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Bundesgesetz über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)

Änderung vom 18. März 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20101, beschliesst:

I Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 11d 2b. Abschnitt: Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen

Art. 11d Grundsatz

1 Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden

(Personenwagen), sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km zu ver- mindern.

2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und

anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit der Zielwert nach Absatz 1 erreicht worden ist. 3 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weiterge- henden Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen für die Zeit nach dem Jahr 2019. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.

Art. 11e Individuelle Zielvorgabe

1 Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur

oder Hersteller von Personenwagen eine individuelle Zielvorgabe für die durch- schnittlichen CO2-Emissionen der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte).

2 Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbe-

sondere:

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a. die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Perso- nenwagen wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen; b. die Vorschriften der Europäischen Union.

3 Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammen-

schliessen. In diesem Fall wird die individuelle Zielvorgabe für die Personenwagen- flotte der einzelnen Emissionsgemeinschaft berechnet. 4 Im Falle von Importeuren und Herstellern, die jährlich weniger als 50 Personen- wagen einführen oder herstellen, wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen festgelegt.

Art. 11f Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

1 Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden

Importeur oder Hersteller beziehungsweise für jede Emissionsgemeinschaft: a. die individuelle Zielvorgabe nach Artikel 11e Absatz 1; b. die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Personenwagen- flotte. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Per- sonenwagen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.

3 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen werden für die Jahre

2012–2014 folgende Anteile der Personenwagenflotte mit den tiefsten CO2-Emis- sionen berücksichtigt: a. für das Jahr 2012: 65 Prozent; b. für das Jahr 2013: 75 Prozent; c. für das Jahr 2014: 80 Prozent.

4 Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Personenwagen mit sehr tiefen

CO2-Emissionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berück- sichtigt werden.

Art. 11g Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

1 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Personenwagenflotte

eines Importeurs oder Herstellers beziehungsweise einer Emissionsgemeinschaft die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller, der Importeur oder die Emissions- gemeinschaft dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetz- ten Personenwagen folgende Beträge entrichten: a. für die Jahre 2012–2018:

1. für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe:

7.50 Franken,

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2. für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe:

22.50 Franken,

3. für das dritte Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe:

37.50 Franken,

4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der individuellen

Zielvorgabe: 142.50 Franken; b. ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 142.50 Franken. 2 Für Importeure und Hersteller, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einfüh- ren oder herstellen, gelten die Beträge nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personen- wagen. Für die Jahre 2012–2014 werden die Beträge mit den Prozentsätzen nach Artikel 11f Absatz 3 multipliziert.

3 Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.

4 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni

19963 sinngemäss.

5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Personenwagen

der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1 und 2 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Personen- wagens festgesetzt würde.

Art. 11h Verfahren Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Vollzug der Sanktion.

Art. 11i Verwendung des Ertrags aus der Sanktion 1 Der Ertrag aus der Sanktion wird einschliesslich der Zinsen nach Abzug der Voll- zugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt.

2 Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone,

öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.

Art. 13a Falschangaben über Personenwagen

1 Wer für die Berechnungen nach Artikel 11f vorsätzlich falsche Angaben macht,

wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3 SR 641.61

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II Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19584 wird wie folgt geändert:

Art. 104a Abs. 2 Bst. e und 5 Bst. f

2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

e. Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.

5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register neh-

men: f. das Bundesamt für Energie für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für menschen- freundlichere Fahrzeuge»5 zurückgezogen6 oder abgelehnt worden ist.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. März 2011 Ständerat, 18. März 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. Oktober 2011 unbenützt abge-

laufen.7

2 Es wird auf den 1. Mai 2012 in Kraft gesetzt.

16. Dezember 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 741.01

5 BBl 2008 7903

6 Mit Erklärung vom 23. Juni 2011 zog das Initiativkomitee die Volksinitiative vom

25. Aug. 2008 bedingt zurück (BBl 2011 5517).

7 BBl 2011 5483

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