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AS 2012 6941

Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Originaltext

Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 4. Juni 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember 20111 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. November 2012

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Eidgenössische Finanzdepartement und die Republik Österreich, von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 19742 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 3. September 20093, (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I

1. Ziffer 2 Buchstabe b des Schlussprotokolls wird wie folgt neu gefasst:

«Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelan- gen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrens- technische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behin- dern.»

2. Ziffer 2 Buchstabe c Unterabsätze (i) und (v) des Schlussprotokolls werden wie folgt neu gefasst: «(i) die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfol- gen kann;

1 AS 2012 6939 2 SR 0.672.916.31 3 AS 2011 823

2012-1379 6941

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern AS 2012 vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Österreich

(v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind.»

Art. II

1. Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit,

dass die für das Inkrafttreten dieses Protokolls nach innerstaatlichem Recht erforder- lichen Massnahmen erfüllt sind. 2. Dieses Protokoll tritt an dem Tage, an dem die spätere der Mitteilungen erfolgt, in Kraft und findet ab dem Datum des Inkrafttretens des am 3. September 2009 in Wien unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens Anwendung.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Wien am 4. Juni 2012, in zweifacher Ausfertigung.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Österreich: Urs Breiter Mag. Andreas Schieder

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