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AS 2012 3999

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)

vom 25. Mai 2012

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 (SpoFöV), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. im Programm «Jugend und Sport» (J+S) die Durchführung der J+S-Ange- bote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote; b. im Programm Erwachsenensport (ESA) die Durchführung von Angeboten der Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren der Kaderbildung; c. die anrechenbaren Kosten bei der Gewährung von Beiträgen an internatio- nale Sportanlässe und -kongresse; d. die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

2. Kapitel: Jugend und Sport

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

a. Kinder: J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalender- jahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; b. Jugendliche: J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;

SR 415.011 1 SR 415.01

2011-1833 3999

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

c. J+S-Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Behinderung: Kinder und Jugendliche, die nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts als invalid gelten; d. Schulen: die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schu- len der Sekundarstufe II; e. Aktivität: eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Lektion, Training, Tour oder Wettkampf).

Art. 3 Sportarten

1 J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden.

2 Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden.

3 Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 7 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S-

Angebot verboten.

2. Abschnitt: J+S-Kurse

Art. 4 Umfang Ein J+S-Kurs umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die regelmässig durchge- führt werden: a. unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern; b. in einer beständigen Gruppe; c. während einer bestimmten Mindestkursdauer.

Art. 5 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse

1 An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter

teilnehmen. Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann für J+S-Kurse der Nutzer- gruppe 7 Ausnahmen von der Mindesteilnehmerzahl bewilligen.

2 Die Gruppengrössen sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 6 Leitung

1 Die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter für J+S-Kurse sind im Anhang 2

festgelegt.

2 Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teil-

gruppe von einer J+S-Leiterin oder einem -Leiter geführt werden.

2 SR 830.1

4000

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Art. 7 Trainingslager

1 In Ergänzung zu J+S-Kursen können Trainingslager durchgeführt werden.

2 Ein Trainingslager umfasst Kinder oder Jugendliche aus einem oder mehreren

Kursen desselben Organisators. Alle Kinder und Jugendlichen müssen in einem der Kurse des laufenden Angebots des Organisators aktiv sein. 3 Pro Trainingslagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzufüh- ren, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.

4 An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Trainingslagertag, wenn an diesen

beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.

5 Kinder und Jugendliche, die nur am Trainingslager teilnehmen, werden für die

Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Art. 8 Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5

1 Die Minimaldauer eines J+S-Kurses in den Nutzergruppen 1, 4 und 5 beträgt

15 Kurswochen in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten und beinhaltet

mindestens 15 Trainings in zwölf Trainingswochen. Das BASPO kann ausnahms- weise kürzere Kurse bewilligen.

2 Die Trainings in der Nutzergruppe 1 und 4 dauern mindestens 60 Minuten, in der

Nutzergruppe 5 dauern sie mindestens 45 Minuten. 3 Der Organisator darf pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu 90 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen. In Trainingslagern sind es höchstens 300 Minuten pro Tag.

Art. 9 Kurs- und Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2

1 Die Minimaldauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppen 2 beträgt 45 Teilneh-

merstunden.

2 Die Teilnehmerstunden errechnen sich aus der Gesamtzahl der Trainingsstunden

aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmerstunden) innerhalb des Kurses. 3 Eine Aktivität dauert mindestens eine Stunde. Pro Aktivität können höchstens fünf Stunden für die Berechnung der Teilnehmerstunden berücksichtigt werden. 4 Der Organisator hat innerhalb von drei Monaten in fünf unterschiedlichen Wochen je mindestens eine einzeln organisierte Aktivität durchzuführen.

Art. 10 Kursinhalte

1 Die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in den J+S-Kursen erfolgt über

mehrere Ausbildungsstufen, nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung.

2 Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

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Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

3. Abschnitt: J+S-Lager

Art. 11 Lagergemeinschaft 1 Ein J+S-Lager umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die in einer Gruppe, die eine Lagergemeinschaft bildet, unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern durchgeführt werden.

2 Eine Lagergemeinschaft beinhaltet das Zusammenleben und gemeinsame Über-

nachten an einem bestimmten Ort. 3 Lager der Nutzergruppe 4, die von Gemeinden durchgeführt werden und die sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche der Gemeinde richten, dürfen auch ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.

4 Lager, an denen ausschliesslich Kinder teilnehmen, dürfen auch ohne gemeinsame

Übernachtung durchgeführt werden.

Art. 12 Leitung Zur Durchführung eines J+S-Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiterinnen und -Leiter, die in der entsprechenden Sportart oder Disziplin und der Zielgruppe Kinder oder Jugendliche anerkannt sind.

Art. 13 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse

1 An einem J+S-Lager müssen mindestens zwölf Kinder oder Jugendliche im J+S-

Alter teilnehmen.

2 Die Gruppengrössen und die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter sind in

Anhang 2 festgelegt.

Art. 14 Lagerdauer und Mindestumfang der J+S-Aktivitäten

1 Ein Lager muss mindestens vier aufeinanderfolgende Tage dauern.

2 Ein Lager in der Nutzergruppe 3 darf drei Tage dauern, wenn innerhalb des glei- chen J+S-Angebots zusätzlich ein Lager nach Absatz 1 durchgeführt wird.

3 Pro Lagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je

eine am Vormittag und am Nachmittag oder am Abend. Insgesamt müssten die J+S- Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.

4 An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Lagertag, wenn an diesen beiden

Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.

5 Absatz 4 gilt nicht für Lager der Nutzergruppe 4 von Gemeinden oder für Lager

mit Kindern, wenn diese ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden. 6 Innerhalb eines Lagers, das mehr als vier Tage dauert, darf ein trainingsfreier Tag stattfinden. Dieser wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

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Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Art. 15 Lagerinhalte

1 Die J+S-Aktivitäten sind nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach

sportartspezifischer Ausrichtung zu unterrichten.

2 Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

4. Abschnitt: J+S-Nachwuchsförderung

Art. 16 Förderkonzept

1 Mit der J+S-Nachwuchsförderung werden J+S-Angebote unterstützt, die auf einem

Förderkonzept eines nationalen Sportverbandes basieren.

2 Das BASPO erarbeitet zusammen mit dem Dachverband des Schweizer Sports

(Swiss Olympic) Richtlinien über die Inhalte der Förderkonzepte.

3 Es genehmigt die Förderkonzepte, soweit diese für die Beitragsgewährung von

Bedeutung sind und legt fest: a. die Maximalzahl der zur Beitragsgewährung anrechenbaren Stunden je Teil- nehmerin und Teilnehmer; b. die maximale Grösse der Gruppen pro Nachwuchstrainerin und Nachwuchs- trainer.

