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AS 2013 135

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich (mit Anhang, Erkl. und Prot.)

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich

Abgeschlossen am 6. Oktober 2011 Änderungsprotokoll vom 20. März 20122 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 20123 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2013

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, im Wunsch, ihre finanzpolitischen Beziehungen weiter zu festigen; im Willen, die Zusammenarbeit im Bereich Steuern und grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen zu fördern; im Bestreben, mittels dieses Abkommens eine Grundlage zu schaffen, die dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung von Einkünften und Gewinnen aus Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens in seiner Wir- kung dauerhaft gleichkommt; angesichts der bestehenden engen Zusammenarbeit im Bereich der Doppelbesteue- rung, insbesondere angesichts des am 8. Dezember 19774 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, abgeändert durch die am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern, am 26. Juni 2007 in London und am 7. September 2009 in London unterzeichneten Protokolle sowie durch das am 7. September 2009 in London unterzeichnete Zusatzprotokoll (nach- stehend «Doppelbesteuerungsabkommen» genannt), sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.672.936.74

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 135).

2 Das Änderungsprotokoll (BBl 2012 5215) ist nicht in der AS publiziert. Veröffentlicht wird hier nur die konsolidierte Version des Abk. Die nicht konsolidierte Version des Abk. findet sich in BBl 2012 5157. 3 AS 2013 133 4 SR 0.672.936.712

2012-0822 135

Zusammenarbeit im Steuerbereich. Abk. mit dem Vereinigten Königreich AS 2013

Teil 1 Allgemeines

Art. 1 Inhalt und Zweck

1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten

die effektive Besteuerung der betroffenen Personen im Vereinigten Königreich sichergestellt werden. Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Abkommen vorgesehene bilaterale Zusammenarbeit einen Stand erreichen wird, der in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung von Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten dieser Personen dauerhaft gleichkommt.

2. Zu diesem Zweck unterstützen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

einander durch die folgenden Hauptelemente: a) steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte, die in der Schweiz von oder für betroffene Personen gehalten werden; b) effektive Besteuerung der Erträge und Gewinne aus Vermögenswerten, die in der Schweiz von oder für betroffene Personen gehalten werden, sowie Massnahmen zur Sicherung des Abkommenszwecks; c) einen Informationsaustausch durch das Vereinigte Königreich nach Mass- gabe dieses Abkommens, um die effektive Besteuerung von in der Schweiz ansässigen Personen in Bezug auf Vermögenswerte im Vereinigten König- reich sicherzustellen.

3. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen findet Teil 3 keine Anwendung auf Erträge

oder Gewinne, auf denen in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein- schaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nach- stehend «Zinsbesteuerungsabkommen» genannt), ein Steuerrückbehalt erhoben worden oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt ist.

4. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen bezieht sich mit Wirkung ab dem Datum der

Anwendung der einschlägigen Bestimmungen etwaiger Änderungen des Zinsbesteu- erungsabkommens, einschliesslich durch ein neues Abkommen, der Verweis auf das Zinsbesteuerungsabkommen in Absatz 3 auf das Abkommen in der entsprechend geänderten Fassung.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:

a) bedeutet «Vertragsstaat», je nach Zusammenhang, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich;

5 SR 0.641.926.81

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b) bedeutet «Vereinigtes Königreich» Grossbritannien und Nordirland ein- schliesslich der ausserhalb der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs liegenden Gebiete, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs über den Festlandsockel und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen das Vereinigte Königreich Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresunter- grundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf; c) bedeutet «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossen- schaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften; d) bedeutet «zuständige Behörde»: – im Fall des Vereinigten Königreichs die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs oder ihren bevollmächtigten Vertreter, – im Fall der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder eine von ihm bestimmte Behörde; e) bedeutet «schweizerische Zahlstelle» Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz vom 8. November 19346, Wertpapierhändler nach dem Bör- sengesetz vom 24. März 19957 sowie in der Schweiz ansässige beziehungs- weise errichtete natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig Vermögenswerte von Dritten entgegenneh- men, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Erträge oder Gewinne für Drittparteien zahlen oder solche Zahlungen im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit absichern. Ungeachtet des Obenstehenden werden für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteilig- ten oder Gläubiger zahlen, allein durch diesen Umstand nicht zur Zahlstelle, sofern die Summe der jährlich bezahlten Dividenden und Zinsen einen Betrag von einer Million Schweizer Franken nicht übersteigt. f) bedeutet «Vermögenswerte» alle Formen von bankfähigen Vermögenswer- ten, die bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht sind, insbesondere: – Geldkonten und Edelmetallkonten, – von einer schweizerischen Zahlstelle treuhänderisch gehaltene bankfä- hige Vermögenswerte, – sämtliche Formen von Börsentiteln, Aktien und Wertpapieren, – Optionen, Schuldtitel und Termingeschäfte, – andere von Banken gehandelte strukturierte Produkte wie Zertifikate und Wandelanleihen.

6 SR 952.0 7 SR 954.1

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Nicht als Vermögenswerte gelten für die Zwecke dieses Abkommens: – Inhalte von Schrankfächern; – Grundstücke; – Gegenstände des beweglichen Vermögens; – Versicherungsverträge, die regulatorisch der schweizerischen Finanz- marktaufsicht unterstellt sind, ausgenommen Vermögenswerte, die von einer Versicherungsgesellschaft getrennt von den eigenen Konten der Versicherungsgesellschaft gehalten werden in Verbindung mit einem minimalen Versicherungsschutz und Aus- oder Rückzahlungsbedin- gungen, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind, gehalten werden (nachfolgend «Lebensversicherungsmantel» genannt); g) bedeutet «Konto oder Depot» ein Konto oder Depot, auf dem Vermögens- werte verbucht sind; werden die Begriffe «Konto» oder «Depot» unabhängig voneinander verwendet, so besitzen sie diese Bedeutung nur, falls dies nach dem Zusammenhang erforderlich ist; h) bedeutet «betroffene Person» eine im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Person, die: als Vertragspartner einer schweizerischen Zahlstelle Konto- oder Depot- inhaber sowie nutzungsberechtigte Person der Vermögenswerte ist, oder nach den von einer schweizerischen Zahlstelle gestützt auf die geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher ihr bekannten Umstände getätigten Feststellungen als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die gehalten werden von: – einer Sitzgesellschaft (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaf- ten, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnlichen Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben), oder – einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel, oder – einer anderen natürlichen Person, die über ein Konto oder Depot bei einer schweizerischen Zahlstelle verfügt. Eine Sitzgesellschaft im obengenannten Sinne gilt ausnahmsweise als nut- zungsberechtigte Person, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie aufgrund der nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Ver- waltung anwendbaren allgemeinen Regeln für die direkten Steuern selbst effektiv besteuert wird oder nach dem Recht des Vereinigten Königreichs als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt. Eine im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Person gilt nicht als

betroffene Person hinsichtlich Vermögenswerten von Personenverbindun- gen, Vermögenseinheiten, Trusts oder Stiftungen, wenn keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung an solchen Vermögenswerten besteht, bei- spielsweise aufgrund des Ermessenscharakters der entsprechenden Verein- barung.

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Die nutzungsberechtigte Person eines Lebensversicherungsmantels gilt nicht als betroffene Person, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber der schweizerischen Zahlstelle bestätigt, dass sie der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs die entsprechende Bescheinigung vorlegen wird. Für die Zwecke von Teil 3 gilt eine natürliche Person nicht als betroffene Person, wenn sie: – als schweizerische Zahlstelle handelt; oder – im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder eines vergleichbaren Investmentsystems handelt; oder – im Auftrag einer betroffenen Person handelt, die ihre Identität und ihren Wohnsitzstaat oder Jurisdiktion der schweizerischen Zahlstelle mitteilt. Liegen einer schweizerischen Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Ertragszahlung oder einen Gewinn nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 vereinnahmt oder zu deren Guns- ten solche Zahlungen erfolgen, nicht die betroffene Person ist, so unter- nimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität der betroffe- nen Person. Kann die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als die betroffene Person. Ist zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder ei- nem Gemeinschaftskonto oder -depot beteiligt, so sind die Vermögenswerte dieser betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die schweizeri- sche Zahlstelle sämtliche beteiligten Personen bestimmen kann. In diesem Fall nimmt die schweizerische Zahlstelle eine Aufteilung der Vermögens- werte gemäss der Anzahl der Vertragspartner vor, es sei denn, die schweize- rische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und hat eine entsprechende Dokumentation erhalten. Ist eine betroffene Per- son an einer Personengesellschaft beteiligt, so gelten die Regelungen dieses Absatzes zu Kollektivbeziehung und Gemeinschaftskonto oder -depot ent- sprechend; i) bedeutet «Kontoinhaber» oder «Depotinhaber» die Person, die in Bezug auf die Vermögenswerte einer betroffenen Person der Vertragspartner einer schweizerischen Zahlstelle ist; j) bedeutet «non-UK domiciled individual»: (i) nur für die Zwecke von Teil 2, eine Person, die zum Stichtag 2 ihren Wohnsitz nicht im Vereinigten Königreich hatte und die Inanspruch-

nahme der «Remittance Basis»-Besteuerung für das am 5. April 2011 oder das am 5. April 2012 endende Steuerjahr beantragt hatte und dies nach dem Bescheinigungsprozess nach Artikel 4 überprüft wurde, (ii) nur für die Zwecke von Teil 3, eine Person, die ihren Wohnsitz nicht im Vereinigten Königreich hat und die Inanspruchnahme der «Remittance Basis»-Besteuerung im Vereinigten Königreich für das entsprechende Steuerjahr beantragt und dies nach dem Bescheinigungsprozess nach Artikel 4 überprüft wurde;

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k) bedeutet «im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Person» eine natürli- che Person, die im Vereinigten Königreich steuerpflichtig ist oder sein kann; l) bedeutet «Steuerjahr» das Steuerjahr im Vereinigten Königreich, das jeweils vom 6. April eines Jahres bis zum 5. April des darauffolgenden Jahres dau- ert; m) bedeuten die Ausdrücke: – «Stichtag 1» der 31. Dezember 2002, – «Stichtag 2» der 31. Dezember 2010, – «Stichtag 3» der letzte Tag desjenigen Monats, der einem Zeitraum von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens folgt, – «Stichtag 4» der letzte Tag desjenigen Monats, der einem Zeitraum von fünf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens folgt; n) bedeutet «Untersuchung»: (i) von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs durchgeführ- te strafrechtliche Untersuchung im Rahmen der Aufgaben, für die die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs laut dem Commissioners for Revenue and Customs Act 2005 verantwortlich sind, sowie in Bezug auf Straftaten der Geldwäsche nach Teil 7 des Proceeds of Crime Act 2002, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, oder (ii) auf gesetzlichen Informationsbefugnissen beruhende verwaltungsrecht- liche Ermittlungen, die durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Steuerpflichten der betroffenen Person im Vereinigten Königreich richtig und auf dem neuesten Stand sind, oder (iii) koordinierte, projektmässige Ermittlungen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs bezüglich einer Gruppe identifizierter steuer- pflichtiger Personen, die auf spezifischen Informationen Dritter beru- hen; o) bedeutet «United Kingdom disclosure facility» (nachfolgend «Offenle- gungsprogramm» genannt) von der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich angebotene Programme oder Kampagnen, die im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Personen ermöglichen beziehungsweise ermög- licht haben, ihre steuerlichen Verhältnisse im Vereinigten Königreich zu regularisieren; p) bedeutet «Verrechnungssteuer» die Verrechnungssteuer nach dem Schwei- zerischen Bundesgesetz vom 13. Oktober 19658 über die Verrechnungs- steuer; q) bedeutet «ermächtigte Person» alle persönlichen Vertreter einer verstorbe- nen betroffenen Person oder die Berechtigten, auf die die Vermögenswerte infolge des Todes übergehen.

