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AS 2012 1347

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen (VR-ETH 1)

vom 9. November 2007 (Stand am 1. Januar 2012)

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich, gestützt auf Artikel 32c Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom

19. Oktober 20072 für das Vorsorgewerk ETH-Bereich. 2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks ETH-Bereich.

Art. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Vorsorgewerk ETH-Bereich (Arbeitgeber ETH-Rat, ETHZ, EPFL, PSI, WSL, EMPA, EAWAG) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 1 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich (PVO-ETH) und die Rentenbeziehenden dieser Personalkategorie.

Art. 3 Vorsorgepläne

1 Es bestehen drei Vorsorgepläne, welche je nach Funktionsstufe beziehungsweise

Anstellungsvertrag jeder angestellten Person eindeutig zugewiesen sind: a. Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis und mit Funktionsstufe 9 und für die pauschal entschädigten Personen; b. Kaderplan 1: für die Versicherung der angestellten Personen ab Funktions- stufe 10 bis und mit Funktionsstufe 12; c. Kaderplan 2: für die Versicherung der angestellten Personen ab Funktions- stufe 13.

2 Zu jedem dieser Vorsorgepläne kann die versicherte Person zudem aus zwei

Zusatzvorsorgeplänen (Art. 25) wählen, in denen sie höhere Sparbeiträge leistet.

SR 172.220.142.1

2011-2809 1347

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen AS 2012

Art. 4 Leistungsziel Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Rücktrittsalter 65.

Art. 5 Abkürzungen Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 8 aufgeführt.

Art. 6 Eingetragene Partnerschaft Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wir- kungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.

Art. 7 Abtretung und Verpfändung der Ansprüche Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmun- gen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).

Art. 8 Zins, Verzugszins Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Ver- zinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 9 Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und PUBLICA.

Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende

und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für Gesundheitsvorbehalte gelten die Artikel 15 und 16.

2 Versicherte und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA

haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden: a. die Heirat oder die Wiederverheiratung, die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG oder das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Falle eines Anspruches auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente;

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b. den Abschluss der Ausbildung oder die Erlangung der Erwerbsfähigkeit ei- nes Kindes, für das ein Anspruch auf Kinder- bzw. Waisenrente über das

18. Altersjahr hinaus besteht;

c. den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person.

3 Versicherte und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von

PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Einkünfte nach Artikel 77 Absatz 2, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

4 Ansprüchegegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind

PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende

und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten. 2 Als Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gilt die nicht rechtzeitige Ertei- lung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftserteilung oder Meldung.

3 Verletzt eine versicherte Person, die das Gesuch um Ausrichtung von Leistungen

von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sis- tiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch.

4 Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf

Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforder- lichen Informationen.

5 Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte

Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruches notwendigen Unterlagen bei- gebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.

Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Persönlicher Ausweis

1 Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen persönlichen

Ausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die Versicherten erhalten mindestens einmal pro Jahr einen persönlichen Ausweis zugestellt.

2 PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in

geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs.

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Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten

Personen sowie die Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder, für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

2 Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der

versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.

2. Kapitel: Versicherte Personen

Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres werden sie auch für das Alter versichert.

Art. 15 Gesundheitsvorbehalt

1 PUBLICA kann bei neu aufzunehmenden Personen mit einer Risikosumme von

mindestens einer Million Franken sowie bei Versicherten, die eine dauernde Lohn- erhöhung von mindestens 40 000 Franken erhalten und eine Risikosumme von wenigstens einer Million Franken ausweisen, für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anbringen. Ein allfälliger Vorbehalt dauert höchs- tens fünf Jahre. 2 Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.

3 PUBLICA erhebt in den Fällen nach Absatz 1 bei der zu versichernden Person den

Gesundheitszustand mittels Fragebogen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versiche- rungsrisiko vermuten, ordnet PUBLICA innert drei Monaten seit Eintreffen der Auskunft bei ihrem Vertrauensarzt oder bei ihrer Vertrauensärztin eine Gesund- heitsprüfung an.

4 Erfolgt eine Gesundheitsprüfung, übernimmt PUBLICA ab dem Zeitpunkt der

Begründung oder Änderung des Versicherungsverhältnisses bis zum Vorliegen des Berichts des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin eine provisorische Deckung gemäss Absatz 6. Nach Eingang des Arztberichts entscheidet PUBLICA rückwir- kend über die definitive Deckung mit oder ohne Vorbehalt. PUBLICA informiert die versicherte Person über den Vorbehalt.

5 Die versicherte Person ist in jedem Fall verpflichtet, PUBLICA über einen von

einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten noch bestehenden Gesundheits- vorbehalt zu informieren.

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6 Führen die im Vorbehalt aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen inner- halb der Vorbehaltsdauer zum Tod der versicherten Person oder zu einer Arbeits- unfähigkeit, die zur Invalidität führt, besteht im erwähnten Ausmass und über die Vorbehaltsdauer hinaus Anspruch auf folgende Leistungen: a. die Leistungen gemäss BVG (BVG-Minimalleistung); und b. im Rahmen der überobligatorischen Versicherung: gegebenenfalls eine durch das dafür vorhandene Deckungskapital finanzierte Rente.

Art. 16 Verletzung der Anzeigepflicht

1 Hat die versicherte Person auf dem Fragebogen nach Artikel 15 Absatz 3 gesund-

heitliche Risiken, die sie kannte oder kennen musste, oder einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten Gesundheitsvorbehalt unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, kann PUBLICA die Versicherungsdeckung rückwirkend auf Leistun- gen nach Artikel 15 Absatz 6 beschränken.

2 Das Recht, die Versicherungsdeckung zu beschränken, erlischt vier Wochen,

nachdem PUBLICA von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

3 Beschränkt PUBLICA gestützt auf Absatz 1 die Versicherungsdeckung, erlischt

auch die Leistungspflicht von PUBLICA für bereits eingetretene Vorsorgefälle, deren Eintritt oder Umfang durch die Verletzung der Anzeigepflicht beeinflusst worden ist. Soweit PUBLICA in einem solchen Fall bereits überobligatorische Leistungen erbracht hat, fordert sie diese zurück.

Art. 17 Nicht zu versichernde Personen Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Perso- nen: a. für die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten begrün- det wurde; wird der Arbeitsvertrag verlängert, so beginnt die Versicherungs- pflicht in dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; b. die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks ETH-Bereich lediglich neben- beruflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbs- tätigkeit ausüben; c. die im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid sind; d. deren Jahreslohn weniger als der Grenzbetrag gemäss Artikel 7 BVG beträgt; e. die das 65. Altersjahr vollendet haben; oder f. die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland über einen genügenden Versicherungsschutz verfügen, auf deren Gesuch hin.

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Art. 18 Ende der Versicherung

1 Die Versicherung endet:

a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird; b. mit Vollendung des 65. Altersjahres für das Invaliditätsrisiko; c. spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres für die Erhebung von Spar- beiträgen. 2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versi- chert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen

Art. 19 Massgebender Jahreslohn

1 Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der

versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit.

2 Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Krite-

rien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.

3 Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen der

versicherten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Versicherung gemäss Artikel 29.

4 Der Arbeitgeber kann den massgebenden Jahreslohn zum Voraus aufgrund des

letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind dabei zu berücksichtigen. Wo der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, wird der massgebende Jahreslohn aufgrund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe pauschal festgesetzt.

5 Beistark schwankenden Löhnen bestimmt sich die Beitragspflicht nach dem

massgebenden Jahreslohn gemäss AHV-Lohnbescheinigung. Bis zur definitiven Abrechnung schuldet der Arbeitgeber PUBLICA Akontobeiträge. 6 Ist eine versicherte Person weniger als ein Jahr angestellt, so gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

Art. 20 Versicherter Verdienst

1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert

um den Koordinationsbetrag.

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2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes,

höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.

3 Beieiner teilinvaliden versicherten Person wird der Koordinationsbetrag nach

Absatz 2 entsprechend dem Teilrentenanspruch reduziert.

Art. 21 Teilzeitbeschäftigung Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahres- lohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den tatsächlichen Beschäftigungs- grad.

Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst Einkommen, das bei einem nicht zum ETH-Bereich gehörenden Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versi- chert werden.

4. Kapitel:

Sparbeiträge, Risikoprämie, eingebrachte Austrittsleistungen und Einkauf

Art. 23 Sparbeiträge und Risikoprämie Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.

Art. 24 Sparbeiträge

1 Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erho-

ben. Sie werden nach Alter gestaffelt. Die Summe der Sparbeiträge gemäss Absatz 2 bilden die jeweiligen Altersgutschriften.

2 Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge:

a. Standardplan für angestellte Personen bis und mit Funktionsstufe 9 und für die pauschal entschädigten Personen:

Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%)

22–34 4.40 6.60 11.00 35–44 5.60 8.40 14.00 45–54 8.20 12.30 20.50 55–70 10.80 16.20 27.00

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b. Kaderplan 1 für angestellte Personen ab Funktionsstufe 10 bis und mit Funk- tionsstufe 12:

Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%)

22–34 4.40 6.60 11.00 35–44 5.60 8.40 14.00 45–54 9.20 13.80 23.00 55–70 11.80 17.70 29.50

c. Kaderplan 2 für angestellte Personen ab Funktionsstufe 13:

Altersstaffelung Sparbeitrag der Sparbeitrag des Altersgutschriften (Beitragsklasse) angestellten Person Arbeitgebers Total (%) (%) (%)

22–34 5.40 8.10 13.50 35–44 6.60 9.90 16.50 45–54 10.20 15.30 25.50 55–70 12.80 19.20 32.00

3 Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften

entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

4 Die Änderung der Beitragsklassen gemäss Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des

Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird.

Art. 25 Zusatzvorsorgepläne

1 Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24

freiwillige Sparbeiträge leisten, indem sie den Zusatzvorsorgeplan 1 oder 2 wählt.

2 Bei einer Versicherung im Standardplan und Kaderplan 1 besteht die Wahl zwi-

schen folgenden Zusatzvorsorgeplänen:

Altersstaffelung Zusatzvorsorgeplan 1 Zusatzvorsorgeplan 2 (Beitragsklasse) Freiwilliger Sparbeitrag (%) Freiwilliger Sparbeitrag (%)

22–44 1.00 2.00 45–70 2.00 4.00

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3 Versicherte im Kaderplan 2 können zwischen folgenden Zusatzvorsorgeplänen

wählen:

Altersstaffelung Zusatzvorsorgeplan 1 Zusatzvorsorgeplan 2 (Beitragsklasse) Freiwilliger Sparbeitrag (%) Freiwilliger Sparbeitrag (%)

22–70 1.00 2.00

4 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA, ob und welchen Zusatzvorsorgeplan die versi-

cherte Person gewählt hat, die Änderung des Planes oder den vollständigen Verzicht darauf bis am 30. November des laufenden Jahres. Die Mutation wird jeweils auf den folgenden 1. Januar wirksam.

5 Die Wahl, die Änderung des Zusatzvorsorgeplanes oder den Verzicht darauf kann

jährlich einmal verlangt werden. Für Meldung und Mutation gelten die Termine nach Absatz 4. 6 Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte Verdienst der versicherten Person.