Art. 17 Teilnahmevoraussetzungen

1 In die Nachwuchsförderung werden nur J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer

aufgenommen, die von einem nationalen Verband nach dem jeweiligen Förderkon- zept für die Nachwuchsförderung selektioniert worden sind.

2 An einzelnen Aktivitäten der J+S-Nachwuchsförderung können auch Kinder oder

Jugendliche teilnehmen, welche ausschliesslich die Voraussetzungen nach Artikel 4 SpoFöV erfüllen.

Art. 18 Förderstufen

1 Die J+S-Nachwuchsförderung besteht aus den Förderstufen Lokal (L), Regional

(R) und National (N).

2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden zur jeweiligen Förderstufen gestützt

auf die Selektion von Swiss Olympic zugewiesen.

Art. 19 Leitung

1 Angebote der Nachwuchsförderung werden durch J+S-Nachwuchstrainerinnen und

-trainer Lokal (L), Regional (R) oder National (N) geleitet. 2 J+S-Leiterinnen oder –Leiter können als zusätzliche Leiterinnen und Leiter zuge- zogen werden und in Ausnahmefällen einzelne Aktivitäten leiten.

4003

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Art. 20 Administration der Angebote Angebote der Nachwuchsförderung dürfen nur von J+S-Coaches mit einer spezifi- schen Aus- und Weiterbildung (J+S-Coach NWF) administriert werden.

5. Abschnitt: Kaderbildung allgemein

(Art. 14 Abs. 1 SpoFöV)

Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung

1 Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:

a. Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; b. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet haben; c. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Ange- boten der Kaderbildung erfüllen (Art. 30, 33, 36 und 42).

2 Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen,

wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind.

3 Die Zulassung zu Kursen und Modulen der Kaderbildung kann abhängig gemacht

werden: a. von sportartspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten; b. von Qualifikationen in vorangehenden Kursen oder Modulen; c. vom Umfang der bisher ausgeübten Leitertätigkeit; d. vom Bestehen von Eignungstests; e. von Qualifikationen, die ausserhalb des Programmes J+S erworben worden sind, namentlich vom Abschluss eines Nothelfer- oder Rettungsschwimm- kurses. 4 Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der Sportart Lagersport/ Trek- king werden Personen zugelassen, welche im Kursjahr das 17. Altersjahr vollendet haben.

5 Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für die

Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit in J+S wiederholt nicht an Vorgaben von J+S gehalten haben.

6 Das BASPO entscheidet auf Antrag des Organisators der Kaderbildung über die

Zulassung zur Kaderbildung.

4004

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Art. 22 Anmeldung und Ausschreibung der Angebote

1 Die Kantone und die mit der Durchführung der Kaderbildung beauftragten Ver-

bände und Institutionen reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben einen Plan mit sämtlichen Angeboten der Kaderbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO prüft den Plan und bewilligt die Angebote.

2 Die Durchführung zusätzlicher Angebote der Kaderbildung ist vom BASPO vor-

gängig zu bewilligen. Über die Absage eines Angebots ist das BASPO vorgängig zu informieren.

3 Das BASPO schreibt sämtliche bewilligten Angebote der Kaderbildung öffentlich

aus.

Art. 23 Kontrollen Das BASPO beaufsichtigt die Kaderbildung der Kantone und der beauftragten Verbände und Institutionen.

Art. 24 Entzug und Sistierung von Kaderanerkennungen

1 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni

20113 (SpoFöG) sistiert das BASPO auf Anzeige oder von Amtes wegen die Kader-

anerkennung ohne Verzug.

2 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 SpoFöG entscheidet das BASPO, ob die Kader-

anerkennung befristet oder unbefristet entzogen werden soll. Die Zeit der Sistierung wird an die Dauer des befristeten Entzugs angerechnet. 3 Nach Ablauf eines befristeten Entzugs kann das Kadermitglied Antrag auf erneute Anerkennung als Kadermitglied stellen. Das BASPO kann den Entscheid mit Auf- lagen und Bedingungen, insbesondere der Absolvierung einer Weiterbildung, verse- hen.

Art. 25 Ausschluss von einem Angebot der Kaderbildung Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer: a. aufgrund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem Kurs zu folgen; b. durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses erheblich stört.

Art. 26 Einsatz von Drittpersonen in der Kaderbildung Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine J+S-Kaderanerkennung verfügen.

3 SR 415.0

4005

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

6. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter

(Art. 16 SpoFöV)

Art. 27 Ausbildung 1 Die Ausbildung zur J+S-Leiterin oder zum J+S-Leiter erfolgt in J+S-Leiterkursen sportarten- und disziplinenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche.

2 In den J+S-Leiterkursen werden pädagogische, sportmotorische und methodische

Grundkenntnisse vermittelt.

3 Das BASPO bietet Personen, die über eine dem Leiterkurs gleichwertige Ausbil-

dung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen an.

Art. 28 Weiterbildung

1 In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die

Weiterbildung ist modular aufgebaut und in der Regel auf die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche ausgerichtet.

2 Mit der Absolvierung von zielgruppenspezifischen Weiterbildungsmodulen erfül-

len J+S-Leiterinnen und Leiter die Weiterbildungspflicht für alle Sportarten oder Disziplinen in der jeweiligen Zielgruppe, in denen sie anerkannt sind.

3 Für nicht zielgruppenspezifische Weiterbildungsmodule legt das BASPO in der

Ausschreibung der einzelnen Weiterbildungsmodule fest, welche Anerkennungen mit deren Absolvierung verlängert werden. 4 Module der Weiterbildung, deren Ziel über den blossen Erhalt der Leiteranerken- nung hinausgehen, müssen zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht mindestens so weit absolviert werden, wie Weiterbildungsmodule dauern, die ausschliesslich dem Erhalt der Leiteranerkennung dienen.

Art. 29 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten

1 Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil

davon, ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine J+S-Expertin oder ein J+S-Experte einzusetzen.

2 Das BASPO kann für einzelne Angebote der Aus- und Weiterbildung Ausnahmen

vorsehen oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

Art. 30 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

1 Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen,

die: a. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen; b. vom zuständigen J+S-Coach eines Organisators empfohlen werden.

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Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

2 Die Zulassung zur Weiterbildung kann bei Personen, die in den vergangenen zwei

Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, künftig eine Leitertätigkeit auszuüben.

3 Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in

mehr als einer J+S-Sportart über eine Leiteranerkennung verfügen, jedoch keine praktische Leitertätigkeit aufweisen.

