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AS 2012 4891

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Änderung vom 14. September 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4

3 Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Ausländerinnen und

Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein nationales Visum nach Artikel 5 verfügen.

4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das

Bundesamt für Migration (BFM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten aus huma- nitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Ver- pflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c des Schengener Grenzkodex).

Art. 3 Reisedokument

1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Einreise ein gültiges und von der

Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilate- ralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

2 Ein Reisedokument wird vom BFM anerkannt, wenn es die Voraussetzungen nach

Artikel 12 des EG-Visakodex2 erfüllt und: a. aus ihm die Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Zugehörig- keit zum ausstellenden Staat oder zur ausstellenden Gebietskörperschaft hervorgehen;

1 SR 142.204

2 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 154/2012 vom 15. Febr. 2012, ABl. L 58 vom 29.2.2012, S. 3.

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Einreise und Visumerteilung AS 2012

b. ein von der Schweiz anerkannter Staat oder eine von der Schweiz anerkannte Gebietskörperschaft es ausgestellt hat; c. der ausstellende Staat oder die ausstellende Gebietskörperschaft jederzeit die Rückreise seiner beziehungsweise ihrer Angehörigen gewährleistet; d. es über die den internationalen Standards entsprechenden Sicherheits- merkmale verfügt; insbesondere ist Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19443 über die internationale Zivilluftfahrt anwendbar.

3 Das BFM kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den

Voraussetzungen nach Absatz 2 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedoku- mente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.

4 Das BFM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht

bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder nationalen Interessen.

Art. 4 Visumpflicht für Aufenthalte von höchstens drei Monaten 1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/20014 aufgeführt sind, unterstehen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchs- tens drei Monaten der Visumpflicht. 2 In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht befreit:

a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen5 gebunden ist (Schengen-Staat), aus- gestellt wurde (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und 34 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex6); b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses von Iran sowie Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, Kolumbien, Marokko, Peru und Tunesien sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen; c. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungs- personal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex; d. Inhaberinnen und Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen;

3 SR 0.748.0 4 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 vom 15. Dez. 2010, ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 6.

5 Diese Abk. sind in Anhang 1 aufgeführt.

6 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.

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Einreise und Visumerteilung AS 2012

e. Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI7 ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde; f. Inhaberinnen und Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Abkommen vom 15. Okto- ber 19468 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge ste- hen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 19519 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten; g. Inhaberinnen und Inhaber eines Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Übereinkommen vom 28. September 195410 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten. 3 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind, unterstehen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchs- tens drei Monaten nicht der Visumpflicht. 4 In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgen- de Regelungen: a. Staatsangehörige folgender Staaten unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Taiwan. b. Angehörige folgender Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird: Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Brasilien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong, Israel, Kanada, Kroatien, Macau, Mauri- tius, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Republik Korea, Seychellen, St. Kitts und Nevis, Uruguay, Venezuela und Vereinigte Staaten. Üben Angehörige dieser Staaten und Gebietskörperschaften eine Tätigkeit im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe, in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst oder im Erotikgewerbe aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visum- pflicht.

7 Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. Nov. 1994 über die vom Rat aufgrund

von Artikel K.3 Abs. 2 Bst. b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1. 8 SR 0.142.37 9 SR 0.142.30 10 SR 0.142.40

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Einreise und Visumerteilung AS 2012

Art. 5 Visumpflicht für Aufenthalte von mehr als drei Monaten 1 Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA benötigen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von mehr als drei Monaten ein nationales Visum.

2 In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der

Visumpflicht befreit: Andorra, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neu- seeland, San Marino, Singapur und Vatikanstadt.

Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, 2 und 3 Bst. d Bestimmungen für den Flughafentransit

1 Flugpassagiere, die ein gültiges Reisedokument besitzen, benötigen kein Visum,

sofern sie: b. Aufgehoben

2 In Abweichung von Absatz 1 sind nach Artikel 3 Absatz 1 und Anhang IV des

EG-Visakodex11 Staatsangehörige folgender Staaten visumpflichtig: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Demokratische Republik Kongo, Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka.

3 Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 und die Anhänge IV und V des EG-Visakodex sind

folgende Personen von der Visumpflicht nach den Absätzen 2 und 2bis ausgenom- men: d. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach Anhang I Artikel 3 des Abkommens vom 21. Juni 199912 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);

Art. 7 Abs. 1 und 2

1 Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 2 Abs. 2) können die

zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Ist die natürliche Person verheira- tet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

2 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich nicht auf das Freizügigkeitsab-

kommen vom 21. Juni 199913 berufen können, dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.

