AS 2012 6647
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Moskau am 15. November 1995
Originaltext
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Moskau am 15. November 1995
Abgeschlossen am 24. September 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 20121 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 15. November 19952 in Moskau (im Folgenden als «das Protokoll» und «das Abkommen» bezeichnet), abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. I Die Aufzählung der russischen Steuern gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens (Unter das Abkommen fallende Steuern) wird wie folgt angepasst: «(i) die Steuer vom Ertrag von Körperschaften; (ii) die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen; (iii) die Steuer vom Kapital von Körperschaften; und (iv) die Steuer vom Vermögen natürlicher Personen (im Folgenden als «russische Steuer» bezeichnet);»
Art. II Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens (Ansässige Person) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertrags- staat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf- grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftslei- tung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften.
1 AS 2012 6645 2 SR 0.672.966.51
2011-2122 6647
Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem AS 2012
Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Ein- künften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.»
Art. III
1. Die Absätze 3 und 4 von Artikel 10 des Abkommens (Dividenden) werden auf-
gehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «3. Ungeachtet von Absatz 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person: a) eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vor- sorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, so- fern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der ent- sprechenden Aufsicht unterliegt; oder b) die Regierung des anderen Staates, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, oder: (i) im Fall von Russland die Zentralbank der Russischen Föderation (Rus- sische Bank) ist, (ii) im Fall der Schweiz die Schweizerische Nationalbank ist. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte
aus Aktien oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteili- gung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. Der Ausdruck umfasst auch Zahlungen auf Anteilen an Immobilienfonds und Anlagefonds, deren Einkünfte zu mehr als
50 Prozent aus Aktien herrühren.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat
ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrich- tung gehört. In diesen Fällen ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.»
2. Der bestehende Absatz 5 von Artikel 10 des Abkommens (Dividenden) wird in
Absatz 6 umnummeriert.
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Art. IV Artikel 11 des Abkommens (Zinsen) wird aufgehoben und durch folgende Bestim- mung ersetzt: «Art. 11 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteu- ert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus
Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.
3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur
Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zin- sen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder
zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertrags- staats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.»
Art. V
1. Artikel 13 des Abkommens (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) wird
durch den folgenden Absatz 3 ergänzt: «3. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft bezieht, deren Wert unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Ver- mögen besteht, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind jedoch nicht anzuwenden, wenn: a) die Anteile an einer anerkannten Börse in einem der Vertragsstaaten oder an einer anderen von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbar- ten Börse kotiert sind; oder
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b) die Anteile an einer Gesellschaft bestehen, deren Wert zu mehr als 50 Pro- zent aus unbeweglichem Vermögen besteht, in welchem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ausübt.»
2. Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens (Kapitalgewinne) wird in Absatz 4 um-
nummeriert.
Art. VI Artikel 23 Buchstabe a des Abkommens (Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird am Ende der folgende Satz angefügt: «Gewinne nach Artikel 13 Absatz 3 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) werden nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in der Russischen Föderation nachgewiesen wird.»
Art. VII Dem Abkommen wird nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) der folgende Artikel 25a (Informationsaustausch) angefügt: «Art. 25a Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus,
die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations- austausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates be- schafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver- tragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
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b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer- den können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf- fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informatio- nen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz erhaltene Verpflichtung unterliegt der Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei- lung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person bezie- hen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des inner- staatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist.»
Art. VIII Dem Abkommen wird nach Artikel 25a (Informationsaustausch) der folgende Arti- kel 25b (Durchlauf) angefügt: «Art. 25b Durchlauf Die Artikel 10, 11 und 12 gelten nicht für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt werden. Der Ausdruck «Gewinndurchlaufregelung» bedeutet ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige, abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu ir- gendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig ist und die, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zuste- henden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht. Die zuständigen Behörden können sich im Rahmen eines Verständigungsverfahrens über Fälle oder Umstände einigen, in
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denen der Hauptzweck der Errichtung einer Gewinndurchlaufregelung die Bean- spruchung der Vorteile im Sinne dieser Artikel ist.»
Art. IX Der Briefwechsel vom 15. November 1995 zwischen dem Botschafter der Schweize- rischen Eidgenossenschaft in der Russischen Föderation und dem Vizefinanzminis- ter der Russischen Föderation wird aufgehoben.
Art. X Dem Abkommen wird ein Protokoll angefügt, das im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt ist.