Art. 31 Pflichten

1 J+S-Leiterinnen und -Leiter sind für die korrekte Durchführung der von ihnen

geleiteten J+S-Kurse und J+S-Lager verantwortlich. Zu ihren Pflichten zählen insbesondere: a. die Durchführung der J+S-Kurse und J+S-Lager gemäss den spezifischen Anforderungen; b. die Wahrung der Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen; c. die Führung der für eine korrekte Abrechnung erforderlichen Dokumenta- tion; d. der sachgerechte Umgang mit dem J+S-Leihmaterial und dessen Reinigung vor der Rückgabe.

2 Sie müssen den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Ein-

blick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen gewähren.

7. Abschnitt: J+S-Coaches

(Art. 17 SpoFöV)

Art. 32 Aus- und Weiterbildung

1 Die Ausbildung zum J+S-Coach und die entsprechende Weiterbildung erfolgt in

spezifischen Kursen und Modulen.

2 Das BASPO oder die kantonalen Amtsstellen für J+S führen die Aus- und Weiter-

bildungen durch. Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände mit der Durchfüh- rung beauftragen.

Art. 33 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen: a. die die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen; b. die von der Organisation, für die sie tätig sein werden, empfohlen werden; c. bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie nach absolviertem Kurs oder Modul in der Lage sind, die Pflichten nach Artikel 34 wahrzunehmen.

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Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Art. 34 Pflichten J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S- Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten: a. Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation. b. Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60). c. Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbil- dungen der J+S-Kaderbildung an. d. Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und or- ganisatorischer Hinsicht. e. Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen. f. Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprü- fung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren ver- antwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.

8. Abschnitt: J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer

(Art. 18 SpoFöV)

Art. 35 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L); Aus- und Weiterbildung

1 Die Ausbildung zur J+S-Nachwuchstrainerin oder zum J+S-Nachwuchstrainer

Lokal (L) und die entsprechende Weiterbildung erfolgen sportarten- und disziplinen- spezifisch in J+S-Nachwuchstrainerkursen und -Modulen.

2 Das BASPO bietet Personen, die über eine dem J+S-Nachwuchstrainer gleichwer-

tige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungs- kursen an.

3 Das BASPO führt die Aus- und Weiterbildung der J+S-Nachwuchstrainerinnen

und -trainer durch. Es zieht die Sportverbände bei.

Art. 36 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L); Zulassung zur Aus- und Weiterbildung Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche: a. über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter verfügen. b. eine regelmässige J+S-Leitertätigkeit vorweisen können; c. bereit sind, regelmässig in der J+S-Nachwuchsförderung (J+S-NWF) tätig zu sein;

4008

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

d. von den zuständigen J+S-Fachleiterinnen und -leitern empfohlen worden sind; e. die in der Ausbildungsstruktur festgelegten Weiterbildungen bestanden ha- ben.

Art. 37 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L); Anerkennung

1 Als J+S-Nachwuchstrainerin oder als J+S-Nachwuchstrainer Lokal (L) werden

Personen mit einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter anerkannt, die: a. die entsprechenden sportarten- und disziplinenspezifischen J+S-Nachwuchs- trainerkurse und -Module erfolgreich bestanden haben; b. über eine vom BASPO anerkannte gleichwertige Ausbildung verfügen.

2 Soweit in einzelnen Sportarten oder Disziplinen keine spezifischen Kurse und

Module für J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer bestehen, können Personen, welche die höchste Weiterbildungsstufe gemäss der vom BASPO festgelegten Ausbildungsstruktur bestanden haben, als J+S-Nachwuchstrainerinnen oder -trainer Lokal (L) anerkannt werden, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 36 Buch- staben b–d erfüllen.

Art. 38 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Regional (R) Als J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Regional (R) werden anerkannt: a. Trainerinnen oder Trainer Leistungsport mit eidgenössischem Fachausweis und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter; b. Personen mit einer vom BASPO anerkannten gleichwertigen Ausbildung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter.

Art. 39 J+S-Nachwuchstrainer National (N) Als J+S-Nachwuchstrainerin und -trainer National (N) werden anerkannt: a. diplomierte Trainerinnen und Trainer Spitzensport mit höherer Fachprüfung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter; b. Personen mit einer vom BASPO anerkannten gleichwertigen Ausbildung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter.

9. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten

(Art. 19 SpoFöV)

Art. 40 Ausbildung

1 Die Ausbildung zur J+S-Expertin oder zum J+S-Experten für die Durchführung

der J+S-Kaderbildung erfolgt in entsprechenden J+S-Expertenkursen.

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Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

2 Die Ausbildung erfolgt sportarten- und disziplinenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche; die Ausbildung von J+S-Coachexpertinnen und -experten erfolgt in themenspezifischen Kursen.

3 Das BASPO führt die Ausbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und

Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.

4 Es kann Personen, die über eine dem Expertenkurs gleichwertige Ausbildung

verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten.

Art. 41 Weiterbildung

1 DieWeiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen

Modulen.

2 DasBASPO führt die Module der J+S-Expertenweiterbildung durch. Es kann

Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.

Art. 42 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

1 Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen,

welche: a. über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter oder als J+S-Coach verfügen; b. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen; c. von einem Organisator der Kaderbildung empfohlen werden; und d. die in der Ausbildungsstruktur festgelegten Weiterbildungen bestanden haben.

2 Für die Zulassung zur Ausbildung darf die J+S-Leiteranerkennung oder die J+S-

Coachanerkennung der Kandidatinnen und Kandidaten nicht weggefallen sein.

3 Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in

mehr als einer J+S-Sportart über eine J+S-Expertenanerkennung verfügen, jedoch keine Ausbildertätigkeit aufweisen.

Art. 43 Aufgaben

1 J+S-Expertinnen und -Experten führen die Kaderbildung in der entsprechenden

Sportart oder für die entsprechende Zielgruppe durch.

2 In Sportarten, Disziplinen oder bei Aktivitäten mit besonderen Sicherheitsvor-

schriften können J+S-Expertinnen und -Experten als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kurs- oder Lagerprogrammen eingesetzt werden.

3 Das BASPO kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und

Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle vor Ort zu unterziehen.

4 Es kann mit J+S-Expertinnen und –Experten Kaderkurse zur Vorbereitung oder

Weiterentwicklung der J+S-Kaderbildung durchführen.

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Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

10. Abschnitt: Beitragsgewährung

(Art. 22–26 SpoFöV)

Art. 44 Beiträge für J+S-Kurse

1 Die Beiträge für J+S-Kurse errechnen sich aus einem Grundbetrag und der

Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilneh- merstunden) innerhalb des Kurses. Der Grundbetrag wird nach Anzahl der erforder- lichen J+S-Leiterinnen und -Leiter festgesetzt.

