AS 2011 4857
Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen
Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen
Änderung vom 26. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. März 20111 über Massnahmen gegenüber Libyen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter der
Kontrolle: a. der natürlichen Personen nach Anhang 2 Teil A und Anhang 3 Teil A; b. der Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 Teil B, sofern die Gel- der und wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 17. September 2011 gesperrt worden sind; c. der Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 Teil B.
2 Es ist verboten, den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach
Absatz 1 Buchstaben a und c Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 In Ausnahmefällen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen
des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. Deckung humanitärer Bedürfnisse; e. Finanzierung von Massnahmen zur Unterstützung des wirtschaftlichen Wie- deraufbaus; oder f Wahrung schweizerischer Interessen.
1 SR 946.231.149.82
2011-2442 4857
Massnahmen gegenüber Libyen AS 2011
Art. 5 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1
1 Wer gegen Artikel 1, 2, 4 oder 6 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
II Diese Änderung tritt am 27. Oktober 2011 in Kraft.2
26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 Diese Änderung wurde am 26. Okt. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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