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AS 2012 4509

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot. und Verständigungsvereinbarung)

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 24. Februar 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 20121 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2012

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Singapur, vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern

vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen

oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbeson-

dere: (a) in Singapur: die Einkommenssteuer (im Folgenden als «singapurische Steuer» bezeichnet);

SR 0.672.968.91 1 AS 2012 4507

2011-1339 4509

Doppelbesteuerung. Abk. mit Singapur AS 2012

(b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Ein- kommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte), (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriege-

winnen.

5. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnli-

cher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

(a) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; (b) bedeutet der Ausdruck «Singapur» die Republik Singapur und umfasst, im geografischen Sinne verwendet, ihr Hoheitsgebiet, die Binnen- und die Hoheitsgewässer sowie die ausserhalb der Hoheitsgewässer liegenden Mee- resgebiete, die nach seinem nationalen Recht, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, als Gebiete bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer Singapur Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Meeres, des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes sowie der Boden- schätze ausüben darf; (c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; (d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ- ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; (e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaates» je nach Zusammenhang ein Unter- nehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansäs- sigen Person betrieben wird; (f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Ver- tragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; (g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in der Schweiz: der Direktor oder die Direktorin der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der bevollmächtigte Vertreter oder die bevoll- mächtigte Vertreterin,

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(ii) in Singapur: der Finanzminister oder die Finanzministerin oder der bevollmächtigte Vertreter oder die bevollmächtigte Vertreterin; (h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürger- schaft eines Vertragsstaates besitzt, (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenver- einigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errich- tet worden ist.

2. Bei der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens durch einen Vertrags-

staat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.

Art. 4 Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: (a) Die Person gilt als nur im Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt die Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur im Staat ansässig, zu dem sie die engeren per- sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens- interessen); (b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur im Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; (c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als nur im Staat ansässig, dessen Staatsange- hörige sie ist; (d) In allen anderen Fällen regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur im Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

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Art. 5 Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste

Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil- weise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

(a) einen Ort der Leitung; (b) eine Zweigniederlassung; (c) eine Geschäftsstelle; (d) eine Fabrikationsstätte; (e) eine Werkstätte; und (f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. (a) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn

ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. (b) Das Erbringen von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienstleistun- gen, durch Angestellte eines Unternehmens oder durch anderes vom Unter- nehmen für solchen Zweck eingestelltes Personal ist nur dann eine Betriebs- stätte, wenn Tätigkeiten dieser Art im anderen Vertragsstaat (für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt) insgesamt mehr als 300 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten andauern.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als

Betriebsstätten: (a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; (b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; (c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet zu werden; (d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informatio- nen zu beschaffen; (e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszu- üben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; (f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten auszu- üben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

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5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von

Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkei- ten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genann- ten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Mak- ler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine

Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem

Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor- schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbewegli- chem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im

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anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. 2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit im anderen Vertrags- staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter glei- chen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhän- gig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden alle jene Aufwen-

dungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, die auch dann abzugsfähig wären, wenn die Betriebsstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, und zwar insoweit, als sie in angemessener Weise der Betriebsstätte zugerechnet werden können, gleichgültig, ob sie im Ver- tragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen

wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurech-

nenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausrei- chende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens

behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates durch den Betrieb von

Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer

Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

3. Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr: (a) Gewinne aus der Vermietung von unbefrachteten Seeschiffen oder Luftfahr- zeugen; (b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschliesslich Anhängern und mit dem Transport von Contai-

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nern verbundenen Ausrüstungen), die zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden; und (c) Zinsen auf Forderungen, die mit dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahr- zeugen im internationalen Verkehr zusammenhängen; wenn die Tätigkeit beziehungsweise die Zinsen direkt mit dem Betrieb von Seeschif- fen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr zusammenhängen.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1. Wenn:

(a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist; oder (b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind; und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmän- nischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staa-

tes in Übereinstimmung mit Absatz 1 Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und einigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Konsultation darüber, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen oder Teilen davon um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Berichtigung sind die übri- gen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen.

