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AS 2012 5191

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China

Übersetzung1

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China

Abgeschlossen in Schaan am 21. Juni 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 20122 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 17. Juli 2012 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2012

Präambel Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet), einerseits, und die Besondere Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China (nachfolgend als «Hongkong, China» bezeichnet), andererseits, nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragspar- teien» bezeichnet: in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA- Staaten einerseits und Hongkong, China, andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Handels- und Investitionsbeziehungen zu festigen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Men- schenrechten und zu den politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten im Ein- klang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung, dass diesbezüglich die Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen; eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den auf sie anwendbaren multilateralen Umweltübereinkommen und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der auf sie anwendbaren massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation4; mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensverhältnis- se und Lebensbedingungen ihrer Menschen durch Handelsliberalisierung und den erhöhten Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu verbessern;

SR 0.632.314.161

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2012 5189 3 SR 0.120 4 SR 0.82

2011-1636 5191

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizie- rung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspoli- tische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern; in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verkleinern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien zu vergrössern; entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation5 (nachfolgend als «WTO» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multila- terale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Ent- wicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen; entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirk- lichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Über- einstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Kor- ruption im internationalen Handel und zur Förderung der Grundsätze von Transpa- renz und guter Regierungsführung; in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwor- tungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräf- tigung ihres Zieles, Unternehmen gegebenenfalls zur Berücksichtigung international anerkannter Richtlinien und Grundsätze zu ermutigen; überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirt- schafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Ziele

1. Die Vertragsparteien errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmun-

gen dieses Abkommens und der Zusatzabkommen über die Landwirtschaft, die gleichzeitig zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China, abgeschlossen wurden, eine Freihandelszone.

5 SR 0.632.20

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

2. Die Ziele dieses Abkommens sind:

(a) die Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Arti- kel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleis- tungen7 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet); (c) die gegenseitige Erhöhung von Investitionsgelegenheiten; (d) die Erleichterung und Ausweitung des Waren- und Dienstleistungshandels; (e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit den auf die Vertragspartei- en anwendbaren internationalen Normen; (f) die auf Gegenseitigkeit beruhende Verbesserung des Zugangs zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten; (g) die Förderung des Wettbewerbs in ihrer Wirtschaft, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Vertragsparteien; (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und (i) auf diese Weise die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Sofern nicht abweichend in Anhang IV bestimmt, findet dieses Abkommen

Anwendung: (a) für einen EFTA-Staat: (i) auf sein Festland, Binnengewässer und Hoheitsgewässer sowie den darüber liegenden Luftraum in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, und (ii) ausserhalb seiner Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die in Ausübung seiner Souveränitätsrechte oder seiner Gerichtsbarkeit gemäss Völker- recht getroffen werden; (b) für Hongkong, China: nur auf das Land und das Meer innerhalb der Grenzen der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, einschliesslich der Insel Hongkong, Kowloon, der Neuen Gebiete und der Gewässer von Hongkong.

2. Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegi-

sche Hoheitsgebiet von Svalbard.

6 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

7 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die

Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einer- seits und Hongkong, China, andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.

2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 19238 zwischen der Schweiz und

Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angele- genheiten.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem

Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfol- gend als «WTO-Abkommen» bezeichnet), den anderen im WTO-Rahmen ausge- handelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, und aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind oder das auf eine Vertragspartei anwendbar ist, ergeben. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, es gebe eine Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und anderen internatio- nalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind oder die auf eine Vertrags- partei anwendbar sind, so halten die Vertragsparteien umgehend Konsultationen ab, um gemäss den üblichen Regeln des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellen- de Lösung zu finden. 2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zoll- unionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregime, so kann sie um Konsultationen mit dieser Vertragspartei ersuchen. Diese räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein9.

Art. 1.5 Regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei ergreift alle verfügbaren Massnahmen, um sicher zu stellen, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaat- liche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

8 SR 0.631.112.514 9 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 2 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (nachfolgend als «WTO-Streitbeile- gungsvereinbarung» bezeichnet; SR 0.632.20, Anhang 2) ergeben, unberührt lassen.

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Art. 1.6 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre für dieses Abkommen massgeblichen

Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Trag- weite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, machen sie anderweitig öffentlich zugänglich oder stellen sie auf Ersuchen zur Verfügung, falls sie nicht öffentlich zugänglich sind. 2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfü- gung.

3. Keine Vertragspartei ist nach diesem Abkommen verpflichtet, Informationen und

insbesondere vertrauliche Informationen preiszugeben, welche den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern, innerstaatliches Recht verletzen oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.

4. Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und

Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens, haben letztere in Bezug auf diese Unvereinbarkeit Vorrang.

Art. 1.7 Vertraulichkeit Stellt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen Informationen zur Verfügung und bezeichnet diese als vertrau- lich10, so behandelt die Vertragspartei, welche die Informationen erhält, die Informa- tionen gemäss ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer innerstaatlichen Praxis als vertraulich. Solche Informationen sind nur für den Zweck zu verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt werden, und dürfen sonst nicht ohne besondere schriftliche Erlaubnis der Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung stellt, offen- gelegt werden.

2. Kapitel

Warenverkehr

Art. 2.1 Geltungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren: (a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren11 (HS) fallen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse;

10 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass jede Information, die im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Anhang IV oder mit der Einfuhr, Ausfuhr, verbindlichen Auskünf- ten oder Durchfuhr von Waren nach Anhang V zur Verfügung gestellt wird, ungeachtet ihrer Bezeichnung, vertraulich ist. 11 SR 0.632.11

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(b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang II unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang III.

2. Hongkong, China, und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China.

Art. 2.2 Ursprungsregeln Die Ursprungsregeln und die Methoden der Zusammenarbeiter der Verwaltungen sind in Anhang IV aufgeführt.

Art. 2.3 Beseitigung von Zöllen

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien sämtliche

Zölle auf Ein- und Ausfuhren von Waren nach Artikel 2.1 Absatz 1 mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Hongkong, China. Es werden keine neuen Zölle einge- führt. 2. Als Zoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die von den Arti- keln III und VIII GATT 199412 erfasst wird.

Art. 2.4 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhr- beschränkungen richten sich nach Artikel XI GATT 199413, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.5 Interne Steuern und Regelungen 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebüh- ren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 199414 anzuwenden.

2. Exporteuren darf keine Rückerstattung von indirekten Steuern gewährt werden,

die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhren in eine der Vertragsparteien bestimmten Waren erhoben wird.

Art. 2.6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-

12 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

13 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

14 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

rechtlicher Massnahmen15 (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeich- net).

2. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesund-

heitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3. Unbeschadet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, Ad-hoc-Kon-

sultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem SPS-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden. Diese Konsultationen können persönlich, via Video- oder Telefonkonferenz oder jeder anderen vereinbarten Methode durchge- führt werden. Der nach Artikel 9.1 eingesetzte Gemischte Ausschuss (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) wird über den Beginn und die Ergeb- nisse solcher Konsultationen informiert16.

4. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der bezeichneten Kontakt-

stellen für Angelegenheiten zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrecht- lichen Massnahmen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.7 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen

Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse17 (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der techni-

schen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3. Unbeschadet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, Ad-hoc-Kon-

sultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem TBT-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden. Diese Konsultationen können persönlich, via Video- oder Telefonkonferenz oder jeder anderen vereinbarten Methode durchge- führt werden. Der Gemischte Ausschuss wird über den Beginn und die Ergebnisse solcher Konsultationen informiert18.

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

16 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 3 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder aus der WTO-Streit- beilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.

17 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

18 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 3 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder aus der WTO-Streit- beilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

4. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der bezeichneten Kontakt-

stellen für Angelegenheiten zu technischen Handelshemmnissen aus, um die Kom- munikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.8 Handelserleichterung Die Vertragsparteien erleichtern den Handel in Übereinstimmung mit den Bestim- mungen in Anhang V.

Art. 2.9 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

1. Hiermit wird ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungs-

regeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als der «Unteraus- schuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Das Mandat des Unterausschusses ist in Anhang VI aufgeführt.

Art. 2.10 Staatliche Handelsunternehmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter- nehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 199419 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199420, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.11 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Hongkong, China, und Norwegen wenden auf Waren mit Ursprung in einer

Vertragspartei nach diesem Absatz keine Ausgleichsmassnahmen nach Artikel VI GATT 199421 und Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen22 (nachfolgend als das «SCM-Übereinkommen» bezeich- net) an.

2. Vorbehältlich Absatz 1 richten sich die Rechte und Pflichten zwischen Hong-

kong, China, und Norwegen in Bezug auf Subventionen nach Artikel XVI GATT

1994 und dem SCM-Übereinkommen.

3. Die Rechte und Pflichten von Hongkong, China, der Schweiz, Liechtenstein und

Island richten sich in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen bezüg- lich Waren mit Ursprung in einer in diesem Absatz genannten Vertragspartei nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und dem SCM-Übereinkommen, vorbehält- lich der Bestimmungen in den Absätzen 4 und 5.

19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1b

21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

22 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

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4. Bevor eine Vertragspartei nach Absatz 3 eine Untersuchung nach Artikel 11

SCM-Übereinkommen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in einer anderen Vertragspartei festzustellen, benach- richtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und räumt für Konsultationen mit dieser Vertragspartei eine Frist von 45 Tagen oder, falls von den Vertragspartei- en vereinbart, einen längeren Zeitraum ein, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden.23

5. Eine Untersuchung nach Absatz 4 wird nur eingeleitet, wenn die inländischen

Hersteller, die den Antrag nach Artikel 11 SCM-Übereinkommen ausdrücklich unterstützen, mindestens 50 Prozent der inländischen Gesamtproduktion der gleich- artigen Ware darstellt.

Art. 2.12 Antidumping Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Ver- tragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Artikel VI GATT 199424 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199425 vorgesehen sind.

Art. 2.13 Allgemeine Schutzmassnahmen

1. Hongkong, China, und Norwegen leiten und führen bezüglich Waren mit Ur-

sprung in einer Vertragspartei nach diesem Absatz keine Schutzmassnahmen nach Artikel XIX GATT 199426 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnah- men27 (nachfolgend als «Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) ein.

2. Die Rechte und Pflichten von Hongkong, China, der Schweiz, Liechtenstein und

Island in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen bezüglich Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei nach diesem Absatz richten sich nach Artikel XIX GATT

1994 und dem Schutzmassnahmen-Übereinkommen. Ergreift eine Vertragspartei

allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese in Übereinstimmung mit ihren Pflichten aus dem WTO-Abkommen nicht auf Waren mit Ursprung einer anderen in diesem Absatz genannten Vertragspartei, insbesondere falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.

Art. 2.14 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in Hongkong, China, der Schweiz oder Island

infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen

23 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 4 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder der WTO- Streitbeilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.

24 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

25 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

26 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

27 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

und unter derartigen Bedingungen in eine andere in diesem Absatz genannte Ver- tragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländi- schen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.

2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer

entsprechend den Verfahren nach dem Schutzmassnahmen-Übereinkommen28 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen in Absatz 1 genannten Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifi- kation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorge- schlagenen Massnahme sowie des vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einfüh- rung, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhe- bung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der Massnahme betroffen sein kann, ist gleichzeitig ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, deren Umfang im Wesentlichen den Einfuhren aus dieser Vertragspartei entspricht. 4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspar- tei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen, für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei das Niveau der Zollbelastung nicht höher sein darf als: (a) der angewendete Meistbegünstigungssatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; oder (b) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungssatz. 5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als ein Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch die in Absatz 1 genannten Vertragsparteien, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden.

6. Die betroffenen Vertragsparteien prüfen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeit-

punkt der Notifikation nach Absatz 3 die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informatio- nen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen und bei

28 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

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Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand einer Schutzmassnahme ist, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen in Absatz 1 genannten Vertragsparteien umgehend notifiziert. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen Vorrang einzu- räumen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigstens beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zuge- ständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme nach jedem Teil dieses Abkommens zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesent- lichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.

7. Bei Beendigung der Massnahme ist der Zollansatz gleich demjenigen, der ohne

die Massnahme gegolten hätte.

8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wieder-

gutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine in Absatz 1 genannte Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet die anderen Vertragsparteien nach Absatz 1 umgehend hiervon. Innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation werden die massge- benden Verfahren nach Absätzen 2–6 eingeleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Jeder Ausgleich bezieht sich auf die gesamte Geltungs- dauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmass- nahme.

9. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Gel-

tungsdauer einer solchen vorläufigen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der Massnahme nach Absatz 4 und deren Verlängerung nach Absatz 5 hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die in Absatz 1

genannten Vertragsparteien, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Nach der Überprüfung können diese Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss im gegenseitigen Ein- vernehmen notifizieren, dass dieser Artikel nicht mehr angewendet wird. Dieser Artikel gilt ab dem in der Notifikation aufgeführten Zeitpunkt nicht mehr. 11. Eine Vertragspartei darf auf die Einfuhr desselben Erzeugnisses nicht gleichzei- tig diesen Artikel und Artikel 2.13 anwenden.

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Art. 2.15 Allgemeine Ausnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Aus- nahmen richten sich nach Artikel XX GATT 199429, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.16 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wah- rung der Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 199430, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.17 Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen

aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz-

schwierigkeiten kann eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss GATT 199431 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestim- mungen des GATT 199432 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeit- lich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen. 3. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert dies den anderen Vertragsparteien innert 14 Tagen nach Einführung der Massnahme.