2 Für J+S-Kurse mit Kindern in der Nutzergruppe 5 werden erhöhte Beiträge ausge-

richtet.

3 Die Beiträge der Nutzergruppe 7 richten sich nach:

a. der Gesamtzahl der Trainingsstunden; b. der jeweiligen Förderstufe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; und c. der Anzahl der eingesetzten J+S-Nachwuchstrainerinnen und -Trainer und deren Qualifikation.

4 Nehmen an Angeboten der Nutzergruppe 7 Kinder oder Jugendliche teil, welche

nicht für die Nachwuchsförderung selektioniert sind, werden lediglich die für die Nutzergruppe 1 vorgesehenen Teilnehmerstunden entschädigt.

5 Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.

Art. 45 Beiträge für J+S-Lager

1 Die Beiträge für J+S-Lager der Nutzergruppen 3, 4 und 5 errechnen sich aus der

Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Anzahl der erforderlichen J+S- Leiterinnen und -Leiter und der Anzahl der nach Artikel 14 anrechenbaren Lager- tage.

2 Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.

3 Für J+S-Lager, die nach Artikel 11 Absatz 3 oder 4 durchgeführt werden, reduzie- ren sich die Beiträge um die Hälfte.

Art. 46 Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen

1 Die Teilnahme an Wettkämpfen in Kursen der Nutzergruppe 1, die zusätzlich zu

den regelmässigen Trainings erfolgt, wird mit zusätzlichen Pauschalbeträgen unter- stützt, sofern die Vorgaben von Anhang 4 erfüllt sind. 2 In Kursen der Nutzergruppe 2 gelten Wettkämpfe als Trainingsstunden, sofern die betreffenden Kinder und Jugendlichen an den Wettkämpfen zusätzlich zu den Akti- vitäten nach Artikel 9 Absatz 4 teilnehmen.

3 In der Nutzergruppe 7 gelten Wettkämpfe bis zum Erreichen der nach Artikel 16

Absatz 3 festgelegten Maximalzahl der anrechenbaren Stunden als Trainingsstun- den.

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Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

4 Das BASPO kann Einschränkungen für die Teilnahme von Kindern an Wettkämp-

fen festlegen.

Art. 47 Beiträge für Angebote der Nutzergruppe 6

1 Eine geringe Bedeutung kommt einer Sportart dann zu, wenn während mindestens

drei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 1 Promille aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer von J+S-Angeboten diese Sportart wählen.

2 Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest.

Art. 48 Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer

1 Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fach-

ausweis in den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern im Outdoorbe- reich erhalten die Organisatoren der J+S-Angebote einen zusätzlichen Beitrag nach Anhang 5.

2 Der Beitrag ist mit der Anmeldung des Angebots zu beantragen.

Art. 49 Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit Behinderungen

1 Nimmt an einem J+S-Angebot regelmässig mindestens eine Person mit einer

Behinderung teil und muss der Organisator des J+S-Angebots deshalb eine zusätz- liche J+S-Leiterin oder einen zusätzlichen J+S-Leiter mit besonderer Weiterbildung einsetzen, so erhält der Organisator des J+S-Angebots einen zusätzlichen Beitrag nach Anhang 6.

2 Der Beitrag ist mit der Anmeldung des Angebots zu beantragen.

Art. 50 Beiträge für die J+S-Kaderbildung 1 Die Organisatoren der Kaderbildung tragen die Kosten der von ihnen durchgeführ- ten Angebote selber.

2 Das BASPO leistet Beiträge nach Anhang 7.

3 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Kaderbildung durch Bildungsinstitu- tionen als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt wird und die Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler oder die Lernenden obligatorisch ist.

4 Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach dem Bundesgesetz

vom 6. Oktober 19894 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit ent- schädigt.

Art. 51 Pauschalbeiträge an Verbände Das BASPO richtet an Sportverbände, deren Sportart provisorisch aufgenommen ist, Pauschalbeiträge aus. Die Beiträge sind in Anhang 8 festgelegt.

4 SR 446.1

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Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

11. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes

(Art. 28 SpoFöV)

Art. 52 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen Das BASPO erhebt für Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen eine Gebühr.

Art. 53 J+S-Material. Grundsatz

1 Das BASPO legt die Sportarten, die J+S-Angebote sowie die Angebote der Kader-

bildung fest, für die J+S-Material zur Verfügung gestellt wird.

2 Es besteht kein Anspruch auf J+S-Material.

3 Das J+S-Material wird von der Armee zur Verfügung gestellt, soweit es nicht vom BASPO beschafft wird. Landeskarten werden von Swisstopo zur Verfügung gestellt.

Art. 54 J+S-Material. Pflichten der Organisatoren

1 Die Organisatoren der J+S-Angebote, denen J+S-Material zur Verfügung gestellt

wird, haben eine Gebühr zu entrichten.

2 Die Organisatoren der J+S-Angebote und der Kaderbildung müssen das J+S-

Material sorgfältig verwenden und nach Gebrauch in gereinigtem Zustand zurück- geben. 3 Sie haften für die Kosten der Wiederherstellung und des Ersatzes von Material, das gar nicht oder verunreinigt zurückgegeben wird. Das BASPO kann die Kosten mit den Beiträgen nach dem 10. Abschnitt verrechnen.

4 Wird anderes Material zurückgegeben als dasjenige, das zur Verfügung gestellt

wurde, so wird das fehlende J+S-Material in Rechnung gestellt. Das BASPO verfügt entschädigungslos über das zurückgegebene andere Material.

Art. 55 Unterkunft

1 Die armasuisse stellt soweit verfügbar den Organisatoren von J+S-Angeboten und

der Kaderbildung nach ihren allgemeinen Bestimmungen für die Vermietung von Infrastrukturen Gebäude der Armee für J+S-Aktivitäten zur Verfügung. 2 Sie gewährt auf den offiziellen Miettarifen einen Rabatt von mindestens 50 Pro- zent.

12. Abschnitt: Administration

Art. 56 Allgemeines J+S-Angebote sowie Kurse und Module der Kaderbildung werden im Nationalen Informationssystem für Sport administriert.

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Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Art. 57 Bezeichnung eines J+S-Coach

1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen einen J+S-Coach als Vertreterin

oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.

2 Der J+S-Coach vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S.

Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten

1 Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten

J+S-Kurses oder -Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.

