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AS 2012 6039

Beschluss Nr. SC-5/3 des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP Konvention) Beschluss Nr. SC-5/3: Aufnahme des Technischen Endosulfans und seiner Isomere in die Anlage A des Übereinkommens

Angenommen an der fünften Vertragsparteienkonferenz am 29. April 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Oktober 2012

Übersetzung1

Die Vertragsparteienkonferenz

beschliesst die Anlage A des Übereinkommens2 gemäss Beilage zu ändern.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 6039).

2 SR 0.814.03

2012-1978 6039

POP Konvention AS 2012

Anlage A

Eliminierung

Teil I Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung3

Aldrin* Produktion keine CAS-Nr.: 309-00-2 Verwendung lokales Ektoparasitizid Insektizid

Alpha- Produktion keine Hexachlorcyclohexan* Verwendung keine CAS-Nr.: 319-84-6

Beta- Produktion keine Hexachlorcyclohexan* Verwendung keine CAS-Nr.: 319-85-7

Chlordan* Produktion zugelassen für die in das Register CAS-Nr.: 57-74-9 aufgenommenen Vertragsparteien Verwendung lokales Ektoparasitizid Insektizid Termitenvernichtungsmittel Termitenvernichtungsmittel in Gebäuden und Dämmen Termitenvernichtungsmittel in Strassen Additiv in Furnierleim

Chlordecon* Produktion keine CAS-Nr.: 143-50-0 Verwendung keine

Dieldrin* Produktion keine CAS-Nr.: 60-57-1 Verwendung bei landwirtschaftlichen Massnahmen

3 Am 17. Mai 2009 war keine einzige Vertragspartei für die in Anlage A aufgeführten spezifischen Ausnahmeregelungen für Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol und Mirex registriert. Gemäss Art. 4 Abs. 9 des Übereink. sind somit keine neuen Registrierungen für diese Ausnahmeregelungen mehr zulässig, welche in der Tabelle in kursiver Schrift gedruckt sind.

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Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung

Technisches Produktion zugelassen für die in das Register Endosulfan* aufgenommenen Vertragsparteien (CAS-Nr.: 115-29-7) Verwendung Kombinationen von Kulturen und und Schädlingen nach Massgabe von Teil Endosulfan-Isomere* VI dieser Anlage (CAS-Nr.: 959-98-8 und CAS-Nr. 33213-65-9)

Endrin* Produktion keine CAS-Nr.: 72-20-8 Verwendung keine

Heptachlor* Produktion keine CAS-Nr.: 76-44-8 Verwendung Termitenvernichtungsmittel Termitenvernichtungsmittel in Konstruktionen von Häusern Termitenvernichtungsmittel (unterirdisch) Holzschutzmittel wird in Erdkabelverzweigern verwendet

Hexabrombiphenyl* Produktion keine CAS-Nr.: 36355-01-8 Verwendung keine

Hexabromdiphenyl- Produktion keine ether* und Verwendung Produkte und Erzeugnisse nach Heptabromdiphenyl- Massgabe von Teil IV dieser Anlage ether*

Hexachlorbenzol Produktion zugelassen für die in das Register CAS-Nr.: 118-74-1 aufgenommenen Vertragsparteien Verwendung Zwischenprodukt Lösungsmittel in Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten4

4 Obwohl die spezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von Hexachlorbenzol

als Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten erloschen ist, ist dieser Verwendungszweck in Übereinstimmung mit Anmerkung iii von Teil I dieser Anlage nach wie vor möglich.

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Chemikalie Tätigkeit Spezifische Ausnahmeregelung

Lindan* Produktion keine CAS Nr: 58-89-9 Verwendung Humanarzneimittel zur Kopflaus- und Krätzebehandlung als Zweitli- nientherapie

Mirex* Produktion zugelassen für die in das Register CAS-Nr.: 2385-85-5 aufgenommenen Vertragsparteien Verwendung Termitenvernichtungsmittel

Pentachlorbenzol* Produktion keine CAS-Nr.: 608-93-5 Verwendung keine

polychlorierte Produktion keine Biphenyle Verwendung nach Teil II dieser Anlage verwen- (PCB)* dete Produkte und Erzeugnisse

Tetrabromdiphenyl- Produktion keine ether* und Pentabrom- Verwendung Produkte und Erzeugnisse nach diphenylether* Massgabe von Teil V dieser Anlage

Toxaphen* Produktion keine CAS-Nr.: 8001-35-2 Verwendung keine

Anmerkungen: i) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Men- gen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenom- men. ii) Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemi- kalie, die Bestandteil von Produkten und Erzeugnissen sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sek- retariat macht derartige Notifikationen bekannt. iii) Diese Anmerkung, die nicht für Chemikalien gilt, deren Name in der Spalte «Chemikalie» in Teil I dieser Anlage mit einem Sternchen versehen ist, gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwen- dung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Men-

