Lexipedia

AS 2012 6329

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 21. September 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. a

2 Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:

a. der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;

Art. 7 Bst c und cbis Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere: c. Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien; cbis. geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Bei- tragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direk- te Bundessteuer;

Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende

1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9400

Franken, aber weniger als 56 200 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

2012-2084 6329

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2012

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

9 400 17 200 4,2 17 200 21 700 4,3 21 700 24 000 4,4 24 000 26 300 4,5 26 300 28 600 4,6 28 600 30 900 4,7 30 900 33 200 4,9 33 200 35 500 5,1 35 500 37 800 5,3 37 800 40 100 5,5 40 100 42 400 5,7 42 400 44 700 5,9 44 700 47 000 6,2 47 000 49 300 6,5 49 300 51 600 6,8 51 600 53 900 7,1 53 900 56 200 7,4

2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9400 Fran-

ken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.

Art. 28 Abs. 1 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 392 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG3. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken

weniger als 300 000 392 – 300 000 420 84 1 750 000 2 856 126

8 400 000 und mehr 19 600 –

3 SR 831.20

6330

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2012

Art. 34d Abs. 4 4 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Soldleistungen für Kernaufgaben der Feuerwehr, die über den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a befreiten Betrag hinausgehen.

Art. 84 Gemeinsame Kassenerrichtung Gemeinsam kann eine Ausgleichskasse gemäss Artikel 53 AHVG von mehreren schweizerischen Berufsverbänden sowie mehreren zwischenberuflichen Verbänden errichtet werden.

Art. 143 Abs. 1 und 3

1 Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss

Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung und sind nötigenfalls bei der Deklaration behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten.

3 Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus

Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 20124 einzureichen haben.

Art. 165 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, 2 Einleitungssatz und Bst. a und b Voraussetzungen für die Zulassung 1 Für die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen müssen folgende Vorausset- zungen erfüllt sein: c. Die Personen, welche die Revisionen leiten, müssen als Revisionsexperte gemäss Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20055 (RAG) zugelas- sen sein. Sie dürfen ein Mandat längstens während sieben Geschäftsjahren ausführen und das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Geschäftsjahren wieder aufnehmen.

2 Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale

Kontrollstellen handelt, folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen als Revisionsexperte gemäss RAG zugelassen sein. b. Sie müssen sich für Kassenrevisionen über Aufträge von mindestens drei Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 und für Arbeitgeberkontrollen über Aufträge von mindestens zehn Arbeitgebern im Jahr ausweisen; das Bundesamt kann Ausnahmen zulassen, sofern die Revisionsstelle die Qualität ihrer Arbeit anderweitig nachweist.

4 SR 642.115.325.1 5 SR 221.302

6331

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2012

II

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. September 2012 Für die Bescheinigungspflichten nach Artikel 143 Absatz 3 gilt Artikel 18 (Über- gangsbestimmung) der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 20126 sinn- gemäss.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

21. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 SR 642.115.325.1

6332