3. Kapitel

Dienstleistungshandel

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleis-

tungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentra- len, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Ungeachtet von Absatz 1 findet dieses Kapitel bezüglich Luftverkehrsdienstleis- tungen vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistun- gen33 keine Anwendung auf Massnahmen, welche wie auch immer gewährte Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Aus- übung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von

29 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

30 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

31 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

32 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

33 SR 0.632.20, Anhang 1.B

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Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.

3. Die Artikel 3.4‒3.6 finden keine Anwendung auf Gesetze, Vorschriften oder

Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatli- che Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Ver- kauf bestimmt sind.

Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil dieses Kapitels Wo dieses Kapitel eine GATS-Bestimmung34 zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt, werden der Begriff «Mitglied» der GATS-Bestimmung als «Vertragspartei» und der Begriff «Hoheitsgebiet» der GATS-Bestimmung als «Gebiet» verstanden.

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel I GATS35 zu Bestand- teilen dieses Kapitels erklärt: (i) «Dienstleistungshandel», (ii) «Dienstleistungen», und (iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»; (b) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienst- leistung erbringt oder zu erbringen sucht;36 (c) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei»: (i) in Bezug auf die EFTA-Staaten: eine Person mit dauerhaftem Aufent- halt in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepu- blik China nach deren innerstaatlichem Recht, die sich im Gebiet einer Vertragspartei aufhält, (ii) in Bezug auf Hongkong, China: eine natürliche Person, die nach dem Recht eines EFTA-Staates Staatsangehöriger oder mit dauerhaftem Aufenthalt in diesem EFTA-Staat ist und sich im Gebiet einer Ver- tragspartei aufhält;

34 SR 0.632.20, Anhang 1.B

35 SR 0.632.20, Anhang 1.B

36 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertre- tung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behand- lung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungs- erbringers, die ausserhalb des Gebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

(d) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder: (i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt: (A) im Gebiet jeglicher Vertragspartei, oder (B) im Gebiet eines WTO-Mitglieds und im Eigentum natürlicher Per- sonen der betreffenden anderen Vertragspartei oder juristischen Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (A) (i) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird: (A) von natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, oder (B) von juristischen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (d)(i); (e) werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII GATS hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt: (i) der Begriff «Massnahme», (ii) die «Erbringung einer Dienstleistung», (iii) die «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitglie- dern», (iv) der Begriff «gewerbliche Niederlassung», (v) der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung, (vi) der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds», (vii) der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung», (viii) der Begriff «Dienstleistungsnutzer», (ix) der Begriff «Person», (x) der Begriff «juristische Person», (xi) die Begriffe «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», und (xii) der Begriff «direkte Steuern»; (f) bedeutet der Begriff «Gebiet»: (i) in Bezug auf einen EFTA-Staat: (A) dessen Landgebiete, Binnengewässer und Hoheitsgewässer sowie den darüber liegenden Luftraum in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, und (B) ausserhalb seiner Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die in Aus- übung seiner Souveränitätsrechte oder seiner Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden, (ii) in Bezug auf Hongkong, China: nur das Land und das Meer innerhalb der Grenzen der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, ein- schliesslich der Insel Hongkong, Kowloon, der Neuen Gebiete und der Gewässer von Hongkong,

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

(iii) in Bezug auf Norwegen: «Gebiet» schliesst das norwegische Hoheits- gebiet von Svalbard nicht ein.

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS37

getroffen werden, und vorbehältlich Artikel 3.17, gewährt eine Vertragspartei hin- sichtlich aller Massnahmen, die von diesem Kapitel erfasst werden, unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines jeglichen Drittstaates gewährt.

2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei

abgeschlossenen oder zukünftigen Übereinkünfte, die nach Artikel V oder Artikel Vbis GATS notifiziert werden, fällt nicht unter Absatz 1.

3. Schliesst oder ändert eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens

ein Abkommen nach Absatz 2, notifiziert sie ohne Verzug die anderen Vertragspar- teien hiervon. Die erstere Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als in jenem Abkommen. Jede solche Aufnahme soll insge- samt ein Gleichgewicht der von jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel übernom- menen Verpflichtungen sicherstellen.

4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von

Vorteilen an benachbarte Länder richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.5 Marktzugang Vorbehältlich Artikel 3.17 darf eine Vertragspartei hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 3.3 Buchstabe (a)(i) definierten Erbringungsarten weder regio- nal noch für ihr gesamtes Gebiet Massnahmen gemäss Artikel XVI Absatz 2 Buch- staben a) bis f) GATS38, 39 aufrechterhalten oder einführen.

Art. 3.6 Inländerbehandlung 1. Vorbehältlich Artikel 3.17 gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnah- men, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die

37 SR 0.632.20, Anhang 1.B

38 SR 0.632.20, Anhang 1.B

39 Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Anhang X bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der nach Erbringungsart gemäss Artikel I Buchstabe 2 a) GATS erbrachten Dienstleistung selbst darstellt, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzu- lassen. Soweit in ihrer Vorbehaltsliste nach Anhang X bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls eine Dienstleistung nach Erbringungsart gemäss Artikel I Buchstabe 2 c) GATS erbracht wird, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, ent- sprechende Vermögensübertragungen in ihr Gebiet zuzulassen.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistun- gen und Dienstleistungserbringern gewährt40. 2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und den Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspar- tei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren gleichen Dienstleis- tungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als

weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleis- tungen oder Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verän- dert.

Art. 3.7 Innerstaatliche Regelungen 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch ange- wendet werden. 2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfe- massnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpartei- ische Überprüfung gewährleisten. 3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilli- gung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innert angemessener Frist nach der Vorlage eines nach innerstaatlichem Recht vollständigen Antrags dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstel- lers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemesse- nen Verzug über den Stand des Antrags Auskunft.

4. (a) Bis zur Aufnahme von Ergebnissen nach Absatz 4 Buchstabe (c) stellt jede

Vertragspartei sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfor- dernisse und -verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren, die sie einführt oder beibehält: (i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; und (ii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.

40 Dieser Artikel wird nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei Ausgleich für etwaige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betref- fenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

(b) Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Sektoren oder Teilsektoren, in denen eine Vertragspartei nach ihrem Appendix zu Anhang X keine Ver- pflichtungen zu Marktzugang und Inländerbehandlung hat. (c) Treten die Ergebnisse der Verhandlungen bezüglich Artikel VI Absatz 4 GATS41 in Kraft, so prüfen die Vertragsparteien diese Ergebnisse gemein- sam und befinden über die Aufnahme dieser Ergebnisse in dieses Abkom- men. (d) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten nach Artikel VI GATS. 5. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflichten nach Absatz 4 erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entspre- chender internationaler Organisationen42 zu berücksichtigen.

6. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fach-

kenntnisse der Angehörigen freier Berufe der anderen Vertragsparteien vor.

Art. 3.8 Anerkennung

1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der massgebenden

Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anfor- derungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen in Betracht, die in dieser Ver- tragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beru- hen oder einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbil-

dung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder zukünftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufs- erfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede derartige

einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bedingungen des WTO- Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 GATS43, vereinbar sein.

