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.

Art. 157 Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchst- ansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerben- den, Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen fest.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

19. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2011

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 26. Mai 19613 über die freiwillige Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 13b Abs. 2

2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres

Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen 904 und

22 600 Franken im Jahr. Er berechnet sich wie folgt:

Vermögen bzw. mit Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken

20 multipliziertes jährliches (AHV+IV) Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes

Renteneinkommen jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken

weniger als 550 000 904 – 550 000 980 98 1 750 000 3 332 147

8 300 000 und mehr 22 600 –

2. Verordnung vom 17. Januar 19614 über die Invalidenversicherung

Art. 1bis Abs. 2

2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 65–3250 Franken im Jahr. Die

Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.

3. Verordnung vom 24. November 20045 zum Erwerbsersatzgesetz

Art. 36 Abs. 2

2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 23–1150 Franken im Jahr. Die

Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.

3 SR 831.111 4 SR 831.201 5 SR 834.11

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2011

4. Verordnung vom 10. November 20046 über die Mitteilung

kantonaler Strafentscheide

Anhang Ziff. 14–18 Aufgehoben

6 SR 312.3

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