8 SR 642.21 (VStG)

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2. Wenn dieses Abkommen auf eine bestimmte Gesetzesbestimmung eines Ver-

tragsstaats verweist, ist die Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gemeint. Die zuständigen Behörden können vereinbaren, eine Bestim- mung in der Fassung zum Anwendungszeitpunkt anzuwenden, falls diese Bestim- mung nur in geringfügiger Weise, die den allgemeinen Charakter nicht berührt, geändert wurde, oder aber eine andere, wesentlich ähnliche Bestimmung anzuwen- den, die nur in geringfügiger Weise, die den allgemeinen Charakter nicht berührt, geändert wurde. Die zuständigen Behörden benachrichtigen die Öffentlichkeit unverzüglich über ihre Vereinbarung.

3. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwen- denden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Art. 3 Identität und Ansässigkeit der betroffenen Person 1. Um die Identität und die Ansässigkeit der betroffenen Person zu ermitteln, regist- riert die schweizerische Zahlstelle nach den geltenden schweizerischen Sorgfalts- pflichten für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Angaben zur Ansässigkeit. In diesem Rahmen gelten für die Zwecke dieses Abkommens alle natürlichen Personen, die gestützt auf die Kun- denidentifikation der schweizerischen Zahlstelle ihre private Hauptadresse im Ver- einigten Königreich aufweisen, als im Vereinigten Königreich ansässig. 2. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertragli- chen Beziehung, die beim oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einge- gangen oder durchgeführt wurden, wird die Ansässigkeit für natürliche Personen mit einem vom Vereinigten Königreich ausgestellten Reisepass, die geltend machen, in einem anderen Staat oder Territorium als in der Schweiz oder im Vereinigten König- reich ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates oder des Territoriums bestimmt, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gilt das Vereinigte Königreich als Ansässigkeitsstaat.

3. Für die Zwecke des Teils 2 ist die Ansässigkeit am Stichtag 2 massgebend.

Art. 4 Bescheinigungsverfahren für die Identifizierung von «non-UK domiciled individuals» im Rahmen dieses Abkommens

1. Eine schweizerische Zahlstelle kann eine betroffene Person nur dann als «non-

UK domiciled individual» behandeln, wenn ein Rechtsanwalt, Buchhalter oder Steuerberater, der Mitglied des anerkannten Berufsverbands ist, bescheinigt, dass die betroffene Person ihren Wohnsitz nicht im Vereinigten Königreich hat und dass sie die Inanspruchnahme der «Remittance Basis»-Besteuerung für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j definierten Steuerjahre beantragt hat.

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2. Vor der Bescheinigung, dass eine betroffene Person ein «non-UK domiciled

individual» für die Zwecke dieses Abkommens ist, muss der Rechtsanwalt, Buchhal- ter oder Steuerberater überprüfen: a) dass die britische Steuererklärung für das massgebende Steuerjahr einen Antrag oder eine Erklärung enthält, dass kein Wohnsitz im Vereinigten Königreich besteht; und b) dass die Steuererklärung gegebenenfalls den Antrag auf die «Remittance Basis»-Besteuerung nach Teil 14 Kapitel A1 des Income Tax Act 2007 ent- hält und dass die nach Abschnitt 809H des Income Tax Act 2007 geschul- dete Steuer gezahlt wurde; und c) dass, gestützt auf die ihm vorliegenden Auskünfte, der Wohnsitzstatus der betroffenen Person von der zuständigen Behörde des Vereinigten König- reichs nicht formell bestritten wird.

3. Für die Zwecke von Teil 2 muss die Bescheinigung am Stichtag 3 der schweize-

rischen Zahlstelle vorliegen. 4. Für die Zwecke von Teil 3 unterbreitet die betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle bis zum 31. März eine Absichtserklärung mit dem Antrag auf Inanspruch- nahme der «Remittance Basis»-Besteuerung für das darauffolgende Steuerjahr. Die Erklärung wird durch eine Bescheinigung ergänzt, welche die betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle bis spätestens zum 31. März nach dem Ende des massge- benden Steuerjahres zu unterbreiten hat. 5. Die betroffene Person gibt in der Absichtserklärung an, wie die schweizerische Zahlstelle verfahren soll, wenn keine ausreichenden Mittel verfügbar sind; ob: a) die betroffene Person beabsichtigt, fehlende Beträge innerhalb von acht Wochen ab dem 31. März nach dem Ende des massgebenden Steuerjahres zu zahlen; oder b) die betroffene Person die schweizerische Zahlstelle ermächtigt, die Angaben nach Artikel 22 Absatz 3 zu melden. Falls die betroffene Person sich nicht für eine der obenstehenden Möglichkeiten entscheidet, gilt Buchstabe b so, wie wenn die betroffene Person die schweizerische Zahlstelle schriftlich zur Meldung ermächtigt hätte.

Teil 2 Regularisierung der Vergangenheit

Art. 5 Möglichkeiten der betroffenen Personen

1. Unter Vorbehalt von Absatz 3 hat eine betroffene Person, die kein «non-UK

domiciled individual» ist und bei einer schweizerischen Zahlstelle an den Stichta- gen 2 und 3 Vermögenswerte hält, die Möglichkeit, entweder die schweizerische Zahlstelle anzuweisen, auf den Vermögenswerten eine Einmalzahlung nach Artikel

9 Absatz 2 vorzunehmen, oder die schweizerische Zahlstelle zu einer Meldung nach

Artikel 10 zu ermächtigen.

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2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 hat eine betroffene Person, die ein «non-UK

domiciled individual» ist und die bei einer schweizerischen Zahlstelle zu den Stich- tagen 2 und 3 Vermögenswerte hält, bezüglich dieser Vermögenswerte die folgen- den Möglichkeiten: a) die schweizerische Zahlstelle zur Vornahme einer Einmalzahlung nach Arti- kel 9 Absatz 2 anzuweisen (nachstehend «Kapitalmethode» genannt); oder b) die schweizerische Zahlstelle zu einer Meldung nach Artikel 10 zu ermäch- tigen; oder c) alle zwischen dem Stichtag 1 und dem Tag der Paraphierung dieses Abkommens in das Vereinigte Königreich überwiesenen («remitted») aus- ländischen Erträge und Gewinne sowie alle in demselben Zeitraum angefal- lenen Beträge aus steuerbaren Quellen im Vereinigten Königreich, auf wel- chen nicht der gesamte Betrag der britischen Steuer gezahlt wurde (nachstehend «ausgelassene Steuerbemessungsgrundlage» genannt), der schweizerischen Zahlstelle mittels einer Selbstdeklaration in der vorge- schriebenen Form mitzuteilen und sie zur Vornahme einer Einmalzahlung nach Artikel 9 Absatz 3 anzuweisen (nachstehend «Selbstdeklarations- methode» genannt); oder d) der schweizerischen Zahlstelle zu bestätigen, dass keine der Möglichkeiten nach den Buchstaben a‒c dieses Absatzes gewählt wird (nachstehend «Aus- stiegsmethode» genannt). 3. Falls die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Möglichkeiten gewählt hat, erhebt die schweizerische Zahlstelle die Einmalzahlung nach Artikel 9 Absatz 2.

Art. 6 Information der betroffenen Person durch die schweizerische Zahlstelle 1. Schweizerische Zahlstellen informieren die Inhaber von Konten oder Depots, bei denen eine betroffene Personen identifiziert wurde, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens über den Inhalt dieses Abkom- mens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person.

2. Eröffnet eine betroffene Person zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens

und dem Stichtag 3 eine Geschäftsbeziehung bei einer schweizerischen Zahlstelle, so erfolgt diese Information bei Vertragsschluss zusammen mit einem Hinweis auf die Rechte und Pflichten nach Artikel 8.

Art. 7 Rechte und Pflichten der betroffenen Personen 1. Eine betroffene Person muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stich- tag 3 schriftlich mitteilen, welche der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Möglichkeiten sie für die am Stichtag 3 bestehenden Konten oder Depots auswählt. Diese Mitteilung ist unwiderruflich. Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abge- gebene Mitteilungen werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unwiderruflich.

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2. Die betroffene Person stellt der schweizerischen Zahlstelle einen ausreichenden Geldbetrag für die Begleichung der Einmalzahlung nach Artikel 9 zur Verfügung. 3. Ist der Konto- oder Depotinhaber mit der betroffenen Person nicht identisch, so ist die schweizerische Zahlstelle berechtigt, nach den Weisungen und Mitteilungen des Konto- oder Depotinhabers zu handeln.

Art. 8 Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung 1. Eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist, muss der schwei- zerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 4 schriftlich mitteilen, ob: a) die eingebrachten Vermögenswerte am Stichtag 2 bei einer anderen schwei- zerischen Zahlstelle verbucht waren; und b) die Kundenbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle am Stichtag 3 weiterhin besteht.

2. Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2

bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht am Stichtag 3 keine Kun- denbeziehung der betroffenen Person zu dieser schweizerischen Zahlstelle mehr, so führt die neue schweizerische Zahlstelle Massnahmen nach diesem Teil durch. Die ehemaligen schweizerischen Zahlstellen sind auf Verlangen der neuen Zahlstelle zur Kooperation verpflichtet. Die betroffene Person muss spätestens per Stichtag 4: a) die neue schweizerische Zahlstelle nach Artikel 7 Absatz 1 benachrichtigen; und b) die neue schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, von allen ehema- ligen schweizerischen Zahlstellen sämtliche notwendigen Informationen zur Umsetzung der nach Artikel 7 Absatz 1 gewählten Möglichkeit einzuholen; und c) jede ehemalige schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Umsetzung der nach Artikel 7 Absatz 1 gewählten Möglichkeit der neuen schweizerischen Zahlstelle auf Anfrage zu übermitteln.

3. Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2

bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht und besteht per Stichtag 3 die Kun- denbeziehung zu dieser schweizerischen Zahlstelle weiterhin, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffe- nen Person keine weiteren Massnahmen nach diesem Teil durch.

4. Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2

nicht bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht, so führt die neue schweizerische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Massnahmen nach diesem Teil durch.

5. Kommt die betroffene Person ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1–4 nicht

nach, so meldet die neue schweizerische Zahlstelle die verfügbaren Angaben in Übereinstimmung mit Artikel 10, wie wenn die betroffene Person die schweizeri- sche Zahlstelle schriftlich zur Meldung ermächtigt hätte.

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Art. 9 Einmalzahlung mit abgeltender Wirkung

1. Unter Vorbehalt der Artikel 8 und 13 erheben die schweizerischen Zahlstellen

per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den Vermögenswerten der betroffenen Per- son.

2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 bemisst sich die Einmalzahlung nach Anhang I

dieses Abkommens. Der Steuersatz beträgt 34 Prozent. Beträgt die Steuerbelastung

34 Prozent oder mehr und beträgt das relevante Kapital ein Pfund Sterling oder

mehr, so wird die (auf das gesamte relevante Kapital anwendbare) Steuerbelastung pro Million Pfund Sterling relevantes Kapital um je einen Prozentpunkt erhöht, bis maximal 41 Prozent. Der Minimalsteuersatz beträgt 21 Prozent.9

3. Wenn ein «non-UK domiciled individual» sich für die Selbstdeklarationsmethode

entschieden hat, beträgt die Einmalzahlung 34 Prozent der ausgelassenen Steuer- bemessungsgrundlage, die der schweizerischen Zahlstelle gemeldet wurde.

4. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Einmalzahlung stellt die schweizerische Zahl-

stelle der betroffenen Person eine Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form aus. Erhebt die betroffene Person gegen die Bescheinigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch, gilt diese als genehmigt.

5. Bei Genehmigung der nach Absatz 4 ausgestellten Bescheinigungen überweist

die schweizerische Zahlstelle die erhobenen Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige schweizerische Behörde. Die erste Überweisung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Überweisung erfolgt zwölf Monate nach dem Stich- tag 3. Unter Vorbehalt von Artikel 35 leitet die zuständige schweizerische Behörde die Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter. Die erste Weiterleitung erfolgt zwei Monate nach dem Stich- tag 3. Die letzte Weiterleitung erfolgt 13 Monate nach dem Stichtag 3. Aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, beispielsweise Gerichtsverfahren, später erhobene Einmalzahlungen überweist die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde. Diese leitet solche Einmalzahlungen unverzüg- lich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter.

6. Die Einmalzahlungen nach den Absätzen 2 und 3 werden von schweizerischen

Zahlstellen in Pfund Sterling berechnet, erhoben und an die zuständige schweizeri- sche Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisenta- gesfixkurs, publiziert durch die SIX Telekurs AG, an den für die Berechnung mass- gebenden Stichtagen vor. Die Weiterleitung durch die zuständige schweizerische

9 Die Fassung dieses Abs. ergibt sich aus der Anwendung der Verständigungsvereinbarung (siehe BBl 2012 5215) vom 18. April 2012 zur Umsetzung von Art. XVIII des am 20. März 2012 unterzeichneten Prot. zur Änd. des am 6. Okt. 2011 in London unterzeichneten Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich. Diese Verständigungsvereinbarung ist im Anhang zur Botschaft vom 18. April 2012 zur Genehmigung der Abk. mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und im Finanzmarktbereich und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie zum BG über die internationale Quellenbesteuerung veröffentlicht (siehe BBl 2012 5285).

Zusammenarbeit im Steuerbereich. Abk. mit dem Vereinigten Königreich AS 2013

Behörde an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs erfolgt ebenfalls in Pfund Sterling.

7. Unter Vorbehalt von Absatz 12 und nach Genehmigung der nach Absatz 4 ausge-

stellten Bescheinigung erlöschen hinsichtlich der Vermögenswerte, für die eine Einmalzahlung geleistet wurde, die in Absatz 10 aufgeführten Steuern des Vereinig- ten Königreichs für die in Absatz 11 erwähnten Steuerperioden oder Steuerschulden. Die Erlöschenswirkung umfasst insbesondere Zinsen, Bussen und Strafgebühren, die auf diesen Steuerschulden anfallen können. Hinsichtlich der Vermögenswerte, für die eine Einmalzahlung geleistet wurde, erlöschen ebenfalls die in Absatz 10 aufge- führten Steuern des Vereinigten Königreichs, die aus dem Nachlass einer verstorbe- nen Person herrühren.

8. Die in Absatz 7 beschriebene Erlöschenswirkung bezüglich der Steuerschulden

gilt auch für gesamtschuldnerisch haftende Personen.

9. Im Falle einer betroffenen Person, die ein «non-UK domiciled individual» ist:

a) falls die Kapitalmethode angewandt wird, gelten die Bestimmungen von Absatz 7, und die künftigen Zahlungen aus dem Betrag, der den Mitteln nach der Anwendung der Kapitalmethode entspricht, begründen keine weite- ren Steuerschulden im Vereinigten Königreich; b) falls die Selbstdeklarationsmethode angewandt wird, gelten die Bestimmun- gen von Absatz 7 nur für Erträge, Gewinne und Beträge, die in der Selbst- deklaration an die schweizerische Zahlstelle gemeldet wurden.

10. Die in Absatz 7 beschriebene Erlöschenswirkung gilt für die in Anhang 36

Ziffer 63 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f des Finance Act 2008 genannten Steuern des Vereinigten Königreichs unter Ausschluss der Schulden in Bezug auf sämtliche oder einzelne dieser Steuern, die auf eine betroffene Person übertragen wurden.

11. Absatz 7 gilt für Schulden im Zusammenhang mit den in Absatz 10 aufgeführ-

ten Steuern des Vereinigten Königreichs betreffend die: a) vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens endenden Steuer- perioden; und b) vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnenden, aber am bezie- hungsweise nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens endenden Steuerpe- rioden hinsichtlich Erträgen und Gewinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erzielt wurden; und c) vor dem Inkrafttretens dieses Abkommens entstandenen Steuerschulden, falls keine Steuerperiode besteht.

12. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf dem Konto oder im

Depot nach Absatz 7 regularisierte Betrag beträgt Cr wie in Anhang I definiert. Demzufolge: a) wenn C10 kleiner ist als C8, entspricht Cr dem Betrag C8; b) wenn C10 gleich gross oder grösser als C8 und gleich gross oder kleiner als

1.2 * C8 ist, entspricht Cr dem Betrag C10;

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c) wenn C10 grösser als 1.2 * C8 ist, entspricht Cr dem höheren der folgenden Beträge: – C8 zuzüglich der Summe: (i) der Zuflüsse von Vermögenswerten zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welche die zwischen dem Stichtag 1 und dem Stichtag 2 erfolgten Abflüsse kompensieren, und (ii) der Wertsteigerungen zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkraft- treten dieses Abkommens auf den am Stichtag 2 vorhandenen Vermögenswerten (wobei als Wertsteigerungen Erträge und Gewinne nach Artikel 19 Absatz 1 sowie nicht realisierte Kapital- gewinne gelten), sofern die betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt, um die Ereignisse nach (i) und (ii) zu berechnen. Soweit Kapitalzuflüsse direkt oder indirekt aus dem Vereinigten Königreich stam- men und dieses Kapital zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus dem Vereinigten Königreich abgeflossen ist, wird der Anteil der Einmalzahlung für diese Kapitalzuflüsse von der zuständigen Behörde des Vereinig- ten Königreichs als Anzahlung an Steuern des Vereinigten Königreichs oder sonsti- ge Schulden dieser Person gegenüber dem Vereinigten Königreich (inklusive insbe- sondere Zinsen, Bussen und Strafgebühren) im Zusammenhang mit diesen Kapitalzuflüssen behandelt.

13. Absatz 7 gilt nicht:

a) wenn zum Stichtag 3 die Steuerangelegenheiten der betroffenen Person, die Vermögenswerte hält, Gegenstand einer Untersuchung sind, es sei denn, die betroffene Person hat die schweizerische Zahlstelle vor Beginn der Untersu- chung angewiesen, für diese Vermögenswerte eine Einmalzahlung nach die- sem Artikel vorzunehmen; b) wenn die betroffene Person Gegenstand einer vor dem Stichtag 3 abge- schlossenen Untersuchung im Vereinigten Königreich war; und: (i) im Fall einer strafrechtlichen Untersuchung diese zu einer Verurteilung wegen einer im Vereinigten Königreich mit mindestens zwei Jahren Haft bedrohten Straftat führte, oder (ii) im Fall einer nach dem Stichtag 1 abgeschlossenen verwaltungsrecht- lichen Untersuchung: – die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs ent- schieden haben, dass die von der zuständigen Behörde des Verei- nigten Königreichs seinerzeit erlassenen massgeblichen Richtli- nien die Ausstellung eines Certificate of Full Disclosure oder eines Statement of Assets and Liabilities rechtfertigen oder dass laut dem Customs and Excise Management Act 1979 eine verwaltungs- rechtliche Strafe anfiel, oder

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– die Untersuchung durchgeführt wurde, um zu ermitteln, ob die Steuerpflichten der betroffenen Person im Vereinigten Königreich in Bezug auf ihre Vermögenswerte oder Zinsen in der Schweiz richtig und auf dem neuesten Stand sind, und die betroffene Person vor oder während der Untersuchung Vermö- genswerte in der Schweiz nicht deklarierte. Wenn die betroffene Person die von ihr gehaltenen Vermögenswerte im Ver- laufe der Untersuchung umfassend offengelegt hat, ist dieser Buchstabe für Steuerzahlungen nach Teil 3 nicht anwendbar; c) wenn die betroffene Person oder ihr bevollmächtigter Vertreter sich vor dem Stichtag 3 in ein von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs veröffentlichtes Offenlegungsprogramm eingelassen hat, daran teilgenom- men hat oder in diesem Zusammenhang von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs persönlich kontaktiert wurde, es sei denn, die be- troffene Person hat schon vorher eine schweizerische Zahlstelle angewiesen, für die Vermögenswerte eine Einmalzahlung nach diesem Artikel zu leisten; d) wenn die Vermögenswerte (direkt oder indirekt) aus einem Verbrechen stammen, das nicht mit der Missachtung der Steuergesetzgebung des Verei- nigten Königreichs zusammenhängt; e) wenn die Vermögenswerte (direkt oder indirekt) aus verbrecherischen Angriffen und systematischem Betrug gegen die Steuer- und Zulagenord- nung des Vereinigten Königreichs stammen, insbesondere in Fällen, in denen die Behörden des Vereinigten Königreichs Zahlungen an unberech- tigte Personen leisten. In den oben genannten Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung von der zuständi- gen Behörde des Vereinigten Königreichs als Anzahlung an geschuldete Steuern des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten oder an sonstige Schulden dieser Person gegenüber dem Vereinigten Königreich (inklusive insbesondere Zinsen, Bussen und Strafgebühren) behandelt.