7 Die freiwilligen Sparbeiträge werden nicht dem Altersguthaben sondern einem

separaten Sparkonto (ZP-Konto) gutgeschrieben. Vorbezüge im Rahmen der Wohn- eigentumsförderung (Art. 92) oder Überweisungen infolge Scheidung (Art. 98) vermindern das ZP-Konto entsprechend. Für die Führung des ZP-Kontos gelten die gleichen Regeln wie für die Führung des Altersguthabens (Art. 36). Der Zinssatz für die freiwilligen Sparbeiträge beziehungsweise für das ZP-Konto ist in Anhang 1 festgelegt.

Art. 26 Risikoprämie

1 Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie

erhoben, welche in Prozenten des versicherten Lohnes bemessen wird. Der Prozent- satz ist für alle Alter gleich.

2 Die Risikoprämie wird von der versicherten Person und vom Arbeitgeber bezahlt.

Der Anteil der versicherten Person an der Risikoprämie beträgt, unabhängig davon, in welchem Plan sie versichert ist, 1,6 Prozent des versicherten Verdienstes. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu bezahlenden Risikoprämie beträgt mindestens 1,6 Prozent.

Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie

1 Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschul-

det. Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen. 2 Der Sparbeitrag (Art. 24 und Art. 25) und die Risikoprämie (Art. 26) der versicher- ten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen. Der Sparbeitrag gemäss Artikel 24 und die Risikoprämie gemäss Artikel 26, die von der versicherten Person zu bezahlen sind, sowie der vom Arbeitgeber zu leistende Sparbeitrag sind in der Tabelle im Anhang 2 aufgeführt.

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3 Die Beitrags- und Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung.

4 Sie endet:

a. beim Tod der versicherten Person; b. bei Invalidität nach Artikel 53; c. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses; d. spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres der versicherten Person für die Risikoprämie und spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres der versicherten Person für die Sparbeiträge (Art. 24 und Art. 25);

5 Artikel 28 bleibt vorbehalten.

Art. 28 Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub sowie Tod 1 Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der ver- sicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet. 2 Erfolgt der Austritt (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet.

3 Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29)

sinngemäss. 4 Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschul- det.

Art. 29 Urlaub 1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt die Versiche- rung während eines Monats unverändert.

2 Die versicherte Person kann den Versicherungsschutz ab dem zweiten Monat des

Urlaubs aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen und der Risi- koprämie auch die Sparbeiträge und die Risikoprämie des Arbeitgebers bezahlt. Führt sie die Versicherung nur für die Risiken Tod und Invalidität weiter, wird das vorhandene Altersguthaben und das ZP-Konto bis zur Beendigung des Urlaubs verzinst (vgl. Anhang 1).

Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügig- keitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrie- ben.

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Art. 31 Infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung Ein infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesener Teil der Austrittsleistung wird in vollem Umfang dem Altersguthaben gutgeschrieben.

Art. 32 Einkauf 1 Der Einkauf ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 3 möglich. Massgebend sind das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs. Für versicherte Personen, deren massgebender Jahreslohn aufgrund von Artikel 19 Absatz 4 festgelegt wird, ist der zwölffache Betrag des durchschnittlichen monatlichen versicherten Verdienstes, berechnet auf höchstens die letzten zwölf Monate, massgebend.

2 Die versicherte Person kann im Rahmen von Absatz 1 innerhalb von 90 Tagen ab

Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 5 000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 5 000 Franken ist die gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten. 3 Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben und beim Arbeitgeber des Vorsorgewerks ETH-Bereich eine Arbeit aufnehmen, können sich nur so weit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen. 4 Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt wurden, die zur Invalidi- tät geführt hat, werden rückabgewickelt (Art. 57 Abs. 3).

5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe

erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ist eine Rück- zahlung des Vorbezugs gemäss Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a nicht mehr zulässig, können Einkäufe getätigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die gemäss dem vorliegenden Reglement maximalen Leistungen nicht überschreiten.

Art. 33 Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Vollendung des 65. Altersjahres

1 Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Vollendung des 65. Alters-

jahres kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges ZP-Konto unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.

2 Diese Erhöhung der Altersrente kann nur mittels einer einmaligen Direktzahlung

erfolgen.

3 Trifftdas Geld für die Finanzierung der Erhöhung der Altersrente nach dem

Altersrücktritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, wird es zurückerstattet.

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5. Kapitel: Sanierungsmassnahmen

Art. 34 Massnahmen bei Unterdeckung

1 Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eine Unterdeckung im Sinne des

BVG, sind vom paritätischen Organ unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Sanierungsmassnahmen umzusetzen.

2 Das paritätische Organ kann vom Arbeitgeber, von den Versicherten und, im

Rahmen von Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b BVG, von den Rentenbeziehenden befristet einen Sanierungsbeitrag erheben, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie die Summe der Beiträge der Versicherten.

3 Ein Sanierungsbeitrag kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erhoben wer-

den, soweit damit überobligatorische Leistungen finanziert werden. 4 Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der Austrittsleistung, der Alters-, Invaliden- sowie der Todesfallleistungen nicht berücksichtigt. 5 Wird ein Sanierungsbeitrag erhoben, informiert das paritätische Organ des Vorsor- gewerks ETH-Bereich die versicherten Personen und die Rentenbeziehenden über: a. den Satz oder den Betrag; b. die vorgesehene Dauer; c. die Aufteilung zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten; d. den Zahlungsmodus.

6 Sofern sich die Erhebung von Sanierungsbeiträgen als ungenügend erweist, kann

der Mindestzinssatz auf dem BVG-Altersguthaben während der Dauer der Unter- deckung, längstens aber während fünf Jahren um bis zu 0,5 Prozent unterschritten werden.

7 Der Arbeitgeber kann im Falle einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes

Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen oder Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen.

8 Bei Unterdeckung kann die Auszahlung eines Vorbezugs zeitlich und betrags-

mässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn der Vorbezug der Rück- zahlung von Hypothekardarlehen dient. Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Das paritätische Organ muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.

Art. 35 Bezahlung der Sanierungsbeiträge

1 Die vom Arbeitgeber und von den versicherten Personen zu leistenden Sanie-

rungsbeiträge sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.

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2 Der Abzug des Beitragsanteils erfolgt:

a. bei den versicherten Personen monatlich vom Lohn; b. bei den Rentenbeziehenden monatlich von der Rente.

6. Kapitel: Leistungen

1. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 36 Altersguthaben

1 Für jede versicherte Person wird ein individuelles Altersguthaben gebildet.

2 Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:

a. den Altersgutschriften nach Artikel 24; b. den eingebrachten Austrittsleistungen nach Artikel 30; c. den Einlagen, welche gemäss Artikel 31 infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesen wurden; d. den Einkäufen nach Artikel 32; e. den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder der Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses; f. allfälligen Zusatzgutschriften; g. dem vom Arbeitgeber allfällig geleisteten Einkauf; h. den Zinsen nach Anhang 1.

3 Vom Altersguthaben werden abgezogen:

a. Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder aus der Pfand- verwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse (Art. 91); b. die Teile der Austrittsleistung, welche infolge Scheidung auf die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten übertragen wurden (Art. 98).

4 Die Altersgutschriften werden im laufenden Jahr ohne Zins dem Altersguthaben

gutgeschrieben.

5 Der Zins nach Anhang 1 wird nach dem Stand des Altersguthabens am Ende des

Vorjahres berechnet und am Ende des laufenden Kalenderjahres dem Altersguthaben gutgeschrieben. 6 Eingebrachte Austrittsleistungen und Einkäufe werden für das betreffende Jahr pro rata temporis verzinst (Anhang 1). Auszahlungen gemäss Absatz 3 werden für das betreffende Jahr pro rata temporis verzinst und reduzieren das Altersguthaben entsprechend.

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7 Tritt der Vorsorgefall ein oder verlässt die versicherte Person das Vorsorgewerk während des laufenden Jahres, wird der Zins nach Anhang 1 für das laufende Jahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres pro rata temporis be- rechnet. 8 Das paritätische Organ legt jeweils Ende Jahr für das kommende Jahr den Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens aufgrund des provisorischen Jahresergebnis- ses und der Vermögens- und Ertragssituation des Vorsorgewerks ETH-Bereich fest.

Art. 37 Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung

1 Der Anspruch auf eine Altersleistung beginnt frühestens am Monatsersten nach

vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeits- verhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr.

2 Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die rentenbeziehende Person

stirbt. 3 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird.

4 Die versicherte Person muss die Überweisung der Austrittsleistung spätestens

30 Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich PUBLICA beantra-

gen. Erfolgt der Antrag weniger als 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses oder nach dessen Beendigung, so können der versicherten Person die dafür vorgesehenen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, sofern das Kosten- reglement dies vorsieht.

Art. 38 Teilpensionierung

1 Reduziert die versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr ihren

Beschäftigungsgrad, so hat sie Anspruch auf eine Teilaltersleistung entsprechend der Reduktion des Beschäftigungsgrads. Der Teilpensionierungsgrad entspricht der Reduktion des Beschäftigungsgrades.

2 Die versicherte Person kann nach dem vollendeten 60. Altersjahr viermal eine

Teilaltersrente verlangen. 3 Das Altersguthaben sowie ein allfälliges ZP-Konto (Art. 25) werden bei Teilpen- sionierung anteilmässig nach Artikel 39 in eine Teilaltersleistung umgewandelt. Die verbleibenden Teile des Altersguthabens und des ZP-Kontos werden weitergeführt. Der versicherte Verdienst wird nach den Bestimmungen für die Teilzeitbeschäfti- gung (Art. 21) berechnet. 4 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Teilaltersrente und hat sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet, so gilt Arti- kel 37 Absätze 3 und 4 sinngemäss.

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Art. 39 Altersrente

1 Die Altersleistung wird, vorbehältlich Artikel 40, als Rente ausbezahlt.

2 Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der

Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Artikel 36, erhöht um ein allfälli- ges Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25), multipliziert mit dem für das Pensionie- rungsalter massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Pensionierung gemäss Anhang 4.

3 Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt.

Art. 40 Kapitalbezug

1 Bei Altersrücktritt können bis zu 50 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben

nach Artikel 36 sowie aus einem allfälligen Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25), als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Erfolgt die Meldung des Kapital- bezugs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. Die Überwei- sung der Kapitalabfindung erfolgt nach Bezahlung des Verwaltungskostenbeitrages. 2 Wünscht die versicherte Person bei Altersrücktritt mehr als die 50 Prozent nach Absatz 1 als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen, so muss die Meldung des Kapitalbezugs spätestens drei Jahre vor dem Altersrücktritt schriftlich bei PUBLICA eingegangen sein. Die maximal mögliche Höhe der Kapitalabfindung beträgt 100 Prozent des beim Altersrücktritt vorhandenen Altersguthabens. Die Meldung des Kapitalbezugs ist bis drei Jahre vor dem Altersrücktritt widerruflich. 3 Bei verheirateten versicherten Personen setzt der Bezug einer Kapitalabfindung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vor- lage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

4 Im Umfang des Bezugs einer Kapitalabfindung werden die Altersrente und die

damit versicherten übrigen Leistungen mit Ausnahme der Überbrückungsrente gekürzt.

5 Wurden Einkäufe (Art. 32 und 33) getätigt, so dürfen die daraus resultierenden

Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäu- fe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 22c FZG.