Art. XI
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem
Weg die Beendigung seines nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen Verfahrens. 2. Dieses Protokoll tritt am Tag des Erhalts der späteren der beiden Notifikationen in Kraft3 und findet Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der andern Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres begin- nen; c) hinsichtlich Artikel 25a (Informationsaustausch) auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gestellt werden und sich auf Informationen zu Steuerperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres begin- nen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
3 Der englische Wortlaut, nach welchem das Abkommen mit dem Datum der späteren
dieser Notifikationen in Kraft tritt, ist für die Bestimmung des Inkrafttretensdatums mass- gebend.
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Geschehen zu Washington, am 24. September 2011, im Doppel in deutscher, russi- scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des russischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Russischen Föderation: Eveline Widmer-Schlumpf Alexej Kudrin
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Anhang Protokoll
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation haben anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men und vom Vermögen, unterzeichnet am 15. November 1995 in Moskau, folgen- de Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
1. Im Allgemeinen
Es besteht Einvernehmen darüber, dass jede in Anwendung von Artikel 25a des Abkommens (Informationsaustausch) erhaltene Information oder Ansässigkeitsbe- scheinigung für die Verwendung im anderen Vertragsstaat, mit Einschluss des Gebrauchs in Gerichten und Verwaltungsbehörden, keiner Beglaubigung oder Apostille bedürfen. Dies gilt auch für jedes andere Dokument, das von der zustän- digen Behörde eines Vertragsstaats oder von deren bevollmächtigtem Vertreter ausgestellt worden ist.
2. Zu Art. 4 Abs. 3 (Ansässige Person)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer anderen als einer natürlichen Person sich dort befindet, wo die entscheidenden Führungs- und Geschäftsentscheide, die für den Betrieb des Geschäfts des Rechts- trägers als Ganzes nötig sind, im Wesentlichen getroffen werden. Bei der Bestim- mung des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung sind sämtliche wesentlichen Tatsachen und Umstände zu prüfen. Ein Rechtsträger kann mehr als einen Geschäftsleitungsort haben. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung kann sich zu einem bestimmten Zeitpunkt hingegen nur an einem Ort befinden.
3. Zu Art. 10 Abs. 3 Bst. b (Dividenden)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet» folgende Einrich- tungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden: a) in der Russischen Föderation, sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Bundesgesetz vom 7. Mai 1998 Nr. 75-FZ «über die nicht- staatlichen Pensionskassen»,
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(ii) dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2001 Nr. 167-FZ «über die obli- gatorische Pensionsversicherung in der Russischen Föderation»; b) in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20066 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, (iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrier- ten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und (v) der mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge. Weiter besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplan» Anlagefonds, Trusts und Anlagestiftungen umfasst, sofern sämtliche Fonds- oder Stiftungsanteile von Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorge- plänen gehalten werden.
4. Zu den Art. 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen)
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Artikel 10 und 11 die Anwen- dung der allgemein gültigen innerstaatlichen Vorschriften betreffend ver- decktem Eigenkapital durch einen Vertragsstaat nicht einschränken. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Zahlungen auf Anteilen von Anlage- fonds, deren Einkünfte sich zu weniger als 50 Prozent aus Aktien zusam- mensetzen, als Zinsen betrachtet werden.
5. Zu den Art. 18 (Ruhegehälter) und 19 (Öffentlicher Dienst)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in den Artikeln 18 und 19 verwendeten Ausdrücke «Ruhegehalt» und «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliessen.
6. Zu Art. 25 (Verständigungsverfahren)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte Russland nach der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls eine Schiedsklausel in eine Vereinbarung oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem Drittstaat einführen, die zuständigen Behörden der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft baldmöglichst Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss
4 SR 831.10 5 SR 831.20 6 SR 831.30 7 SR 831.40
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eines Änderungsprotokolls aufnehmen, das die Einführung einer Schiedsklausel in das vorliegende Abkommen zum Ziel hat.
7. Zu Art. 25a (Informationsaustausch)
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Be- gehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in sei- nem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Be- schaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25a den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inha- bers der verlangten Informationen. c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf In- formationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen mög- lichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewähr- leisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsicht- lich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahr- scheinlich sind. Während Ziffer 7 Buchstabe b wichtige verfahrenstech- nische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) von Ziffer 7 Buchstabe b so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25a die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informa- tionen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsver- fahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu
gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.