AS 2012 4385
Protokoll zur Anpassung des Landwirtschaftsabkommens vom 27. November 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten. Protokoll zur Anpassung des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
Landwirtschaftsabkommen vom 27. November 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten1 Protokoll zur Anpassung des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten2
Angenommen am 11. Oktober 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2012
Übersetzung3
Artikel 11 des Anhang III des Landwirtschaftsabkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Art. 11 Unmittelbare Beförderung
1. Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für
den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Schweiz und Mexiko befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Länder befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtli- chen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen, als Sendung aufgeteilt worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. 2. Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) Frachtpapiere, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durch- fuhrland erfolgt ist; oder b) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.
1 SR 0.632.315.631.11 2 Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird dieses Protokoll weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico.aspx
3 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2012-1290 4385
Prot. zur Anpassung des Landwirtschaftsabkommens mit Mexiko AS 2012
Die Erläuterung zu Artikel 13 des Anhang I des Freihandelsabkommens EFTA-Mexiko gelten mutatis mutandis für das Landwirtschaftsabkommen und bilden einen Bestandteil des Landwirtschaftsabkommens:
Art. 13 Unmittelbare Beförderung Für die Zwecke des Artikels 13 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen EFTA- Mexiko und in Fällen, in denen: – dem Ausführer die Endbestimmung der in einer Sendung enthaltenen Erzeugnisse nicht bekannt war; und – die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde keinen entsprechen- den Ursprungsnachweis für die für einen EFTA-Staat bzw. Mexiko bestim- men Erzeugnisse ausgestellt hat; legt der Einführer eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung auf der Rechnung vor. Gesetztenfalls kann verlangt werden, dass der Einführer belegt, dass die Erzeugnis- se, welche durch das Gebiet von Nichtparteien des Abkommens befördert (mit oder ohne Umladung oder vorübergehender Einlagerung) wurden unter Zollkontrolle dieser Länder gestanden haben. Der Einführer hat in diesem Fall den Zollbehörden folgende Unterlagen vorzulegen: a) Sofern die Erzeugnisse ohne Umladung oder vorübergehende Einlagerung durch eine oder mehrere Nichtparteien befördert wurden, Transportpapiere je nach Sachlage wie Luftfrachtbrief, Konnossement, Strassenfrachtbrief, in welchen Ort und Datum der Verschiffung der Erzeugnisse, Abgangs(flug) hafen und Bestimmungs(flug)hafen vermerkt sind. b) Sofern die Erzeugnisse mit Umladung aber ohne vorübergehende Einlage- rung durch eine oder mehrere Nichtparteien befördert wurden, Transport- papiere je nach Sachlage wie Luftfrachtbrief, Konnossement, Strassen- frachtbrief oder ein kombiniertes Transportdokument. c) Sofern die Erzeugnisse mit Umladung und vorübergehender Einlagerung durch eine oder mehrere Nichtparteien befördert wurden, Kopien von Zoll- dokumenten, welche belegen, dass die Erzeugnisse unter Zollkontrolle der- jenigen Nichtparteien verblieben sind, durch welche die Erzeugnisse beför- dert wurden. Bestehen keine der obgenannten Dokumente kann der Einführer zum Beweis der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 13 des Anhangs I zum Freihandels- abkommen EFTA-Mexiko auch andere Begleitpapiere vorlegen.
Beispiel 1: Ein mexikanischer Hersteller versendet seine Erzeugnisse nach Europa. Gewöhnlich handelt es sich um eine einzige Sendung, welche für einen Hafen eines anderen Landes bestimmt ist. Beim Abgang der Sendung in Mexiko ist dem Ausführer die Endbestimmung der einzelnen Erzeugnisse nicht bekannt. Während der Beförderung wird entschieden, einen Teil der Sendung in einen EFTA-Staat zu liefern, der andere
Prot. zur Anpassung des Landwirtschaftsabkommens mit Mexiko AS 2012
Teil wird Kunden in einem anderen Land geliefert. Nach Ankunft im Hafen der Nichtpartei wird die Sendung in einem Zolllager gelagert. Während die Erzeugnisse unter Zollkontrolle stehen, wird die Sendung aufgeteilt; ein Teil wird dem Kunden in der Nichtpartei geliefert, der andere Teil wird zum Kunden in einem EFTA-Staat befördert. Bei Ankunft im EFTA-Staat legt der Einführer eine nach der Ausfuhr, d.h. während der Beförderung, ausgestellte Ursprungserklärung oder eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vor.
Beispiel 2: Eine Schweizer Firma produziert ihre Erzeugnisse in der Schweiz, führt diese in einer Sendung in ein Zolllager in der Europäischen Union (z.B. in den Niederlan- den – Nichtpartei) zur vorübergehenden Einlagerung aus. Aufgrund von Bestellun- gen mexikanischer Kunden, wird ein Teil der ursprünglichen Sendung nach Mexiko befördert. Zu diesem Zeitpunkt stellt der Schweizer Ausführer nachträglich eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus und sendet diesen Ursprungsnachweis dem mexikanischen Importeur. Sofern von den mexikanischen Behörden gewünscht, können diese Transportdokumente über die ganze Sendung vom Hersteller nach den Niederlanden und Transportdoku- mente über die Beförderung von den Niederlanden nach Mexiko verlangen. Es ist nötig, dass die in der Schweiz und den Niederlanden erstellten Transportpapiere Angaben enthalten, welche die nach Mexiko gelieferten Waren identifizieren. Beispiel 3: Im Falle von Kontrollen von Erzeugnissen aus aufgeteilten Sendungen, kann die Zollbehörde des Einfuhrlandes Transportdokumente oder Kopien derselben über den Transport von der Ausfuhrpartei durch das Durchfuhrland verlangen. Vom Einführer können ausserdem verlangt werden: Unterlagen der Zollbehörden des Durchfuhrlan- des mit genauer Beschreibung der betroffenen Erzeugnisse, dem Datum der Auftei- lung der Sendung, der Angabe der tatsächlichen Beförderungsmittel, Bestätigung der Bedingungen unter denen die Erzeugnisse im Durchfuhrland verblieben, oder andere geeignete Dokumente, welche bezeugen, dass die Bestimmungen über die unmittel- bare Beförderung eingehalten wurden.
Prot. zur Anpassung des Landwirtschaftsabkommens mit Mexiko AS 2012