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AS 2013 1275

Anpassungen zum Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Übersetzung1

Anpassungen zum Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Angenommen in Wien am 7. Dezember 1995 an der siebten Tagung der Vertragsparteien In Kraft getreten für die Schweiz am 5. August 1996 (hinsichtlich Anlagen A, B und C) und am 1. Januar 1997 (hinsichtlich Anlage E)

Anpassungen bezüglich der in Anlage A geregelten Stoffe des Montrealer Protokolls Die siebte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen2, entscheidet auf der Grundlage der Über- prüfung, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Protokolls durchgeführt wurde, die folgenden Anpassungen und Verringerungen der Produktion und des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Anlage A des Protokolls anzunehmen:

Artikel 5: Besondere Lage der Entwicklungsländer Nach Artikel 5 Absatz 8 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: «8bis. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Überprüfung, auf welche in obigem Absatz 8 Bezug genommen wird: a) Eine Vertragspartei, welche von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, ist, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken, in Bezug auf die ge- regelten Stoffe in Anlage A berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmass- nahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London am 29. Juni

1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des

Protokolls auf Artikel 2A und 2B sind in diesem Sinne zu lesen.»

Anpassungen bezüglich der in Anlage B geregelten Stoffe des Montrealer Protokolls Die siebte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, entscheidet, auf der Grundlage der Über- prüfung, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Protokolls durchgeführt wurde, die folgenden Anpassungen und Verringerungen der Produktion und des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Anlage B des Protokolls anzunehmen:

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 1275).

2 SR 0.814.021

2013-0363 1275

Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Montrealer Prot. AS 2013

Artikel 5: Besondere Lage von Entwicklungsländern Nach Artikel 5 Absatz 8bis Buchstabe a des Protokolls wird folgender Buchstabe eingefügt: «b) Eine Vertragspartei, welche von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, ist, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken, in Bezug auf die ge- regelten Stoffe in Anlage B berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmass- nahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London am 29. Juni

1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des

Protokolls auf Artikel 2C bis 2E sind in diesem Sinne zu lesen.»

Anpassungen bezüglich der geregelten Stoffe in Anlagen C und E des Montrealer Protokolls Die siebte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, entscheidet, auf der Grundlage der Über- prüfung, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Protokolls durchgeführt wurde, die folgenden Anpassungen und Verringerungen der Produktion und des Verbrauchs von geregelten Stoffen in Anlage C und E des Protokolls anzunehmen:

Artikel 2F Absatz 1 Buchstabe a: Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe In Absatz 1 Buchstabe a des Artikels 2F werden die Worte «3,1» durch die folgen- den Worte ersetzt «2,8».

Artikel 2F Absatz 5: Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe Am Ende von Artikel 2F Absatz 5 des Protokolls wird der folgende Satz angefügt: «Dieser Verbrauch ist allerdings auf den Erhalt von Kühl- und Klimaanlagen be- schränkt, welche zu diesem Datum existieren.»

Artikel 2H: Methylbromid Artikel 2H des Protokolls lautet wie folgt:

«Artikel 2H: Methylbromid 1. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produk- tion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. denjenigen von 1991 übersteigen.

Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Montrealer Prot. AS 2013

2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2001 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 75 v. H. desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff her- stellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 75 v. H. desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1991 übersteigen. 3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 50 v. H. desjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 50 v. H. desjenigen von 1991 nicht über- steigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1991 übersteigen. 4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E 0 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes 0 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Arti- kel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1991 übersteigen. Dieser Absatz wird in dem Ausmasse anzuwenden sein, in dem die Parteien ent- scheiden, den Umfang des Verbrauchs und der Produktion zu gestatten, welcher notwendig ist, um die Nutzungen zu ermöglichen, die von den Vertragsparteien als kritische landwirtschaftliche Nutzungen vereinbart wurden.

5. Der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion nach diesem Artikel

schliessen nicht die Mengen ein, die von der Vertragspartei unter Quarantäneanwen- dung und vor der Verschiffung verwendet wurden.»

Artikel 5 Absatz 8 ter: Besondere Lage der Entwicklungsländer Nach Artikel 5 Absatz 8bis des Protokolls wird der folgende Absatz eingefügt: «8ter. In Übereinstimmung mit obigem Absatz 1bis: a) Jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2016 be- ginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe I der Anlage C jährlich denjenigen von 2015 nicht übersteigt. b) Jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2040 be-

Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Montrealer Prot. AS 2013

ginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich 0 nicht über- steigt. c) Jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, hält die Re- gelungsmassnahmen des Artikels 2G ein. d) In Bezug auf die geregelten Stoffe, die in Anlage E enthalten sind: i) ab 1. Januar 2002 hält jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Ar- tikels erfasst ist, die Regelungsmassnahmen, die in Artikel 2H Absatz 1 enthalten sind, ein und verwendet als Grundlage der Einhaltung dieser Regelungsmassnahmen den Durchschnitt ihres jährlich berechneten Umfangs des Verbrauchs und der Produktion des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1998; ii) der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion gemäss die- sem Absatz beinhaltet nicht die Mengen, die von den Vertragsparteien für Quarantäneanwendung und vor Verschiffung verwendet werden.»

Anlage E: Methylbromid In der 3. Spalte der Anlage E wird «0,7» ersetzt durch «0,6».

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