Art. 41 Anspruch auf Alters-Kinderrente

1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Alters-

Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.

2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist

jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Alters-Kinderrente eingestellt.

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Art. 42 Höhe der Alters-Kinderrente Die Alters-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Altersrente.

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 43 Grundsatz 1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:

a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursa- che zum Tode geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG); b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit min- destens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG); c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähig- keit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versi- chert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder d. von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).

2 Ein allfälliges, noch vorhandenes Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25) wird in

jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt: a. an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin; b. an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente; c. an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf- kommen muss; d. an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente; e. an die Eltern; f. an die Geschwister; g. an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.

3 Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstig-

tengruppe zu gleichen Teilen zu.

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Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente 1 Beim Tod der versicherten oder der eine Alters- oder Invalidenrente beziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie: a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; b. das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstor- benen Person verheiratet war; oder c. eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt.

2 Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser

Voraussetzungen, so hat er oder sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten, mindestens aber auf das Todesfallkapital gemäss Artikel 50. Entsteht ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überle- bende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.

3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten Per-

son, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

4 Der Anspruch erlischt bei Wiederverheiratung oder beim Tod.

5 Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin ist dem Witwer oder der Witwe betreffend Leistungsanspruch gemäss Absatz 1 gleichgestellt, sofern: a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. ihm oder ihr im Scheidungsurteil eine Rente oder an deren Stelle eine Kapi- talabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden ist. 6 Die Höhe der Ehegattenrente für den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin richtet sich nach Artikel 46 Absatz 3.

7 Ein Anspruch auf die einmalige Abfindung gemäss Absatz 2 besteht für den

geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin nicht.

Art. 45 Anspruch auf Lebenspartnerrente 1 Beim Tod der versicherten oder der eine Alters- oder Invalidenrente beziehenden Person hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie oder er keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und: a. das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der versicherten Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartner- schaft geführt hat; oder b. für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vor- liegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss.

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2 Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Lebenspartner-

schaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages schriftlich gemeldet worden ist. Dieser von beiden Lebenspartnern unterzeichnete Lebenspartnervertrag ist im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zuzustellen.

3 Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche

Lebensgemeinschaft von nicht verheirateten Personen unterschiedlichen oder glei- chen Geschlechts, die untereinander nicht verwandt sind und deren Partnerschaft nicht gemäss dem Partnerschaftsgesetz eingetragen ist. Als Lebenspartnerschaft gilt auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von verwandten Personen, zwischen denen kein Ehehindernis besteht.

4 Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt mit dem Tod der versicherten

Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört. Der Anspruch ist bis spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen. 5 Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauf folgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegat- tenrente angerechnet, unter der Voraussetzung, dass ein von beiden Lebenspartnern unterzeichneter Vertrag im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zugestellt wurde.

6 Die Anspruchsberechtigung wird erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des

Anspruchs geprüft. Auf Verlangen von PUBLICA hat der überlebende Lebenspart- ner oder die überlebende Lebenspartnerin PUBLICA die notwendigen Angaben zuzustellen. Dazu gehören namentlich: a. der Nachweis der Wohngemeinde, mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten Person belegt wird, oder der Nachweis, dass in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicher- ten Person ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat; b. Bestätigungen über den Zivilstand beider Lebenspartner oder Lebenspartne- rinnen; c. Informationen betreffend die gemeinsamen Kinder; d. weitere Dokumente wie Scheidungsurteile oder Rentenverfügungen.

7 Der Anspruch erlischt:

a. bei Heirat, beim Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne dieses Arti- kels oder beim Tod des überlebenden Lebenspartners oder der überlebenden Lebenspartnerin; b. wenn der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Ehegattenrente infolge Tod seiner geschiedenen Ehegat- tin oder ihres geschiedenen Ehegatten hat.

8 Ergeben sich bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen Zweifel, nament-

lich wenn gleichzeitig Ansprüche gemäss Artikel 49 (Todesfallkapital) geltend gemacht werden, darf PUBLICA Leistungen erst erbringen, wenn die Abklärungen

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abgeschlossen sind. Zins für aufgeschobene Leistungsausrichtung ist nicht geschul- det.

Art. 46 Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente

1 Die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente betragen:

a. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat: zwei Drittel der versicherten Invalidenrente; b. beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: zwei Drittel der laufenden Altersrente oder der versicherten Invalidenrente; c. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat: zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erwor- benen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36. 2 Ist der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin beziehungsweise Lebenspartnerin mehr als 15 Jahre jünger als die ver- storbene versicherte Person und hat die Ehe beziehungsweise die Lebenspartner- schaft weniger als 5 Jahre gedauert und muss die überlebende Person nicht für den Unterhalt von wenigstens einem Kind aufkommen, so wird die Rente um zwei Prozent ihres vollen Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die überlebende anspruchsberechtigte Person mehr als 15 Jahre jünger ist als die versicherte Person. 3 Die Ehegattenrente nach Artikel 44 Absatz 5 entspricht dem Betrag der Ehegatten- rente gemäss BVG (BVG-Minimalleistung).

4 Die Leistungen von PUBLICA nach Absatz 3 werden um jenen Betrag gekürzt, um

den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, auf die als Folge des Todes der versicherten Person Anspruch besteht, insbesondere der AHV und der IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.

Art. 47 Anspruch auf Waisenrente 1 Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder einer eine Alters- oder Invaliden- rente beziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.

2 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tage, an dem der Anspruch

der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Inva- lidenrente aufhört.

3 Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem Tod des Waisen oder der

Waise oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollen- dung des 25. Altersjahres für Kinder: a. bis zum Abschluss der Ausbildung; b. bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind.

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4 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist

jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Waisenrente eingestellt.

5 Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren

Unterhalt die versicherte Person aufzukommen hatte.

Art. 48 Höhe der Waisenrente

1 Die Waisenrente beträgt:

a. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat: einen Sechstel der versicherten Invalidenrente; b. beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: einen Sechstel der laufenden Altersrente oder der versicherten Invalidenrente; c. beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat: einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person erwor- benen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.

2 Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital

1 Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44

und 45, zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Anspruchsberechtigt sind, unab- hängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge: a. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind; b. Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen; c. die Kinder der versicherten Person; d. die Eltern.

2 Nicht anspruchsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, die

von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen.

3 Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstig-

tengruppe zu gleichen Teilen zu. 4 Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprü- che geltend gemacht, verfällt das Todesfallkapital an PUBLICA.

Art. 50 Höhe des Todesfallkapitals Das Todesfallkapital für die nach Artikel 49 Absatz 1 Anspruchsberechtigten ent- spricht der Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes der versicherten

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Person, mindestens aber dem Betrag von zwei Ehegattenjahresrenten gemäss Arti- kel 46 Absatz 1. Das Todesfallkapital wird um den Barwert einer allfälligen Waisen- rente (Art. 47 f.) reduziert.

3. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 51 Invalidität 1 Ein Anspruch auf Invalidenleistungen besteht erst, wenn ein rechtskräftiger Ent- scheid der IV vorliegt.

2 Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:

a. im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG); b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit min- destens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähig- keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG). 3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 4 Bei Rücktritt vor vollendetem 65. Altersjahr kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.

Art. 52 Anspruchsbeginn und -ende

1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA entsteht frühestens nach

Ablauf des Anspruchs der versicherten Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

2 PUBLICA kann den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des

Taggeldanspruchs aufschieben, wenn: a. die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenver- sicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betra- gen; und

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b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinan- ziert wurde.

3 Der Anspruch erlischt:

a. mit dem Tod der rentenbeziehenden Person; oder b. in dem Umfang, in dem die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt wird.

Art. 53 Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge für die Altersgutschriften (Art. 24) und Risikoprämie (Art. 26) Mit der Ausrichtung einer Invalidenrente werden die versicherte Person und der Arbeitgeber entsprechend dem Rentenanspruch von der Bezahlung der Sparbeiträge nach Artikel 24 und der Risikoprämie nach Artikel 26 befreit. Die Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge erfolgt nur im Hinblick auf Artikel 54.

Art. 54 Altersguthaben einer invaliden Person

1 Das Altersguthaben der invaliden Person wird dem Rentenanspruch entsprechend

in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt. 2 Der passive Teil des Altersguthabens wird im Hinblick auf eine Wiedereingliede- rung durch diejenigen Altersgutschriften gemäss Artikel 24 geäufnet, die sich erge- ben hätten, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre; massgebend dafür ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invali- dität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden berücksichtigt.

3 Im Falle einer Wiedereingliederung entspricht die Austrittsleistung demjenigen

Teil des gemäss Absatz 2 gebildeten Altersguthabens, der durch das Erlöschen des Anspruchs auf die Invalidenrente wieder aktiv wird.

Art. 55 Behandlung des Guthabens aus dem ZP-Konto (Art. 25) bei Invalidität 1 Bei Teilinvalidität kann die anspruchsberechtigte Person das geäufnete Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25): a. zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente (Art. 39 Abs. 2) weiter stehen lassen; oder b. entsprechend dem Teilrentenanspruch als einmalige Kapitalabfindung beziehen.

2 Bei Vollinvalidität wird das geäufnete Guthaben als einmalige Kapitalabfindung

ausbezahlt. 3 Im Todesfall wird das geäufnete Guthaben gemäss Artikel 43 Absatz 2 ausbezahlt.

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Art. 56 Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente Die invalide Person hat Anspruch auf: a. eine Viertelsrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens

40 Prozent;

b. eine halbe Rente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens

50 Prozent;

c. eine Dreiviertelsrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens

60 Prozent;

d. eine ganze Invalidenrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von min- destens 70 Prozent.

Art. 57 Berechnung der Invalidenrente

1 Die ganze Invalidenrente wird nach dem für das ordentliche AHV-Rentenalter

geltenden Umwandlungssatz (Anhang 4) berechnet. Als Altersguthaben werden dabei angerechnet: a. das Altersguthaben nach Artikel 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung erworben hat; b. die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres; massge- bend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden berücksichtigt; und c. der Zins von zwei Prozent pro Jahr ab dem Alter 53 auf den jeweiligen Bei- trägen gemäss Buchstaben a und b für die Zeit zwischen Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung und dem Ende des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 64. Altersjahr vollendet hat.

2 Das Alter für die Festlegung der Verzinsung entspricht bei der Hochrechnung

(Projektion) gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Artikel 36 Absätze 4 und 5 wird angewendet. 3 Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, infolge von Lohnerhöhungen erhöhte Sparbeiträge, getätigte Einkäufe oder überwiesene Gutha- ben aus bestehenden Freizügigkeitskonten oder -policen, werden bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Spar- beiträge, Einkäufe und Einlagen sowie die Risikoprämie auf den Lohnerhöhungen werden zurückerstattet.

4 Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente während eines unbezahlten oder

teilweise bezahlten Urlaubs, ist für die Berechnung der Invalidenrente der letzte versicherte Verdienst vor Beginn des Urlaubs massgebend.

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5 Für die Berechnung der Hinterlassenenrenten nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe

a und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a sind der versicherte Verdienst und das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, massgebend.

Art. 58 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente

1 Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente haben Anspruch auf eine Invali-

den-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente bean- spruchen könnte.

2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist

jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Invaliden-Kinderrente eingestellt.