41 SR 0.632.20, Anhang 1.B

42 Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die Vertragsparteien angehören können.

43 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

Art. 3.9 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen 1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die

sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauer- hafte Beschäftigung betreffen.

3. Natürliche Personen, für welche die Vorbehaltsliste eines EFTA-Staates nach

Anhang X oder die Liste der Verpflichtungen über die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen von Hongkong, China, nach Anhang X gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Liste zu erbringen.

4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Rege-

lung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnah- men, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, soweit solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen der Vorbehaltsliste eines EFTA-Staates nach Anhang X oder der Liste der Verpflichtungen von Hong- kong, China, über die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen nach Anhang X zustehen, zunichtemachen oder schmälern44.

Art. 3.10 Transparenz Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach Artikel III Absätze 1 und 2 und nach Artikel IIIbis GATS45, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienst- leistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richten sich nach Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 GATS46, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

44 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen einer Vertragspartei ein Visum gefordert wird, nicht aber für natürliche Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtver- tragspartei, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen zugunsten einer anderen Vertragspartei aufgrund dieses Kapitels betrachtet.

45 SR 0.632.20, Anhang 1.B

46 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

Art. 3.12 Geschäftspraktiken Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Artikel IX GATS47, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.13 Subventionen 1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, tritt in solche Konsultationen ein48.

2. Die Vertragsparteien überprüfen die nach Artikel XV GATS49 vereinbarten

Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen.

Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 3.15 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Ver-

tragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem

Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds50 (nachfolgend als «IWF» bezeichnet) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstim- mung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei, vorbehältlich Artikel 3.15 oder auf Ersuchen des IWF, keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum

Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei

nach und in Übereinstimmung mit Artikel XII GATS51 eingeführt oder beibehalten wird, gilt im Rahmen dieses Kapitels.

47 SR 0.632.20, Anhang 1.B

48 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 1 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder aus der WTO-Streit- beilegungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.

49 SR 0.632.20, Anhang 1.B

50 SR 0.979.1

51 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

Art. 3.16 Ausnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XIV GATS52 und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.17 Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen

1. Die Artikel 3.4‒3.6 finden keine Anwendung auf:

(a) bestehende Massnahmen, die für einen EFTA-Staat mit seiner Vorbehalts- liste nach Anhang X und für Hongkong, China, mit seiner Ersten Vorbe- haltsliste nach Anhang X vereinbar sind und die eine Vertragspartei beibe- halten, jederzeit erneuern oder, ohne den Stand der Vereinbarkeit mit den Artikeln 3.4 bis 3.6 zu vermindern, ändern kann; und (b) Massnahmen, die für einen EFTA-Staat mit seiner Vorbehaltsliste nach Anhang X und für Hongkong, China, mit seiner Zweiten Vorbehaltsliste nach Anhang X vereinbar sind und die eine Vertragspartei einführen, beibe- halten oder ändern kann.

2. Die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Artikel 3.9 werden für einen

EFTA-Staat in seiner Vorbehaltsliste in Anhang X und für Hongkong, China, in seiner Liste der Verpflichtungen über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen in Anhang X aufgeführt.

Art. 3.18 Änderung der Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen Eine Vertragspartei, die ihre Vorbehaltsliste oder ihre Liste der Verpflichtungen in ihrem Appendix zu Anhang X ändern will, hält die Verfahren ein, welche der Gemischte Ausschuss innert zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschliesst.

Art. 3.19 Überprüfung Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Vorbehaltslisten und Listen der Verpflichtungen nach Anhang X, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die unter der Schirm- herrschaft der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

52 SR 0.632.20, Anhang 1.B

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Art. 3.20 Verhältnis zu Investitions- und Steuerabkommen Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler Abkommen über Investitionen und Steuern, denen Hongkong, China, und einer oder mehrere EFTA-Staaten angehören, unberührt53.

Art. 3.21 Anhänge Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels: (a) Anhang VII betreffend Disziplinen zu innerstaatlichen Regelungen54; (b) Anhang VIII betreffend Finanzdienstleistungen; (c) Anhang IX betreffend Telekommunikationsdienstleistungen; und (d) Anhang X, der die Vorbehaltslisten und die Listen der Verpflichtungen ent- hält.

4. Kapitel

Investitionen

Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich55 1. Dieses Kapitel gilt für die gewerbliche Niederlassung in anderen Sektoren als den Dienstleistungssektoren, die vom 3. Kapitel erfasst werden56.

2. Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler

Abkommen über Investitionen und Steuern, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und Hongkong, China, angehören, unberührt57.

Art. 4.2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach innerstaatlichem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Orga- nisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigen-

53 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass ein allfälliges Streitbeilegungsverfahren in einem Investitionsschutzabkommen, dem einer oder mehrere EFTA-Staaten und Hongkong, China, angehören, nicht auf angebliche Verletzungen dieses Kapitels anwendbar ist. 54 Dieser Anhang gilt für Hongkong, China, Island, Liechtenstein und die Schweiz, nicht aber für Norwegen. 55 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass dieses Kapitel in Bezug auf Investitionsschutz- angelegenheiten wie dem Schutz vor Enteignung, Schutz und Sicherheit sowie anderen Investitionsschutzfragen keinerlei Verpflichtung auferlegt.

56 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom

Geltungsbereich des 3. Kapitels ausgenommen wurden, nicht vom Geltungsbereich dieses Kapitels erfasst werden. 57 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass ein Streitbeilegungsverfahren in einem Investi- tionsschutzabkommen, dem einer oder mehrere EFTA-Staaten und Hongkong, China, angehören, nicht auf angebliche Verletzungen dieses Kapitels anwendbar ist.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

tum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Ein- richtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelun- ternehmen oder Verbänden; (b) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine nach innerstaatlichem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründete oder anderweitig errichtete juristische Person, die wesentliche Geschäfte in einer Vertragspartei tätigt; (c) bedeutet der Begriff «natürliche Person»: (i) in Bezug auf einen EFTA-Staat eine Person, die nach dessen innerstaat- lichem Recht Staatsangehöriger dieses EFTA-Staates oder mit dauer- haftem Aufenthalt in diesem EFTA-Staat ist; (ii) in Bezug auf Hongkong, China, eine Person, die nach dessen innerstaat- lichem Recht eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in der Besonde- ren Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China ist; (d) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher Niederlassung durch unter anderem: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Per- son oder (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung in einer anderen Vertragspartei zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit.

Art. 4.3 Inländerbehandlung Jede Vertragspartei gewährt den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei und den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie in vergleichbaren Situa- tionen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen und den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen gewährt.

Art. 4.4 Vorbehalte

1. Artikel 4.3 gilt nicht für:

(a) Vorbehalte einer Vertragspartei gemäss Anhang XI; (b) eine Änderung eines Vorbehalts gemäss Buchstabe (a), soweit die Änderung die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 4.3 nicht vermindert; und (c) jeden neuen Vorbehalt, den eine Vertragspartei beschliesst und der Anhang XI hinzugefügt wird und der das gesamte Verpflichtungsniveau dieser Ver- tragspartei aus diesem Abkommen nicht beeinträchtigt; soweit solche Vorbehalte mit Artikel 4.3 unvereinbar sind.