Art. 10 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividen-

den zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:

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(a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmit- telbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlen- den Gesellschaft verfügt; (b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft zahlt, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person: (a) in Singapur: (i) die «Monetary Authority of Singapore», und (ii) die «Government of Singapore Investment Corporation Pte Ltd» ist; (b) in der Schweiz: die Schweizerische Nationalbank ist.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einver-

nehmen die Durchführung dieser Begrenzungsbestimmungen.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte

aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder ande- ren Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

6. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat

ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätig- keit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividen- den gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.

7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-

künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-

staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

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2. Diese Zinsen können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach

dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen:

(a) die eine nutzungsberechtigte Bank in einem Vertragsstaat bezieht, wenn sie von einer Bank im anderen Vertragsstaat gezahlt werden, im anderen Ver- tragsstaat von der Besteuerung befreit; (b) die aus der Schweiz stammen und an die «Monetary Authority of Singa- pore» gezahlt werden, von der Besteuerung in der Schweiz befreit; und (c) die aus Singapur stammen und an die Schweizerische Nationalbank gezahlt werden, von der Besteuerung in Singapur befreit.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einver-

nehmen die Durchführung dieser Begrenzungsbestimmungen.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus

Forderungen jeglicher Art, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesi- chert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliess- lich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

6. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat

ansässige, zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrich- tung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.

7. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner

eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrich- tung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

8. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder

zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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Art. 12 Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stam-

men, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men die Durchführung dieser Begrenzungsbestimmungen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-

tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Computersoftware, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat

ansässige, zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person im anderen Vertrags- staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenz- gebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der

Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten diese als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrich- tung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder

zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert werden.

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Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen

einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 3. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. 4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien, ausgenommen an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien, bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen nach Artikel 6 beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

5. Gewinne aus der Veräusserung des in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels

nicht genannten Vermögens können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Art. 14 Selbstständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder einer anderen selbstständigen Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, ausgenommen in den folgenden Fällen, in denen solche Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können: (a) wenn ihr im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder (b) wenn ihr Aufenthalt im anderen Staat für einen Zeitraum oder für Zeiträume von insgesamt 300 Tage oder länger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ist; in diesem Fall kann nur der Betrag der Einkünfte, der auf die im anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten entfällt, im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte

wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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Art. 15 Unselbstständige Arbeit

1. Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche

Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: (a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält; (b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und (c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun-

gen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf- sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti- kel 7, 14 und 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sport- ler seine Tätigkeit ausübt. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat, wenn diese Einkünfte unmittelbar oder mittelbar in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften stam- men.

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Art. 18 Ruhegehälter Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü- tungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbststän- dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. (a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat,

einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Unterabteilung oder der Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. (b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. (a) Ungeachtet von Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen,

die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, der Unterabteilung oder der Kör- perschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die sie diesem Staat, der Unterabteilung oder der Körper- schaft geleistet hat, nur in diesem Staat besteuert werden. (b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staats- angehörige dieses Staates ist.

3. Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistun-

gen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anwendbar.

Art. 20 Studenten Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat aus- schliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertrags- staat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

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Art. 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen- den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im

Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich- tung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.

3. Ungeachtet von Absatz 1 können Entnahmen durch eine in der Schweiz ansässige

Person von ihrem «Supplementary Retirement Scheme»-Konto nach Artikel 10L des singapurischen Einkommensteuergesetzes (Kapitel 134) (überarbeitete Auflage von 2008) nur in Singapur besteuert werden, und Zahlungen aus einem individuellen Vorsorgeplan, der mit anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge nach Arti- kel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge vergleichbar ist, an eine in Singapur ansässige Person können nur in der Schweiz besteuert werden.

Art. 22 Überweisungsvorbehalt

1. Wenn nach diesem Abkommen (mit oder ohne andere Bedingungen) Einkünfte

aus schweizerischen Quellen in der Schweiz von der Besteuerung befreit sind oder nur zu einem ermässigten Satz besteuert werden können und diese Einkünfte nach der in Singapur geltenden Gesetzgebung dort nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit dem Betrag steuerpflichtig sind, der nach Singapur überwiesen oder dort bezogen wird, so gilt die nach diesem Abkommen in der Schweiz zu gewährende Steuerbefreiung oder Steuerermässigung nur für die nach Singapur überwiesenen oder dort bezogenen Beträge.