Art. 59 Höhe der Invaliden-Kinderrente Die Invaliden-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Invalidenrente.

7. Kapitel: Überbrückungsrente, Berufsinvalidität und Sozialplan

1. Abschnitt: Überbrückungsrente

Art. 60 Anspruch

1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben vom Beginn des Bezugs der

Altersrente bis zum ordentlichen AHV-Alter Anspruch auf eine Überbrückungs- rente.

2 Die versicherte Person muss PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Beginn

des Bezugs der Altersrente mitteilen, ob sie eine volle, eine halbe oder gar keine Überbrückungsrente beziehen will. 3 Der Arbeitgeber und die versicherte Person müssen ihre in den arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegten Anteile an der Finanzierung der effektiv verlangten Über- brückungsrente bis spätestens zu deren Beginn an PUBLICA vergüten.

4 Die versicherte Person gibt PUBLICA spätestens drei Monate vor Beginn des

Bezugs der Überbrückungsrente bekannt, ob sie ihren Anteil entsprechend den Berechnungsgrundsätzen nach Anhang 5 oder 6 finanzieren will: a. mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 5, Tabelle 1); oder b. mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden, lebenslänglichen Kür- zung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 6, Ziffer I. Tabelle); oder c. mit einem Auskauf der Kürzung (Anhang 5, Tabelle 2).

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5 Stirbt die rentenbeziehende Person, die sich für die Finanzierung nach Absatz 4 Buchstabe b entschieden hat, vor Erreichen des AHV-Alters, so werden die Hinter- lassenenleistungen versicherungstechnisch gekürzt (Anhang 6, Ziffer II).

6 Wer die Altersrente als Kapital bezieht, kann die Überbrückungsrente nur bean-

spruchen, wenn er oder sie die Kürzung nach Absatz 4 Buchstabe c auskauft.

Art. 61 Höhe der Überbrückungsrente 1 Die Überbrückungsrente entspricht entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.

2 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad 3

Monate vor dem altersbedingten Austritt der versicherten Person.

2. Abschnitt: Berufsinvalidenleistung

Art. 62 Anspruch

1 Versicherte Personen haben bei Berufsinvalidität Anspruch auf Berufsinvaliden-

leistung, wenn: a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben; b. ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und c. Eingliederungsmassnahmen ohne Verschulden der versicherten Person erfolglos geblieben sind. 2 Eine volle Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheit- lichen Gründen nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben, und gemäss Entscheid der IV kein Anspruch auf eine Rente besteht.

3 Eineteilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus

gesundheitlichen Gründen: a. nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäf- tigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV ein Teilrentenanspruch besteht; oder b. nur noch teilweise fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV entweder kein Anspruch oder nur ein den Berufsinvaliditätsgrad nach Artikel 63 Absatz 6 nicht übersteigender Teilrentenanspruch besteht. 4 Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des Arbeitgebers durch den ärztlichen Dienst nach Artikel 47 PVO-ETH festgestellt.

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5 Der ärztliche Dienst äussert sich über den Zeitpunkt des Eintritts der ganzen oder teilweisen Berufsinvalidität. Sein Entscheid ist massgebend für die Festsetzung des Beginns des Anspruchs auf Leistungen infolge Berufsinvalidität. 6 Der Anspruch auf die Berufsinvalidenrente erlischt beim Tod der rentenbeziehen- den Person, spätestens aber in dem Umfang, in dem sie Anspruch auf eine Rente der IV hat oder in dem aufgrund der Feststellungen des ärztlichen Dienstes keine Berufsinvalidität mehr vorliegt.

7 Der Anspruch auf die IV-Ersatzrente erlischt beim Tod der rentenbeziehenden

Person, spätestens aber in dem Umfang, in dem sie Anspruch auf eine Rente der IV oder der AHV hat oder in dem aufgrund der Feststellungen des ärztlichen Dienstes keine Berufsinvalidität mehr vorliegt. Sofern die IV ihre Renten rückwirkend aus- richtet, sind die zu viel bezahlten IV-Ersatzrenten (Art. 63 Abs. 1 Bst. b) PUBLICA zurückzuerstatten.

8 Bezügerinnen oder Bezüger von Berufsinvalidenleistungen haben für jedes Kind,

das im Falle ihres Todes eine Waisenrente (Art. 47) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente zur Berufsinvalidenrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Berufsinvalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 47 Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind. Artikel 47 Absatz 4 gilt auch für Kinder- renten zur Berufsinvalidenrente.

9 Die Artikel 53 und 54 finden sinngemäss Anwendung betreffend den Anspruch auf

Beitrags- und Prämienbefreiung entsprechend dem Berufsinvaliditätsgrad (Art. 63 Abs. 6) und betreffend die Äufnung des Altersguthabens der berufsinvaliden Person.

10 Der Arbeitgeber überweist PUBLICA das notwendige Deckungskapital für die

Finanzierung der Leistungen infolge Berufsinvalidität.

Art. 63 Art und Höhe der Berufsinvalidenleistung

1 Die Berufsinvalidenleistung setzt sich zusammen aus:

a. einer Berufsinvalidenrente; b. einer IV-Ersatzrente. 2 Die jährliche ganze Berufsinvalidenrente entspricht der jährlichen ganzen Invali- denrente nach Artikel 56.

3 Die jährliche ganze IV-Ersatzrente entspricht der vollen maximalen AHV-Rente,

gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Der Arbeitgeber meldet PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. 4 Die volle Kinderrente zur Berufsinvalidenleistung entspricht einem Sechstel der vollen Berufsinvalidenrente.

5 Anspruch auf Berufsinvalidenleistung besteht im Umfang des Berufsinvaliditäts-

grades. 6 Der Berufsinvaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz des versicher- ten Verdienstes der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens und

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demjenigen nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung von medizinischen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen; eine allfällige von der IV zugesprochene Teilrente wird dabei dazugerechnet.

3. Abschnitt: Sozialplanleistungen

Art. 64 Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die das 58. Altersjahr beendet hat, ohne dass sie daran ein Verschulden trifft, so entsteht ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente und eine vom Arbeitgeber finanzierte Überbrückungsrente gemäss Artikel 61. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach Artikel 63 Absatz 2. Für die Finanzierung der Altersrente und der Überbrückungs- rente findet Artikel 62 Absatz 10 sinngemäss Anwendung.

8. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zu den Leistungen

Art. 65 Beschränkung der Ansprüche

1 Ansprüche, die über dieses Reglement hinausgehen, insbesondere Ansprüche auf

ungebundene Mittel des Vorsorgewerks ETH-Bereich oder von PUBLICA, können im Rahmen der Versicherung nach diesem Reglement nicht geltend gemacht wer- den. Die Bestimmungen über die Teilliquidation bleiben vorbehalten.

2 Im Falle eines Austritts eines Teils der Destinatäre aus dem Vorsorgewerk ETH-

Bereich (Art. 32f BPG) richten sich das Vorgehen und die Ansprüche der versicher- ten Personen und der Rentenbeziehenden nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Teilliquidationsreglement.

Art. 66 Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung

1 PUBLICA richtet anstelle von Renten immer dann eine nach den versicherungs-

technischen Grundlagen von PUBLICA ermittelte Kapitalabfindung aus, wenn: a. die Altersrente weniger als 10 Prozent oder die Alters-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt; b. die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt; c. die Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente weniger als 10 Prozent oder die Invaliden-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt.

2 Mit der Kapitalauszahlung erlöschen alle weiteren Ansprüche der versicherten

Person oder ihrer Hinterlassenen gegenüber PUBLICA, insbesondere auf allfällige

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künftige gesetzliche oder freiwillige Anpassungen an die Preisentwicklung sowie auf Alters-Kinderrente oder Invaliden-Kinderrente.

Art. 67 Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen Sind die Leistungen nach diesem Reglement für eine nach BVG obligatorisch versi- cherte Person kleiner als die Leistungen nach BVG, so werden letztere ausgerichtet.

Art. 68 Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA

1 Bleibt PUBLICA nach dem Austritt für einen Vorsorgefall zuständig, so richten

sich die Leistungen nach den reglementarischen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns Geltung hatten.

2 Ändern sich die Leistungsvoraussetzungen nach der erstmaligen Zusprechung der

Leistung, so werden die Leistungsansprüche gestützt auf die im Zeitpunkt der erneu- ten Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen beurteilt.

Art. 69 Vorleistungspflicht von PUBLICA Wird PUBLICA vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungserbringung zustän- dige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und die berechtigte Person zuletzt bei PUBLICA versichert war (Art. 26 Abs. 4 BVG), so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass PUBLICA nicht leistungspflichtig ist, werden die vorgeleisteten Beträge bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung samt Zins zurückgefordert.

Art. 70 Auszahlung der Leistungen

1 Leistungen von PUBLICA werden auf das von dem oder der Anspruchsberechtig-

ten genannte Bank- oder Postkonto überwiesen. Alle Überweisungen erfolgen aus- schliesslich auf ein einziges Konto. Die Kosten der Überweisung auf ein ausländi- sches Konto können der versicherten Person belastet werden. Die Überweisung erfolgt in jedem Fall in Schweizer Franken.

2 Die wiederkehrenden Leistungen von PUBLICA werden jeweils in den ersten zehn

Tagen des Monats überwiesen.

3 Leistungen in der Form einer Kapitalabfindung werden innerhalb von 30 Tagen ab

Entstehung des Leistungsanspruchs ausbezahlt. 4 Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.

Art. 71 Berichtigung von Leistungen 1 Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt PUBLICA die Berichtigung vor. 2 Hat PUBLICA zu tiefe Rentenleistungen erbracht, erfolgt die infolge Berichtigung zu leistende Nachzahlung samt Zinsen (Anhang 1) ab Anspruchsbeginn.

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Art. 72 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen

1 Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen

Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1) zurückerstatten.

2 In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf

die Rückforderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkom- mission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.

Art. 73 Verjährung

1 Die Verjährung von Leistungsansprüchen richtet sich nach Artikel 41 BVG.

2 Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach Artikel 35a

BVG.

Art. 74 Lebensbescheinigung

1 PUBLICA kann die Auszahlung von Rentenleistungen von einer Lebensbescheini-

gung abhängig machen.

2 Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz im Ausland wird jährlich ein entsprechendes

Formular zugestellt. Wird dieses nicht innert der darin gesetzten Frist vollständig ausgefüllt an PUBLICA zurückgeschickt, wird die Rentenzahlung ohne weitere Meldung eingestellt.

Art. 75 Anpassung an die Preisentwicklung Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden im Rahmen der finan- ziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks ETH-Bereich an die Preisentwicklung angepasst. Das paritätische Organ entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Der entsprechende Beschluss wird im Jah- resbericht erläutert.

Art. 76 Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen

1 PUBLICA kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die

AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberech- tigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. 2 In Härtefällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.

Art. 77 Überentschädigung

1 Übersteigen die Leistungen von PUBLICA infolge Tod oder Invalidität zusammen

mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung für die versicherte Person oder ihre Hinterlassenen 100 Prozent des mutmasslich entgange- nen Verdienstes, werden die Leistungen von PUBLICA gekürzt.