2. Im Rahmen der Überprüfungen gemäss Artikel 4.10 überprüfen die Vertragspar-

teien mindestens alle drei Jahre den Stand der in Anhang XI aufgeführten Vorbehal- te, um diese zu verringern oder aufzuheben.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

3. Eine Vertragspartei kann entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei

oder einseitig durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit ihre in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben. 4. Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertrags- parteien jederzeit einen neuen Vorbehalt gemäss Absatz 1 Buchstabe (c) in Anhang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung kann eine andere Vertragspartei Konsultationen über den Vorbehalt verlangen. Auf schriftliches Gesuch einer Vertragspartei tritt die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt auf- nimmt, innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs in Konsultationen mit der Ver- tragspartei ein, die das Gesuch gestellt hat58.

Art. 4.5 Personal in Schlüsselpositionen 1. Jede Vertragspartei ist vorbehältlich ihres innerstaatlichen Rechts bestrebt, natür- lichen Personen einer anderen Vertragspartei, die in der betreffenden Vertragspartei eine gewerbliche Niederlassung errichtet haben oder zu errichten suchen, sowie von Personen in Schlüsselpositionen, die von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt werden, zum Zweck der Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in der betreffenden Vertragspartei zu gewähren. 2. Jede Vertragspartei ist vorbehältlich ihres innerstaatlichen Rechts bestrebt, natür- lichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerb- lichen Niederlassungen zu erlauben, im Zusammenhang mit der gewerblichen Nie- derlassung Personal in Schlüsselpositionen nach Wahl der natürlichen oder juristischen Person, ungeachtet von Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft, anzustellen, falls solchen Personen bewilligt worden ist, in diese Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und sofern deren Anstellung den Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen der Bewilligung entspricht, welche ihnen gewährt wurde. 3. Die Vertragsparteien sind vorbehältlich ihres innerstaatlichen Rechts bestrebt, dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern einer Person, welcher vorüberge- hend Einreise, Aufenthalt sowie eine Arbeitsbewilligung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 gewährt geworden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt zu gewähren und stellt ihnen, soweit erforderlich, Bestätigungen aus. Dem Ehegat- ten und den minderjährigen Kindern wird dabei die Aufenthaltsdauer der betreffen- den Person gewährt.

Art. 4.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht so auszulegen, dass sie eine Ver-

tragspartei hindern, mit diesem Kapitel vereinbare Massnahmen zu treffen, beizube- halten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, namentlich Mass-

58 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 4 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem 10. Kapitel oder der WTO-Streitbeile- gungsvereinbarung ergeben, unberührt lassen.

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nahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz betreffen, und angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen. 2. Keine Vertragspartei verzichtet als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt einer gewerblichen Niederlassung in der betreffenden Vertragspartei von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertrags- partei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen ent- sprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 4.7 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 4.8 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Ver-

tragspartei auf eine Beschränkung laufender Zahlungen und Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienst- leistungssektoren.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den

Artikeln des IWF-Übereinkommens59 einschliesslich Massnahmen im Zahlungsver- kehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens getroffen werden, unberührt, sofern eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapital- bewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 4.8 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen aus

Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkun- gen richten sich nach Artikel XII Absätze 1–3 GATS60, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden. 3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifi- ziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.

Art. 4.9 Ausnahmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XIV GATS61 und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 4.10 Überprüfung Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig hinsicht- lich der Möglichkeit überprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzu- entwickeln.

59 SR 0.979.1

60 SR 0.632.20, Anhang 1.B

61 SR 0.632.20, Anhang 1.B

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5. Kapitel

Schutz des geistigen Eigentums

Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa-

men und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang XII und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.

2. Die Vertragsparteien gewähren bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums

den Staatsangehörigen62 der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiel- len Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezo- gene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum63 (nachfolgend als «TRIPS- Abkommen» bezeichnet) stehen.

3. Die Vertragsparteien gewähren bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums

den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen einer jeden Nichtver- tragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Überein- stimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesonde- re mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.

4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei an den

Gemischten Ausschuss, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zu überprüfen, um angemessene Schutz- und Umsetzungsniveaus weiterzuentwickeln.

6. Kapitel

Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 6 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die öffentliche

Beschaffung richten sich nach den zwischen Hongkong, China, und dem jeweiligen EFTA-Staat anwendbaren Bestimmungen der WTO-Übereinkommen, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

2. Die Vertragsparteien arbeiten im Gemischten Ausschuss zusammen, um den

Zugang ihrer Anbieter zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten zu verbessern und die Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen zu erhöhen.

62 Für die Zwecke dieses Kapitels gilt die Auslegung des Begriffs «Staatsangehörige» nach Fussnote 1 TRIPS-Abkommen.

63 SR 0.632.20, Anhang 1C

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

7. Kapitel

Wettbewerb

Art. 7.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass gewisse Praktiken und Verhalten von

Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wett- bewerbs bezwecken oder bewirken, mit diesem Abkommen unvereinbar sind, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen. 2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmit- telbare Pflichten.

3. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswid-

rigen Praktiken nach Absatz 1 zusammen und konsultieren sich.

4. Führen die Zusammenarbeit und die Konsultation nach Absatz 3 zu keinem

zufriedenstellenden Ergebnis, so kann die betroffene Vertragspartei Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung zu finden. Die beteiligten Vertragsparteien leisten dem Gemischten Ausschuss die zur Untersuchung des Falles erforderliche Unterstützung. 5. Keine Vertragspartei kann für eine Angelegenheit, die in diesem Kapitel geregelt ist oder damit zusammenhängt, das in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeile- gungsverfahren anrufen.

Art. 7.2 Überprüfung Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Kapitel im Gemischten Ausschuss zu überprüfen, um im Lichte künftiger Entwicklungen weitere Schritte auszuarbeiten. Die erste Überprüfung findet innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

8. Kapitel

Handel und Umwelt

Art. 8.1 Hintergrund und Ziele 1. Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 über Umwelt und Entwicklung von 1992 und den Aktionsplan von Johannesburg- für nachhaltige Entwicklung von 2002.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale

Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig ergänzen. Sie betonen, dass eine engere Wirtschaftspartnerschaft eine wichtige Rolle bei der Förderung der nachhal- tigen Entwicklung spielen kann.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, die Entwicklung des internatio- nalen und bilateralen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet sowie, dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Art. 8.2 Anwendungsbereich Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel gilt dieses Kapitel für von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Han- dels- und Investitionsaspekte von Umweltfragen betreffen.