2 Die Anmeldung von Angeboten der Nachwuchsförderung erfolgt zentral durch den

J+S-NWF-Coach des jeweiligen nationalen Sportverbandes.

3 Die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren

Beginn.

Art. 59 Verspätete Anmeldung 1 Wird ein Angebot nicht rechtzeitig angemeldet, so werden für die Beitragsberech- nung nur diejenigen J+S-Kurse und J+S-Lager berücksichtigt, die später als 30 Tage nach Anmeldung beginnen.

2 Wird ein verspätet angemeldetes Angebot von der zuständigen Behörde dennoch

rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn bewilligt, so kann die gesamte Dauer des Angebots für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden.

Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten

1 Die Abrechnung eines Angebots muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des

letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.

2 Die Bewilligungsinstanz überprüft die Abrechnung und bereitet die Auszahlung

durch das BASPO vor. Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen stichprobeweise und verfügt die Beiträge.

3 Wird eine Abrechnung verspätet, jedoch innert 60 Tagen nach dem Ende des

letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht, so kann das BASPO die Beiträge kürzen. Für später eingereichte Abrechnungen besteht kein Anspruch auf Auszah- lung.

Art. 61 Kurse und Module der Kaderbildung

1 Die Administration von Kursen und Modulen der Kaderbildung erfolgt durch den

Organisator der Kaderbildung.

2 Die Abrechnung der Kurse und Module ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des

Kurses dem BASPO einzureichen.

3 Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.

4014

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Art. 62 Auszahlung der Beiträge 1 Die Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des J+S-Angebots oder der Kaderbildung ausbezahlt.

2 Bei J+S-Angeboten mit einer Kursdauer von 30 oder mehr Wochen können nach

drei Monaten nach Kursbeginn bis zu 50 Prozent des provisorisch berechneten Beitrages ausbezahlt werden.

Art. 63 Kontrolle Die kantonalen Amtsstellen für J+S erstatten dem BASPO jährlich Bericht über die von ihnen durchgeführten Kontrollen. Besondere Vorkommnisse melden sie umge- hend.

3. Kapitel: Erwachsenensport

1. Abschnitt: Kaderbildung allgemein

(Art. 32 SpoFöV)

Art. 64 Zugang zur ESA-Kaderbildung

1 Die Organisatoren der ESA-Kaderbildung haben Kandidatinnen und Kandidaten

unabhängig davon, zu welcher Organisation sie gehören, zu gleichen Bedingungen den Zugang zu den Aus- und Weiterbildungskursen zu ermöglichen.

2 Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:

a. Schweizer Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; b. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet haben; c. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Ange- boten der Kaderbildung erfüllen (Art. 68 Abs. 2 und 72); d. allfällige weitere, in den Ausbildungsstrukturen und -inhalten definierte spe- zifische Anforderungen erfüllen, wie Eignungstests, Abschluss eines Not- helfer- oder Rettungsschwimmkurses oder spezifischer Kurse der Weiter- bildung.

3 Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen,

wenn sie regelmässig für einen Organisator der ESA-Kaderbildung tätig sind.

4 Nicht zu Kursen der Weiterbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe

für den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen, oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit im Programm ESA wiederholt nicht an die anerkannten Grundsätze der Sportethik gehalten haben.

5 Die Organisatoren der Kaderbildung können von den Kursteilnehmerinnen und

-teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.

4015

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Art. 65 Ausschluss Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer: a. aufgrund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem Kurs zu folgen; b. durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses erheblich stört.

2. Abschnitt: ESA-Leiterinnen und -Leiter

(Art. 36 SpoFöV)

Art. 66 Ausbildung

1 In der Ausbildung zur ESA-Leiterin oder zum ESA-Leiter werden erwachsenen-

bildnerische, sportmotorische, methodische und sportfachspezifische Grundkennt- nisse vermittelt. Diese Inhalte können zielgruppenorientiert ausgerichtet werden.

2 Organisatoren von Leiterkursen können Personen, die über eine der ESA-Aus-

bildung gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten.

3 Die Ausbildung dauert in der Regel sechs Tage. Sie kann für Personen, die über

spezifische Vorkenntnisse, namentlich als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügen, kürzer ausfallen.

Art. 67 Weiterbildung

1 In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die

Weiterbildung ist modular aufgebaut. 2 Zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht haben ESA-Leiterinnen und -Leiter ein spezifisches Weiterbildungsmodul von ein bis zwei Tagen zu absolvieren.

3 Die einzelnen Module der Weiterbildung dauern höchstens sechs Tage.

Art. 68 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

1 Zur Ausbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die die Zulas-

sungsvoraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen;

2 Zur Weiterbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen; b. eine praktische Leitertätigkeit im Erwachsenensport nachweisen können.

Art. 69 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten

1 Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil

davon ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine ESA-Expertin oder ein ESA-Experte einzusetzen.

2 Das BASPO kann für einzelne Weiterbildungsmodule Ausnahmen bewilligen.

4016

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

3 Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung

von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt wer- den, die nicht über eine ESA-Kaderanerkennung verfügen.

3. Abschnitt: ESA-Expertinnen und –Experten

(Art. 38 SpoFöV)

Art. 70 Ausbildung

1 Die Ausbildung zur ESA-Expertin oder zum ESA-Experten für die Durchführung

der Kaderbildung erfolgt in entsprechenden ESA-Expertenkursen.

2 Die Ausbildung dauert neun Tage. Es können für Personen, die über spezifische

Vorkenntnisse verfügen, namentlich für J+S-Expertinnen oder -Experten, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen angeboten werden.

Art. 71 Weiterbildung

1 Die Weiterbildung von ESA-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen

Modulen.

2 ESA-Expertinnen und -Experten müssen für die Erneuerung ihrer Anerkennung

regelmässig Module der Expertenweiterbildung absolvieren.

3 Die einzelnen Module der Expertenweiterbildung dauern höchstens drei Tage.

Art. 72 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

1 Zur Ausbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen; b. von einem Organisator der ESA-Leiteraus- und -weiterbildung empfohlen werden; und c. regelmässig als ESA-Leiterin oder -Leiter tätig sind.

2 Zur Weiterbildung werden ESA-Expertinnen und -Experten zugelassen, welche die

Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen. Die Zulassung kann Personen verweigert werden, die keine praktische Ausbildungstätigkeit nachweisen können.

3 Es kann vom jeweiligen Organisator der ESA-Leiterkurse zusätzlich einen

Bedarfsnachweis für die Ausbildung einer bestimmten Anzahl von ESA-Expertin- nen und -Experten verlangen.