14. Natürliche Personen sind nicht berechtigt, die Einmalzahlung an eine indivi-

duelle Veranlagung für in Absatz 11 erwähnte Steuerperioden oder Steuerschulden anzurechnen.

15. Dieser Artikel hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der

Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung 1553/89/EG des Rates.

Art. 10 Freiwillige Meldung

1. Wenn die betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle die schriftliche

Ermächtigung zur Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt hat, übermittelt die schweizerische Zahlstelle der zuständigen schweizerischen Behörde monatlich, zum ersten Mal einen Monat nach Stichtag 3 und zum letzten Mal sechs Monate nach Stichtag 3, die folgenden Angaben: a) Identität (Name, Vorname und Geburtsdatum) und Anschrift der betroffenen Person;

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b) soweit bekannt, die Steuer-Identifikationsnummer im Vereinigten König- reich; c) Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle; d) Kundennummer des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); e) jährlicher Kontostand und Vermögensaufstellung per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

2. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt die Angaben nach Absatz 1

jeweils monatlich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen, beispielsweise wegen Gerichtsverfahren, übermittelt die schweizerische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige schweizerische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiterleitet. 3. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheini- gung in der vorgeschriebenen Form aus.

4. Kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die betroffene Person

aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige schweizerische Behörde um Klarstellung oder weitere Informationen ersuchen.

Art. 11 Ausstiegsmethode für «non-UK domiciled individuals» 1. Hat eine betroffene Person, die ein «non-UK domiciled individual» ist, die Aus- stiegsmethode gewählt, ist Artikel 9 Absätze 7 und 9 nicht anwendbar. 2. Die schweizerischen Zahlstellen stellen der betroffenen Person eine Bescheini- gung in der vorgeschriebenen Form aus.

Art. 12 Ungerechtfertigtes Verhalten betreffend den Status «non-UK domiciled» 1. Die in Artikel 9 Absätze 7 und 9 beschriebene Erlöschenswirkung tritt nicht ein, wenn die betroffene Person: a) fälschlicherweise angegeben hat, ein «non-UK domiciled individual» zu sein; oder b) die Selbstdeklarationsmethode gewählt hat und Steuerschulden betreffend die Vermögenswerte bestehen, die in der Selbstdeklaration nicht deklariert wurden.

2. Ist Absatz 1 anwendbar, wird die Einmalzahlung von der zuständigen Behörde

des Vereinigten Königreichs als Anzahlung an Steuern des Vereinigten Königreichs oder sonstige Schulden dieser Person gegenüber dem Vereinigten Königreich (inklu- sive insbesondere Zinsen, Bussen und Strafgebühren) behandelt.

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Art. 13 Fehlende flüssige Mittel 1. Gibt eine betroffene Person der schweizerischen Zahlstelle schriftlich bekannt, dass sie die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 9 wünscht, oder wird die Einmalzahlung wegen Versäumnisses nach Artikel 5 Absatz 3 erhoben, stellt die betroffene Person jedoch zum Stichtag 3 der schweizerischen Zahlstelle keinen ausreichenden Geldbetrag zur Begleichung der Einmalzahlung zur Verfügung, so räumt die schweizerische Zahlstelle der betroffenen Person schriftlich eine Fristver- längerung von höchstens acht Wochen nach Stichtag 3 für die Sicherstellung der Einmalzahlung ein. Wenn Artikel 8 Absatz 2 anwendbar ist, aber keine ausreichen- den Mittel verfügbar gemacht wurden, gewährt die schweizerische Zahlstelle eine Fristverlängerung von höchstens acht Wochen nach der Erhebung der Einmalzah- lung. Die Mitteilung der schweizerischen Zahlstelle muss einen Hinweis auf die möglichen Konsequenzen für die betroffene Person nach Absatz 3 enthalten.

2. Wurde eine Fristverlängerung nach Absatz 1 gewährt, so erhebt die schweizeri-

sche Zahlstelle die Einmalzahlung am Tag des Fristablaufs.

3. Hält eine betroffene Person am Stichtag 3 Vermögenswerte bei der schweizeri-

schen Zahlstelle und kann die Einmalzahlung aufgrund fehlender Mittel nicht erho- ben werden, so muss die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person nach Artikel 10 melden, wie wenn diese die schweizerische Zahlstelle schriftlich zur Meldung ermächtigt hätte.

Art. 14 Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person 1. Versäumt es eine schweizerische Zahlstelle, eine betroffene Person zu identifizie- ren und diese über ihre Rechte und Pflichten nach Artikel 7 zu informieren, und wird diese Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle als betroffene Person identifiziert, so kann die betroffene Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dennoch die Möglichkeiten nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 wahrnehmen; die Rechte und Pflichten nach Artikel 7 gelten bis zu einem von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festzusetzenden Zeit- punkt. 2. Wird eine Einmalzahlung nach Artikel 9 geleistet, so erhebt die schweizerische Zahlstelle zusätzlich zur Einmalzahlung für den Zeitraum zwischen Stichtag 3 und dem Tag der Zahlung Verzugszinsen zu dem im Vereinigten Königreich für unbe- zahlte Steuerschulden anwendbaren Satz. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs informiert die zuständige schweizerische Behörde über den zum Stich- tag 3 anwendbaren Regelsatz und über darauffolgende Änderungen.

Art. 15 Unvollständige oder zu Unrecht erfolgte Erhebung

1. Erhebt die schweizerische Zahlstelle die Einmalzahlung aufgrund eines Berech-

nungs- oder Abwicklungsfehlers nicht in vollständiger Höhe, so kann die schweize- rische Zahlstelle der betroffenen Person den fehlenden Betrag zuzüglich eines Ver- zugszinses nach Artikel 14 Absatz 2 nachbelasten. Die schweizerische Zahlstelle bleibt gegenüber der zuständigen schweizerischen Behörde zur Leistung des gesam- ten Geldbetrages verpflichtet. Dasselbe gilt für erhobene Verzugszinsen. Unter

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Vorbehalt von Artikel 35 leitet die zuständige schweizerische Behörde nachgeleiste- te Einmalzahlungen einschliesslich erhobener Verzugszinsen unverzüglich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter. 2. Für die betroffene Person entfällt die Erlöschenswirkung nach Artikel 9 Absätze 7 und 9 nicht, wenn sie die von der schweizerischen Zahlstelle ausgestellte Beschei- nigung nach Artikel 9 Absatz 4 mit gebührender Sorgfalt geprüft, dabei den Berech- nungs- oder Abwicklungsfehler nicht erkannt hat und der fehlende Betrag nach Aufdecken des Berechnungs- oder Abwicklungsfehlers gezahlt wurde.

3. Ist die Einmalzahlung nach Artikel 9 von der schweizerischen Zahlstelle zu

Unrecht erhoben worden, so erstattet die zuständige Behörde des Vereinigten König- reichs bei Erhalt der entsprechenden Nachweise die Einmalzahlung einschliesslich Zinsen abzüglich der anteilsmässigen Aufwandentschädigung zurück.

Art. 16 Wirkung der Bescheinigung Werden der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs aus anderem Anlass als durch die Durchführung dieses Abkommens Vermögenswerte bekannt, kann sie von der betroffenen Person den Nachweis verlangen, dass diese Vermögenswerte Gegenstand einer Einmalzahlung nach Artikel 9 oder einer Meldung nach Artikel 10 waren. Der Nachweis gilt durch die Vorlage einer gültigen Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle nach Artikel 9 Absatz 4 oder Artikel 10 Absatz 3 als erbracht. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Bescheinigung, so kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die zuständige schweizerische Behörde um Prüfung der Gültigkeit der Bescheinigung ersuchen.

Art. 17 Vorauszahlung durch schweizerische Zahlstellen

1. Die schweizerischen Zahlstellen gründen innerhalb von 20 Tagen nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens eine Abwicklungsgesellschaft. Diese übernimmt stellvertretend für die schweizerischen Zahlstellen die Rechte und Pflichten dieses Artikels und handelt als Pooling- und Clearing-Stelle.

2. Die schweizerischen Zahlstellen leisten innerhalb von 25 Tagen nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vorauszahlung in der Höhe von 500 Millionen Schweizer Franken an die zuständige schweizerische Behörde. Die zuständige schweizerische Behörde überweist diese Vorauszahlung innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an die zuständige Behörde des Vereinig- ten Königreichs.

3. Sobald die Vorauszahlung an die zuständige Behörde des Vereinigten König-

reichs nach Absatz 2 und die Zahlungen an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs nach Artikel 9 Absatz 5 den Betrag von 1300 Millionen Schweizer Franken erreichen, verrechnet die zuständige schweizerische Behörde die weiteren Zahlungen nach Artikel 9 Absatz 5 mit der Vorauszahlung nach Absatz 2. Nach Verrechnung des gesamten Vorauszahlungsbetrages werden die weiteren Zahlungen nach Artikel 9 Absatz 5 an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs geleistet. Für die Verrechnung der zuvor genannten Beträge erfolgt die Umrechnung

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jeweils zum Devisentagesfixkurs, publiziert durch die SIX Telekurs AG, an den für die Berechnung massgebenden Stichtagen.

4. Die zuständige schweizerische Behörde überweist die nach Absatz 3 mit der

Vorauszahlung verrechneten Zahlungen der schweizerischen Zahlstellen nach Arti- kel 9 Absatz 5 am Ende jedes Monats an die Abwicklungsgesellschaft.