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schen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach No- tifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Sys- teme an bestimmten Standorten begrenzte Zwischenprodukte aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch um- gewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schät- zung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bil- dendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Noti- fikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produkti- ons- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Pro- duktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jah- ren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weite- re zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschliesst. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden. iv) Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Ver- tragsparteien in Anspruch genommen werden, die für sich Ausnahmerege- lungen nach Artikel 4 haben registrieren lassen, mit Ausnahme der Ver- wendung polychlorierter Biphenyle in Produkten und Erzeugnissen, die nach Teil II dieser Anlage verwendet werden, bei denen eine Inanspruchnahme durch alle Vertragsparteien zulässig ist, und der Verwendung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether, die nach Teil IV die- ser Anlage verwendet werden und der Verwendung von Tetrabromdipheny- lether und Pentabromdiphenylether, die nach Teil V dieser Anlage verwen- det werden.

Teil II Polychlorierte Biphenyle Jede Vertragspartei ist verpflichtet: a. im Hinblick auf die bis 2025 vorgesehene Einstellung der Verwendung polychlorierter Biphenyle in technischen Einrichtungen (z.B. Transforma- toren, Kondensatoren oder sonstigen Behältnissen, die Flüssigkeiten ent- halten), vorbehaltlich der Überprüfung durch die Konferenz der Vertragspar- teien, nach Massgabe der folgenden Prioritäten Massnahmen zu ergreifen und dabei:

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i) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrich- tungen, die mehr als 10 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als

5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr

zu ziehen, ii) entschlossene Anstrengungen zu unternehmen, um technische Einrich- tungen, die mehr als 0,05 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als

5 Liter enthalten, festzustellen, zu kennzeichnen und aus dem Verkehr

zu ziehen, iii) sich zu bemühen, technische Einrichtungen, die mehr als 0,005 v.H. polychlorierte Biphenyle und mehr als 0,05 Liter enthalten, festzustel- len und aus dem Verkehr zu ziehen; b. im Einklang mit den Prioritäten nach Buchstabe a folgende Massnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung zu fördern, um die Verwen- dung polychlorierter Biphenyle zu begrenzen: i) ausschliessliche Verwendung in intakten und dichten technischen Ein- richtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gege- benenfalls rasche Abhilfe möglich ist, ii) keine Verwendung in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht, iii) Ergreifung aller zumutbaren Massnahmen bei einer Verwendung in bewohnten Gebieten, wozu auch Gebiete mit Schulen und Krankenhäu- sern zu zählen sind, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, sowie regelmässige Überprüfung der Einrichtungen auf Undichtigkeiten; c. unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 sicherzustellen, dass technische Einrichtun- gen, die polychlorierte Biphenyle wie in Buchstabe a beschrieben enthalten, nur zum Zweck einer umweltgerechten Abfallbehandlung aus- oder einge- führt werden; d. die Wiedergewinnung von Flüssigkeiten mit einem Gehalt von mehr als 0,005 v.H. polychlorierter Biphenyle zum Zwecke der Wiederverwendung in anderen technischen Einrichtungen nur für Instandhaltungs- und Servicebe- triebe zu gestatten; e. entschlossene Anstrengungen mit dem Ziel einer in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 2028 durchzuführenden und unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch die Kon- ferenz der Vertragsparteien stehenden umweltgerechten Abfallbehandlung von Flüssigkeiten zu unternehmen, die polychlorierte Biphenyle enthalten, sowie von technischen Einrichtungen, die mit polychlorierten Biphenylen verunreinigt sind, wenn der Gehalt polychlorierter Biphenyle über 0,005 v.H. liegt;

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f. an Stelle der Anmerkung ii in Teil I dieser Anlage sich um Feststellung sonstiger Artikel zu bemühen, die mehr als 0,005 v.H. polychlorierte Biphe- nyle enthalten (z.B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) und sie nach Artikel 6 Absatz 1 zu behandeln; g. alle fünf Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung poly- chlorierter Biphenyle zu erstellen und ihn der Konferenz der Vertragspar- teien nach Artikel 15 vorzulegen; h. die unter Buchstabe g beschriebenen Berichte werden, soweit angebracht, von der Konferenz der Vertragsparteien bei ihren Überprüfungen hinsicht- lich polychlorierter Biphenyle berücksichtigt. Die Konferenz der Vertrags- parteien überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Beseitigung polychlorier- ter Biphenyle unter Berücksichtigung dieser Berichte in fünfjährigen oder gegebenenfalls anderen Zeitabständen.