11 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

12 SR 0.142.112.681 13 SR 0.142.112.681

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Einreise und Visumerteilung AS 2012

Art. 8 Abs. 3 und 3bis

3 Die Verpflichtung wird wirksam:

a. bei Ausländerinnen und Ausländern, die ein Visum benötigen: mit dem Datum der Visumausstellung; b. bei Ausländerinnen und Ausländern, die kein Visum benötigen: mit dem Datum der Einreise. 3bis Die Verpflichtung endet mit der Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers aus der Schweiz, jedoch spätestens zwölf Monate nach der Einreise.

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und 3

2 Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit:

c. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses.

3 Beantragt eine Ausländerin oder ein Ausländer ein Visum an einer Schengener

Aussengrenze, so kann sie oder er von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekran- kenversicherung befreit werden, wenn: a. eine solche Versicherung an der betreffenden Grenzübergangsstelle nicht abgeschlossen werden kann; oder b. humanitäre Gründe vorliegen.

Art. 11a Visumkategorien Es werden folgende Visumkategorien unterschieden: a. Flughafentransitvisum (Kategorie A); b. Visum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten, das für die Hoheitsgebiete der Schengen-Staaten gilt (Schengen-Visum, Kategorie C); c. räumlich beschränktes Visum der Kategorie A oder C; d. an der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C; e. nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Kate- gorie D).

Art. 11b Zulässigkeit des Visumgesuchs

1 Die Artikel 19 und 20 des EG-Visakodex14 regeln die Zulässigkeit eines Visum-

gesuchs. Ein Visumgesuch ist zulässig, wenn: a. die Fristen für die Gesuchstellung eingehalten wurden; b. die notwendigen Unterlagen beigefügt sind; c. die Visumgebühr entrichtet wurde; und

14 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

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Einreise und Visumerteilung AS 2012

d. die biometrischen Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erho- ben wurden.

2 In Abweichung von Absatz 1 kann ein Visumgesuch, das die Voraussetzungen

nicht erfüllt, aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen als zulässig betrachtet werden.

Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. e und 3–5 Voraussetzungen für die Visumerteilung und Verweigerung des Visums

2 Das Visum wird verweigert, wenn:

e. ein Schengen-Staat im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 22 des EG-Visakodex15 Einwände gegen eine Visumerteilung vorbringt;

3 Wird ein Visum verweigert, so erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung.

4 Das EDA und das BFM können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Fällen nach

Absatz 2 Buchstaben e, f und h im Einzelfall ein räumlich beschränktes Visum (Art. 11a Bst. c) für einen Aufenthalt in der Schweiz von höchstens drei Monaten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationa- ler Verpflichtungen ausstellen.

5 Ein Flughafentransitvisum (Art. 11a Bst. a) kann Ausländerinnen und Ausländern

erteilt werden, die: a. Unterlagen zum Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland vorle- gen; b. glaubhaft darlegen, nicht in das Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates ein- reisen zu wollen.

Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1 Ausgestaltung der Visa

1 Aufgehoben

Art. 13a Gültigkeitsdauer der Visa

1 Die Gültigkeitsdauer des Visums wird nach den Bedürfnissen der Gesuchstellerin

oder des Gesuchstellers und in Abhängigkeit von der Gültigkeit des Reisedokuments festgelegt. Sie richtet sich nach den Artikeln 24 und 26 Absätze 2 und 3 des EG- Visakodex16 und beträgt bei der erstmaligen Visumerteilung, von begründeten Fällen abgesehen, höchstens sechs Monate.

2 Die maximale Gültigkeitsdauer eines Visums beträgt fünf Jahre.

3 Ein Visum kann für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.

15 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

16 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

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Einreise und Visumerteilung AS 2012

4 Bei einem Flughafentransitvisum entspricht die Gültigkeitsdauer der für die Durch- reise benötigten Zeit, jedoch höchstens sechs Monate.

Art. 13b Visumverlängerung Ein gültiges Visum kann von den kantonalen Ausländerbehörden oder nach Arti- kel 30 vom EDA verlängert werden, wenn die Visuminhaberin oder der Visum- inhaber schwerwiegende persönliche Gründe glaubhaft macht oder höhere Gewalt oder humanitäre Gründe vorliegen und dadurch die rechtzeitige Ausreise nicht möglich ist.

Art. 14 Bst. e Das Verfahren für die Erteilung eines Visums und die Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums richten sich nach: e. den Artikeln 12–18 und 27–35 dieser Verordnung.

Art. 15 Annullierung und Aufhebung eines Visums 1 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden annullie- ren gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 des EG-Visakodex17 ein Visum, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung (Art. 12) bei der Ausstellung nicht erfüllt waren.

2 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden heben

gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des EG-Visakodex ein Visum auf, wenn sie fest- stellen, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 nicht mehr erfüllt sind.

3 Ein Visum kann auch auf Ersuchen der Visuminhaberin oder des Visuminhabers

aufgehoben werden (Art. 34 Abs. 3 EG-Visakodex). 4 Wurde das annullierte oder aufgehobene Visum nicht von der Schweiz ausgestellt, so unterrichtet das BFM den ausstellenden Schengen-Staat über die Annullierung beziehungsweise Aufhebung (Art. 34 Abs. 1 und 2 EG-Visakodex).

Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Aufenthaltsdauer

1 und 2 Aufgehoben

Art. 18 Rückreisevisa Das BFM sowie auf dessen Weisung die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden können Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheit in der Schweiz nicht durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, Rückreisevisa erteilen, wenn:

17 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

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a. die Ausländerinnen und Ausländer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllen, aber vorläufig noch über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen; b. den Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt im Verlauf des Bewilli- gungsverfahrens nach Artikel 17 Absatz 2 AuG gestattet wurde; oder c. die Voraussetzungen nach Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 201018 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen erfüllt sind.

Art. 19 Aufgehoben

Art. 23 Abs. 4

4 Die Kantone können das Grenzwachtkorps ermächtigen, die Wegweisungsver-

fügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b AuG auszufertigen und zu eröffnen.

Art. 24 Aufgehoben

Art. 28 Abs. 1

1 Die Auslandvertretungen können unter Vorbehalt von Absatz 2 und Artikel 30 das

Visum für einen höchstens drei Monate dauernden bewilligungsfreien Aufenthalt ausstellen.

Art. 29 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörden

1 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können

Ausländerinnen und Ausländern ausnahmsweise ein Visum an den Schengener Aussengrenzen ausstellen, wenn: a. die Ausländerinnen und Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Arti- kel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c‒e des Schengener Grenzkodex19 erfüllen; b. es ihnen nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen; c. sie unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend machen; und d. die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat als sicher eingestuft wird.

2 Das Visum darf für einen Aufenthalt von höchstens 15 Tagen ausgestellt werden.

18 SR 143.5

19 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.

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Einreise und Visumerteilung AS 2012

3 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können

Seeleuten, die sich auf der Durchreise befinden und ein Visum benötigen, an den Schengener Aussengrenzen ein Visum zum Zwecke der Durchreise ausstellen, wenn die Seeleute die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Behörden stellen vor der Visumausstellung sicher, dass die erforderlichen Informationen über die betref- fenden Seeleute anhand des Formulars nach Anhang IX Teil 2 des EG-Visakodex20 ausgetauscht wurden.

4 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können

Belege zum Nachweis der geltend gemachten unvorhersehbaren zwingenden Ein- reisegründe verlangen. 5 Wird ein Visum verweigert, so erlässt die für die Kontrolle der Einreisevorausset- zungen zuständige Behörde eine Verfügung.

Art. 31 Aufsicht

1 Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.

2 Das EJPD beaufsichtigt den Vollzug der übrigen Einreisebestimmungen.

Art. 37 Abs. 1 Bst. a

1 An der automatisierten Grenzkontrolle können ausschliesslich Personen teilneh-

men, die: a. die Schweizer Staatsangehörigkeit haben oder sich auf das Freizügigkeits- abkommen vom 21. Juni 199921 berufen können;

Art. 53b Sachüberschrift und Einleitungssatz Zusammenarbeit Das BFM, die entsendenden Grenzkontrollbehörden und die konsularische Direktion des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit, insbesondere:

Art. 53c Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland

1 Das BFM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen

Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Grenzkontrollbehörden und der KD.

2 Die KD kann im Einvernehmen mit dem BFM und der entsendenden Grenzkon-

trollbehörde mit ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:

20 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

21 SR 0.142.112.681

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Einreise und Visumerteilung AS 2012

a. die Festlegung gemeinsamer Ziele; b. die Regelung des Informationsaustausches unter den Dokumentenberate- rinnen und -beratern; c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.

3 Die entsendenden Grenzkontrollbehörden sind für die operative Umsetzung der

Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater zuständig.

Art. 53d Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz

1 Das BFM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Doku-

mentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den ausländischen Entsen- dungsbehörden, den schweizerischen Grenzkontrollbehörden und dem EDA.

2 Das BFM kann im Einvernehmen mit den schweizerischen Grenzkontrollbehörden

am Einsatzort mit den ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten: a. die Festlegung gemeinsamer Ziele; b. die Verhaltens-, Einsatz- und Kompetenzregelung; c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.

3 Die schweizerischen Grenzkontrollbehörden am Einsatzort sind für die operative

Umsetzung der Einsätze ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz zuständig.

Art. 54 Abs. 1 und 3

1 Die Verfügungen nach den Artikeln 12 Absatz 3, 15 Absätze 1 und 2 und 29

Absatz 5 werden im Namen des BFM (Art. 27) oder des EDA (Art. 30) mit dem Standardformular nach Anhang VI des EG-Visakodex22 erlassen.

3 Gegen Verfügungen der kantonalen Ausländerbehörden nach Artikel 13b stehen

die kantonalen Rechtswege offen.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

14. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

22 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

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