Art. 18 Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte Die zuständige schweizerische Behörde teilt der zuständigen Behörde des Vereinig- ten Königreichs innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 die gemessen am Volumen der Vermögenswerte zehn wichtigsten Staaten oder Territorien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit mit, wohin diejenigen betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung dieses Abkommens und dem Stich- tag 3 aufgelöst haben, die Vermögenswerte der saldierten Konten und Depots über- wiesen haben. Die Mitteilung enthält zudem die Anzahl betroffener Personen pro Staat respektive Territorium. Die gestützt auf diesen Artikel erhobenen und mitge- teilten Angaben werden von den Vertragsstaaten nicht veröffentlicht.

Teil 3 Erhebung einer Quellensteuer durch schweizerische Zahlstellen

Art. 19 Erhebung einer Quellensteuer mit abgeltender Wirkung durch schweizerische Zahlstellen

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 21 erhebt die schweizerische

Zahlstelle auf Erträgen und Gewinnen der betroffenen Personen aus Vermögenswer- ten eine Quellensteuer mit abgeltender Wirkung (nachstehend «Quellensteuer» genannt) zu den folgenden Sätzen: a) Zinsertrag nach Artikel 25, soweit darauf nicht in Anwendung des Zinsbe- steuerungsabkommens ein Steuerrückbehalt erhoben worden oder eine frei- willige Offenlegung erfolgt ist: 48 Prozent; b) Dividendenertrag nach Artikel 26: 40 Prozent; c) sonstige Einkünfte nach Artikel 27: 48 Prozent; d) Veräusserungsgewinn nach Artikel 28: 27 Prozent.

2. Ein «non-UK domiciled individual» schuldet die Steuer für die in Absatz 1

aufgeführten Erträge und Gewinne nur dann, wenn: a) die Quelle der Erträge und der Gewinne im Vereinigten Königreich liegt; oder b) die Beträge aus den Erträgen und Gewinnen aus einer Quelle ausserhalb des Vereinigten Königreichs an das Vereinigte Königreich überwiesen werden. Einzig für die Zwecke dieses Abkommens gelten Beträge als «überwiesen», wenn sie unmittelbar an einen Zahlungsempfänger im Vereinigten König- reich transferiert werden, es sei denn, die betroffene Person gibt der schwei-

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zerischen Zahlstelle an, dass ein Betrag nicht in steuerbarer Form überwie- sen wurde, oder die betroffene Person deklariert der schweizerischen Zahl- stelle die Beträge als Überweisung («remittance»). Absatz 5 ist nicht anwendbar auf andere als in Buchstabe b erwähnte Transfers und Zahlungen, die Überweisungen («remittances») darstellen oder nach dem Recht des Vereinigten Königreichs als solche gelten. 3. Hat eine betroffene Person eine Absichtserklärung nach Artikel 4 Absatz 4 abge- geben, wurde aber ihr Status als «non-UK domiciled individual» bis zu dem in der erwähnten Bestimmung festgelegten Zeitpunkt nicht bescheinigt, so behandelt die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person nicht als «non-UK domiciled indivi- dual», sondern erhebt ab Beginn des massgebenden Steuerjahres die Steuer nach Absatz 1. Anders als in Absatz 1 betragen die in einem solchen Fall anwendbaren Steuersätze: a) Zinsertrag nach Artikel 25, soweit darauf nicht in Anwendung des Zinsbe- steuerungsabkommens ein Steuerrückbehalt erhoben worden oder eine frei- willige Offenlegung erfolgt ist: 50 Prozent; b) Dividendenertrag nach Artikel 26: 42,5 Prozent; c) sonstige Einkünfte nach Artikel 27: 50 Prozent; d) Veräusserungsgewinn nach Artikel 28: 28 Prozent. Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobene Steuer wird umfassend an die nach diesem Absatz erhobene Steuer angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Anrechnung den Betrag der nach diesem Absatz erhobenen Steuer übersteigt. Hat sich eine betroffene Person entschieden, fehlende Beträge innerhalb einer Frist von acht Wochen ab dem 31. März nach dem Ende des massgebenden Steuerjahres zu bezahlen, dies aber unterlassen, so meldet die schweizerische Zahlstelle diese betroffene Person nach Artikel 22, wie wenn die betroffene Person die schweizeri- sche Zahlstelle schriftlich zur Meldung ermächtigt hätte. Zur korrekten Ausführung der aufgeschobenen Steuer berechnet die schweizerische Zahlstelle laufend die nach Absatz 1 geschuldete Steuer. 4. Die betroffene Person ist die steuerpflichtige Person. Erträge und Gewinne aus Vermögenswerten, die eine schweizerische Zahlstelle zugunsten der betroffenen Person auf Treuhandkonten hält, werden wie von der betroffenen Person gehaltene Vermögenswerte behandelt.

5. Unter Vorbehalt von Artikel 23 und soweit nach diesem Artikel eine Steuer

erhoben wird, erlöschen die Steuern des Vereinigten Königreichs, einschliesslich Zinsen, Bussen und Strafgebühren, die auf den Erträgen und Gewinnen nach Absatz

1 oder 2 anfallen. Sonstige Steuerschulden der betroffenen Person gegenüber dem

Vereinigten Königreich, einschliesslich Steuerpflichten betreffend Erträgen oder Gewinnen, sind von diesem Absatz nicht betroffen.

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Art. 20 Steuersatzänderungen

1. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs informiert die zuständige

schweizerische Behörde unverzüglich schriftlich über veröffentlichte und ange- nommene Steuersatzänderungen im Recht des Vereinigten Königreichs, die Erträge und Gewinne nach diesem Abkommen und Erbschaftsfälle betreffen.

2. Werden die Höchststeuersätze auf Erträgen, Gewinnen oder Erbschaftsfällen im

Recht des Vereinigten Königreichs nach Unterzeichnung dieses Abkommens geän- dert, so werden die Sätze der nach diesem Teil des Abkommens erhobenen Steuern zeitgleich und um die Anzahl Prozentpunkte angepasst, um welche die ordentlichen Steuersätze geändert werden, sofern die zuständige schweizerische Behörde inner- halb von 30 Tagen, nachdem sie die Mitteilung nach Absatz 1 von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs erhalten hat, nicht schriftlich informiert, dass die Steuersatzänderungen bei der Anwendung dieses Teils nicht nachvollzogen werden. Die zuständige schweizerische Behörde veröffentlicht unverzüglich jede Änderung der Sätze der nach diesem Teil erhobenen Steuern und sorgt dafür, dass dies den schweizerischen Zahlstellen bekannt wird.

Art. 21 Verhältnis zu anderen Quellensteuern

1. Die Erhebung der schweizerischen Verrechnungssteuer nach VStG bleibt durch

dieses Abkommen unberührt. Die schweizerische Zahlstelle kann in eigenem Namen und auf Rechnung der betroffenen Person die vollumfängliche oder teilweise Rück- erstattung beantragen, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen dies vorsieht. Die nicht rückforderbare schweizerische Verrechnungssteuer (Residualsteuer) wird an die Steuer nach diesem Abkommen angerechnet.

2. Unterliegen Erträge nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 nach dem Recht des Verei-

nigten Königreichs einer Quellensteuer, so rechnet die schweizerische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach diesem Abkommen an. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach diesem Abkommen nicht überschreiten. 3. Unterliegen Erträge nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 einer Steuer in einem Dritt- staat oder einem Territorium, so rechnet die schweizerische Zahlstelle diese Steuer an die Steuer nach diesem Abkommen an, soweit ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und diesem Drittstaat oder diesem Territorium zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung die Rückerstattung dieser Steuer in diesem Staat oder Territorium ausschliesst. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach diesem Abkommen nicht übersteigen.

Art. 22 Freiwillige Meldung

1. Ermächtigt die betroffene Person, die nicht ein «non-UK domiciled individual»

ist, eine schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen Behörde des Verei- nigten Königreichs die Erträge und Kapitalgewinne eines Kontos oder Depots zu melden, so nimmt die schweizerische Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung dieser Erträge und Gewinne vor. 2. Ermächtigt eine betroffene Person, die eine «non-UK domiciled individual» ist, die schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen Behörde des Vereinig-

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ten Königreichs die Erträge und Kapitalgewinne aus einer Quelle im Vereinigten Königreich und die Überweisung («remittance») von Vermögenswerten von einem Konto oder Depot ins Vereinigte Königreich zu melden, so nimmt die schweizeri- sche Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer eine Meldung der Erträge, Kapital- gewinne und Überweisungen («remittances») vor.

3. Die Meldung umfasst folgende Angaben:

a) Identität (Name, Vorname und Geburtsdatum) und Adresse der betroffenen Person; b) soweit bekannt, die Steuer-Identifikationsnummer im Vereinigten König- reich; c) Name und Adresse der schweizerischen Zahlstelle; d) Kundennummer des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); e) betreffendes Steuerjahr. Falls die betroffene Person kein «non-UK domiciled individual» ist: f) Totalbetrag der in Artikel 19 Absatz 1 definierten Erträge; g) Totalbetrag der nach den Artikeln 24 und 28 berechneten realisierten Kapi- talgewinne und -verluste. Falls die betroffene Person ein «non-UK domiciled individual» ist: h) Totalbetrag der Erträge und Kapitalgewinne nach Artikel 19 Absatz 2 Buch- stabe a; i) Totalbetrag der Überweisungen («remittance») nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b.

Art. 23 Behandlung der Steuer als Anzahlung

1. Die betroffene Person kann bei der zuständigen Behörde des Vereinigten König-

reichs unter Vorlage einer nach Artikel 30 ausgestellten Bescheinigung beantragen, dass die Steuer nach diesem Abkommen von der zuständigen Behörde des Vereinig- ten Königreichs als Anzahlung an Steuern des Vereinigten Königreichs oder sonsti- ge Steuerschulden der betroffenen Person (inklusive insbesondere Zinsen, Bussen und Strafgebühren) für das Steuerjahr, auf das sich die Bescheinigung bezieht, behandelt wird. In diesem Fall ist Artikel 19 Absatz 5 nicht anwendbar.

2. Erhält die betroffene Person eine Zahlung, auf der andere Steuern und Rückbe-

halte als die, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, erhoben werden, und ist im nationalen Recht oder in Doppelbesteuerungsabkommen des Vereinigte Königreichs für diese Steuern und Rückbehalte eine Steuergutschrift vorgesehen, so kommt das Verfahren nach Absatz 1 erst nach Anrechnung dieser Steuern und Rückbehalte zur Anwendung.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in Absatz 2 beschriebenen

Steuern und Rückbehalte gestützt auf Artikel 21 angerechnet wurden.

