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AS 2012 1235

Beschluss des Rates Nr. 4/2011 zur Änderung von Anhang A und C der EFTA Konvention: Ursprungsregeln, Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht

Übersetzung1

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss des Rates Nr. 4/2011 zur Änderung von Anhang A2 und Anhang C der EFTA-Konvention: Ursprungsregeln, Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht3

Angenommen am 7. Juni 2011 Für die Schweiz in Kraft getreten am 7. Juni 2011

Der Text von Anhang C der Konvention wird durch folgenden Text ersetzt:

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Dieser Anhang wird zu einem späteren Zeitpunkt separat publiziert, sobald die konsoli- dierte Version des Ursprungsanhangs im Rahmen der paneuropäischen Kumulationszone in deutscher, französischer und italienischer Fassung vorliegt. 3 SR 0.632.31. Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik,Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/

2011-2793 1235

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Anhang C

Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht4

Teil I Nummer des HS Warenbeschreibung

0403. Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch

und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

10 – Joghurt:

ex 10 – – kakaohaltig

90 – andere:

ex 90 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao

0710. Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

40 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0711. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in

Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konser- vierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

90 – andere Gemüse; Gemüsemischungen:

ex 90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

1302. Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar

und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

31 – – Agar-Agar:

ex 31 – – – modifiziert

32 – – Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen

oder von Guarkernen, auch modifiziert: ex 32 – – – modifiziert

39 – – andere:

ex 39 – – – modifiziert 1702. Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farb- stoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

50 – Fructose, chemisch rein

1704. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)
1806. Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung

4 Anmerkung: HS-Nummern 0711, 2001, 2004: Zuckermais der unter diesen Nummern im

Teil I des Anhangs C erwähnt ist, umfasst keine Mischungen von Zuckermais mit anderen Waren dieser Nummern. Solche Mischungen werden durch den Teil III des Anhangs C erfasst.

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Nummer des HS Warenbeschreibung

1901. Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke

oder Malzextrakt, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao- von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzube- reitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 5 Gewichtsprozent,als vollständig entfetteter Kakao berechnet anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 10 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

10 – – Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend

ex 20 – Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren der Nr. 1905:

20 – – Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend

ex 90 – andere:

90 – – Malzextrakt und Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend

1902. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – Teigwaren, weder gekocht, gefüllt, noch in anderer Weise zubereitet:

11 – – Eier enthaltend

19 – – andere

20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

ex 20 – – andere gefüllte Teigwaren als solche, die mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut oder einer Kombination dieser Erzeugnisse enthalten

30 – andere Teigwaren

40 – Couscous

1904. Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten

hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (anderes als Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausge- nommen Mehl, Grütze und Griess), vorgekocht oder in anderer Weise zube- reitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905. Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblaten-

kapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

20 – Lebkuchen

– Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen; Waffeln

31 – – Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen

32 – – Waffeln

40 – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

90 – andere:

ex 90 – – andere als Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten und mit einem Zuckergehalt oder einem Fettgehalt in der Trockensubstanz von jeweils nicht mehr als 5 Gewichtsprozent

2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit

Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

90 – andere:

ex 90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, gefroren andere als Erzeugnisse der Nr. 20060

90 – andere Gemüse und Gemüsemischungen:

ex 90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, nicht gefroren andere als Erzeugnisse der Nr. 2006

80 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Nummer des HS Warenbeschreibung

2101. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zuberei-

tungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate: – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ex 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen

auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: ex 20 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

30 – geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

2103. Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürz-

saucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

10 – Sojasauce

20 – Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen

90 – andere

2104. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder

Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittel- zubereitungen:

10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder

Brühen, zubereitet

20 – zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:

ex 20 – – kein Fleisch, keine Innereien oder andere Schlachtnebenprodukte enthaltend

2105. Speiseeis, auch kakaohaltig:

ex 2105 – Waren dieser Nummer ausgenommen Speiseeis, fetthaltig, nicht kakaohaltig

2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10 – Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe

90 – andere:

ex 90 – – Waren dieser Unternummer, ausgenommen: a) Fettemulsionen und ähnliche Zubereitungen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent b) Zuckersirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen

2202. Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes

Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüse- säfte der Nr. 2009

2203. Bier aus Malz
2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als

80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

20 – Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester:

ex 20 – – Branntweine, durch Destillation von Traubenwein hergestellt

30 – Whisky

40 – Rum und andere Branntweine aus der Destillation von vergorenen Zucker

rohrerzeugnissen

50 – Gin und Genever

60 – Wodka

70 – Liköre

90 – andere:

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Nummer des HS Warenbeschreibung

ex 90 – – Trinkbranntweine aus Getreide; Trinkbranntweine aus Melasse; Aquavit undKunstrum; alkoholische Getränke auf der Grundlage der vorstehenden Trinkbranntweine oder auf der Grundlage von Whisky, Rum, Taffia, Gin und Genever; Feigenbranntwein 2905. Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: – andere Polyalkohole:

43 – – Mannit

44 – – D-Glucit (Sorbit)

2940. Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose

und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 2937, 2938 und 2939 ex 2940. – Sorbose, ihre Salze und Ester

