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AS 2011 5883

Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia

Verordnung über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia

vom 23. November 2011

Der Stiftungsrat der Stiftung Pro Helvetia, gestützt auf Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe i des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen durch die Stiftung Pro Helvetia (Pro Helvetia) für Vorhaben Dritter auf Gesuch hin.

Art. 2 Anspruch auf Finanzhilfen Ein Anspruch auf Finanzhilfen besteht nicht.

Art. 3 Arten der Finanzhilfen

1 Mit Werkbeiträgen unterstützt Pro Helvetia die Schaffung von Werken der Kunst.

2 Mit Projektbeiträgen unterstützt Pro Helvetia die Darbietung, die Verbreitung und die Vermittlung von Kunst und Kultur, die Vertiefung der beruflichen Erfahrung für den Nachwuchs sowie Vorhaben, die neue kulturelle Impulse setzen.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen

Art. 4 Eignungskriterien

1 Pro Helvetia unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite nur Vorhaben:

a. die dem Kunstschaffen und der Kunstvermittlung in der Schweiz dienen, die den Kulturaustausch im Inland, insbesondere zwischen den verschiedenen Sprachregionen, fördern, die Kunst und Kultur aus der Schweiz im Ausland verbreiten oder die besonders innovativ und geeignet sind, neue kulturelle Impulse zu setzen; b. die öffentlich zugänglich sind; c. die einen Bezug zur Schweiz haben;

SR 442.132.2 1 SR 442.1

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d. die von gesamtschweizerischem Interesse sind; e. die angemessen durch Dritte finanziert werden.

2 Der Bezug zur Schweiz ist insbesondere gegeben, wenn:

a. das Werk von Kunstschaffenden geschaffen wird, die:

1. Schweizer Staatsangehörige sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz

haben, und

2. regelmässig in der Schweiz künstlerisch präsent sind;

b. das Werk von unabhängigen Ensembles oder Kultureinrichtungen geschaf- fen wird, die ihren Produktionsort in der Schweiz haben und in der Schweiz regelmässig tätig sind; c. ein Projekt Werke von Kunstschaffenden, Ensembles oder Kultureinrichtun- gen im Sinne von Buchstabe a oder b einschliesst; d. ein Kunstvermittlungsprojekt in der Schweiz stattfindet; oder e. das Vorhaben ein wichtiges Thema des kulturellen Lebens der Schweiz behandelt.

3 Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt insbesondere vor, wenn:

a. die an einem Vorhaben beteiligten Kunstschaffenden oder Ensembles wie- derholt von überregional anerkannten Kultureinrichtungen in anderen Sprachregionen der Schweiz oder im Ausland präsentiert wurden und das aktuelle Vorhaben eine überregionale Ausstrahlung ausweist; b. das künstlerische Talent einer Nachwuchskünstlerin, eines Nachwuchskünst- lers oder eines unabhängigen Nachwuchsensembles im Hinblick auf eine nationale oder internationale Kunstkarriere herausragend ist; c. ein Vorhaben wesentlich zur Innovation des Kunstschaffens oder der Kunst- vermittlung beiträgt oder geeignet ist, neue kulturelle Impulse zu setzen; d. ein Vorhaben für eine Sprach- oder Kulturregion der Schweiz oder für den Austausch zwischen den Sprach- und Kulturregionen von wesentlicher Bedeutung ist; oder e. ein Vorhaben wichtiges Kulturgut der Schweiz wieder öffentlich zugänglich macht.

Art. 5 Ausschluss von der Unterstützung

1 Keine Finanzhilfe wird gewährt, wenn:

a. der gleiche Teil des Vorhabens bereits durch eine andere Bundesstelle unter- stützt wird; b. das Vorhaben Teil eines schulischen Curriculums oder einer Aus- oder Wei- terbildung ist; c. das Vorhaben auf eine finanzielle Unterstützung nicht angewiesen ist.