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2 Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Absatz 1 gelten:

a. Leistungen der AHV und IV; b. Leistungen der MV; c. Leistungen der UV; d. Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen; e. Leistungen aus beruflicher Vorsorge; f. Leistungen von privaten Versicherungen, an deren Kosten der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beigetragen hat; g. weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen.

3 Altersleistungen werden gekürzt, wenn sie zusammen mit Leistungen der Militär-

oder Unfallversicherung 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

4 Leistungen aus privaten Versicherungen, für welche die versicherte Person die

Prämien selber bezahlt hat, Hilflosenentschädigungen, Abfindungen, Genugtuungs- summen und ähnliche Leistungen werden nicht als anrechenbare Einkünfte ange- rechnet.

5 Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren

Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 werden gesamthaft berücksichtigt. Allfällige einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleich- wertige Renten umgerechnet. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet. 6 Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk ETH-Bereich.

7 Kürzt oder verweigert die UV, die MV oder die AHV/IV die Leistungen infolge

grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der versicherten Person, so werden für die Festsetzung der Leistungen von PUBLICA die ungekürzten Leistungen nach UVG, MVG oder AHVG/IVG berücksichtigt.

8 In Härtefällen kann die Kürzung von Leistungen von PUBLICA ganz oder teilwei-

se unterbleiben. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefall- reglement.

Art. 78 Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten Gegenüber einer Drittperson, die für den Versicherungsfall haftet, tritt PUBLICA im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 49 ein.

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Art. 79 Freiwillige Leistungen in Härtefällen

1 In besonderen Härtefällen kann die Kassenkommission auf begründetes Gesuch

hin Versicherten und Rentenbeziehenden die Ausrichtung einer Leistung gewähren, die nach diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber dem Vorsorge- zweck von PUBLICA entspricht. 2 Die Kassenkommission regelt in einem Härtefallreglement die Einzelheiten betref- fend die Bestimmung des Härtefalles, die Leistungshöhe und die Leistungsdauer.

9. Kapitel: Austrittsleistungen

Art. 80 Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres, so entsteht kein Anspruch auf eine Austrittsleis- tung, es sei denn, die versicherte Person habe eine Austrittsleistung in PUBLICA eingebracht. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die eingebrachte Austrittsleistung, einschliesslich Zins (Anhang 1).

Art. 81 Anspruch bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 60. Altersjahres 1 Wird das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 60. Altersjahres vollständig been- det, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung. 2 Bei einer teilinvaliden Person beschränkt sich der Anspruch auf Austrittsleistung auf den aktiven Teil der Versicherung.

Art. 82 Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes 1 Tritt die versicherte Person vor Vollendung des 60. Altersjahres ein neues Arbeits- verhältnis an, so wird ihre Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers überwiesen.

2 Sobald PUBLICA vom Austritt der versicherten Person Kenntnis hat, fordert sie

diese auf, die für die Überweisung der Austrittsleistung notwendigen Angaben zu liefern.

3 PUBLICA informiert Versicherte, die kein neues Arbeitsverhältnis begründen,

über die Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes und verlangt von ihnen die entsprechenden Informationen. Die Versicherten müssen PUBLICA mitteilen, in welcher zulässigen Form sie ihren Vorsorgeschutz (Freizügigkeitspolice oder Frei- zügigkeitskonto) erhalten wollen. Ihre Austrittsleistung kann höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.

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4 Bleibt die Mitteilung der versicherten Person aus, überweist PUBLICA die Aus-

trittsleistung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung. 5 Die Verzinsung der Austrittsleistung richtet sich nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 FZG (Anhang 1). 6 Reduziert eine versicherte Person ihren Beschäftigungsgrad, ohne dass ein Vorsor- gefall eintritt, so verbleibt das ganze bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Altersgut- haben bei PUBLICA. Tritt die versicherte Person jedoch ein neues Arbeitsverhältnis an, kann sie innert drei Monaten nach der Reduktion des Beschäftigungsgrades schriftlich die Überweisung des dem Umfang der Reduktion entsprechenden Anteils des Altersguthabens an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers verlangen.

Art. 83 Barauszahlung

1 Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen,

wenn: a. sie die Schweiz endgültig verlässt und sich nicht im Fürstentum Liechten- stein niederlässt; Absatz 4 bleibt vorbehalten; b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder c. die Austrittsleistung weniger als dem von ihr entrichteten Jahresbeitrag ent- spricht.

2 Die austretende Person hat den Nachweis für das Bestehen eines Barauszahlungs-

grundes zu erbringen. Insbesondere sind vorzulegen: a. bei endgültigem Verlassen der Schweiz eine Bestätigung der Einwohnerkon- trolle; b. bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse.

3 PUBLICA kann im Zweifelsfall weitere Nachweise verlangen.

4 Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäi- schen Union, nach Island oder nach Norwegen und untersteht sie in diesem Staat weiterhin der obligatorischen Versicherung für das Alter und gegen die Risiken Tod und Invalidität, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen.

5 Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Fürstentum Liechtenstein und

nimmt sie dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen. 6 Bei verheirateten versicherten Personen setzt die Barauszahlung der Austrittsleis- tung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglau- bigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der

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Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben. 7 Hat die versicherte Person zur Verbesserung ihres Vorsorgeschutzes innerhalb der letzten drei Jahre vor der Barauszahlung einen Einkauf geleistet, bleiben allfällige gesetzliche Auszahlungsbeschränkungen vorbehalten.

Art. 84 Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Altersjahres 1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise beendet (Art. 37 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4), kann sie wählen zwischen: a. der Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers; b. dem Bezug der Altersleistungen.

2 Artikel 81 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 85 Berechnung

1 Die Austrittsleistung wird aufgrund von Artikel 15 FZG (Ansprüche im Beitrags-

primat) berechnet und entspricht dem Betrag des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthabens nach Artikel 36 zuzüglich eines allfälligen Guthabens aus dem ZP-Konto (Art. 25). In jedem Fall besteht jedoch mindestens Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG beziehungs- weise auf das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG, wenn dieses die Austrittsleis- tung nach Artikel 17 FZG übersteigt.

2 Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen

für Wohneigentum, von der aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erziel- ten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung zusammen aus der Summe der von der versicherten Person: a. eingebrachten Austrittsleistungen und geleisteten Einkäufe, beides samt Zin- sen; b. während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Sparbei- träge (Art. 24 und 25) mit Zins, erhöht um einen Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent; c. allfälligen vom Arbeitgeber geleisteten Einkäufen nach Artikel 87 samt Zins.

3 Der Zinssatz für die Verzinsung nach Absatz 2 richtet sich nach dem FZG. Wäh-

rend der Dauer einer Unterdeckung er auf den Zinssatz, mit welchem die Altersgut- haben verzinst werden, herabgesetzt werden.

4 Bezahlte die versicherte Person bei Weiterführung der Altersvorsorge während

unbezahltem Urlaub (Art. 19 Abs. 3) die Sparbeiträge des Arbeitgebers, gelten diese

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für die Berechnung der Austrittsleistung gemäss Artikel 17 FZG nicht als Arbeit- nehmerbeiträge.

Art. 86 Berichtigung von Austrittsleistungen Hat PUBLICA eine zu tiefe Austrittsleistung erbracht, so richtet sich der Zins auf der Nachzahlung nach Artikel 7 FZV (Anhang 1).

Art. 87 Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf 1 Hat sich der Arbeitgeber am Einkauf der versicherten Person beteiligt, so wird der entsprechende Betrag von der Austrittsleistung abgezogen.

2 Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr ab Bezahlung der Arbeitgeber-

beteiligung um einen Zehntel des vom Arbeitgeber übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers.

Art. 88 Informationen im Freizügigkeitsfall Die versicherte Person und die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Frei- zügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung erhalten von PUBLICA im Freizügigkeitsfall folgende Informationen: a. die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 36; b. die Höhe des Mindestbetrags gemäss Artikel 85 Absatz 2 (Art. 17 FZG); c. die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 15 BVG; d. die Höhe von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung gemäss den Artikeln 91 ff; e. Informationen betreffend die Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleis- tungen gemäss den Artikeln 91 und 94; f. gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Vollendung des 50. Alters- jahres beziehungsweise am 1. Januar 1995; g. gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Heirat beziehungsweise am 1. Januar 1995; h. gegebenenfalls die Höhe der überwiesenen Austrittsleistung im Rahmen einer Scheidung.

Art. 89 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen Wechselt die versicherte Person vom Vorsorgewerk ETH-Bereich zu einem anderen Vorsorgewerk von PUBLICA, so rechnet PUBLICA in jedem Fall wie im Freizü- gigkeitsfall ab.

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Art. 90 Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA

1 Muss PUBLICA Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie

die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeitsein- richtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung samt Zins so weit zurück- zuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.

2 Wurde die Austrittsleistung an die invalide Person oder an ihre Hinterlassenen

ausbezahlt, so berechnet sich die Höhe der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung.

10. Kapitel: Wohneigentumsförderung

Art. 91 Vorbezug und Verpfändung

1 Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf im Sinne der Artikel 1–

4 WEFV kann die versicherte Person Leistungen von PUBLICA vor deren Fälligkeit

vorbeziehen oder den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung verpfänden.

2 Für Vorbezug und Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum kann

PUBLICA Verwaltungsgebühren erheben. Diese werden im Kostenreglement fest- gehalten und der versicherten Personen auf Verlangen vorgängig mitgeteilt.

Art. 92 Vorbezug

1 Die Gesuche um Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen

Bedarf werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

2 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Dieser Mindestbe-

trag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen. 3 Ein Vorbezug kann bis zur Vollendung des 57. Altersjahres alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Hat die versicherte Person vor der Aufnahme bei PUBLICA bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung einen Vorbezug getätigt, sind die seither vergan- genen Jahre anzurechnen. 4 Die versicherte Person darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen. 5 Eine versicherte Person, die das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen: a. den bei Vollendung des 50. Altersjahres ausgewiesenen Betrag der Austritts- leistung, erhöht um die seither vorgenommenen Rückzahlungen und ver- mindert um den Betrag, der seither aufgrund von Vorbezügen oder Pfand- verwertungen für das Wohneigentum eingesetzt worden ist;

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b. die Hälfte der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits ein- gesetzten Freizügigkeitsleistung. 6 Bei einer verheirateten versicherten Person setzt der Vorbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin voraus. PUBLICA kann die Beglau- bigung der Unterschrift verlangen. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persön- lich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

7 Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohn-

eigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

Art. 93 Rückzahlung

1 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn:

a. das Wohneigentum veräussert wird; b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder c. beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.

2 Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden bis:

a. zur Vollendung des 57. Altersjahres; b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; oder c. zur Barauszahlung der Austrittsleistung.

3 Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug zurück, wird der entsprechende

Betrag valutagerecht dem Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 20 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.

Art. 94 Verpfändung

1 Die Verpfändung ist PUBLICA schriftlich anzuzeigen.

2 Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen

werden kann.

3 Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist, soweit die Pfandsumme

betroffen ist, erforderlich für: a. die Barauszahlung der Austrittsleistung; b. die Auszahlung der Vorsorgeleistung; c. die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin der versicherten Per- son.

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4 Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, so hat PUBLICA den entspre-

chenden Betrag sicherzustellen.

5 Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss PUBLICA dem

Pfandgläubiger mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen wird.

