AS 2012 1235
Beschluss des Rates Nr. 4/2011 zur Änderung von Anhang A und C der EFTA Konvention: Ursprungsregeln, Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht
Übersetzung1
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss des Rates Nr. 4/2011 zur Änderung von Anhang A2 und Anhang C der EFTA-Konvention: Ursprungsregeln, Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht3
Angenommen am 7. Juni 2011 Für die Schweiz in Kraft getreten am 7. Juni 2011
Der Text von Anhang C der Konvention wird durch folgenden Text ersetzt:
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 Dieser Anhang wird zu einem späteren Zeitpunkt separat publiziert, sobald die konsoli- dierte Version des Ursprungsanhangs im Rahmen der paneuropäischen Kumulationszone in deutscher, französischer und italienischer Fassung vorliegt. 3 SR 0.632.31. Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieser Beschluss weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik,Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/legal-texts/efta-convention/
2011-2793 1235
EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012
Anhang C
Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Artikel 8 Absatz 1 bezieht4
Teil I Nummer des HS Warenbeschreibung
0403. Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch
und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 – Joghurt:
ex 10 – – kakaohaltig
90 – andere:
ex 90 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao
0710. Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
40 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
0711. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konser- vierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
90 – andere Gemüse; Gemüsemischungen:
ex 90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
1302. Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar
und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
31 – – Agar-Agar:
ex 31 – – – modifiziert
32 – – Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen
oder von Guarkernen, auch modifiziert: ex 32 – – – modifiziert
39 – – andere:
ex 39 – – – modifiziert 1702. Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farb- stoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
50 – Fructose, chemisch rein
1704. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)
1806. Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitung
4 Anmerkung: HS-Nummern 0711, 2001, 2004: Zuckermais der unter diesen Nummern im
Teil I des Anhangs C erwähnt ist, umfasst keine Mischungen von Zuckermais mit anderen Waren dieser Nummern. Solche Mischungen werden durch den Teil III des Anhangs C erfasst.
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Nummer des HS Warenbeschreibung
1901. Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke
oder Malzextrakt, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao- von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzube- reitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 5 Gewichtsprozent,als vollständig entfetteter Kakao berechnet anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 10 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
10 – – Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend
ex 20 – Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren der Nr. 1905:
20 – – Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend
ex 90 – andere:
90 – – Malzextrakt und Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend
1902. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – Teigwaren, weder gekocht, gefüllt, noch in anderer Weise zubereitet:
11 – – Eier enthaltend
19 – – andere
20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
ex 20 – – andere gefüllte Teigwaren als solche, die mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut oder einer Kombination dieser Erzeugnisse enthalten
30 – andere Teigwaren
40 – Couscous
1904. Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten
hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (anderes als Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausge- nommen Mehl, Grütze und Griess), vorgekocht oder in anderer Weise zube- reitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1905. Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblaten-
kapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
20 – Lebkuchen
– Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen; Waffeln
31 – – Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen
32 – – Waffeln
40 – Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren
90 – andere:
ex 90 – – andere als Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten und mit einem Zuckergehalt oder einem Fettgehalt in der Trockensubstanz von jeweils nicht mehr als 5 Gewichtsprozent
2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
90 – andere:
ex 90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, gefroren andere als Erzeugnisse der Nr. 20060
90 – andere Gemüse und Gemüsemischungen:
ex 90 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren andere als Erzeugnisse der Nr. 2006
80 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
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Nummer des HS Warenbeschreibung
2101. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zuberei-
tungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate: – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ex 12 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee
20 – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: ex 20 – – Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate
30 – geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre
Auszüge, Essenzen und Konzentrate
2103. Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürz-
saucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:
10 – Sojasauce
20 – Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen
90 – andere