3001. Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet,

auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete menschliche oder tierische Stoffe, anderweit weder genannnt noch inbegriffen:

90 – andere:

ex 90 – – Heparin und dessen Salze

3501. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:

90 – andere:

ex 90 – – Kaseinleime

3502. Albumine (einschliesslich Eiweisskonzentrate mehrerer Molkenproteine, mit

einem auf die Trockensubstanz berechneten Gehalt an Molkenproteinen von mehr als 80 Gewichtsprozent), Albuminate und andere Albuminderivate – Eieralbumin

11 – – getrocknet

19 – – anderes

20 – – Milchalbumin, einschliesslich Konzentrate, die zwei oder mehr Molken-

proteine enthalten 3505. Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3507. Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

90 – andere:

ex 90 – – zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten

3809. Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren

von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papier- industrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

– andere: 91 – – der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art: ex 91 – – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten 92 – – der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art: ex 92 – – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten

93 – – der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

ex 93 – – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Nummer des HS Warenbeschreibung

3824. Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische

Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10 – zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne:

ex 10 – – auf der Grundlage von Stärke oder Dextrin oder mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten

60 Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44

ex 90 – andere:

90 – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Zucker,

Stärke, Stärkederivaten oder Waren der Nrn. 0401 bis 0404 3913. Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

90 – andere:

ex 90 – – andere als gehärtete Eiweissstoffe oder chemische Derivate von Natur kautschuk

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Teil II Nummer des HS Warenbeschreibung

ex 0403. Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

10 – Joghurt:

ex 10 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten aber ohne Zusatz von Kakao

1901. Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke

oder Malzextrakt, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berech- net, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 5 Gewichtsprozent, als vollständig entfette- ter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den

Einzelverkauf: ex 10 – – Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend

20 – Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren

der Nr. 1905: ex 20 – – keine Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend

90 – andere:

ex 90 – – andere als Malzextrakt und Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend 1903. Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln oder in ähnlichen Formen

1905. Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblaten-

kapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

10 – Knäckebrot

90 – andere:

ex 90 – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten und mit einem Zuckergehalt oder einem Fettgehalt in der Trockensubstanz von jeweils nicht mehr als 5 Gewichtsprozent

2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

10 – Kartoffeln:

ex 10 – – in Form von Mehl, Griess oder Flocken

2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

20 – Kartoffeln:

ex 20 – – in Form von Mehl, Griess oder Flocken

2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet

oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten, auch untereinander gemischt:

11 – – Erdnüsse:

ex 11 – – – Erdnusspaste

19 – – andere, einschliesslich Mischungen:

ex 19 – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Getreidesaaten – andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008.19:

99 – – andere:

ex 99 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Nummer des HS Warenbeschreibung

2102. Hefen (lebend oder nicht lebend); andere nicht lebende einzellige Mikro-

organismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtrieb- mittel in Pulverform:

10 – lebende Hefen:

ex 10 – – Presshefe

2105. Speiseeis, auch kakaohaltig:

ex 2105. – Speiseeis, das Fett aber kein Kakao enthält

2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

90 – andere:

ex 90 – – Fettemulsionen und ähnliche Zubereitungen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent

2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter

Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009: – anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde:

21 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:

ex 21 – – – nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit einem Zusatz von Alkohol

29 – – andere:

ex 29 – – – nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit einem Zusatz von Alkohol

2205. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder

anderen Stoffen aromatisiert

2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als

80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

20 – Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester:

ex 20 – – Branntweine, durch Destillation von Traubentrester hergestellt

90 – andere

ex 90 – – andere als: Trinkbranntweine aus Getreide; Trinkbranntweine aus Melasse; Aquavit und Kunstrum; alkoholische Getränke auf der Grundlage der vorstehenden Trinkbranntweine oder auf der Grundlage von Whisky, Rum, Taffia, Gin und Genever; Feigenbranntwein

3501. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:

10 – Kaseine

90 – andere:

ex 90 – – Kaseinate und andere Kaseinderivate

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Teil III Nummer des HS Warenbeschreibung

Kapitel 1 Lebende Tiere Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte: ex Kapitel 2 – andere als Fleisch von Walen (ex Nr. 0208.90) Kapitel 4 Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex Kapitel 4 – andere als Produkte der Nr. 0403, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao

0504. Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt,

frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräu- chert: ex 0504 – andere als folgende Waren: geniessbare Därme, Blasen und Magen, ganz oder in Stücken, von Schafen, Schweinen oder Rindern

0511. Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

nicht lebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken: ex Kapitel 7 – andere als folgende Waren: a) Knoblauch, frisch oder gekühlt (0703.20) oder Knoblauch, getrocknet, auch geschnitten, zerrieben oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet (aus 0712.90) b) Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (0710.40 und ex 0711.90) Kapitel 8 Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kapitel 10 Getreide Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Kapitel 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter; ausgenommen: – Samen von Nadelbäumen, zu Saatzwecken (ex 1209.99) – Algen (1212.20) 1501. Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0209 oder 1503 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, andere als solche der Nr. 1503

