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AS 2012 4105

Verständigungsvereinbarung über die Auslegung des neuen Paragraphen 10 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, mit Protokoll in der Fassung gemäss dem Zusatzprotokoll vom 16. Februar 2000 und in der Fassung von Artikel 13 des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien

Übersetzung1

Verständigungsvereinbarung über die Auslegung des neuen Paragraphen 10 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, mit Protokoll in der Fassung gemäss dem Zusatzprotokoll vom 16. Februar 2000 und in der Fassung von Artikel 13 des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien

Abgeschlossen am 20. April 2012 In Kraft getreten am 20. April 2012

Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen über die Auslegung des neuen Paragraphen 10 Buchstabe b des Protokolls (hiernach «Proto- koll») zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen (hiernach «das Abkommen»), unterzeichnet am 2. November

19942 in New Delhi, in der Fassung gemäss dem Zusatzprotokoll unterzeichnet am

16. Februar 20003 in New Delhi und in der Fassung von Artikel 13 des Änderungs- protokolls unterzeichnet am 30. August 20104 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Republik Indien (hiernach «das Änderungsprotokoll»): Im neuen Paragraphen 10 Buchstabe b des Protokolls sind die Angaben aufgeführt, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 26 des Abkommens machen muss. Aufgrund dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat neben anderen Angaben (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbe- zogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifika- tion dieser Person erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer, sowie (v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. In Buchstabe d ist festgehalten, dass während dies wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen so auszule- gen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss dem neuen Paragraphen 10 Buchstabe b Unterabsätze (ii)–(iv) des Protokolls verlangten Angaben:

1 Übersetzung des englischen Originaltexts.

2 SR 0.672.942.31 3 AS 2001 1477 4 AS 2011 4617

2012-1503 4105

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2012 vom Einkommen. Verständigungsvereinbarung mit Indien

a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa- tionsinhabers angibt.

Mit den Unterschriften von den beiden zuständigen Behörden ist diese Verständi- gungsvereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des am 30. August 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien unterzeichneten Änderungsprotokolls anzuwenden.

Geschehen zu Bern Geschehen zu New Delhi am 20. April 2012 am 20. April 2012

Für die Für die zuständige Behörde der Schweiz: zuständige Behörde Indiens: Jürg Giraudi Sanjay Kumar Mishra Delegierter für Verhandlungen Stellvertretender Sekretär von Abkommen zur Vermeidung Abteilung für der Doppelbesteuerung ausländische Steuern und Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Steuernachforschung Staatssekretariat für Steuerdepartement internationale Finanzfragen SIF Finanzministerium Regierung Indiens

Verständigungsvereinbarung über die Auslegung des neuen Paragraphen 10 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, mit Protokoll in der Fassung gemäss dem Zusatzprotokoll vom 16. Februar 2000 und in der Fassung von Artikel 13 des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien | Lexipedia | Lexipedia