AS 2012 6269
Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971 in Tokyo, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll
Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 1971 in Tokyo, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 2010 in Bern unterzeichneten Protokoll
Abgeschlossen am 7. September 2012 In Kraft getreten am 7. September 2012
Übersetzung1
Kazuyoshi Umemoto Bern, 7. September 2012 Japanischer Botschafter in der Schweiz Bern
Ihrer Exzellenz Frau Eveline Widmer-Schlumpf Bundespräsidentin Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang des Briefes Ihrer Exzellenz von heutigem Datum zu bestätigen, in dem Folgendes steht:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 19. Januar 19712 in Tokyo, in der Fassung gemäss dem am 21. Mai 20103 in Bern unterzeichneten Protokoll (hiernach als «das Abkommen» bezeichnet) sowie auf das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bil- dende Protokoll, unterzeichnet am 21. Mai 2010 in Bern (hiernach als «das Proto- koll» bezeichnet), zu beziehen, und namens des Schweizerischen Bundesrates das folgende Übereinkommen zwischen den beiden Regierungen zu bestätigen:
1 Übersetzung des englischen Originaltexts.
2 SR 0.672.946.31 3 AS 2011 6381
2012-2288 6269
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. AS 2012 Briefwechsel mit Japan
In Bezug auf Absatz 5 Buchstabe c des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass einem Amtshilfegesuch auch dann entsprochen wird, wenn der mutmassliche Informationsinhaber mittels anderen Angaben, die vom ersuchenden Staat – zusätz- lich zu den aufgrund von Absatz 5 Buchstabe c Unterabsätze (i)–(iv) des Protokolls erforderlichen Angaben – übermittelt werden, identifiziert werden kann. Ich habe die Ehre, die Anregung zu machen, dass die vorliegende Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz, in der namens der Regierung von Japan das oben stehende Übereinkommen bestätigt wird, eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am Tag der Antwortnote Ihrer Exzellenz in Kraft tritt und am oder nach dem 1. Januar 2012 Anwendung findet.»
Das oben stehende Übereinkommen findet die Zustimmung der Regierung von Japan, und ich habe ausserdem die Ehre zu bestätigen, dass die Note Ihrer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die am Tag dieser Antwortnote in Kraft tritt und am oder nach dem 1. Januar 2012 Anwendung findet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausge- zeichneten Hochachtung zu erneuern.
Kazuyoshi Umemoto