1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl,

weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet 1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: ex 1506 – andere als Klauenöl zu technischen Zwecken 1507. bis Pflanzliche Fette und Fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,

1515. aber nicht chemisch modifiziert, ausgenommen:

– Öle, aus Olivenrückständen mit chemischen Mitteln extrahiert, zu technischen Zwecken (ex 1510); – Jojoba-Öl und seine Fraktionen (1515.60)

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Nummer des HS Warenbeschreibung

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet:

10 – tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen:

ex 10 – – andere als solche, die ausschliesslich aus Fischen oder Meeressäuge- tieren hergestellt sind

20 – pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen:

ex 20 – – andere als hydriertes Rizinusöl

1517. Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder

pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr. 1516

1518. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht,

oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1518 – nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, andere als Mischungen auf der Grundlage von Waren der Nummer 1504

1601. Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder

Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1602. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten

oder Blut

1603. Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren ex 1603 – ausgenommen: a) Extrakte aus Fleisch von Walen; b) Extrakte und Säfte von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbel- losen Wassertieren; c) Säfte von Fischen

1701. Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1702. Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farb- stoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: – Lactose und Lactosesirup

11 – – mit einem Lactosegehalt von 99 Gewichtsprozent oder mehr, als

wasserfreie, auf die Trockensubstanz bezogene Lactose berechnet

19 – – andere

20 – Ahornzucker und Ahornsirup

30 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem

Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von weniger als

20 Gewichtsprozent

40 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trocken

substanz bezogen, von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als

50 Gewichtsprozent, ausgenommen Invertzucker

60 – andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf

die Trockensubstanz bezogen, von mehr als 50 Gewichtsprozent, ausgenommen Invertzucker

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Nummer des HS Warenbeschreibung

90 andere, einschliesslich Invertzucker und andere Zucker und Zuckersirupe mit

einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von

50 Gewichtsprozent:

ex 90 – – andere als Maltose, chemisch rein

1703. Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
1801. Kakaobohnen oder Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
1802. Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfälle

1902. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

ex 20 – – mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut oder einer Kombination dieser Erzeugnisse enthaltend 2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essig- säure zubereitet oder haltbar gemacht:

10 – Gurken und Cornichons:

90 – andere:

ex 90 – – andere als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2002. Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht:

10 – Tomaten, ganz oder in Stücken

90 – andere:

ex 90 – – andere als Tomatenpulpe und Tomatenpüree, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Trockensubstanzgehalt von 25 Gewichtsprozent oder mehr, ausschliesslich aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Konservierungs- oder Würzzusätzen

2003. Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht

2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

10 – Kartoffeln:

ex 10 – – anders als in Form von Mehl, Griess oder Flocken

90 – andere Gemüse und Gemüsemischungen:

ex 90 – – andere als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

10 – homogenisierte Gemüse

20 – Kartoffeln:

ex 20 – – anders als in Form von Mehl, Griess oder Flocken

40 – Erbsen (Pisum sativum):

– Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

51 – – Bohnen, ausgelöst

59 – – andere

60 – Spargeln

70 – Oliven

– andere Gemüse und Gemüsemischungen

91 – – Bambussprossen

99 – – andere

2006. Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2007. Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch

Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Nummer des HS Warenbeschreibung

2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet

oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt:

11 – – Erdnüsse:

ex 11 – – – andere als Erdnusspaste

19 – – andere, einschliesslich Mischungen:

ex 19 – – – andere als Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide

20 – Ananas

30 – Zitrusfrüchte

40 – Birnen

50 – Aprikosen

60 – Kirschen

70 – Pfirsiche, einschliesslich Brugnolen und Nektarinen

80 – Erdbeeren

– andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008.19:

91 – – Palmherzen

92 – – Mischungen

99 – – andere:

ex 99 – – – andere als Mais

2009. Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren,

ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

2102. Hefen (lebend oder nicht lebend); andere nicht lebende einzellige Mikro-

organismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmit- tel in Pulverform:

20 – nicht lebende Hefen; andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen:

ex 20 – – andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen, zu Futterzwecken

2104. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder

Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittel- zubereitungen:

20 – zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:

ex 20 – – Fleisch oder Schlachtnebenprodukte enthaltend

2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

90 – andere:

ex 90 – – Zuckersirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen

2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter

Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009:

10 – Schaumwein

– anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde:

21 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:

ex 21 – – – andere als nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit Zusatz von Alkohol

29 – – andere:

ex 29 – – – andere als nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit Zusatz von Alkohol

30 – anderer Traubenmost

2206. Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met); Mischungen

von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Nummer des HS Warenbeschreibung

2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als

80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

90 – andere:

ex 90 – – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.

2209. Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure
2302. Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen

Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets

2303. Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte

Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets

2304. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch

zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets

2305. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch

zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets

2306. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette

oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305

2308. Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und

pflanzliche Nebenprodukte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglomeriert in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2309. Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:

10 – Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

90 – andere:

ex 90 – – andere als Solubles von Fischen

2401. Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle

EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012

Beschluss des Rates Nr. 4/2011 zur Änderung von Anhang A und C der EFTA Konvention: Ursprungsregeln, Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht | Lexipedia | Lexipedia