4017

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

4. Abschnitt: Beiträge und Verfahren

(Art. 32 Abs. 3 SpoFöV)

Art. 73 Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse

1 Das BASPO richtet den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung für ESA-

Leiterinnen und -Leiter im Rahmen der bewilligten Kredite einen Pauschalbeitrag aus, wenn: a. der Kurs 30 Tage vor Beginn angemeldet worden ist; b. der Kurs bewilligt worden ist; c. im Kurs die geforderten Inhalte vermittelt werden und die Zulassungsbedin- gungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingehalten sind; und d. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des Kurses eingereicht worden sind.

2 Der Pauschalbeitrag beträgt maximal 50 Franken pro Tag und Kursteilnehmerin

oder -teilnehmer.

3 Wird in Aus- und Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl

mindestens eine weitere ESA-Expertin oder ein weiterer ESA-Experten während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt, so richtet das BASPO den Organisa- toren eine zusätzliche Pauschale von maximal 100 Franken pro Kurstag aus. 4 Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei nament- lich die Dichte des Angebots an ESA-Kursen in den einzelnen Regionen oder Sport- arten.

Art. 74 Planung der Angebote der Aus- und Weiterbildung

1 Die Organisatoren reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben eine Planung mit

sämtlichen Kursen der Aus- und Weiterbildung ein, die sie durchzuführen beabsich- tigen. Das BASPO bewilligt die Angebote.

2 Die Durchführung zusätzlicher Kurse ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen.

Über die Absage eines Kurses ist das BASPO vorgängig zu informieren.

Art. 75 Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung

1 Die Administration von Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung erfolgt

durch den Organisator der Kaderbildung.

2 Die Abrechnung der Aus- und Weiterbildungskurse ist spätestens 30 Tage nach

dem Ende des Kurses dem BASPO einreichen.

3 Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.

Art. 76 Auszahlung der Beiträge Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des Aus- oder Weiterbildungskurses ausbezahlt.

4018

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Art. 77 Finanzierung der Kurse des BASPO Das BASPO finanziert die von ihm durchgeführten Kurse der ESA-Kaderbildung.

Art. 78 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen Der Bund kann Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen zur Verfügung stellen. Das BASPO bestimmt den Anteil der Kosten, den die Empfänger von Drucksachen, Lehr- und Lernmedien zu übernehmen haben.

4. Kapitel: Sportanlagen von nationaler Bedeutung

(Art. 42–44 SpoFöV)

Art. 79 Nationale Bedeutung Einer Sportanlage kommt nationale Bedeutung zu, wenn: a. sie nachweislich dem Bedürfnis eines oder mehrerer nationaler Sportverbän- de, die Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung durchführen, entspricht und dieses Bedürfnis dokumentiert ist; b. keine brauchbaren Alternativen für die Durchführung der Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung der betreffenden Verbände existieren; c. sie für die Zwecke der betreffenden nationalen Sportverbände ausreichend ist; d. sie den Reglementen der betreffenden nationalen und internationalen Sport- verbände entspricht und sie über ein genügendes Nebenraum-Angebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung, einschliesslich Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten, verfügt; e. sie als Wettkampfanlage von nationaler Bedeutung alle Anforderungen für die Durchführung internationaler Wettkämpfe gemäss den einschlägigen Vorschriften der nationalen und internationalen Sportverbände erfüllt, namentlich auch im Bereich der Zuschauerinfrastruktur; f. sie durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel erschlossen ist; g. sie zweckmässig genutzt, der städtebaulichen und ökologischen Gestaltung des öffentlichen Raums grosse Beachtung geschenkt wird und alle Flächen naturnah gestaltet und gepflegt werden, sofern dies mit ihrer Sportfunktion vereinbar ist; h. bei Neuanlagen und Sanierungen bautechnisch sowie bezüglich Energie- und Wasserverbrauch den neuesten technischen Standards entsprochen und auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise Wert gelegt wird; i. die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz eingehalten und die Ziele des «Landschaftskonzeptes Schweiz» berücksichtigt werden, nament- lich wenn:

4019

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

1. Schäden und Belastungen, die aus dem Bau und Betrieb der Anlage

entstehen, minimiert und unvermeidbare Schäden und Belastungen soweit möglich nach dem Verursacherprinzip behoben werden,

2. die Nutzerinnen und Nutzer der Anlagen zu einem möglichst natur- und

landschaftsschonenden Verhalten angeregt werden,

3. die mechanische Erschliessung besonders wertvoller Landschaften

vermieden wird; und j. die Anliegen von Menschen mit einer Behinderung in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.

Art. 80 Bundesbeiträge

1 Das BASPO kann an die Neuerstellung einer Sportanlage von nationaler Bedeu-

tung oder den Umbau einer Sportanlage in eine solche von nationaler Bedeutung Beiträge leisten, wenn: a. die betreffende Anlage im NASAK5-Katalog aufgeführt ist; b. der Betrieb der Anlage und insbesondere die Finanzierung des Betriebs, inklusive des laufenden und periodischen Unterhalts durch die Trägerschaft langfristig gesichert ist; c. die Benützung der Anlage für Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung durch Verträge zwischen der Trägerschaft und den betreffenden Sportver- bänden und Organisatoren von Sportveranstaltungen langfristig gewährleis- tet ist; d. die Finanzierung des Bauvorhabens unter Einrechnung allfälliger Bundes- beiträge gesichert ist.

2 Die Beitragshöhe sowie die Priorisierung von mehreren Beitragsgesuchen richtet

sich nach folgenden Kriterien: a. Umfang der bewilligten Kredite; b. Bedeutung des Projekts für den Schweizer Sport; c. Qualität, Realisierungsreife und Realisierungschancen des Projekts; d. vorgesehene Nutzung für Anlässe von nationaler Bedeutung; und e. ausgelöste Gesamtinvestitionen zugunsten des Sports und weitere Auswir- kungen des Entscheides.

Art. 81 Anrechenbare Kosten 1 Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit dem Bau oder der Sanierung einer Anlage in Zusammenhang stehen. Dazu zählen namentlich die Kosten für:

5 Nationales Sportanlagenkonzept

4020

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

a. die Projektierung; b. bauliche Massnahmen; c. die Anschaffung unerlässlicher zweckmässiger Einrichtungen.

2 Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere die Kosten für:

a. den Landerwerb; b. Studien und Vorabklärungen; c. Massnahmen, die für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind; d. Entschädigungen an Behörden und Zinsen für Baukredite; e. Massnahmen, die im Vergleich zu anderen möglichen Massnahmen unver- hältnismässig oder unzweckmässig sind.