Art. 8.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveau

1. Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, ihr eigenes Umweltschutz-

niveau zu bestimmen und ihre innerstaatlichen Gesetze und Politiken entsprechend im Einklang mit diesem Abkommen festzulegen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihr innerstaatliches Recht, ihre innerstaatlichen Politiken und ihre innerstaatlichen Praktiken ein hohes Umweltschutzniveau vorse- hen und fördern, welches mit den in Artikel 8.5 genannten Normen, Grundsätzen und Abkommen in Einklang steht, und ist bestrebt, das in ihrem innerstaatlichen Recht und in ihren innerstaatlichen Politiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu erhöhen.

2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung der ein-

schlägigen wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vor- bereitung und Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen, die Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 8.4 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen

1. Die Vertragsparteien setzen ihre Umweltgesetze, -vorschriften und -normen

gewissenhaft um.

2. Vorbehältlich Artikel 8.3 darf keine Vertragspartei:

(a) das in ihren Gesetzen, Vorschriften und Normen vorgesehene Umwelt- schutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertrags- partei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleis- tungserbringern abschwächen oder senken; oder (b) auf solche Gesetze, Vorschriften und Normen als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erzielung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern verzichten oder sonst von ihnen abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

Art. 8.5 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die für sie gültigen multilatera- len Umweltübereinkommen in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen, sowie die Befolgung der Umwelt- prinzipien, welche in den in Artikel 8.1 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 8.6 Förderung umweltfreundlichen Handels und umweltfreundlicher Investitionen

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Investitionen in, den Handel mit und die

Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen, einschliesslich Umwelttechnik, nachhaltiger erneuerbarer Energie und von Waren und Dienstleis- tungen, die energieeffizient sind oder ein Umweltzeichen tragen, zu erleichtern und zu fördern sowie nichttarifäre Handelshemmnisse für solche Waren und Dienstleis- tungen anzugehen.

2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Investitionen in, den Handel mit und die

Verbreitung von Waren und Dienstleistungen, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten64, zu vereinfachen und zu fördern.

3. Die Vertragsparteien erleichtern auf angemessene Weise die Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 8.7 Zusammenarbeit in internationalen Foren Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit im Bereich Handel und Umwelt in relevanten internationalen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 8.8 Durchführung und Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Zwecke

dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen. 2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu jeder Angele- genheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen.

3. Kapitel 10 findet auf dieses Kapitel keine Anwendung.

64 Beispielsweise Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen für fairen oder ethischen Handel.

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Art. 8.9 Überprüfung Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführ- ten Ziele erreicht worden ist und prüfen einschlägige internationale Entwicklungen, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Tätigkeiten diese Ziele fördern könnten.

9. Kapitel

Institutionelle Bestimmungen

Art. 9.1 Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Hong-

kong, China, ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Vertreten werden die Vertragsparteien von hohen Beamten, die sie zu diesem Zweck delegieren.

2. Der Gemischte Ausschuss:

(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens; (b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und ande- rer den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China, ein- schränkenden Massnahmen; (c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden; (e) bemüht sich, unbeschadet des Streitbeilegungsmechanismus gemäss dem

10. Kapitel, um die Beilegung aller Meinungsverschiedenheiten im Zusam-

menhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.

3. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen,

die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrach- tet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.

4. Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen

Fällen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.

5. Der Gemischte Ausschuss kommt innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses

Abkommens zusammen. Danach kommt er nach Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre, zusammen. Seine Treffen werden von einem Vertreter eines EFTA-Staates und einem Vertreter von Hongkong, China, gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert

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30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts

anderes vereinbaren. 7. Der Gemischte Ausschuss prüft die von einer Vertragspartei unterbreiteten Vor- schläge zur Änderung dieses Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen und vorbehältlich Absatz 8 den Zeitpunkt festlegen, zu dem ein solcher Beschluss in Kraft tritt. Die Annahme und das Inkrafttreten von Änderungen anderer Teile dieses Abkommens erfolgen in Übereinstimmung mit Artikel 11.5.

8. Hat in Übereinstimmung mit Absatz 7 der Vertreter einer Vertragspartei im

Gemischten Ausschuss unter dem Vorbehalt der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Beschluss zur Änderung eines Anhangs oder eines Appen- dizes angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt wor- den sind, sofern nicht der Beschluss einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Ver- tragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Hongkong, China, eine dieser Vertragsparteien ist.

10. Kapitel

Streitbeilegung

Art. 10.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Beilegung jeder Streitigkeit,

auch durch Konsultationen, hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Abkom- mens.

2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich sowohl nach diesem Abkom-

men als auch nach dem WTO-Abkommen ergeben, werden in dem Forum beigelegt, das die beschwerdeführende Vertragspartei65 zu diesem Zweck auswählt. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus.

3. Für den Zweck von Absatz 2 gelten die Streitbeilegungsverfahren nach dem

WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung66 der WTO beantragt, während die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren gemäss Artikel 10.4 Absatz 1 als gewählt gelten.

4. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkom-

men gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet diese Vertragspartei alle anderen Vertragsparteien schriftlich von ihrer Absicht.

65 In diesem Kapitel können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerde- führende Partei» und «Partei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

66 SR 0.632.20, Anhang 2

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Art. 10.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig ange-

wendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während der laufenden Verfahren eines nach diesem Kapitel einberufenen Schiedsgerichts weitergeführt werden.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kom-

men, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in weiteren Verfah- ren unberührt.

Art. 10.3 Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung

und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um für jede in Übereinstimmung mit diesem Artikel angesprochene Angelegenheit eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

2. Eine Vertragspartei kann schriftlich in jeder Angelegenheit nach Artikel 10.1

Absatz 1 Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die antrag- stellende Vertragspartei gibt die Gründe für ihren Antrag an, einschliesslich der Angabe der Rechtsgrundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei notifiziert zugleich die anderen Vertragsparteien schriftlich über den Antrag. Die Vertragspar- tei, an die der Antrag gerichtet ist, antwortet auf den Antrag innert zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragsparteien, die den Antrag stellen und erhalten, nichts anderes vereinbaren.

3. Konsultationen beginnen innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsulta-

tionen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Waren, beginnen innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen. Antwortet die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 30 und bei dringlichen Angelegenheiten innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein, so kann die antrag- stellende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 10.4 verlangen.

4. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt

werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder die andere Angelegenheit mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandeln vertrauliche Informationen, die im Verlauf der Konsultationen ausgetauscht werden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.

5. Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien im

Rahmen weiterer Verfahren unberührt. 6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.

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Art. 10.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Gelingt es den Konsultationen nach Artikel 10.3 nicht, innerhalb von 60 Tagen

oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich derjenigen über verderbliche Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags bei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, eine Streitigkeit beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspar- tei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts ver- langen. Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien zugestellt, damit sie über eine Teilnahme am Schiedsverfahren befinden können.