6 Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohn-

eigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

Art. 95 Einzureichende Unterlagen Will eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Gebrauch machen, so hat sie PUBLICA die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bezie- hungsweise den Miet- oder Darlehensvertrag beim Erwerb von Anteilscheinen mit dem Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen.

Art. 96 Auszahlung

1 PUBLICA zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die

versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.

2 PUBLICA zahlt den Vorbezug gegen Vorweisung der entsprechenden Belege und

im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darle- hensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b WEFV Berechtigten aus.

3 Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung des ver-

pfändeten Vorsorgeguthabens.

4 Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht

möglich oder zumutbar, so erstellt PUBLICA eine Prioritätenordnung, die der Auf- sichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.

Art. 97 Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs

1 Bei Auszahlung eines Vorbezuges oder Verwertung eines Pfandes werden das

Altersguthaben und das allfällige Guthaben aus dem ZP-Konto um den betreffenden Betrag reduziert und die versicherten Leistungen entsprechend herabgesetzt. Das Altersguthaben nach BVG wird ebenfalls im selben Verhältnis gekürzt.

2 Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod

oder Invalidität zu vermeiden, informiert PUBLICA die versicherte Person über die Möglichkeiten einer Risikoversicherung bei einer Privatversicherung.

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11. Kapitel: Scheidung

Art. 98 Übertragung eines Teils der Austrittsleistung bei Ehescheidung Für die Teilung und die Übertragung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, des BVG und des FZG samt Ausführungsbestimmungen.

Art. 99 Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs, Wiedereinkauf

1 Der vom Gericht bestimmte Betrag der Austrittsleistung, der an die Vorsorge-

einrichtung des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin zu über- weisen ist, führt zu einer Reduktion der versicherten Leistungen.

2 Das Altersguthaben und das allfällige Guthaben aus dem ZP-Konto reduziert sich

um den überwiesenen Betrag. Das Altersguthaben nach BVG wird ebenfalls im selben Verhältnis gekürzt. 3 Entscheidet das Gericht, dass ein Teil der Austrittsleistung der versicherten Person an die Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin übertragen oder auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet wird, hat die versicherte Person das Recht, sich im Rahmen der übertragenen Aus- trittsleistung wieder einzukaufen, sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist. Artikel 57 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

12. Kapitel: Rechtspflege

Art. 100

1 Für Streitigkeiten zwischen PUBLICA, dem Arbeitgeber und Anspruchsberechtig-

ten sind die von den Kantonen nach Artikel 73 BVG bezeichneten Gerichte zustän- dig. Diese sind auch zuständig für Streitigkeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buch- staben a–d BVG.

2 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten

oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde.

3 Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Weg der Beschwerde

beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 Bst. d BGG).

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 101 Übergangsordnung für die Sparbeiträge der Versicherten 1 Die Verminderung der Sparbeiträge beträgt für Versicherte, die bei Inkrafttreten dieses Reglements:

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a. das 45., aber noch nicht das 50. Altersjahr vollendet haben: während 7 Jah- ren einen Prozentpunkt; b. das 50., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben: während 7 Jah- ren zwei Prozentpunkte.

2 Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieser Beitragsentlastung.

Art. 102 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht

1 Alleunter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrü-

ckungsrenten werden betragsmässig überführt.

2 Die Kürzung der Altersrenten infolge Bezugs einer nach bisherigem Recht aus-

gerichteten Überbrückungsrente richtet sich nach bisherigem Recht (Anhang 7). 3 Die infolge administrativer Entlassung im Sinne von Artikel 32 der EVK-Statuten und Artikel 43 der PKB-Statuten zugesprochenen Renten werden bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters betragsmässig in Altersrenten umgewandelt.

4 Fürunter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt

worden sind, gilt das vorliegende Reglement: a. in Bezug auf die Anpassung der Renten an die Teuerung; b. in Bezug auf Hinterlassenenrenten, für die der Anspruch nach dem Inkraft- treten dieses Reglements entsteht, die sich jedoch auf Leistungen beziehen, die gestützt auf bisheriges Recht ausgerichtet worden sind; c. in Bezug auf das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten; d. in Bezug auf die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge; e. in Bezug auf die Überentschädigungsberechnung:

1. beim Tod der rentenbeziehenden Person,

2. beim Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der rentenbeziehende

Person, oder

3. bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die IV, MV, UV

oder eine andere Sozialversicherung.

Art. 103 Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht

1 Der Anspruch auf den festen Zuschlag und die Überbrückungsrente nach bisheri-

gem Recht erlischt: a. beim Tod, spätestens aber bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der rentenbeziehenden Person; b. wenn der Ehegatte oder die Ehegattin der rentenbeziehenden Person stirbt, spätestens aber, wenn er oder sie das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder bei Scheidung der Ehe, sofern die rentenbeziehende Person einen Zuschlag gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der EVK-Statuten oder

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gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht; oder c. wenn mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine IV-Rente zugesprochen oder der Anspruch auf eine IV-Rente geändert oder der Berufsinvaliditätsgrad nach Feststellung des ärztlichen Dienstes erhöht oder herabgesetzt wird.

2 Erlischt der feste Zuschlag gemäss Absatz 1 Buchstabe c, so wird entsprechend

dem Berufsinvaliditätsgrad eine nach diesem Reglement berechnete IV-Ersatzrente ausgerichtet. 3 Wird der Berufsinvaliditätsgrad infolge eines Entscheides der IV oder des ärztli- chen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements herabgesetzt, so wird der Betrag der unter bisherigem Recht entstandenen IV- Ersatzrente im Umfang der Herabsetzung des Berufsinvaliditätsgrades gekürzt.

4 Der Anspruch auf die IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht erlischt beim Tod,

spätestens aber bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der rentenbeziehenden Person.

Art. 104 Überführte Invalidenrenten

1 Invalidenrenten mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Juni 2003 sowie PUBLICA-

Berufsinvalidenrenten mit Anspruchsbeginn vor dem Inkrafttreten dieses Regle- ments werden betragsmässig in Berufsinvalidenrenten überführt.

2 PUBLICA-Invalidenrenten mit Anspruchsbeginn vor dem Inkrafttreten dieses

Reglements werden betragsmässig in Invalidenrenten überführt. 3 Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf die Voraussetzungen (Art. 62 und 52) und den Umfang (Art. 62 und 56) des Rentenanspruchs. Ebenfalls Anwendung findet es in Bezug auf den Beginn (Art. 62 und 52) und die Berechnung (Art. 63 und 57) des aus einer Erhöhung des Invaliditäts- oder Berufsinvaliditätsgrades resultie- renden Leistungsanspruchs, sofern diese Erhöhung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements Wirkung entfaltet. 4 Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf das Ende des Rentenanspruchs (Art. 62 Abs. 6 und Art. 52 Abs. 3). Keinesfalls dauert der Anspruch aber länger, als er nach bisherigem Recht gedauert hätte.

5 Wird der Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente gemäss den

Absätzen 1 und 2 infolge eines Entscheides der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird der Betrag der Rente entsprechend der Herabsetzung des Anspruchs gekürzt. Wenn die IV mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine Rente zuspricht oder erstmals den Rentenanspruch ändert, bleibt der Betrag der Invalidenrente, auf die der Anspruch vor dem 1. Juni 2003 entstanden ist, unverändert.

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Art. 105 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente Wird eine Person, die eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente gemäss Artikel 104 Absatz 1 oder 2 bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Reglements wieder einge- gliedert, so wird auf den Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements eine Austritts- leistung gemäss Artikel 46 PKBV 1 beziehungsweise gemäss Artikel 27 Absatz 3 PKBV 2 berechnet. Dieser Betrag wird ab Inkrafttreten dieses Reglements im gemäss Artikel 54 Absatz 2 gebildeten Altersguthaben für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt (Art. 54 Abs. 3).

Art. 106 Wiederbeschäftigung von Personen, die eine Altersrente nach bisherigem Recht beziehen

1 Wird eine Person, die eine altrechtliche Altersrente bezieht, wieder im ETH-

Bereich (ETH-Rat, ETHZ, EPFL, PSI, WSL, EMPA, EAWAG) beschäftigt, und erfüllt sie die Voraussetzungen für die Versicherung bei PUBLICA, so wird sie erneut bei PUBLICA versichert. In diesem Falle hört ihr Rentenanspruch im Umfang des versicherten Verdienstes auf.

2 Das im Zeitpunkt der Wiederanstellung noch vorhandene Deckungskapital wird

nach versicherungstechnischen Grundsätzen als Eintrittsleistung gutgeschrieben. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Personen, deren Anspruch auf eine Alters- rente nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstanden ist und für welche die Besitzstandsgarantie nach Artikel 25 des PUBLICA-Gesetzes gilt.

Art. 107 Garantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetzes 1 Die Garantie setzt voraus, dass bis zum Beginn des Rentenanspruchs die reglemen- tarischen Sparbeiträge des Arbeitgebers und der angestellten Person lückenlos und entsprechend dem Beschäftigungsgrad am Vortag des Inkrafttretens dieses Regle- ments bezahlt wurden.

2 Der Garantieanspruch wird bei der Berechnung des Altersguthabens nach Arti-

kel 106 Absatz 3 nicht berücksichtigt und verfällt. 3 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements geleistete Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung oder Einlagen infolge Scheidung beeinflussen den Garantieanspruch nicht.

4 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements getätigte Vorbezüge für Wohneigentum,

Erlöse aus der Verwertung verpfändeter Vorsorgeguthaben und Auszahlungen infolge Scheidung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantie- anspruches.

5 Wird das Altersguthaben der versicherten Person aus Gründen nach Absatz 4

reduziert und erfolgt vor dem Rücktritt eine vollständige Rückerstattung oder ein vollständiger Wiedereinkauf, so lebt der ursprüngliche Garantieanspruch wieder auf. Ansonsten erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des ursprünglichen Garan-

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tieanspruchs im Umfang der nicht erfolgten Rückerstattung oder des nicht erfolgten Wiedereinkaufs.

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 108

1 Dieses Vorsorgereglement tritt zusammen mit dem Anschlussvertrag in Kraft.

2 Änderungen des Vorsorgereglements stellen eine Änderung des Anschlussvertrags

dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des An- schlussvertrags und des paritätischen Organs sowie der Genehmigung durch den Bundesrat.

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Anhang 1 (Art. 8)

Zinsen

Stand 2012

Art. 24 Verzinsung von Altersgutschriften und 1,50 % Art. 36 Altersguthaben Art. 25 Verzinsung von freiwilligen Sparbeiträgen 1,50 % (ZP-Konto) Art. 29 Verzinsung von Altersguthaben bei unbezahltem 1,50 % Urlaub Art. 71 Zins bei Nachzahlung von Leistungen 1,50 % Verzugszins bei Nachzahlungen von Leistungen 2,50 % Art. 72 Zins bei Rückerstattung 1,50 % Verzugszins bei Rückerstattung 2,50 % Art. 80 Verzinsung eingebrachter Austrittsleistungen bei 1,50 % Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres Art. 82 Verzinsung der Austrittsleistung 1,50 %, bei Art. 85 verspäteter Auszahlung+ 1.00 % Art. 85 Verzinsung nach Artikel 17 FZG 1,50 % (Vorbe- halt Art. 85 Abs. 3) Art. 86 Nachzahlung von Austrittsleistungen 2,50 % Art. 90 Zins bei Rücküberweisung der Austrittsleistung 1,50 %

Der BVG-Mindestzins im Jahr 2012 beträgt 1,50 %.