5. Kapitel: Beiträge an internationale Sportanlässe und -kongresse

(Art. 72 SpoFöV)

Art. 82

1 Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden gelten als anrechenbare

Beträge im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 SpoFöV: a. Finanzhilfen in Form von Barbeträgen; b. Beiträge aus den kantonalen Sporttoto- oder Lotteriefonds; c. Sachlieferungen und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

2 Nichtangerechnet werden können staatliche Leistungen, zu deren Erbringung

Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistun- gen, Versorgungs- und Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allge- meine administrative Aufgaben, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 83 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 21. Januar 19926 über die Entschädigungsansätze für Kur-

se der Sportverbände und weiteren Sportorganisationen;

6 AS 1992 494

4021

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

2. Verordnung des VBS vom 31. Oktober 20017 über Dopingmittel und

-methoden;

3. Verordnung des VBS vom 7. November 20028 über Jugend+Sport;

4. Verordnung vom 15. Dezember 19989 über Bundesleistungen im Senioren-

sport;

5. Verordnung vom 11. Januar 198910 über Bundesleistungen an den Schwei-

zerischen Olympischen Verband, an Sportverbände und an weitere Sport- organisationen.

Art. 84 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

25. Mai 2012 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

7 AS 2001 3319, 2002 4033, 2003 4279, 2005 259, 2007 6711 8 AS 2002 4040, 2004 4667, 2011 5627 9 AS 1999 587 10 AS 1989 193

4022

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)

J+S-Sportarten A. Allgemeine Sportarten (A-Sportarten) Allround, Badminton, Baseball/Softball, Basketball, Curling, Eishockey, Eislauf, Fechten, Fussball, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Landhockey, Leichtathletik, Nationalturnen, Orientierungslauf, Radsport, Ringen, Rollsport, Rugby, Schwingen, Skilanglauf, Squash, Streethockey, Tanz- sport, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Triathlon, Turnsport, Unihockey, Volleyball.

B. Sportarten mit besonderen Sicherheitsbestimmungen (B-Sportarten) Bergsteigen, Kanusport, Lagersport/Trekking, Pferdesport, Rudern, Schwimmsport, Segeln, Skifahren, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern, Sportschies- sen, Windsurfen.

C. Zusätzliche Sportarten der Nutzergruppe 7 (C-Sportarten) Behindertensport, Biathlon, Nordische Kombination, Pentathlon.

4023

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Anhang 2 (Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 13 Abs. 2)

Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leiterinnen und -Leitern im Zusammenhang mit der Gruppengrösse A. Bestimmungen für A-Sportarten

1. In den Sportarten Baseball/Softball, Basketball, Eishockey, Fussball, Hand-

ball, Hornussen, Landhockey, Rollsport, Rugby, Streethockey, Tchoukball, Unihockey und Volleyball darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

2. In den Sportarten Allround, Badminton, Curling, Eislauf, Fechten, Golf,

Gymnastik und Tanz, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Leichtathletik, Nationalturnen, Orientierungslauf, Radsport, Ringen, Schwingen, Skilanglauf, Squash, Tanzsport, Tennis, Tischtennis, Triathlon und Turnsport darf die Gruppen- grösse von 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

3. Wird im Rahmen eines Kurses oder Lagers oder bei der Ausübung einer

Sportart eine Aktivität aus einer Sportart nach Buchstabe B ausgeübt, so gel- ten die dort festgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen.

B. Spezielle Sicherheitsbestimmungen für B-Sportarten:

1. In den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern darf die Grup-

pengrösse von 6 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 7 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 6 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

2. In den Sportarten Kanusport, Pferdesport, Rudern, Skifahren, Skispringen,

Snowboard, Segeln und Windsurfen darf die Gruppengrösse von 12 Teil- nehmerinnen oder Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 13 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 wei- tere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person einge- setzt werden.

3. In den Sportarten Schwimmsport und Sportschiessen darf die Gruppengrösse

von 16 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss jeweils für 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

4024

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

4. In J+S-Angeboten Lagersport/Trekking darf die Gruppengrösse von 24 Teil-

nehmerinnen und Teilnehmern je 2 Leiterinnen oder Leiter nicht überschrit- ten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für ma- ximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden. In den J+S-Lagern können anstelle von zusätzli- chen J+S-Leiterinnen und -Leitern mündige und urteilsfähige Personen ohne J+S-Anerkennung eingesetzt werden. Sie werden für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

C. Spezielle Bestimmungen für die Nutzergrupe 5

1. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A darf die Gruppen-

grösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

2. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe B gelten die jeweiligen

Bestimmungen der einzelnen Sportarten.

3. Sind für die Durchführung einer Aktivität mehr als 2 Leiterinnen oder Leiter

erforderlich, darf als zusätzliche Leiterin oder zusätzlicher Leiter eine mün- dige und urteilsfähige Person eingesetzt werden, auch wenn diese nicht über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügt. Sie wird für die Bei- tragsberechnung nicht berücksichtigt.

D. Spezielle Bestimmungen für Konditions- und Mentaltrainings In Konditions- und Mentaltrainings aller Sportarten darf die Gruppengrösse von

24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten

werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

E. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe A Werden in Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A sowie in konditionellen und mentalen Trainings nach Buchstabe D nicht genügend berechtigte J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so berechnet sich die Beitragshöhe nach der maximalen Gruppengrösse, zu deren Leitung die eingesetzten Leiterinnen und Leiter berechtigt sind.

F. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen oder J+S Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe B Werden in Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe B nicht genügend berechtige J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so wird diese Aktivität für die Beitrags- berechnung nicht berücksichtigt.

4025

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Anhang 3 (Art. 44 Abs. 5 und 45 Abs. 2)

Maximalbeiträge an J+S-Angebote A. Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5

Grundbetrag je J+S-Leiterin Betrag pro Teilnehmerstunde1), Zuschlag für J+S-Kurse der oder -Leiter, die nach Anhang 2 CHF Nutzergruppe 5 mit Kindern2) erforderlich sind, CHF

150.00 1.80 100 %

B. Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppe 7 Der Beitrag errechnet sich nach folgender Formel: ƩB = (Tr / Tn + 1) x (ƩS); wobei Tr / Tn + 1 maximal 2 ergeben darf. Dabei bedeuten: B: Betrag je Aktivität in CHF Tr: Anzahl der in der Aktivität eingesetzten J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer sowie J+S-Leiterinnen und -Leiter (Trainer) Tn: Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Artikel 17 Absatz 1 an der Akti- vität (Teilnehmer) S: Die auf Grund der Trainer/Teilnehmer-Kombination für die einzelnen Teilneh- mer festgelegten Teilnehmerstundenbeiträge (TnStd) nach folgendem Schema:

Teilnehmer Teilnehmer Teilnehmer Förderstufe L Förderstufe R Förderstufe N

Trainer L / J+S-Leiter CHF 2 je TnStd. CHF 2 je TnStd. CHF 2 je TnStd. Trainer R CHF 2 je TnStd. CHF 4 je TnStd. CHF 4 je TnStd. Trainer N CHF 2 je TnStd. CHF 6 je TnStd CHF 6 je TnStd.