2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der

spezifischen Massnahme oder der strittigen anderen Angelegenheit sowie eine kurze Zusammenfassung der Rechts- und Tatsachengrundlagen für die Beschwerde. 3. Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag nach Artikel 10.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.» 4. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden zur selben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 5. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekannt- machung an die Streitparteien und an das Schiedsgericht dem Schiedsgericht schrift- liche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben. In der schriftlichen Bekanntmachung schliesst diese Vertragspartei eine Erklärung ihres besonderen Interesses an der Streitigkeit ein.

Art. 10.5 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

2. Jede Streitpartei ernennt innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des

Schiedsgerichtsantrags ein Mitglied. 3. Die Streitparteien ernennen innert 45 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Schiedsgerichtsantrags durch Absprache das dritte Mitglied, welches den Vorsitz des Gerichts übernimmt. 4. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei sein, dauerhaft in einer der Streitparteien niedergelassen sein oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Streitparteien haben.

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5. Sind nicht alle Mitglieder innert 45 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des

Schiedsgerichtsantrags ernannt, so nimmt auf Ersuchen einer der Streitparteien der Präsident des Internationalen Gerichtshof die erforderlichen Ernennungen innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts dieses Ersuchens vor. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Streitparteien oder ist er handlungsun- fähig, so nimmt der Vizepräsident oder das im Rang nächstfolgende Mitglied, das kein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist und seinen dauernden Aufenthalt in keiner der Streitparteien hat, die Ernennung innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts dieses Ersuchens vor.

6. Sind mehrere Vertragsparteien beschwerdeführend oder wird die Beschwerde

gegen mehrere Vertragsparteien geführt, so ernennen für den Zweck von Absatz 2 diese mehreren Vertragsparteien gemeinsam ein Mitglied, sofern sie keine andere Methode für die Ernennung des Mitglieds vereinbart haben.

7. Alle Mitglieder:

(a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder in der Bei- legung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen; (b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und gesundem Urteilsvermögen ausgewählt; (c) sind unabhängig von jeder Vertragspartei, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; (d) hatten in keiner Funktion mit der strittigen Angelegenheit zu tun; und (e) sind aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation tätig. 8. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, an dem der Vorsitzende ernannt wird.

9. Ein Mitglied kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu

berechtigten Zweifeln an seiner Übereinstimmung mit diesem Kapitel oder den Musterverfahrensregeln nach Artikel 10.6 Absatz 1 geben. Eine Streitpartei, die eine Ablehnung geltend machen will, stellt der anderen Streitpartei, dem abgelehnten Mitglied und den anderen Mitgliedern innert 30 Tagen nach der Ernennung oder nach Bekanntwerden der Umstände eine Mitteilung zu. Die Mitteilung erfolgt schriftlich und enthält die Gründe für die Ablehnung. Stimmt die andere Streitpartei der Ablehnung nicht zu oder tritt das abgelehnte Mitglied nicht zurück, so entschei- det der Präsident des Internationalen Gerichtshofs innert 30 Tagen nach dem Zeit- punkt des Erhalts des Ersuchens über die Ablehnung. Ist der Präsident des Interna- tionalen Gerichtshofs Staatsangehöriger einer der Streitparteien, hat er seinen dauernden Aufenthalt in einer von ihnen oder ist er handlungsunfähig, so entscheidet der Vizepräsident oder das im Rang nächstfolgende Mitglied, das kein Staatsangehö- riger einer Streitpartei ist und seinen dauernden Aufenthalt in keiner der Streitpar- teien hat, innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens über die Ablehnung.

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10. Tritt ein nach diesem Artikel ernanntes Mitglied zurück oder kann es nicht mehr tätig sein, so wird der Nachfolger innert 21 Tagen, nachdem die Streitparteien die schriftliche Mitteilung über die Notwendigkeit eines Nachfolgers erhalten haben, in der gleichen Weise ernannt, die für die Ernennung des ursprünglichen Mitglieds vorgeschrieben ist. Der Nachfolger übernimmt alle Befugnisse und Aufgaben des ursprünglichen Mitglieds. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung des Nachfolgers ausgesetzt.

Art. 10.6 Verfahren des Schiedsgerichts

1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien

nicht anders vereinbart, richtet sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach den Musterverfahrensregeln, die der Gemischte Ausschuss innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet. 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völker- rechts. 3. Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, bestimmt das Schiedsgericht den Ort der Anhörungen. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen. 4. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid seiner Mitglie- der getroffen. Alle Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstim- migkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht darf nicht offen legen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minder- heit vertreten haben.

5. Auf Ersuchen einer Streitpartei kann das Schiedsgericht einer oder mehreren

Vertragsparteien den Beitritt zum Verfahren als Streitpartei erlauben, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung aller Vertragsparteien sowie der beitretenden Ver- tragspartei nicht zum Schluss gelangt, dass ein Beitritt zum Nachteil einer dieser Vertragsparteien wäre und daher nicht erlaubt werden soll. Das Schiedsgericht kann einen einzelnen Schiedsspruch oder mehrere Schiedssprüche gegenüber allen sol- cherart am Schiedsverfahren beteiligten Parteien fällen.

Art. 10.7 Berichte des Gerichts

1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien üblicherweise innert 90 Tagen nach

dem Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und seiner Entscheidung vor. In keinem Fall tut es dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann innert 14 Tagen nach Erhalt des Berichts dem Schiedsgericht schriftlich zu dessen erstem Bericht eine Stellung- nahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien den abschliessenden Schiedsspruch üblicherweise innert 30 Tagen, nachdem sie den ersten Bericht erhal- ten haben, vor.

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2. Der abschliessende Schiedsspruch sowie jede Entscheidung nach den Arti-

keln 10.9 und 10.10 wird den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nicht anders bestimmen.

3. Jede Entscheidung des Schiedsgerichts nach jeder Bestimmung dieses Kapitels

ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 10.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens 1. Vereinbaren dies die Streitparteien, kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Eine beschwerdeführende Partei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage

des abschliessenden Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben.

3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach

diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

4. Ein Schiedsgerichts kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des

abschliessenden Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 10.9 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts

1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, setzt die Entscheidung

des abschliessenden Schiedsspruchs ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umset- zung undurchführbar, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemes- sene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 45 Tagen nach Bekanntmachung des abschliessenden Schiedsspruchs keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der besonderen Umstände des Falles festzusetzen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innert 60 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs. 2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, notifiziert der anderen Streitpartei ohne Verzug oder innerhalb der Frist nach Absatz 1 die zur Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertragspartei zur Abschätzung der Massnahme genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung gewährleistet.

