Lexipedia

AS 2011 977

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zum Aussengrenzenfonds sowie der Vereinbarung über die Beteiligung der Schweiz am Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zum Aussengrenzenfonds sowie der Vereinbarung über die Beteiligung der Schweiz am Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

vom 1. Oktober 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20102, beschliesst:

Art. 1

1 Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:

a. Notenaustausch vom 28. März 20083 zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–20134; b. Notenaustausch vom 28. März 20085 zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung 2007/599/EG hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Aus- sengrenzenfonds6; c. Notenaustausch vom 8. Juli 20087 zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zum Aussengrenzenfonds8.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2

Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20049 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.

2009-2774 977

Übernahme der Rechtsgrundlagen zum Aussengrenzenfonds sowie AS 2011 der Vereinbarung über die Beteiligung der Schweiz am Aussengrenzenfonds. BB

Art. 2

1 Die Vereinbarung vom 19. März 201010, zwischen der Europäischen Gemeinschaft

sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vereinbarung zu ratifizieren.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 1. Oktober 2010 Nationalrat, 1. Oktober 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 20. Januar 2011 unbenützt abge- laufen.11

15. März 2011 Bundeskanzlei

10 SR 0.362.312

11 BBl 2010 6617

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zum Aussengrenzenfonds sowie der Vereinbarung über die Beteiligung der Schweiz am Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) | Lexipedia | Lexipedia