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Art. 24 Bemessungsgrundlage

1. Der Betrag, auf dem die Steuer erhoben wird, ist der Betrag ohne jeden Abzug.

2. Die Steuer wird auf Zinserträgen wie folgt erhoben:

a) im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; b) im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b oder d: auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge; c) im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen.

3. Die Steuer wird auf Dividendenerträgen wie folgt erhoben:

a) im Fall einer Dividende nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Dividende; falls die Divi- dende nicht gezahlt oder gutgeschrieben wird, auf dem Verkehrswert der Sachdividende zum Zeitpunkt des Zuflusses; b) im Falle einer Dividende nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b: auf dem Betrag der dort bezeichneten Dividenden; c) im Falle einer Dividende nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Einkünfte.

4. Die Steuer wird auf sonstigen Einkünften wie folgt erhoben:

a) im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen sonstigen Einkünfte; b) im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b: auf dem Betrag der dort bezeichneten sonstigen Einkünfte; c) im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten sonstigen Erträge.

5. Die Steuer wird auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögenswerten

erhoben. Der Veräusserungsgewinn entspricht dem Veräusserungserlös abzüglich der Anschaffungskosten und der Nebenkosten des Erwerbs und der Veräusserung, Dabei gelten folgende Regeln: a) Die Anschaffungskosten entsprechen in jedem Fall dem effektiven Kauf- preis, es sei denn, in Ausnahmefällen stehen keine genauen Unterlagen mehr zur Verfügung. b) Liegen keine genauen Unterlagen zu den Anschaffungskosten vor, so ent- sprechen die Anschaffungskosten dem Verkehrswert des Vermögenswertes am 31. März 1982 oder, falls der Vermögenswert damals nicht bestand, dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entstehung des Vermögenswertes. c) Falls der Verkehrswert unbekannt ist, werden die Anschaffungskosten mit Null angesetzt. d) Überträgt eine betroffene Person Vermögenswerte auf ein Konto oder das Depot eines Dritten, so stellt dies eine Veräusserung dar. In diesem Fall gilt

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der Veräusserungserlös als Verkehrswert des Vermögenswertes. Keine Ver- äusserung stellen Übertragungen zwischen Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Partnerschaft vor.

6. Verluste aus der Veräusserung von in der Schweiz verbuchten Vermögenswerten

können mit künftig anfallenden Gewinnen aus der Veräusserung von bei derselben schweizerischen Zahlstelle gehaltenen, in der Schweiz verbuchten Vermögenswer- ten verrechnet werden.

7. Verluste aus der Veräusserung von Vermögenswerten können weder durch

Verlustrücktrag mit früheren Veräusserungsgewinnen verrechnet noch auf ein Konto bei einer anderen schweizerischen Zahlstelle übertragen werden.

8. Es können keine weiteren Ermässigungen oder Erleichterungen vom Veräusse-

rungsgewinn abgezogen oder zur Erhöhung des Veräusserungsverlustes verwendet werden.

Art. 25 Definition der Zinserträge

1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Zinserträge»:

a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob sie hy- pothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht. Dies schliesst insbeson- dere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen ein- schliesslich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne ein, nicht aber Zinsen von Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinserträge; b) bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen nach Buch- stabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; c) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (nachfolgend «Richtlinie» genannt) laufende Zinserträge, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Orga- nismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Ein- richtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds; d) diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Aktien oder Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen reali- siert werden:

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(i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Orga- nismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Ein- richtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds. 2. Liegen einer schweizerischen Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vor, so gilt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d der Gesamtbetrag als Zinsertrag.

Art. 26 Definition der Dividendenerträge Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Dividendenerträge»: a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Dividenden, die Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Grün- deranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung darstellen, sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates oder Territoriums, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind; b) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Dividendenerträge, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Orga- nismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Ein- richtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds; c) diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Aktien oder Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen reali- siert werden: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Orga- nismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Ein- richtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten,

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(iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds.

Art. 27 Definition der sonstigen Einkünfte Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «sonstige Einkünfte»: a) Ersatzzahlungen für Zinsen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a und Divi- denden nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Beträge, die nach den Steuer- gesetzen des Vereinigten Königreichs für Steuerzwecke als Erträge aus Vermögenswerten behandelt werden, sowie sonstige Gebühren und Kom- missionen, einschliesslich jener, die im Zusammenhang mit strukturierten Finanzinstrumenten, Securities Lending, Repo-Geschäften, Swaps und ver- gleichbaren Transaktionen vereinnahmt werden; b) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende sonstige Einkünfte, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Orga- nismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Ein- richtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds; c) diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Aktien oder Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen reali- siert werden: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Orga- nismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Ein- richtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds.

Art. 28 Definition der Veräusserungsgewinne Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Veräusserungsgewinne»: a) sämtliche aus der Veräusserung von Vermögenswerten realisierten Gewinne, es sei denn, es handelt sich um Zinserträge, Dividendenerträge oder sonstige Einkünfte nach den Artikeln 25 bis 27;

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b) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie er- zielte Veräusserungsgewinne, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Orga- nismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Ein- richtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds; c) diesbezügliche Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Aktien oder Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen reali- siert werden: (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Orga- nismen für gemeinsame Anlagen, (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Ein- richtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die schweizerische Zahlstelle hiervon unterrichten, (iii) ausserhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Schweiz errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen, (iv) schweizerischen Anlagefonds.

Art. 29 Administrative Bestimmungen 1. Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Steuer bei Gutschrift des Ertrages oder bei Realisierung des Gewinnes und überweisen sämtliche erhobenen Steuern spätestens zwei Monate nach dem Ende des Kalenderjahrs an die zuständige schwei- zerische Behörde. Zusammen mit der Überweisung teilen die schweizerischen Zahlstellen der zuständigen schweizerischen Behörde die Aufteilung der nach die- sem Teil erhobenen Steuerbeträge in die verschiedenen Kategorien von Erträgen und Kapitalgewinnen mit. 2. Die Steuer wird von den schweizerischen Zahlstellen in Pfund Sterling berechnet, erhoben und an die zuständige schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs, publiziert durch die SIX Telekurs AG, an dem für die Berechnung massgebenden Stichtag vor.

3. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer innerhalb von drei

Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres in einer Zahlung in Pfund Sterling an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter. 4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 22 übermitteln die schweizeri- schen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 22 Absatz 3 jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres an die zuständige schweizerische Behörde

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weiter. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres an die zuständige Behörde des Vereinig- ten Königreichs weiter.

Art. 30 Bescheinigung der schweizerischen Zahlstelle 1. Die schweizerische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person am Ende jedes Steuerjahrs sowie bei Auflösung der Bankbeziehung eine Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form.

2. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs akzeptiert die Bescheini-

gungen der schweizerischen Zahlstellen als ausreichenden Nachweis von Steuerzah- lungen nach diesem Teil.

Art. 31 Übertragung von Vermögenswerten Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte von einer schweizerischen Zahl- stelle auf ein Konto oder Depot bei einer anderen schweizerischen Zahlstelle, so hat die erste Zahlstelle der zweiten Zahlstelle sämtliche relevanten Daten betreffend diese Vermögenswerte mitzuteilen, die diese für die Einhaltung dieses Abkommens benötigt.

Art. 32 Erbschaftsfälle

1. Erhält eine schweizerische Zahlstelle Kenntnis vom Tod einer betroffenen Per-

son, so sperrt sie die Vermögenswerte, an denen die betroffene Person im Zeitpunkt ihres Todes nutzungsberechtigt war. Die schweizerische Zahlstelle hebt die Sper- rung der Vermögenswerte auf, nachdem die Steuer nach Absatz 2 erhoben worden ist oder die ermächtigte Person einer Meldung nach Absatz 3 zugestimmt hat. Unge- achtet des Vorangegangenen sind Bezüge möglich bis auf 60 Prozent der Vermö- genswerte im Zeitpunkt des Todes der betroffenen Person. Die schweizerische Zahlstelle hebt die Sperrung der Vermögenswerte auf, wenn eine ermächtigte Person fristgerecht eine Bescheinigung vorlegt, mit der ein Rechtsan- walt, Buchhalter oder Steuerberater, der Mitglied des anerkannten Berufsverbands ist, bescheinigt, dass die verstorbene Person ihren Wohnsitz nicht im Vereinigten Königreich hatte und nach dem Steuerrecht des Vereinigten Königreichs nicht als zu Erbschaftssteuerzwecken im Vereinigten Königreich wohnhaft galt. In diesem Fall wird keine Steuer nach Absatz 2 erhoben und keine Meldung nach Absatz 3 vorge- nommen. 2. Eine ermächtigte Person kann innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Zeit- punkt des Todes der betroffenen Person die schweizerische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, eine Meldung nach Absatz 3 vorzunehmen. Liegt keine solche Ermächtigung vor, erhebt die schweizerische Zahlstelle nach Ablauf dieser Frist oder zum Zeitpunkt des späteren Bekanntwerdens des Todes der betroffenen Person einen Betrag in der Höhe von 40 Prozent der im Todeszeitpunkt der betroffenen Person bei ihr verbuchten Vermögenswerte. Die schweizerische Zahlstelle überweist die erhobene Steuer umgehend an die zuständige schweizerische Behörde. Arti- kel 29 Absatz 2 ist für den nach diesem Absatz erhobenen Betrag anwendbar.

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3. Im Falle der schriftlichen Ermächtigung durch die ermächtigte Person nimmt die schweizerische Zahlstelle umgehend die Meldung folgender Angaben an die zustän- dige schweizerische Behörde vor: a) Identität (Name, Vorname, Geburtsdatum und, soweit bekannt, Todesdatum) und Anschrift der verstorbenen Person; b) Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle; c) Kundennummer des Konto- oder Depotinhabers (Kunden-, Konto- oder Depotnummer, IBAN-Code); d) soweit bekannt, Name und Anschrift der ermächtigten Person; e) Kontostand und Vermögensaufstellung zum Zeitpunkt des Todes. 4. Kann die schweizerische Zahlstelle die Steuer nach Absatz 2 aufgrund fehlender Mittel nicht vollständig erheben, so nimmt sie eine Meldung nach Absatz 3 vor, wie wenn die ermächtigte Person die schweizerische Zahlstelle schriftlich zur Meldung ermächtigt hätte, sofern die ermächtigte Person nicht innerhalb einer von der schweizerischen Zahlstelle anzusetzenden Frist von höchstens acht Wochen die notwendigen Mittel sicherstellt. 5. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die erhobene Steuer nach Absatz 2 oder die Angaben nach Absatz 3 umgehend an die zuständige Behörde des Vereinig- ten Königreichs weiter.

