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AS 2011 5291

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)

Änderung vom 2. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2, 2bis Bst. b, d und e sowie Abs. 3

2 Aufgehoben

2bis Nicht in die Versichertenbestände nach Absatz 1 eingerechnet werden:

b. Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV); d. Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 KVV; e. Versicherte, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 19793 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schweizerischen Kranken- versicherung unterstellt sind.

3 Bei neuen Versicherern sind die Versichertenbestände bei Beginn der Durchfüh-

rung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend, bis die Angaben nach Absatz 1 vorliegen. Versicherer, die ihre Rechtsform ändern, gelten im Rah- men des Risikoausgleichs nicht als neue Versicherer.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2011 Die Datenlieferung der Versicherer an die gemeinsame Einrichtung im Jahre 2013 für den definitiven Risikoausgleich 2012 und die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs 2012 erfolgen nach bisherigem Recht.

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