2104. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder
Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittel- zubereitungen:
10 – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder
Brühen, zubereitet
20 – zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:
ex 20 – – kein Fleisch, keine Innereien oder andere Schlachtnebenprodukte enthaltend
2105. Speiseeis, auch kakaohaltig:
ex 2105 – Waren dieser Nummer ausgenommen Speiseeis, fetthaltig, nicht kakaohaltig
2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
10 – Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe
90 – andere:
ex 90 – – Waren dieser Unternummer, ausgenommen: a) Fettemulsionen und ähnliche Zubereitungen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent b) Zuckersirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen
2202. Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes
Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüse- säfte der Nr. 2009
2203. Bier aus Malz
2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als
80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen
20 – Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester:
ex 20 – – Branntweine, durch Destillation von Traubenwein hergestellt
30 – Whisky
40 – Rum und andere Branntweine aus der Destillation von vergorenen Zucker
rohrerzeugnissen
50 – Gin und Genever
60 – Wodka
70 – Liköre
90 – andere:
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Nummer des HS Warenbeschreibung
ex 90 – – Trinkbranntweine aus Getreide; Trinkbranntweine aus Melasse; Aquavit undKunstrum; alkoholische Getränke auf der Grundlage der vorstehenden Trinkbranntweine oder auf der Grundlage von Whisky, Rum, Taffia, Gin und Genever; Feigenbranntwein 2905. Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: – andere Polyalkohole:
43 – – Mannit
44 – – D-Glucit (Sorbit)
2940. Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose
und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 2937, 2938 und 2939 ex 2940. – Sorbose, ihre Salze und Ester
3001. Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet,
auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete menschliche oder tierische Stoffe, anderweit weder genannnt noch inbegriffen:
90 – andere:
ex 90 – – Heparin und dessen Salze
3501. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:
90 – andere:
ex 90 – – Kaseinleime
3502. Albumine (einschliesslich Eiweisskonzentrate mehrerer Molkenproteine, mit
einem auf die Trockensubstanz berechneten Gehalt an Molkenproteinen von mehr als 80 Gewichtsprozent), Albuminate und andere Albuminderivate – Eieralbumin
11 – – getrocknet
19 – – anderes
20 – – Milchalbumin, einschliesslich Konzentrate, die zwei oder mehr Molken-
proteine enthalten 3505. Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
3507. Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
90 – andere:
ex 90 – – zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten
3809. Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren
von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papier- industrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
– andere: 91 – – der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art: ex 91 – – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten 92 – – der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art: ex 92 – – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten
93 – – der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art
ex 93 – – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten
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Nummer des HS Warenbeschreibung
3824. Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:
10 – zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne:
ex 10 – – auf der Grundlage von Stärke oder Dextrin oder mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Stärke oder Stärkederivaten
60 Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44
ex 90 – andere:
90 – – mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent oder mehr an Zucker,
Stärke, Stärkederivaten oder Waren der Nrn. 0401 bis 0404 3913. Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B gehärtete Eiweissstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
90 – andere:
ex 90 – – andere als gehärtete Eiweissstoffe oder chemische Derivate von Natur kautschuk
EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012
Teil II Nummer des HS Warenbeschreibung
ex 0403. Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 – Joghurt:
ex 10 – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten aber ohne Zusatz von Kakao
1901. Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke
oder Malzextrakt, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berech- net, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401 bis 0404, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 5 Gewichtsprozent, als vollständig entfette- ter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
10 – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf: ex 10 – – Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend
20 – Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren
der Nr. 1905: ex 20 – – keine Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend
90 – andere:
ex 90 – – andere als Malzextrakt und Waren der Nrn. 0401 bis 0404 enthaltend 1903. Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln oder in ähnlichen Formen
1905. Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblaten-
kapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
10 – Knäckebrot
90 – andere:
ex 90 – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten und mit einem Zuckergehalt oder einem Fettgehalt in der Trockensubstanz von jeweils nicht mehr als 5 Gewichtsprozent
2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:
10 – Kartoffeln:
ex 10 – – in Form von Mehl, Griess oder Flocken
2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:
20 – Kartoffeln:
ex 20 – – in Form von Mehl, Griess oder Flocken
2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet
oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten, auch untereinander gemischt:
11 – – Erdnüsse:
ex 11 – – – Erdnusspaste
19 – – andere, einschliesslich Mischungen:
ex 19 – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Getreidesaaten – andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008.19:
99 – – andere:
ex 99 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012
Nummer des HS Warenbeschreibung
2102. Hefen (lebend oder nicht lebend); andere nicht lebende einzellige Mikro-
organismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtrieb- mittel in Pulverform:
10 – lebende Hefen:
ex 10 – – Presshefe
2105. Speiseeis, auch kakaohaltig:
ex 2105. – Speiseeis, das Fett aber kein Kakao enthält
2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
90 – andere:
ex 90 – – Fettemulsionen und ähnliche Zubereitungen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent
2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter
Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009: – anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde:
21 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
ex 21 – – – nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit einem Zusatz von Alkohol
29 – – andere:
ex 29 – – – nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit einem Zusatz von Alkohol
2205. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder
anderen Stoffen aromatisiert
2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als
80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:
20 – Branntwein aus Traubenwein oder Traubentrester:
ex 20 – – Branntweine, durch Destillation von Traubentrester hergestellt
90 – andere
ex 90 – – andere als: Trinkbranntweine aus Getreide; Trinkbranntweine aus Melasse; Aquavit und Kunstrum; alkoholische Getränke auf der Grundlage der vorstehenden Trinkbranntweine oder auf der Grundlage von Whisky, Rum, Taffia, Gin und Genever; Feigenbranntwein
3501. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:
10 – Kaseine
90 – andere:
ex 90 – – Kaseinate und andere Kaseinderivate
EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012
Teil III Nummer des HS Warenbeschreibung
Kapitel 1 Lebende Tiere Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte: ex Kapitel 2 – andere als Fleisch von Walen (ex Nr. 0208.90) Kapitel 4 Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex Kapitel 4 – andere als Produkte der Nr. 0403, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao
0504. Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt,
frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräu- chert: ex 0504 – andere als folgende Waren: geniessbare Därme, Blasen und Magen, ganz oder in Stücken, von Schafen, Schweinen oder Rindern
0511. Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
nicht lebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken: ex Kapitel 7 – andere als folgende Waren: a) Knoblauch, frisch oder gekühlt (0703.20) oder Knoblauch, getrocknet, auch geschnitten, zerrieben oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet (aus 0712.90) b) Zuckermais (Zea mays var. saccharata) (0710.40 und ex 0711.90) Kapitel 8 Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kapitel 10 Getreide Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Kapitel 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter; ausgenommen: – Samen von Nadelbäumen, zu Saatzwecken (ex 1209.99) – Algen (1212.20) 1501. Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0209 oder 1503 1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, andere als solche der Nr. 1503
1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl,
weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet 1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: ex 1506 – andere als Klauenöl zu technischen Zwecken 1507. bis Pflanzliche Fette und Fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,
1515. aber nicht chemisch modifiziert, ausgenommen:
– Öle, aus Olivenrückständen mit chemischen Mitteln extrahiert, zu technischen Zwecken (ex 1510); – Jojoba-Öl und seine Fraktionen (1515.60)
EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012
Nummer des HS Warenbeschreibung
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet:
10 – tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen:
ex 10 – – andere als solche, die ausschliesslich aus Fischen oder Meeressäuge- tieren hergestellt sind
20 – pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen:
ex 20 – – andere als hydriertes Rizinusöl
1517. Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr. 1516
1518. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht,
oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ex 1518 – nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, andere als Mischungen auf der Grundlage von Waren der Nummer 1504
1601. Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder
Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
1602. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten
oder Blut
1603. Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren ex 1603 – ausgenommen: a) Extrakte aus Fleisch von Walen; b) Extrakte und Säfte von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbel- losen Wassertieren; c) Säfte von Fischen
1701. Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
1702. Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farb- stoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: – Lactose und Lactosesirup
11 – – mit einem Lactosegehalt von 99 Gewichtsprozent oder mehr, als
wasserfreie, auf die Trockensubstanz bezogene Lactose berechnet
19 – – andere
20 – Ahornzucker und Ahornsirup
30 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem
Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von weniger als
20 Gewichtsprozent
40 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trocken
