AS 2013 1313
Verordnung über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat (NKPV-OECD)
Verordnung über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat (NKPV-OECD)
vom 1. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 55, 57 und 57c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
1. Abschnitt:
Nationaler Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Art. 1 Aufgaben
1 Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unterneh-
men (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai
20112 für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser
Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze; b. nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten; c. beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen.
Art. 2 Zuständigkeit Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt den NKP.
SR 946.15 1 SR 172.010
2 Erklärung des OECD-Rats auf Ministerebene vom 25. Mai 2011; www.oecd.org >
Topics > Industry and Entrepreneurship > Guidelines or International Enterprises; eine deutsche Übersetzung findet sich im Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschafts- politik 2011, BBl 2012 827, hier 938.
2013-0820 1313
Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze AS 2013 für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat
Art. 3 Eingaben
1 Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzel-
nen Personen und Gruppierungen eingereicht werden.
2 Sie müssen schriftlich eingereicht werden.
Art. 4 Verfahren bei der Behandlung von Eingaben
1 Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD-
Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben. 2 Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeits- gruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.
2. Abschnitt:
Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat)
Art. 5 Stellung Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV).
Art. 6 Aufgaben 1 Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP.
2 Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven
Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.
Art. 7 Zusammensetzung und Wahl
1 Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
a. der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung; b. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisa- tionen und der Wissenschaft.
3 SR 172.010.1
Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze AS 2013 für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat
2 Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor
des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buch- stabe b.
3 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf
Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
Art. 8 Sitzungen
1 Der NKP-Beirat tagt zweimal im Jahr. Bei Bedarf werden weitere Sitzungen
durchgeführt.
2 Die Sitzungen werden durch das Ko-Präsidium einberufen.
3 Der NKP-Beirat kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des NKP sowie weitere
verwaltungsinterne und -externe Expertinnen und Experten zu den Sitzungen ein- laden.
Art. 9 Nichtöffentlichkeit und Information
1 Die Beratungen des NKP-Beirats sind nicht öffentlich.
2 Der NKP-Beirat veröffentlicht nach jeder Sitzung eine kurze Mitteilung über seine Beratungen. Er berichtet im Jahresbericht des NKP über seine Tätigkeit.
Art. 10 Entschädigung und Kostenträger
1 Die Entschädigung der Mitglieder des NKP-Beirats richtet sich nach den Bestim-
mungen der RVOV4.
2 Die Kosten des NKP-Beirats werden vom WBF getragen.
Art. 11 Sekretariat Das SECO führt das Sekretariat des NKP-Beirats.
4 SR 172.010.1
Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze AS 2013 für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderungen bisherigen Rechts. Anhang 2 RVOV5 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1.3
Folgender Eintrag wird unter «WBF» nach dem Eintrag «Zollexpertenkommission» eingefügt:
Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement
WBF … Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontakt- punktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
1. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 172.010.1