2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als könne er angewendet werden, wenn Singa-

pur Einkünfte im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b, die von ausserhalb Singapur bezogen werden, von der Besteuerung befreit. In diesem Fall gilt die nach diesem Abkommen in der Schweiz zu gewährende Steuerbefreiung oder Steuerer- mässigung für den ganzen Betrag der Einkünfte aus Quellen in der Schweiz, der in Singapur von der Steuer befreit ist.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Singapur wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

(a) Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Singapur besteuert wer- den, so rechnet Singapur, nach Massgabe seiner Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem anderen Land als Singapur zu zahlenden Steuer,

2 SR 831.40

Doppelbesteuerung. Abk. mit Singapur AS 2012

die unmittelbar oder im Abzugsweg bezahlte schweizerische Steuer auf die für die Einkünfte dieser ansässigen Person zu zahlende singapurische Steuer an. Sind diese Einkünfte Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Singapur ansässige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar über 10 Prozent des Aktienkapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt, so wird bei der Anrechnung die von der erstgenannten Gesellschaft auf ihrem Gewinn zu entrichtende schweizerische Steuer berücksichtigt. (b) Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz, so befreit Singapur diese Einkünfte von der Steuer in Singapur, wenn die im singapurischen «Income Tax Act» vorgesehenen Befreiungsvoraussetzungen für ausserhalb von Singapur bezogene Einkünfte erfüllt sind.

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

(a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Singapur besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen die- ser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befrei- ung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Singapur nachgewiesen wird. (b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in Singapur besteuert wer- den können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10, 11 oder 12 in Singapur erhobe- nen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschul- dete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Singapur besteuert werden können; (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Singapur erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Divi- denden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfah- ren. (c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden einer in Singa- pur ansässigen Gesellschaft vereinnahmt, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun-

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gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell- schaft in der Schweiz ansässig wäre.

Art. 24 Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner

Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus- üben. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: (a) den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt; oder (b) Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates die Steuerfreibeträge, -ver- günstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die er seinen Staatsangehö- rigen, die nicht in diesem Staat ansässig sind, oder solchen anderen in der Steuergesetzgebung dieses Staates näher beschriebenen Personen gewährt. 4. Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittel- bar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterwor- fen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zu- sammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst- genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. Gewährt ein Vertragsstaat seinen Staatsangehörigen Steuererleichterungen, die

zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Übereinstimmung mit seiner nationalen Politik und Kriterien bestimmt sind, so ist dies nicht als Dis- kriminierung unter diesem Artikel auszulegen.

6. Dieser Artikel gilt für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommen sind.

Art. 25 Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder

beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertrags-

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staates, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst

nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- staates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung der

Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 26 Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus,

die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates be- schafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver- tragsstaat: (a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; (b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft wer- den können; (c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

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4. Ersucht ein Vertragsstaat nach diesem Artikel um Informationen, so nutzt der

andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf- fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informatio- nen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei- lung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person bezie- hen. In der Schweiz verfügen die Steuerbehörden für die Erfüllung der Verpflich- tungen nach diesem Absatz ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. Ist Singapur der ersuchte Vertragsstaat, so stellt es sicher, dass die Steuerbehörden nach innerstaatlichem Recht über die Befugnis verfügen, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.

Art. 27 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Art. 28 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am letzten Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten auf

diplomatischem Weg einander darüber notifizieren, dass die letzte der notwendigen Massnahmen getroffen worden ist, um dem Abkommen in der Schweiz und in Singapur Gesetzeskraft zu verleihen; in diesem Fall findet das Abkommen Anwen- dung: (a) in der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens fol- genden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres beginnen, (iii) hinsichtlich Artikel 26 auf Anfragen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gestellt werden und die Informatio- nen für Steuerperioden betreffen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres beginnen;

Doppelbesteuerung. Abk. mit Singapur AS 2012

(b) in Singapur: (i) hinsichtlich der zu zahlenden Steuern für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls beginnen, (ii) hinsichtlich Artikel 26 auf Anfragen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gestellt werden und die Informatio- nen für zu zahlende Steuern für Veranlagungsjahre betreffen, die am oder nach dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls beginnen.