substanz bezogen, von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als
50 Gewichtsprozent, ausgenommen Invertzucker
60 – andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf
die Trockensubstanz bezogen, von mehr als 50 Gewichtsprozent, ausgenommen Invertzucker
EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012
Nummer des HS Warenbeschreibung
90 andere, einschliesslich Invertzucker und andere Zucker und Zuckersirupe mit
einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von
50 Gewichtsprozent:
ex 90 – – andere als Maltose, chemisch rein
1703. Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
1801. Kakaobohnen oder Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
1802. Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfälle
1902. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
ex 20 – – mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Schlachtnebenprodukte, Blut oder einer Kombination dieser Erzeugnisse enthaltend 2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essig- säure zubereitet oder haltbar gemacht:
10 – Gurken und Cornichons:
90 – andere:
ex 90 – – andere als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2002. Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht:
10 – Tomaten, ganz oder in Stücken
90 – andere:
ex 90 – – andere als Tomatenpulpe und Tomatenpüree, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Trockensubstanzgehalt von 25 Gewichtsprozent oder mehr, ausschliesslich aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Konservierungs- oder Würzzusätzen
2003. Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht
2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:
10 – Kartoffeln:
ex 10 – – anders als in Form von Mehl, Griess oder Flocken
90 – andere Gemüse und Gemüsemischungen:
ex 90 – – andere als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:
10 – homogenisierte Gemüse
20 – Kartoffeln:
ex 20 – – anders als in Form von Mehl, Griess oder Flocken
40 – Erbsen (Pisum sativum):
– Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):
51 – – Bohnen, ausgelöst
59 – – andere
60 – Spargeln
70 – Oliven
– andere Gemüse und Gemüsemischungen
91 – – Bambussprossen
99 – – andere
2006. Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
2007. Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch
Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012
Nummer des HS Warenbeschreibung
2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet
oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt:
11 – – Erdnüsse:
ex 11 – – – andere als Erdnusspaste
19 – – andere, einschliesslich Mischungen:
ex 19 – – – andere als Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide
20 – Ananas
30 – Zitrusfrüchte
40 – Birnen
50 – Aprikosen
60 – Kirschen
70 – Pfirsiche, einschliesslich Brugnolen und Nektarinen
80 – Erdbeeren
– andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen die der Unternummer 2008.19:
91 – – Palmherzen
92 – – Mischungen
99 – – andere:
ex 99 – – – andere als Mais
2009. Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren,
ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
2102. Hefen (lebend oder nicht lebend); andere nicht lebende einzellige Mikro-
organismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmit- tel in Pulverform:
20 – nicht lebende Hefen; andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen:
ex 20 – – andere nicht lebende einzellige Mikroorganismen, zu Futterzwecken
2104. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder
Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittel- zubereitungen:
20 – zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:
ex 20 – – Fleisch oder Schlachtnebenprodukte enthaltend
2106. Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
90 – andere:
ex 90 – – Zuckersirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen
2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter
Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009:
10 – Schaumwein
– anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten wurde:
21 – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
ex 21 – – – andere als nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit Zusatz von Alkohol
29 – – andere:
ex 29 – – – andere als nicht gegorener Traubensaft oder nicht gegorener Traubenmost, mit Zusatz von Alkohol
30 – anderer Traubenmost
2206. Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met); Mischungen
von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen
EFTA. Beschluss Nr. 4/2011 des Rates AS 2012
Nummer des HS Warenbeschreibung
2208. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als
80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:
90 – andere:
ex 90 – – Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.
2209. Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure
2302. Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen
Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets
2303. Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte
Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets
2304. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch
zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets
2305. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch
zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets
2306. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette
oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305
2308. Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und
pflanzliche Nebenprodukte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglomeriert in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2309. Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:
10 – Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
90 – andere:
ex 90 – – andere als Solubles von Fischen
2401. Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle
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