3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Entscheidung

im abschliessenden Schiedsspruch in Übereinstimmung mit Absatz 1 getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch vereinbar sind, so wird eine solche Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei vom gleichen Schiedsgericht entschieden, bevor in Übereinstimmung

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mit Artikel 10.10 Ausgleich gesucht oder Vorteile ausgesetzt werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innert 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 10.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1. Hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Artikel 10.9 Absatz 3 festge-

stellt, dass die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch nicht richtig umgesetzt hat, oder hat die Ver- tragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, der beschwerdeführenden Partei notifiziert, dass sie nicht beabsichtige, die Entscheidung umzusetzen, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innert

20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs keine solche Einigung zustande, so darf die

beschwerdeführende Partei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme oder anderen Angelegenheit betroffen sind, welche das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Partei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme oder anderen Angelegenheit betroffenen Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Die beschwerdeführende Partei, welche die Aussetzung von Vorteilen aus demselben oder denselben Sektoren nicht für durchführbar oder für unwirksam hält, kann Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen. 3. Die beschwerdeführende Partei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung sowie deren Beginn. Innert 15 Tagen nach Erhalt dieser Notifika- tion kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Partei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für mit dem Abkommen für unvereinbar befundenen Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit den Absätzen 1 und 2 in Übereinstimmung steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs. Vorteile werden nicht ausge- setzt, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat.

4. Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und

werden von der beschwerdeführenden Partei nur angewendet, bis die Massnahme oder andere Angelegenheit, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. 5. Auf Antrag einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungs- massnahme mit dem abschliessenden Schiedsspruch und darüber, ob im Lichte

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dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Antrags.

Art. 10.11 Andere Bestimmungen 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 10.9 und 10.10 aus denselben Mitgliedern, die den abschliessenden Schiedsspruch gefällt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernen- nung eines Ersatzmitglieds in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren des ursprünglichen Mitglieds durchgeführt.

2. Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Streitparteien im

gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

3. Ist das Schiedsgericht der Auffassung, es könne einen Zeitrahmen, der ihm in

diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so informiert es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung sowie über die geschätzte zusätzlich erforderliche Zeit. Die zusätzlich erforderliche Zeit beträgt höchstens 30 Tage, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

11. Kapitel

Schlussbestimmungen

Art. 11.1 Einhaltung von Verpflichtungen Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Art. 11.2 Fussnoten, Anhänge und Appendizes Die Fussnoten, Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 11.3 Abkommen über Handel und Arbeitsstandards Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit zu Arbeitsfragen durch das Abkommen über Handel und Arbeitsstandards zwischen Hongkong, China, und den EFTA-Staaten, das die Vertragsparteien gesondert von diesem Abkommen, aber parallel dazu, geschlossen haben.

Art. 11.4 Überprüfung bezüglich nachhaltiger Entwicklung Die Vertragsparteien überprüfen auf Antrag einer Vertragspartei Fragen bezüglich der nachhaltigen Entwicklung im Lichte der internationalen Entwicklungen in die- sem Bereich.

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Art. 11.5 Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge für

dieses Abkommen zur Prüfung und Genehmigung unterbreiten.

2. Mit Ausnahme der Änderungen von Anhängen und Appendizes in Übereinstim-

mung mit Artikel 9.1 Absatz 7 werden Änderungen dieses Abkommens nach Prü- fung und Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsbestimmungen zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet.

3. Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der

letzten Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

4. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsur-

kunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 11.6 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann

vorbehältlich der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkom- men zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Bei- trittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten

Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Bei- trittsbedingungen der bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeit- punkt massgebend ist.

Art. 11.7 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von

diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeit- punkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt Hongkong, China, zurück, erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt

Wirkung erlangt.

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation67 zurücktritt, hört am Tag, an dem sein Rücktritt wirksam wird, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein. Eine Kopie der Rücktrittsnotifikation von diesem Übereinkommen wird ohne Verzug den anderen Vertragsparteien unterbreitet.

67 SR 0.632.31

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

Art. 11.8 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaat-

lichen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 2012 für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde mindestens zwei Monate vor diesem Zeitpunkt beim Depositar hinterlegt haben, sofern Hongkong, China, zu diesen Vertragsparteien gehört. 3. Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Juni 2012 in Kraft, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem mindestens ein EFTA-Staat und Hongkong, China, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinter- legt haben.

4. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-

urkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

5. Dieses Abkommen tritt zwischen einem EFTA-Staat und Hongkong, China, erst

in Kraft, wenn gleichzeitig das Abkommen über die Landwirtschaft zwischen die- sem EFTA-Staat und Hongkong, China, in Kraft tritt. Es bleibt so lange in Kraft, wie zwischen diesen Vertragsparteien das Abkommen über die Landwirtschaft in Kraft bleibt.

Art. 11.9 Depositar Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Schaan, am 21. Juni 2011, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften über- mittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

Liste der Anhänge68 Annex I Referred to in Subparagraph (a) of Article 2.1 (Scope) regarding Excluded Products Annex II Referred to in Subparagraph (b) of Article 2.1 (Scope) regarding Processed Agricultural Products Annex III Referred to in Subparagraph (c) of Article 2.1 (Scope) regarding Fish and Other Marine Products Annex IV Referred to in Article 2.2 regarding Rules of Origin Appendix 1 to Annex IV Product Specific Rules Appendix 2 to Annex IV Origin Declaration Annex V Referred to in Article 2.8 regarding Trade Facilitation Annex VI Referred to in Paragraphs 2 of Article 2.9 (Sub-Committee on Rules of Origin, Customs Procedures and Trade Facilitation) regarding the mandate of the Sub-Committee on Rules of Origin, Customs Procedures and Trade Facilitation Annex VII Referred to in Subparagraph 4 (b) of Article 3.7 (Domestic Regulation) and Subparagraph (a) of Article 3.21 (Annexes) regarding Disciplines on Do- mestic Regulation Annex VIII Referred to in Subparagraph (b) of Article 3.21 (Annexes) regarding Financi- al Services Annex IX Referred to in Subparagraph (c) of Article 3.21 (Annexes) regarding Teleco- munications Services Annex X Referred to in Article 3.17 (Lists of Reservations and Committments) and in Subparagraph (d) of Article 3.21 (Annexes) regarding Lists of Reservations and Committments Appendix 1 to Annex X First List of Reservations of Hong Kong, China, Second List of Reservations of Hong Kong, China, List of Committments on Movement of Natural Persons of Hong Kong, China Appendix 2 to Annex X List of Reservations of Iceland Appendix 3 to Annex X List of Reservations of Liechtenstein Appendix 4 to Annex X List of Reservations of Norway Appendix 5 to Annex X List of Reservations of Switzerland Annex XI Referred to in Subparagraph 1 (a) of Article 4.4 (Reservations) regarding Investment Reservations Annex XII Referred to in Article 5 (Protection of Intellectual Property Rights)

68 Die Anhänge sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int/free- trade/free-trade-agreements/hong-kong.aspx

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China AS 2012

Geltungsbereich am 3. September 2012 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)

Hongkong 22. Juni 2012 1. Oktober 2012 Island 3. Juli 2012 1. Oktober 2012 Liechtenstein 24. Juli 2012 1. Oktober 2012 Norwegen 24. August 2012 1. November 2012 Schweiz 17. Juli 2012 1. Oktober 2012

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