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Anhang 2 (Art. 27 Abs. 2)

Sparbeitrag (Art. 24) und Risikoprämie (Art. 26) Anteil der versicherten Person

a. Standardplan für angestellte Personen bis und mit Funktionsstufe 9 und für die pauschal entschädigten Personen:

Altersstaffelung Sparbeitrag Risikobeitrag Total Sparbeitrag zuzüglich (Beitragsklasse) (Art. 24) der (Art. 26) der (Art. 24) Risikoprämie angestellten angestellten des Arbeitgebers des Arbeitge- Person (%) Person (%) (%) bers (%)

22–34 4.40 1.60 6.00 6.60 35–44 5.60 1.60 7.20 8.40 (mind. 1.6 %) 45–54 8.20 1.60 9.80 12.30 55–70 10.80 1.60 12.40 16.20

b. Kaderplan 1 für angestellte Personen ab Funktionsstufe 10 bis und mit Funk- tionsstufe 12:

Altersstaffelung Sparbeitrag Risikobeitrag Total Sparbeitrag zuzüglich (Beitragsklasse) der (Art. 26) der (Art. 24) Risikoprämie angestellten angestellten des Arbeitgebers des Arbeitge- Person (%) Person (%) (%) bers (%)

22–34 4.40 1.60 6.00 6.60 35–44 5.60 1.60 7.20 8.40 (mind. 1.6 %) 45–54 9.20 1.60 10.80 13.80 55–70 11.80 1.60 13.40 17.70

c. Kaderplan 2 für angestellte Personen ab Funktionsstufe 13:

Altersstaffelung Sparbeitrag Risikobeitrag Total Sparbeitrag zuzüglich (Beitragsklasse) der (Art. 26) der (Art. 24) Risikoprämie angestellten angestellten des Arbeitgebers des Arbeitge- Person (%) Person (%) (%) bers (%)

22–34 5.40 1.60 7.00 8.10 35–44 6.60 1.60 8.20 9.90 (mind. 1.6 %) 45–54 10.20 1.60 11.80 15.30 55–70 12.80 1.60 14.40 19.20

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Anhang 3 (Art. 32)

Tabelle Einkauf max. AGH = Altersguthaben nach Artikel 36 zuzüglich allfälligem Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25), jeweils per Ende Kalenderjahr in Prozenten des versicherten Verdienstes Grundlage: Realzins bis Alter 52 von 0 %, ab Alter 53 von 2 % Alter gemäss BVG

Standard (kein ZP) Standard (ZP 1) Standard (ZP 2) Kader_1 (kein ZP) Kader_1 (ZP 1) Kader_1 (ZP 2) Kader_2 (kein ZP) Kader_2 (ZP 1) Kader_2 (ZP 2)

Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV)

22 11.00 % 22 12.00 % 22 13.00 % 22 11.00 % 22 12.00 % 22 13.00 % 22 13.50 % 22 14.50 % 22 15.50 % 23 22.00 % 23 24.00 % 23 26.00 % 23 22.00 % 23 24.00 % 23 26.00 % 23 27.00 % 23 29.00 % 23 31.00 % 24 33.00 % 24 36.00 % 24 39.00 % 24 33.00 % 24 36.00 % 24 39.00 % 24 40.50 % 24 43.50 % 24 46.50 % 25 44.00 % 25 48.00 % 25 52.00 % 25 44.00 % 25 48.00 % 25 52.00 % 25 54.00 % 25 58.00 % 25 62.00 % 26 55.00 % 26 60.00 % 26 65.00 % 26 55.00 % 26 60.00 % 26 65.00 % 26 67.50 % 26 72.50 % 26 77.50 % 27 66.00 % 27 72.00 % 27 78.00 % 27 66.00 % 27 72.00 % 27 78.00 % 27 81.00 % 27 87.00 % 27 93.00 % 28 77.00 % 28 84.00 % 28 91.00 % 28 77.00 % 28 84.00 % 28 91.00 % 28 94.50 % 28 101.50 % 28 108.50 % 30 99.00 % 30 108.00 % 30 117.00 % 30 99.00 % 30 108.00 % 30 117.00 % 30 121.50 % 30 130.50 % 30 139.50 % 31 110.00 % 31 120.00 % 31 130.00 % 31 110.00 % 31 120.00 % 31 130.00 % 31 135.00 % 31 145.00 % 31 155.00 % 32 121.00 % 32 132.00 % 32 143.00 % 32 121.00 % 32 132.00 % 32 143.00 % 32 148.50 % 32 159.50 % 32 170.50 % 33 132.00 % 33 144.00 % 33 156.00 % 33 132.00 % 33 144.00 % 33 156.00 % 33 162.00 % 33 174.00 % 33 186.00 % 34 143.00 % 34 156.00 % 34 169.00 % 34 143.00 % 34 156.00 % 34 169.00 % 34 175.50 % 34 188.50 % 34 201.50 % 35 157.00 % 35 171.00 % 35 185.00 % 35 157.00 % 35 171.00 % 35 185.00 % 35 192.00 % 35 206.00 % 35 220.00 % 36 171.00 % 36 186.00 % 36 201.00 % 36 171.00 % 36 186.00 % 36 201.00 % 36 208.50 % 36 223.50 % 36 238.50 % 37 185.00 % 37 201.00 % 37 217.00 % 37 185.00 % 37 201.00 % 37 217.00 % 37 225.00 % 37 241.00 % 37 257.00 % 38 199.00 % 38 216.00 % 38 233.00 % 38 199.00 % 38 216.00 % 38 233.00 % 38 241.50 % 38 258.50 % 38 275.50 % 39 213.00 % 39 231.00 % 39 249.00 % 39 213.00 % 39 231.00 % 39 249.00 % 39 258.00 % 39 276.00 % 39 294.00 % 40 227.00 % 40 246.00 % 40 265.00 % 40 227.00 % 40 246.00 % 40 265.00 % 40 274.50 % 40 293.50 % 40 312.50 % 41 241.00 % 41 261.00 % 41 281.00 % 41 241.00 % 41 261.00 % 41 281.00 % 41 291.00 % 41 311.00 % 41 331.00 % 42 255.00 % 42 276.00 % 42 297.00 % 42 255.00 % 42 276.00 % 42 297.00 % 42 307.50 % 42 328.50 % 42 349.50 % 43 269.00 % 43 291.00 % 43 313.00 % 43 269.00 % 43 291.00 % 43 313.00 % 43 324.00 % 43 346.00 % 43 368.00 %

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Standard (kein ZP) Standard (ZP 1) Standard (ZP 2) Kader_1 (kein ZP) Kader_1 (ZP 1) Kader_1 (ZP 2) Kader_2 (kein ZP) Kader_2 (ZP 1) Kader_2 (ZP 2)

Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH Alter max. AGH (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV) (in % vV)

44 283.00 % 44 306.00 % 44 329.00 % 44 283.00 % 44 306.00 % 44 329.00 % 44 340.50 % 44 363.50 % 44 386.50 % 45 303.50 % 45 328.50 % 45 353.50 % 45 306.00 % 45 331.00 % 45 356.00 % 45 366.00 % 45 390.00 % 45 414.00 % 46 324.00 % 46 351.00 % 46 378.00 % 46 329.00 % 46 356.00 % 46 383.00 % 46 391.50 % 46 416.50 % 46 441.50 % 47 344.50 % 47 373.50 % 47 402.50 % 47 352.00 % 47 381.00 % 47 410.00 % 47 417.00 % 47 443.00 % 47 469.00 % 48 365.00 % 48 396.00 % 48 427.00 % 48 375.00 % 48 406.00 % 48 437.00 % 48 442.50 % 48 469.50 % 48 496.50 % 49 385.50 % 49 418.50 % 49 451.50 % 49 398.00 % 49 431.00 % 49 464.00 % 49 468.00 % 49 496.00 % 49 524.00 % 50 406.00 % 50 441.00 % 50 476.00 % 50 421.00 % 50 456.00 % 50 491.00 % 50 493.50 % 50 522.50 % 50 551.50 % 51 426.50 % 51 463.50 % 51 500.50 % 51 444.00 % 51 481.00 % 51 518.00 % 51 519.00 % 51 549.00 % 51 579.00 % 52 447.00 % 52 486.00 % 52 525.00 % 52 467.00 % 52 506.00 % 52 545.00 % 52 544.50 % 52 575.50 % 52 606.50 % 53 476.44 % 53 518.22 % 53 560.00 % 53 499.34 % 53 541.12 % 53 582.90 % 53 580.89 % 53 613.51 % 53 646.13 % 54 506.47 % 54 551.08 % 54 595.70 % 54 532.33 % 54 576.94 % 54 621.56 % 54 618.01 % 54 652.28 % 54 686.55 % 55 543.60 % 55 591.11 % 55 638.61 % 55 572.47 % 55 619.98 % 55 667.49 % 55 662.37 % 55 698.33 % 55 734.28 % 56 581.47 % 56 631.93 % 56 682.39 % 56 613.42 % 56 663.88 % 56 714.34 % 56 707.62 % 56 745.29 % 56 782.97 % 57 620.10 % 57 673.57 % 57 727.03 % 57 655.19 % 57 708.66 % 57 762.13 % 57 753.77 % 57 793.20 % 57 832.63 % 58 659.50 % 58 716.04 % 58 772.57 % 58 697.80 % 58 754.33 % 58 810.87 % 58 800.84 % 58 842.06 % 58 883.28 % 59 699.69 % 59 759.36 % 59 819.03 % 59 741.25 % 59 800.92 % 59 860.59 % 59 848.86 % 59 891.90 % 59 934.95 % 60 740.69 % 60 803.55 % 60 866.41 % 60 785.58 % 60 848.44 % 60 911.30 % 60 897.84 % 60 942.74 % 60 987.65 % 61 782.50 % 61 848.62 % 61 914.73 % 61 830.79 % 61 896.91 % 61 963.02 % 61 947.79 % 61 994.60 % 61 1041.40 % 62 825.15 % 62 894.59 % 62 964.03 % 62 876.90 % 62 946.34 % 62 1015.78 % 62 998.75 % 62 1047.49 % 62 1096.23 % 63 868.65 % 63 941.48 % 63 1014.31 % 63 923.94 % 63 996.77 % 63 1069.60 % 63 1050.72 % 63 1101.44 % 63 1152.15 % 64 913.03 % 64 989.31 % 64 1065.60 % 64 971.92 % 64 1048.21 % 64 1124.49 % 64 1103.74 % 64 1156.47 % 64 1209.15 % 65 913.03 % 65 989.31 % 65 1065.60 % 65 971.92 % 65 1048.21 % 65 1124.49 % 65 1103.74 % 65 1156.47 % 65 1209.15 %

Ein Einkauf ist bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich. Beispiel: Mann, geboren am 15. Mai 1980, versicherter Verdienst = Fr. 50 000.–, versichert im Standardplan, ohne ZP-Konto: Datum Berechnung: 31.12.2006 erworbenes Altersguthaben Fr. 20 000.–  BVG Alter = 26  Satz = 55 %  max. Einkauf = 55 % × 50 000 - 20 000 = Fr. 7500.–.