Teil III Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage: a. bedeutet «Hexabromdiphenylether» und «Heptabromdiphenylether» 2,2',4,4',5,5'-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr. 68631-49-2), 2,2',4,4',5,6'-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr. 207122-15-4), 2,2',3,3',4,5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr. 446255-22-7), 2,2',3,4,4',5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-183 CAS-Nr. 207122-16-5) und andere in handelsüblichem Octabromdiphenylether enthaltene Hexa- und Heptabromdiphenylether; b. bedeutet «Tetrabromdiphenylether» und «Pentabromdiphenylether» 2,2',4,4'-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr. 5436-43-1) und 2,2',4,4',5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr. 60348-60-9) und andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether enthaltene Tetra- und Pentabromdiphenylether.

Teil IV Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether

1 Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Hexabromdiphenylether und Hep-

tabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether enthal- tenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern: a. die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgt und nicht zu einer Wiedergewinnung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether zum Zwecke ihrer Wiederverwendung führt;

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b. die Vertragspartei Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergreift, die Hexabromdiphenylether und Heptabromdipheny- lether in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwendung oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei zulässigen enthalten; und c. die Vertragspartei dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert hat, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. 2 Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Hexabromdiphenylether und Hep- tabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifi- schen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätes- tens 2030.

Teil V Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether

1 Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Tetrabromdiphenylether und Pen-

tabromdiphenylether enthaltenden oder möglicherweise enthaltenden Produkten und Erzeugnissen sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Produkten und Erzeugnissen, die aus Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether enthal- tenden oder möglicherweise enthaltenden verwerteten Materialien hergestellt sind, gestatten, sofern: a. die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgt und nicht zu einer Wiedergewinnung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether zum Zwecke ihrer Wiederverwendung führt; b. die Vertragspartei Schritte zur Verhinderung der Ausfuhr von Produkten und Erzeugnissen ergreift, die Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenyl- ether in höheren Konzentrationen als den für den Verkauf, die Verwendung oder die Herstellung solcher Produkte und Erzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei zulässigen enthalten; und c. die Vertragspartei dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert hat, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. 2 Auf ihrer sechsten ordentlichen Tagung und auf jeder zweiten ordentlichen Tagung danach bewertet die Konferenz der Vertragsparteien die von den Vertragsparteien erzielten Fortschritte bei der Erreichung ihres endgültigen Ziels eines Verzichts auf in Produkten und Erzeugnissen enthaltenem Tetrabromdiphenylether und Pen- tabromdiphenylether und überprüft das Erfordernis einer Fortsetzung dieser spezifi- schen Ausnahmeregelung. Diese Ausnahmeregelung erlischt in jedem Fall spätes- tens 2030.

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Teil VI Technisches Endosulfan und seine Isomere (Endosulfan) Die Produktion und die Verwendung von Endosulfan werden eingestellt, vorbehalt- lich für diejenigen Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, die Produktion und/oder die Verwendung von Endosulfan im Sinne von Artikel 4 des Übereinkommens zu gestatten. Für die folgenden Kombinationen von Kulturen und Schädlingen können spezifische Ausnahmeregelungen gestattet wer- den:

Kultur Schädling

Apfel Blattläuse

Toor (Erbsen) Blattläuse, Raupen, Sojabohnen-Eule, Baumwoll- Kapseleule

Bohne, Augenbohne Blattläuse, Minierer, Weisse Fliegen

Chili, Zwiebel, Kartoffel Blattläuse, Zwergzikaden

Kaffee Kaffeekirschenkäfer, Kaffeestängelborer

Baumwolle Blattläuse, Baumwoll-Kapseleule, Zwergzikaden, Baumwollroller, Roter Baumwollkapselwurm, Thripse, Weisse Fliegen

Aubergine, Okra Blattläuse, Kohlschabe, Zwergzikaden, Trieb- und Fruchtbohrer

Erdnuss Blattläuse

Jute Spilosoma obliqua, Breitmilbe

Mais Blattläuse, Stängelbohrer (Sesamia cretica , Sesa- mia calamistis), Stängelbohrer (Busseola fusca)

Mango Fruchtfliegen, Mango-Zwergzikaden

Senf Blattläuse, Gallmücken

Reis Gallmücken, Asiatisches Reisigelkäferchen, Reis- halmbohrer , Weisse Zwergzikade

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Kultur Schädling

Tee Blattläuse, Raupen, Teetriebspitzenwickler, Schmierläuse, Schildläuse, Hellgrüne Zwergzikade, Spanner (Megabiston plumosaria), Teewanze, Thripse

Tabak Blattläuse, Orientalischer Tabakkapselwurm

Tomate Blattläuse, Kohlschabe, Zwergzikaden, Minierer, Trieb- und Fruchtbohrer, Weisse Fliegen

Weizen Blattläuse, Stängelbohrer, Termiten

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