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2 Es werden keine Finanzhilfen gewährt für Infrastruktur- und Ausrüstungskosten

sowie für den Betrieb von kulturellen Einrichtungen.

Art. 6 Qualitative Kriterien Die Qualität des Vorhabens wird anhand der folgenden Kriterien beurteilt: a. Das Vorhaben überzeugt durch hohe künstlerische und fachliche Qualität. b. Die Umsetzung erfolgt nach professionellen Standards. c. Das Vorhaben weist ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. d. Das Vorhaben leistet einen nachhaltigen Beitrag zur Erfüllung der Zwecke nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.

Art. 7 Priorisierung

1 Pro Helvetia unterstützt vorrangig Vorhaben des gegenwärtigen Kulturschaffens,

die den qualitativen Kriterien am besten entsprechen.

2 Bei gleichwertigen Vorhaben werden diejenigen bevorzugt, die:

a. der Bevölkerung den Zugang zur Kultur erleichtern; b. einen besonderen Beitrag zur kulturellen oder sprachlichen Vielfalt leisten.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 8 Gesuche

1 DasGesuch ist der Geschäftsstelle von Pro Helvetia elektronisch via

www.myprohelvetia.ch einzureichen. Ausnahmen sind auf Anfrage möglich.

2 Das Gesuch muss mindestens enthalten:

a. eine Beschreibung des Vorhabens; b. Ort und Datum der Veranstaltungen oder der Veröffentlichung; c. eine Aufstellung der Ausgaben und einen Finanzierungsplan, der über sämt- liche bei Dritten nachgesuchten Beiträge Auskunft gibt; d. Angaben zum Ensemble und allen wichtigen am Vorhaben beteiligten Per- sonen; e. Angaben über die Höhe des von Pro Helvetia gewünschten Beitrags. 3 Die Geschäftsstelle kann verlangen, dass zusätzliche Unterlagen auf dem Postweg zugesandt werden.

Art. 9 Einreichungstermine

1 Gesuche um Werkbeiträge sind jeweils auf den 1. März oder auf den 1. September

einzureichen. Für literarische Werkbeiträge gilt nur der 1. März. Der Einreichungs-

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termin muss mindestens vier Monate vor dem ersten Veranstaltungstermin oder der Drucklegung liegen.

2 Gesuche um Projektbeiträge sind bis zu den folgenden Terminen einzureichen:

a. Gesuche bis 25 000 Franken: spätestens acht Wochen vor dem ersten Veran- staltungstermin oder der Drucklegung; b. Gesuche über 25 000: 1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember, wobei der Einreichungstermin mindestens vier Monate vor dem ersten Veranstal- tungstermin oder der Drucklegung liegen muss.

Art. 10 Behandlung des Gesuchs

1 Die Geschäftsstelle bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den

Eingang des Gesuchs.

2 Sie tritt auf ein Gesuch nicht ein, wenn:

a. es den Eignungskriterien nach Artikel 4 offensichtlich widerspricht; b. ein Ausschlussgrund nach Artikel 5 vorliegt; oder c. das Gesuchdossier bis zum Einreichungstermin nicht vollständig vorliegt.

Art. 11 Entscheide

1 Bei Gesuchen um Werkbeiträge entscheidet die Direktorin oder der Direktor von

Pro Helvetia auf Antrag der dafür eingesetzten Jury.

2 Über Gesuche um Projektbeiträge entscheidet:

a. die Geschäftsstelle von Pro Helvetia bei Gesuchen um Beiträge bis 50 000 Franken; b. die Direktorin oder der Direktor von Pro Helvetia bei Gesuchen um Beiträge über 50 000 Franken und um mehrjährige Leistungsvereinbarungen auf Antrag der Fachkommission und nach Anhörung der Geschäftsleitung.

