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Bundesgesetz über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen
Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)
Änderung vom 18. März 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20101, beschliesst:
I Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 11d 2b. Abschnitt: Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen
Art. 11d Grundsatz
1 Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden
(Personenwagen), sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km zu ver- mindern.
2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und
anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit der Zielwert nach Absatz 1 erreicht worden ist. 3 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weiterge- henden Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen für die Zeit nach dem Jahr 2019. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.
Art. 11e Individuelle Zielvorgabe
1 Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur
oder Hersteller von Personenwagen eine individuelle Zielvorgabe für die durch- schnittlichen CO2-Emissionen der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte).
2 Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbe-
sondere:
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a. die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Perso- nenwagen wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen; b. die Vorschriften der Europäischen Union.
3 Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammen-
schliessen. In diesem Fall wird die individuelle Zielvorgabe für die Personenwagen- flotte der einzelnen Emissionsgemeinschaft berechnet. 4 Im Falle von Importeuren und Herstellern, die jährlich weniger als 50 Personen- wagen einführen oder herstellen, wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen festgelegt.
Art. 11f Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen
1 Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden
Importeur oder Hersteller beziehungsweise für jede Emissionsgemeinschaft: a. die individuelle Zielvorgabe nach Artikel 11e Absatz 1; b. die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Personenwagen- flotte. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Per- sonenwagen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
3 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen werden für die Jahre
2012–2014 folgende Anteile der Personenwagenflotte mit den tiefsten CO2-Emis- sionen berücksichtigt: a. für das Jahr 2012: 65 Prozent; b. für das Jahr 2013: 75 Prozent; c. für das Jahr 2014: 80 Prozent.
4 Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Personenwagen mit sehr tiefen
CO2-Emissionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berück- sichtigt werden.
Art. 11g Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Personenwagenflotte
eines Importeurs oder Herstellers beziehungsweise einer Emissionsgemeinschaft die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller, der Importeur oder die Emissions- gemeinschaft dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetz- ten Personenwagen folgende Beträge entrichten: a. für die Jahre 2012–2018:
1. für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe:
7.50 Franken,
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2. für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe:
22.50 Franken,
3. für das dritte Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe:
37.50 Franken,
4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der individuellen
Zielvorgabe: 142.50 Franken; b. ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 142.50 Franken. 2 Für Importeure und Hersteller, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einfüh- ren oder herstellen, gelten die Beträge nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personen- wagen. Für die Jahre 2012–2014 werden die Beträge mit den Prozentsätzen nach Artikel 11f Absatz 3 multipliziert.
3 Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni
19963 sinngemäss.
5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Personenwagen
der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1 und 2 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Personen- wagens festgesetzt würde.
Art. 11h Verfahren Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Vollzug der Sanktion.
Art. 11i Verwendung des Ertrags aus der Sanktion 1 Der Ertrag aus der Sanktion wird einschliesslich der Zinsen nach Abzug der Voll- zugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt.
2 Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone,
öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
Art. 13a Falschangaben über Personenwagen
1 Wer für die Berechnungen nach Artikel 11f vorsätzlich falsche Angaben macht,
wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3 SR 641.61
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II Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19584 wird wie folgt geändert:
Art. 104a Abs. 2 Bst. e und 5 Bst. f
2 Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
e. Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.
5 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register neh-
men: f. das Bundesamt für Energie für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für menschen- freundlichere Fahrzeuge»5 zurückgezogen6 oder abgelehnt worden ist.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. März 2011 Ständerat, 18. März 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. Oktober 2011 unbenützt abge-
laufen.7
2 Es wird auf den 1. Mai 2012 in Kraft gesetzt.
16. Dezember 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 741.01
5 BBl 2008 7903
6 Mit Erklärung vom 23. Juni 2011 zog das Initiativkomitee die Volksinitiative vom
25. Aug. 2008 bedingt zurück (BBl 2011 5517).
7 BBl 2011 5483
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