6. Gleichzeitig mit der Erhebung der Steuer nach Absatz 2 oder der Meldung nach

Absatz 3 erstellt die schweizerische Zahlstelle zuhanden der ermächtigten Person eine Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form.

7. Die ermächtigte Person kann bei der zuständigen Behörde des Vereinigten

Königreichs unter Vorlage einer nach Absatz 6 ausgestellten Bescheinigung bean- tragen, dass die nach Absatz 2 erhobene Steuer als Anzahlung behandelt wird an die Erbschaftssteuern des Vereinigten Königreichs (inklusive insbesondere Zinsen und Bussen) im Zusammenhang mit den zum Zeitpunkt des Todes der betroffenen Per- son bei der schweizerischen Zahlstelle verbuchten Vermögenswerten. Die zuständi- ge Behörde des Vereinigten Königreichs erstattet der ermächtigten Person einen Überschuss zurück. In diesem Fall ist Absatz 8 nicht anwendbar.

8. Wird die Steuer nach Absatz 2 erhoben, erlöschen die Erbschaftssteuern des

Vereinigten Königreichs hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Todes der betroffenen Person bei der schweizerischen Zahlstelle verbuchten Vermögenswerte inklusive Zinsen und Bussen. Sonstige Steuerschulden der verstorbenen Person gegenüber dem Vereinigten Königreich, einschliesslich Steuerpflichten betreffend Erträgen oder Gewinnen, sind von diesem Absatz nicht betroffen.

Art. 33 Flankierende Massnahmen zur Sicherung des Abkommenszwecks

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen, gemäss denen die zuständige Behörde des

Vereinigten Königreichs die Schweiz um Informationen ersuchen kann, erteilt die zuständige schweizerische Behörde zur Sicherung des Zwecks dieses Abkommens der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs Auskünfte auf der Grundlage von Ersuchen, die unter Angabe der Identität einer im Vereinigten Königreich

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steuerpflichtigen Person und eines plausiblen Anlasses gestellt werden. Die Angabe der schweizerischen Zahlstelle ist im Auskunftsersuchen nicht erforderlich. 2. Zur Identifizierung der im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Person über- mittelt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs den Namen, die Adresse und, soweit bekannt, das Geburtsdatum und die ausgeübte Tätigkeit sowie weitere der Identifizierung dieser Person dienende Informationen.

3. Ein plausibler Anlass für das Ersuchen liegt vor, wenn die zuständige Behörde

des Vereinigten Königreichs im Einzelfall ein steuerliches Risiko im Zusammen- hang mit der im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Person erkannt hat und plausible, nicht willkürliche Gründe dafür sieht, die steuerlichen Verhältnisse dieser Person zu überprüfen. Die Behörde stützt sich dabei insbesondere auf die Analyse einer gewissen Anzahl Informationen, insbesondere frühere Steuererklärungen, Ein- kommenshöhe, Auskünfte Dritter sowie Informationen von an der Steuererklärung mitwirkenden Personen. Sogenannte «Ersuchen ins Blaue hinein» sind ausgeschlos- sen.

4. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs unterrichtet die im Verei-

nigten Königreich steuerpflichtige Personen im Voraus über das beabsichtigte Aus- kunftsersuchen, es sei denn, die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs hat berechtigte Gründe zur Annahme, dass dies die Steuerveranlagung oder -erhebung ernsthaft beeinträchtigen könnte.

5. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs bestätigt in ihrem Aus-

kunftsersuchen, dass die Voraussetzungen für das Ersuchen erfüllt sind, und gibt den Zeitraum innerhalb der zehn Jahre vor dem Ersuchen an, für den die Informationen benötigt werden. Auf der Grundlage dieses Ersuchens klärt die zuständige schweize- rische Behörde die Existenz von Konten oder Depots ab.

6. Institute nach dem schweizerischen Bankengesetz vom 8. November 1934 sind

auf Anfrage der zuständigen schweizerischen Behörde verpflichtet, dieser die Kon- ten und Depots der im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Person in dem nach dieser Bestimmung erforderlichen Umfang bekannt zu geben.

7. Wenn die vom Ersuchen betroffene im Vereinigten Königreich steuerpflichtige

Person während des im Ersuchen erwähnten Zeitraums in der Schweiz ein Konto oder Depot führt, so gibt die zuständige schweizerische Behörde der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs den Namen der betroffenen Bank und die Anzahl der während des im Ersuchen erwähnten Zeitraums bestehenden Konten und Depots bekannt.

8. Es werden keine Informationen nach Absatz 7 übermittelt:

a) wenn die im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Person kein Konto oder Depot führt; oder b) in Bezug auf Konten oder Depots von im Vereinigten Königreich steuer- pflichtigen Personen, wenn: (i) nach dem Stichtag 2 keine Änderung in der Nutzungsberechtigung stattgefunden hat, wobei eine Änderung in der Nutzungsberechtigung infolge eines Erbgangs für die Zwecke dieses Unterabsatzes als Ände- rung der Nutzungsberechtigung gilt,

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(ii) die Einmalzahlung nach Artikel 9 Absatz 2 auf allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf dem Konto oder Depot verbuch- ten Vermögenswerten geleistet wurde, (iii) die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstandenen Erträge und realisierten Kapitalgewinne nach Artikel 19 Absätzen 1 und 2 be- steuert wurden, oder gegebenenfalls die Abgeltungszahlung im Sinne der gemeinsamen Erklärung über eine Abgeltungszahlung angewandt wurde, (iv) nach Stichtag 2 dem Konto oder Depot keine Neugelder zugeflossen sind, wobei für die Zwecke dieses Unterabsatzes zwischen dem Stich- tag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens zugeflossene Ver- mögenswerte, die Bestandteil der Vermögenswerte nach Artikel 9 Absatz 12 sind, nicht als Neugeldzuflüsse gelten. 9. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs kann in jedem Fall gestützt auf die in der Schweiz anwendbaren einschlägigen Gesetzesbestimmungen Amts- oder Rechtshilfe beantragen.

10. Die zuständige schweizerische Behörde unterrichtet die im Vereinigten König-

reich steuerpflichtige Person vor der Übermittlung der Auskünfte über die beab- sichtigte Auskunftserteilung. Die Person ist berechtigt, gegen die beabsichtigte Auskunftserteilung Beschwerde nach den einschlägigen schweizerischen Gesetzes- bestimmungen zu erheben.

11. Der gemeinsame Ausschuss legt nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die

maximale Anzahl der nach diesem Artikel pro Kalenderjahr zulässigen Ersuchen einvernehmlich fest. Die maximale Anzahl Ersuchen muss im Verhältnis zum wahr- genommenen Risiko der Nichtbefolgung durch die Investoren stehen; in den ersten drei Jahren liegt diese Zahl im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich, beträgt aber höchstens 500 pro Jahr. Informationsersuchen nach diesem Artikel können erst gestellt werden, wenn der gemeinsame Ausschuss sich auf die maximale Anzahl Ersuchen geeinigt hat.

12. Der gemeinsame Ausschuss überprüft die maximale Anzahl Ersuchen pro

Kalenderjahr jeweils am Jahresanfang und passt diese gegebenenfalls für das lau- fende Jahr gestützt auf die drei Jahre zuvor gestellten Ersuchen an. Die erste Über- prüfung findet Anfang 2016 statt. Hat die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs im massgebenden Jahr in weniger als 20 Prozent der nach diesem Artikel maximal zulässigen Anzahl Ersuchen um Informationen ersucht, wird die maximale Anzahl Ersuchen pro Kalenderjahr nicht angepasst. Hat die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs im massgebenden Jahr in 20 Prozent oder mehr der nach diesem Artikel maximal zulässigen Ersuchen um Informationen ersucht, so gelten die folgenden Regeln: a) Ersuchen, die lediglich zur Identifizierung von Konten und Depots nach Absatz 8 Buchstabe b führen, werden für die Qualifizierung und die Zählung der gestellten Ersuchen nach den Buchstaben b und c nicht berücksichtigt. b) Führen mehr als zwei Drittel der unter Berücksichtigung von Buchstabe a insgesamt gestellten Ersuchen zu einer direkten oder indirekten Identifizie- rung von zusätzlichen Steuerschulden gegenüber dem Vereinigten König-

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reich in der Höhe von mindestens 10 000 Pfund Sterling, so erhöht sich die maximale Anzahl der für das laufende Kalenderjahr zulässigen Ersuchen um

15 Prozent.

c) Führen weniger als ein Drittel der unter Berücksichtigung von Buchstabe a insgesamt gestellten Ersuchen zu einer direkten oder indirekten Identifizie- rung von zusätzlichen Steuerschulden gegenüber dem Vereinigten König- reich in der Höhe von mindestens 10 000 Pfund Sterling, so reduziert sich die maximale Anzahl der für das laufende Kalenderjahr zulässigen Ersuchen um 15 Prozent. Bei indirekter Identifizierung von zusätzlichen Steuerschulden gegenüber dem Vereinigten Königreich muss eine Verbindung zwischen dem nach diesem Artikel identifizierten Konto oder Depot und den festgestellten zusätzlichen Steuerschulden bestehen.

13. Dieser Artikel ist anwendbar auf Steuerperioden ab dem Inkrafttreten dieses

Abkommens.

Art. 34 Missbrauchsbestimmung

1. Die Vertragsstaaten anerkennen, dass eine betroffene Person ihr Vermögen in

einem Staat oder Territorium ihrer freien Wahl anlegen kann. 2. Schweizerische Zahlstellen werden künstliche Strukturen, bei denen sie wissen, dass einziger oder hauptsächlicher Zweck die Umgehung der Besteuerung von betroffenen Personen nach den Bestimmungen dieses Abkommens im Zusammen- hang mit ihren Vermögenswerten ist, weder selber verwalten noch deren Verwen- dung unterstützen.

3. Ungeachtet dessen, dass die betroffene Person Schuldner der Steuer nach Arti-

kel 19 Absatz 4 ist, ist eine schweizerische Zahlstelle, die in Widerspruch zu Absatz 2 gehandelt hat, zur Zahlung eines Betrages in der Höhe der umgangenen Steuer an die zuständige schweizerische Behörde verpflichtet. Diese leitet den Betrag an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter. Die schwei- zerische Zahlstelle kann gegen eine an solchen Strukturen beteiligte betroffene Person Rückgriff nehmen. Das Vereinigte Königreich behält in keinem Fall im Zusammenhang mit Ver- mögenswerten doppelt bezahlte Beträge ein. Wurde ein Betrag doppelt bezahlt, so nimmt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs im Ausmass des doppelt bezahlten Betrages eine Rückerstattung an die zuständige schweizerische Behörde vor.