3 Über die Gesuche nach Absatz 2 Buchstabe a entscheidet im Namen der

Geschäftsstelle: a. bei Gesuchen um Beiträge bis 25°000 Franken: die zuständige Fachabtei- lung; b. bei Gesuchen um Beiträge über 25°000 Franken bis 50°000 Franken: der Bereich Förderung auf Antrag der zuständigen Fachabteilung; c. bei Gesuchen bis 50°000 Franken, die mindestens drei Fachabteilungen oder die Vermittlung betreffen: der Bereich Förderung.

4 Die Direktorin oder der Direktor kann vom Antrag der Fachkommission oder einer

Jury abweichen, wenn: a. ein Vorhaben Rechtsbestimmungen verletzt; b. ein Vorhaben den strategischen Vorgaben des Bundesrates oder des Stif- tungsrates zuwiderläuft;

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c. die finanziellen Mittel des jeweiligen Bereichs erschöpft sind; oder d. Pro Helvetia durch das Vorhaben ein erheblicher Schaden erwachsen würde.

5 Der Stiftungsrat genehmigt Entscheide zu Gesuchen über 300 000 Franken.

Art. 12 Entscheidfristen

1 Über die Gesuche wird innerhalb folgender Fristen entschieden:

a. für Projektbeiträge bis 25 000 Franken: innerhalb von acht Wochen nach Einreichung des vollständigen Gesuchsdossiers; b. für Werkbeiträge und für Projektbeiträge über 25 000: innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Einreichungstermins.

2 Können die Fristen infolge des ausserordentlichen Überprüfungsaufwands eines

Gesuches oder sonstiger ausserordentlicher Umstände nicht eingehalten werden, so informiert die Geschäftsstelle die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, wann der Entscheid voraussichtlich getroffen werden kann.

Art. 13 Eröffnung des Entscheids

1 Der Entscheid wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller sofort von der

Stelle eröffnet, die den Entscheid getroffen hat. 2 Die Mitteilung erfolgt formlos. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt der Mitteilung eine anfechtbare Verfügung einfordern. Für die Ausferti- gung der Verfügung kann Pro Helvetia eine Gebühr erheben.

Art. 14 Auszahlung des Beitrages

1 Der Beitrag wird nach Abschluss des Vorhabens aufgrund des Schlussberichts und

der Schlussabrechnung ausbezahlt.

2 Auf Antrag der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers können bis zu

80 Prozent des Beitrages als Vorschuss ausbezahlt werden.

Art. 15 Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger

1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet:

a. wesentliche Änderungen des Vorhabens unverzüglich zu melden; b. auf Anfrage jederzeit über den Stand der Arbeiten Auskunft zu geben; c. die Unterstützung von Pro Helvetia angemessen bekannt zu machen; d. innerhalb von zwölf Monaten nach der Durchführung des Vorhabens einen Schlussbericht mit Medienberichten und eine lückenlose Schlussrechnung vorzulegen.

2 Pro Helvetia kann Nachweise über die Durchführung des Vorhabens sowie die der

Schlussrechnung zugrunde liegenden Belege einfordern.

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Art. 16 Verfall von Beitragsgewährungen und Rückzahlung der Beiträge Gewährte Beiträge und Vorschüsse verfallen beziehungsweise sind ganz oder teil- weise zurückzuzahlen, wenn: a. Beiträge in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichti- gen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt wurden; b. die Pflichten nach Artikel 15 nicht erfüllt werden; c. die für einen Beitrag ausschlaggebenden Teile des Vorhabens nicht, unge- nügend oder wesentlich anders als eingereicht verwirklicht werden.

Art. 17 Ergänzende Bestimmungen

1 Im Übrigen gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19682 über das Verwal-

tungsverfahren.

2 Soweit das KFG nichts Abweichendes vorschreibt, gelten die Bestimmungen des

Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 22. August 20024 über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia wird aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmung Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach Arti- kel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 beurteilt.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

23. November 2011 Stiftungsrat der Stiftung Pro Helvetia: Der Präsident: Mario Annoni

2 SR 172.021 3 SR 616.1 4 AS 2003 13, 2006 4789 5 SR 616.1

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