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Anhang 4 (Art. 39, 46 und 57)

Umwandlungssätze

Alter Umwandlungssatz

60 5.84 % 61 5.97 % 62 6.09 %

63 Männer* 6.23 %

Frauen* 6.31 %

64 Männer* 6.38 %

Frauen* 6.53 % 65 6.53 % 66 6.69 % 67 6.87 % 68 7.06 % 69 7.29 % 70 7.48 %

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Anhang 5 (Art. 60 Abs. 4 Bst. a und c)

Überbrückungsrente Kürzung der monatlichen Altersrente beim Bezug der Überbrückungsrente (ÜR) und Auskauf der Rentenkürzung – sofort beginnende lebenslängliche Kürzung

Tabelle 1: Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der Altersrente (Art. 60 Abs. 4 Bst. a) a) AHV-Alter 65

Monat 0 1 2 3 4 5

60 262.40 258.75 255.10 251.45 247.80 244.15

Alter bei 61 218.60 214.65 210.65 206.70 202.75 198.75 62 171.00 166.70 162.35 158.05 153.75 149.40

Bezugsbeginn 63 119.20 114.45 109.70 105.00 100.25 95.50 64 62.30 57.10 51.90 46.75 41.55 36.35 65 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

Monat 6 7 8 9 10 11

60 240.50 236.85 233.20 229.55 225.90 222.25

Alter bei 61 194.80 190.85 186.85 182.90 178.95 174.95 62 145.10 140.80 136.45 132.15 127.85 123.50

Bezugsbeginn 63 90.75 86.00 81.25 76.55 71.80 67.05 64 31.15 25.95 20.75 15.60 10.40 5.20 65 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

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b) AHV-Alter 64

Monat 0 1 2 3 4 5

60 214.60 210.70 206.80 202.90 198.95 195.05 Alter bei 61 167.70 163.45 159.20 154.95 150.70 146.45 62 116.70 112.05 107.40 102.80 98.15 93.50 Bezugsbeginn 63 61.00 55.90 50.85 45.75 40.65 35.60 64 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

Monat 6 7 8 9 10 11

60 191.15 187.25 183.35 179.45 175.50 171.60 Alter bei 61 142.20 137.95 133.70 129.45 125.20 120.95 62 88.85 84.20 79.55 74.95 70.30 65.65 Bezugsbeginn 63 30.50 25.40 20.35 15.25 10.15 5.10 64 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

Erklärung:

1. Die Beträge in den Tabellen entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken

bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrü- ckungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Personalverord-

nung ETH-Bereich (SR 172.220.113) eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.– pro Jahr (Fr. 2210.– pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr bis zum 65. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der gesamten Kosten. Berechnung: Betrag gemäss Tabelle 1a oder b x Anteil des Arbeitnehmers x (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat. a. AHV-Alter 65:

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b. AHV-Alter 64:

Tabelle 2:

Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei sofort beginnender lebenslänglicher Kürzung (Art. 60 Abs. 4 Bst. c)

Barwerte für den Auskauf der Rentenkürzung

Alter 60 17.117 61 16.767 62 16.412 63 16.054 64 15.688 65 15.317

Beispiel 2: Die versicherte Person geht mit 60 Jahren in Pension und bezieht die Überbrü- ckungsrente. Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung zu 50 Prozent. Die versicherte Person möchte die lebenslängliche Kürzung der Altersrente vermei- den und kauft diese Kürzung mit einer Einmaleinlage aus. Berechnung: (Faktor gemäss Tabelle 2 x monatliche Kürzung [gem. Bsp. 1] x 12) = Anteil des Arbeitnehmers = Einmaleinlage a. AHV-Alter 65: b. AHV-Alter 64:

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Anhang 6 (Art. 60 Abs. 4 Bst. b und 5)

Überbrückungsrente Kürzung der monatlichen Altersrente beim Bezug der Überbrückungsrente (ÜR) und Auskauf der Rentenkürzung – lebenslängliche Kürzung nach Erreichen des AHV-Alters

I. Lebenslängliche Kürzung nach Erreichen des AHV-Alters (Art. 60 Abs. 4 Bst. b)

Tabelle: a) AHV-Alter 65

Monat 0 1 2 3 4 5

60 368.20 361.50 354.80 348.15 341.45 334.75

Alter bei 61 287.90 281.50 275.05 268.65 262.20 255.80 62 210.85 204.70 198.60 192.45 186.35 180.20

Bezugsbeginn 63 137.30 131.45 125.60 119.75 113.85 108.00 64 67.00 61.40 55.85 50.25 44.65 39.10 65 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

Monat 6 7 8 9 10 11

60 328.05 321.35 314.65 308.00 301.30 294.60

Alter bei 61 249.40 242.95 236.55 230.10 223.70 217.25 62 174.10 167.95 161.80 155.70 149.55 143.45

Bezugsbeginn 63 102.15 96.30 90.45 84.60 78.70 72.85 64 33.50 27.90 22.35 16.75 11.15 5.60 65 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

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b) AHV-Alter 64

Monat 0 1 2 3 4 5

60 280.30 274.05 267.85 261.60 255.35 249.15 Alter bei 61 205.50 199.55 193.55 187.60 181.60 175.65 62 133.85 128.15 122.45 116.75 111.05 105.35 Bezugsbeginn 63 65.40 59.95 54.50 49.05 43.60 38.15 64 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

Monat 6 7 8 9 10 11

60 242.90 236.65 230.45 224.20 217.95 211.75 Alter bei 61 169.70 163.70 157.75 151.75 145.80 139.80 62 99.65 93.90 88.20 82.50 76.80 71.10 Bezugsbeginn 63 32.70 27.25 21.80 16.35 10.90 5.45 64 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

Erklärung:

1. Die Beträge in den Tabellen entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken

bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Über- brückungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Personalverord-

nung ETH-Bereich (SR 172.220.113) eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.– pro Jahr (Fr. 2210.– pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten. Berechnung: Betrag gemäss Tabelle a oder b x Anteil des Arbeitnehmers x (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat. a. AHV-Alter 65:

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b. AHV-Alter 64:

II. Kürzung der Hinterlassenenrenten (Art. 60 Abs. 5)

Reduktion der aufgeschobenen Kürzung pro Jahr (für die Differenz zwischen dem ordentlichen AHV-Rentenalter und dem Alter bei Tod)

Alter bei Rentenbeginn a. AHV-Alter 65 b. AHV-Alter 64 60 5.7 % 5.9 % 61 6.0 % 6.1 % 62 6.3 % 6.4 % 63 6.6 % 6.7 % 64 6.9 % 0% 65 0%

Berechnungsbeispiel: Ein Versicherter geht mit Alter 60 in Pension und hat Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 6000.– pro Monat. Er bezieht eine Überbrückungsrente von monatlich Fr. 2210.–. Im Alter von 63 Jahren stirbt er. A. Berechnung/Kürzung der Ehegatten-, Lebenspartnerrente: Die Reduktion der aufgeschobenen Kürzung beträgt 2 x 5.7 % = 11.4 %. Die ur- sprünglich vorgesehene Kürzung von Fr. 406.85 wird um Fr. 46.40 reduziert und beträgt neu Fr. 360.45; somit die gekürzte Altersrente neu Fr. 5639.55. Die Hinter- lassenenrente beträgt lebenslänglich zwei Drittel der gekürzten Altersrente, also Fr. 3759.70. B. Berechnung/Kürzung der Waisenrente Die Waisenrente beträgt einen Sechstel der gekürzten Altersrente, also Fr. 939.95.

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Anhang 7 (Art. 102 Abs. 2)

Überbrückungsrente Kürzung der Altersrente nach Bezug der Überbrückungsrente nach bisherigem Recht

a) AHV-Alter 65

Monat 0 1 2 3 4 5

60 196.40 192.80 189.20 185.60 181.95 178.35

Alter bei 61 153.10 149.65 146.25 142.80 139.35 135.95 62 111.90 108.65 105.35 102.10 98.80 95.55

Bezugsbeginn 63 72.65 69.55 66.45 63.35 60.20 57.10 64 35.35 32.40 29.45 26.50 23.55 20.60 65 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

Monat 6 7 8 9 10 11

60 174.75 171.15 167.55 163.95 160.30 156.70

Alter bei 61 132.50 129.05 125.65 122.20 118.75 115.35 62 92.30 89.00 85.75 82.45 79.20 75.90

Bezugsbeginn 63 54.00 50.90 47.80 44.70 41.55 38.45 64 17.70 14.75 11.80 8.85 5.90 2.95 65 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

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b) AHV-Alter 64

Monat 0 1 2 3 4 5

60 149.30 145.95 142.60 139.25 135.90 132.55 Alter bei 61 109.15 105.95 102.80 99.60 96.40 93.20 62 70.90 67.85 64.85 61.80 58.80 55.75 Bezugsbeginn 63 34.55 31.65 28.80 25.90 23.05 20.15 64 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

Monat 6 7 8 9 10 11

60 129.25 125.90 122.55 119.20 115.85 112.50 Alter bei 61 90.05 86.85 83.65 80.45 77.30 74.10 62 52.75 49.70 46.65 43.65 40.60 37.60 Bezugsbeginn 63 17.30 14.40 11.50 8.65 5.75 2.90 64 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

Erklärung: Die Beträge in den Tabellen entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente gemäss dem bisherigen Recht bei hälftiger Finanzie- rung durch den Bezüger oder die Bezügerin. Beispiel: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.– pro Jahr (Fr. 2210.– pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Die Kürzung der Altersrente beträgt monatlich: a. AHV-Alter 65 (Tabelle a): Fr. 434.05 b. AHV-Alter 64 (Tabelle b): Fr. 329.95 Berechnung: Faktor gemäss Tabellen a und b × (ÜR pro Monat/1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

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Anhang 8 (Art. 5)

Glossar und Abkürzungsverzeichnis

Barwert Auf den Zeitpunkt des Todes der versicherten Person (Art. 49) (Art. 49) berechnetes notwendiges Kapital für die Ausrichtung der Waisenrente. Rente Jahresrente versicherte aktive versicherte Person, d.h. Person, bei der der Vorsorgefall Alter, Person Tod oder Invalidität noch nicht eingetreten ist.

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung, SR 831.10 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge- richtsgesetz, SR 173.110 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000, SR 172.220.1 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40 EVK-Statuten Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versiche- rungskasse (EVK-Statuten) AS 1987 1228 FZG Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizü- gigkeitsgesetz), SR 831.42 FZV Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizü- gigkeitsverordnung), SR 831.425 IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20 MV Militärversicherung PartG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz), SR 211.231 PKB-Statuten Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bun- des, AS 1995 533

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PKBV 1 Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes, AS 2001 2327 PKBV 2 Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Ergän- zungsplan der Pensionskasse des Bundes, AS 2001 2358 PUBLICA- Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Gesetz Bundes PUBLICA, SR 172.222.1 (AS 2007 2239) PVO ETH Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001, SR 172.220.113 ÜR Überbrückungsrente UV Unfallversicherung WEFV Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförde- rung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, SR 831.411 ZP-Konto Zusatzplankonto (Art. 25)

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