2. Das am 25. November 19753 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweize-

rischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist für alle unter dieses Abkommen fallenden Fälle nicht mehr anwendbar ab dem Zeitpunkt, an dem das vorliegende Abkommen anwendbar wird.

3. Ungeachtet von Absatz 2 bleiben Zinsen oder Lizenzgebühren von der singapuri-

schen Steuer befreit und gewährt die Schweiz auf Antrag eine Entlastung für

10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen beziehungsweise eine Entlastung für

5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren während eines Zeitraums von fünf

Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, wenn: (a) Zinsen, die aus Singapur stammen und an eine in der Schweiz ansässige Per- son aufgrund eines Darlehens oder eines anderen Schuldverhältnisses gezahlt werden, das vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens von der zuständigen Behörde von Singapur nach Artikel 11 Absatz 3 des Abkom- mens vom 25. November 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geneh- migt worden ist; (b) Lizenzgebühren, die aus Singapur stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkom- mens von der zuständigen Behörde von Singapur nach Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens vom 25. November 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver- mögen genehmigt worden sind. Die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens finden sinngemäss Anwendung.

Art. 29 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün- digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalender- jahrs kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr:

3 AS 1977 118

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(a) in der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalender- jahre gezahlt oder gutgeschrieben werden, (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs beginnen. (b) in Singapur: hinsichtlich der zu zahlenden Steuern für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des zweiten Kalenderjahres nach der Kündigung begin- nen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Singapur, am 24. Februar 2011, im Doppel in deutscher und engli- scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Singapur: Jörg Alois Reding Moses Lee

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Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Singapur haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, das heute zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Singapur abgeschlossen wurde, vereinbart, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestand- teil des Abkommens bilden.

1. Zu den Art. 4 und 19

Der Ausdruck «Körperschaft des öffentlichen Rechts» bedeutet eine Körperschaft, die aufgrund eines Gesetzes eines Vertragsstaates oder einer politischen Unterabtei- lung oder lokalen Körperschaft dieses Staates errichtet worden ist und Funktionen ausübt, die sonst von diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft ausgeübt werden. Die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates auf Anfrage, dass ein bestimmter Rechtsträger eine Körper- schaft des öffentlichen Rechts des erstgenannten Vertragsstaates ist.

2. Zu Art. 7

Hinsichtlich Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrags ermittelt werden, sondern nur aufgrund des Teils der Gesamtein- künfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentliche Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebs- stätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist4.

4 Nachträgliche Ergänzung gemäss englischer Originalfassung.

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3. Zu den Art. 7 und 12

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benüt- zung oder das Recht auf Benützung von gewerblichen, kaufmännischen oder wis- senschaftlichen Ausrüstungen empfangen werden, Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 darstellen.

4. Zu Art. 8

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 11 des Abkommens auf Zinsen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens keine Anwendung findet.

5. Zu Art. 18

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 18 erwähnten Einkünfte nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Pauschalzahlungen einschliessen.

6. Zu Art. 26

(a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem Hoheitsgebiet verfügbaren Mittel zur Beschaffung der Informationen eingesetzt hat. (b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amts- hilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»). (c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Angaben, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens an die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu liefern hat, die nachstehenden umfassen: (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersu- chung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Anga- ben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen, die Erheblichkeit die- ser Informationen für das Ersuchen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) die Gründe für die Annahme, dass die ersuchten Informationen der zuständigen Behörde des ersuchten Staates vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im ersuchten Staat befinden; (vi) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen; (vii) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle in seinem Hoheitsgebiet verfügbaren Mittel zur Beschaffung der Informationen eingesetzt hat; und

Doppelbesteuerung. Abk. mit Singapur AS 2012

(viii) irgendwelche weitere Informationen, die der Ausführung des Ersu- chens dienen können. Während dieser Buchstabe wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (viii) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. (d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Ver- tragsparteien nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. (e) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbe- halten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermit- telt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informations- austausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Singapur, am 24. Februar 2011, im Doppel in deutscher und engli- scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Singapur: Jörg Alois Reding Moses Lee

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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot. und Verständigungsvereinbarung) | Lexipedia | Lexipedia