C. Beiträge für Teilnahme an Wettkämpfen von J+S-Kursen der Nutzergruppe 1

Anzahl Wettkämpfe Bei Kursdauer < 30 Kurswochen, Bei Kursdauer ≥ 30 Kurswochen, einmalig pauschal CHF einmalig pauschal CHF

Kategorie 13) 100.00 200.00 Kategorie 23) 200.00 400.00 Kategorie 33) 300.00 600.00

4026

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

D. Beiträge für J+S-Lager

Pro Tag und Teilnehmer/in CHF

8.00

1) Angebrochene Stunden werden abgerundet. 2) Bei Gruppen, in denen Kinder und Jugendliche gemeinsam trainieren, berechnet sich der Zuschlag ausschliesslich auf die auf die Kinder entfallenden Teilnehmerstunden. 3) Kategorien nach Anhang 4.

4027

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Anhang 4 (Art. 46 Abs. 1)

J+S-Wettkampfkategorien der Nutzergruppe 1

Kursdauer Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Anzahl Wettkämpfe Anzahl Wettkämpfe Anzahl Wettkämpfe

< 30 Wo 2–4 5– 7 ≥8 ≥ 30 Wo 4–9 10–15 16

4028

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Anhang 5 (Art. 48 Abs. 1)

Entschädigung für Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis und J+S-Anerkennung

1. Den Organisatoren wird eine Pauschale von maximal Fr. 260.– ausgerichtet

für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis, sofern diese als: a. J+S-Leiterinnen und -Leiter in den Sportarten Bergsteigen und Skitou- ren sowie bei Outdooraktivitäten in der Sportart Sportklettern aktiv sind und die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der jeweilige Aktivitä- ten übernehmen; b. als J+S-Expertinnen und -Experten in der Kaderbildung in den Sportar- ten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern tätig sind.

2. In J+S-Kursen und -Lagern wird jeweils für 45 Teilnehmerstunden eine

Pauschale ausgerichtet. Berücksichtigt werden die Stunden derjenigen J+S- Aktivitäten, die unter der Verantwortung der Bergführerin oder des Bergfüh- rers stattgefunden haben und an denen die Bergführerin oder der Bergführer selber teilgenommen hat. Angebrochene Einheiten von 45 Teilnehmerstun- den werden aufgerundet.

3. In Angeboten der Kaderbildung wird für jeweils 6 Teilnehmerinnen und

Teilnehmer eine Pauschale je Tag ausgerichtet, an dem die Bergführerin oder der Bergführer effektiv unterrichtet. Angebrochene Einheiten von

6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden aufgerundet.

4029

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Anhang 6 (Art. 49 Abs. 1)

Entschädigung für J+S-Angebote mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Behinderungen

Den Organisatoren von Lagern wird eine Pauschale von maximal 100.00 Franken pro Leitertag ausgerichtet. Den Organisatoren von Kursen wird eine Pauschale von maximal 5 Prozent auf der nach Anhang 3 errechneten Gesamtsumme ausgerichtet.

4030

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Anhang 7 (Art. 50 Abs. 2)

Beiträge für die J+S-Kaderbildung

1 Kaderbildung des Bundes

Der Bund stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung. Er richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. Septem- ber 195211 aus.

2 Kaderbildung der kantonalen Amtsstellen für J+S

2.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:

2.1.1 maximal 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden

Teilnehmer an Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches;

2.1.2 maximal 100 Franken pro Kurstag, wenn in Aus- und Weiterbil-

dungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere J+S-Expertin oder ein weiterer J+S-Experte während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt wird;

2.1.3 maximal 100 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden

Teilnehmer an Expertenkursen und Modulen der Expertenweiter- bildung, soweit sie vom BASPO mit der Durchführung des Kurses beauftragt worden sind (Art. 40 Abs. 3 und 41 Abs. 2);

2.1.4 zusätzlich eine Tagespauschale nach Anhang 5 für Bergführerin-

nen und Bergführer.

2.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Kursleitung

und das Kurspersonal Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.

2.3 Haben sich zu einem Angebot der Kaderbildung eines Kantons, an dessen

Durchführung das BASPO ein besonderes Interesse hat, weniger als 8 Per- sonen angemeldet, so kann es den Beitrag nach 2.1.1 auf maximal

400 Franken je Kurstag erhöhen.

2.4 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem

Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, werden für diese keine Beiträge ausgerichtet. Ausgenommen davon sind die besonderen Weiterbildungsmodule für Wiedereinsteigerinnen und Wieder- einsteiger, deren J+S-Leiteranerkennungen seit mehr als vier Jahren wegge- fallen sind.

11 SR 834.1

4031

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

2.5 Der Bund richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom

25. September 195212 aus.

3 Kaderbildung der Verbände und Institutionen nach Art. 12 Abs. 2

SpoFöV

3.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:

3.1.1 maximal 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden

Teilnehmer von Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches;

3.1.2 maximal 100 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden

Teilnehmer an Expertenkursen und Modulen der Expertenweiter- bildung, soweit sie vom BASPO mit der Durchführung des Kurses beauftragt worden sind (Art. 40 Abs. 3 und 41 Abs. 2).

3.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Kursleitung

und das Kurspersonal Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.

3.3 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem

Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, werden für diese keine Beiträge ausgerichtet. Ausgenommen davon sind die besonderen Weiterbildungsmodule für Wiedereinsteigerinnen und Wieder- einsteiger, deren J+S-Leiteranerkennungen seit mehr als vier Jahren wegge- fallen sind.

12 SR 834.1

4032

Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

Anhang 8 (Art. 51)

Pauschalentschädigung an die Verbände in J+S

Verbände von Sportarten, die provisorisch aufgenommen sind, können einen Pau- schalbeitrag von maximal Fr. 5000.– pro Jahr beantragen. Der Umfang des Beitrages richtet sich nach der Anzahl durchgeführter Kurse und Lager in der jeweiligen Sportart.

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Sportförderungsprogramme und -projekte AS 2012

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