4. Absatz 3 kommt nur dann zur Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall eindeu-

tige und direkte Beweise vorliegen.

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Teil 4 Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufwandsentschädigung Die zuständige schweizerische Behörde behält eine Bezugsprovision von 0,1 Pro- zent auf den von ihr nach diesem Abkommen an die zuständige Behörde des Verei- nigten Königreichs weitergeleiteten Beträgen.

Art. 36 Reziproke Massnahmen des Vereinigten Königreichs Die Schweiz kann zum Zweck der Sicherung der effektiven Besteuerung von Ver- mögenswerten, die von in der Schweiz ansässigen Personen im Vereinigten König- reich gehalten werden, vom Vereinigten Königreich reziproke Massnahmen verlan- gen. Diese Massnahmen umfassen den Informationsaustausch, in ähnlicher Weise, wie ihn das Vereinigte Königreich gegenüber anderen Staaten oder Territorien anwendet. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen den Vertrags- staaten festgelegt.

Art. 37 Verwendung und Offenlegung von nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen 1. Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 sind alle Informationen, die ein Vertrags- staat im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens vom anderen Vertragsstaat erhalten hat, vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur im Rahmen der Veranlagung, der Erhebung, der Vollstreckung, der Strafverfolgung, der Entscheidung von Rechtsmitteln oder der Aufsicht bezüglich Steuern verwendet werden. Die Vertragsstaaten verwenden die Information nur zu diesen Zwecken. Sie können die Information in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen offenlegen.

2. Ein Vertragsstaat kann erhaltene Informationen für andere Zwecke verwenden,

wenn solche Informationen nach dem Recht beider Vertragsstaaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Informationen, die die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs als Folge einer freiwilligen Meldung der betroffenen Person nach den Artikeln 10 und 22 oder einer ermächtigten Person nach Artikel 32 Absatz 3 erhalten hat.

Art. 38 Durchführung Die Vertragsparteien erlassen alle zur wirksamen Durchführung dieses Abkommens notwendigen Massnahmen und setzen diese um.

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Art. 39 Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten.

2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach

dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen.

3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden

regelmässig durchgeführt.

4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des

Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

Art. 40 Konsultation

1. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung. Können sie sich nicht auf eine Lösung einigen, so legen die zuständigen Behörden die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor.

2. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs informiert die zuständige

schweizerische Behörde über veröffentlichte und angenommene Änderungen ihrer nationalen Steuergesetze hinsichtlich Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens und hinsichtlich Erbschaftsfällen.

3. Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die

das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertrags- staat mit einem Drittstaat oder Territorium abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwendung von Artikel 21 betreffen.

4. Die Form der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen wird von

den zuständigen Behörden gemeinsam festgelegt.

Art. 41 Gemeinsamer Ausschuss 1. Die Vertragsstaaten setzen einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein.

2. Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses

Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser auf Verlangen eines Vertrags- staates folgende Funktionen wahr: a) Überprüfen des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens; b) Analyse von relevanten Entwicklungen; c) Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revi- sion dieses Abkommens.

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Art. 42 Ausserordentliche Umstände Gefährden ausserordentliche Umwälzungen auf den Finanzmärkten die Durchfüh- rung dieses Abkommens, so treten die Vertragsstaaten in Konsultation und treffen gemeinsam geeignete Massnahmen.

Art. 43 Anhang Der Anhang I ist ein integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 44 Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem

Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am 1. Januar des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft.

2. Teil 3 ist anwendbar auf Erträge und Gewinne, die ab dem Inkrafttreten dieses

Abkommens realisiert werden. Artikel 32 ist nur auf Todesfälle von betroffenen Personen anwendbar, die beim oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein- treten.

Art. 45 Kündigung

1. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaa-

ten gekündigt wird.

2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen

Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen. 3. Beeinträchtigt im Ausnahmefall ein Vertragsstaat absichtlich die Wirkung dieses Abkommens, so kann der andere Vertragsstaat dieses Abkommen durch Notifikation unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Vor der Notifikation informiert er den gemeinsamen Ausschuss und legt entsprechende Beweise vor. 4. Falls die zuständige schweizerische Behörde der zuständigen Behörde des Verei- nigten Königreichs in Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 mitteilt, dass die Schweiz die Steuersätze nicht anpassen wird, so kann das Vereinigte Königreich dieses Abkommen nach Absatz 3 kündigen.

5. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens:

a) bleiben die Ansprüche der betroffenen Person nach Artikel 23 und der ermächtigten Person nach Artikel 32 Absatz 7 unberührt; b) erstellt die zuständige schweizerische Behörde bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung über die Steuer und tätigt eine abschliessende Zahlung an die zuständige Behörde des Vereinigten König- reichs.

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Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gebührend bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen am 6. Oktober 2011 in London, in doppelter Ausführung in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für die Für das Vereinigte Königreich Schweizerische Eidgenossenschaft: von Grossbritannien und Nordirland: Eveline Widmer-Schlumpf David Cameron

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Anhang I10

Berechnungsmethode für die Einmalzahlung nach Artikel 9 Absatz 2

 2  n  1 n 2  K 9 ' K 10 '     s   K   K b     K r       («Grundformel») SB  max   3  r 8  3  10 10  2     s  K   min r  wobei

 K10 , falls K 8  K10  1.2  K 8   Kr    1.2  K 8     max  10 8  , falls K10  1.2  K 8    K 8   Wertsteigerungen   Abflüsse   i 9 i 1 

SB sl Kr

Die folgende Regel soll verhindern, dass die Anwendung der Formel auf das Kapi- tal-Element zu Negativwerten führt: n Falls Kr – · Kb < 0, wird diese Grösse gleich null gesetzt.

Der erhöhte Steuerbetrag SB' errechnet sich wie folgt: Falls sl ≥ 0.34 (d.h. 34 %) und:

10 Die Fassung dieses Anhangs ergibt sich aus der Anwendung der Verständigungsvereinba- rung (siehe BBl 2012 5215) vom 18. April 2012 zur Umsetzung von Art. XVIII des am 20. März 2012 unterzeichneten Prot. zur Änd. des am 6. Okt. 2011 in London unterzeich- neten Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Kö- nigreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich. Diese Verständigungsvereinbarung ist im Anhang zur Botschaft vom 18. April 2012 zur Genehmigung der Abk. mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und im Fi- nanzmarktbereich und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie zum BG über die internationale Quellenbesteuerung veröffentlicht (siehe BBl 2012 5285).

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falls 1 Mio. ≤ Kr < 2 Mio., dann gilt sl' = 0.35 falls 2 Mio. ≤ Kr < 3 Mio., dann gilt sl' = 0.36 falls 3 Mio. ≤ Kr < 4 Mio., dann gilt sl' = 0.37 falls 4 Mio. ≤ Kr < 5 Mio., dann gilt sl' = 0.38 falls 5 Mio. ≤ Kr < 6 Mio., dann gilt sl' = 0.39 falls 6 Mio. ≤ Kr < 7 Mio., dann gilt sl' = 0.40 falls 7 Mio. ≤ Kr, dann gilt sl' = 0.41. Nach Artikel 9 Absatz 6 wird die Einmalzahlung in Pfund Sterling berechnet. Alle Beträge in diesem Anhang sind somit in Pfund Sterling. SB Steuerbetrag SB' Erhöhter Steuerbetrag s Steuersatz (34 %) sl Steuerbelastung sl' Erhöhte Steuerbelastung Kr Relevantes Kapital n Anzahl Jahre der Bankbeziehung vor dem 31.12.2010, 0 ≤ n ≤ 8 Kb Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Bankbeziehung eröffnet wurde. Für Bankbeziehungen, die vor dem 01.01.2003 eröffnet wurden, ist der Kapitalbestand am 31.12.2002 massgebend. i Jahr i, 1 ≤ i ≤ 10, wobei das Jahr 1 am 01.01.2003 beginnt Ki Kapitalbestand am Ende des Jahres i K8 Kapitalbestand am Ende des achten Jahres (31.12.2010) K10 Kapitalbestand am Ende des zehnten Jahres (31.12.2012) K9', K10' Fiktives Kapital am Ende des neunten (31.12.2011), resp. des zehn- ten Jahres (31.12.2012) r Rendite (3 % per annum) smin Minimalsteuersatz (21 %) Abflüsse Zuflüsse in den Jahren 9 und 10, welche Abflüsse in den Jahren 1–8 kompensieren

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Gemeinsame Erklärung über eine Abgeltungszahlung Entsprechend der Schweizer Politik, keine unversteuerten Gelder anzuziehen, und dem Wunsch des Vereinigten Königreichs, den im Vereinigten Königreich steuer- pflichtigen Personen, bei denen ein Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsab- kommen erhoben worden ist, eine Abgeltungszahlung zu gewähren, haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich Folgendes vereinbart: Im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Personen, die auf Zinserträgen den Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsabkommen und eine Abgeltungszah- lung in der Höhe von 13 Prozent bezahlt haben, sind in Bezug auf diese Zinserträge für das massgebende Steuerjahr von sämtlichen Steuern des Vereinigten Königreichs inklusive Zinsen, Bussen und Strafgebühren befreit. Indem eine im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Person den Steuerrückbehalt auf Zinserträgen nach dem Zinsbesteuerungsabkommen wählt, stimmt sie auch der Abgeltungszahlung in der Höhe von 13 Prozent auf diesen Zinsen zu. Die schweize- rischen Zahlstellen stellen den im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Perso- nen eine Bescheinigung aus, dass die Abgeltungszahlung vorgenommen wurde. Die durch diese Zahlung generierten Erträge werden von der zuständigen schweizeri- schen Behörde an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs überwiesen. Bei einer Änderung des anwendbaren Steuersatzes für Zinserträge nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steu- erbereich wird die Abgeltungszahlung entsprechend angepasst.

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Protokoll anlässlich der Unterzeichnung

Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland haben anlässlich der Unterzeich- nung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenar- beit im Steuerbereich angenommen: – die gemeinsame Erklärung zur Gleichwertigkeit dieses Abkommens; und Kenntnis genommen von: – der Erklärung des Vereinigten Königreichs betreffend den Erwerb entwen- deter Daten schweizerischer Bankkunden; – dem Begleitschreiben der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zu strafrechtlichen Untersuchungen; – dem Memorandum über die Bereitstellung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich durch Unternehmen in der Schweiz und der dazugehörigen Note.

Für die Für das Vereinigte Königreich Schweizerische Eidgenossenschaft: von Grossbritannien und Nordirland: Eveline Widmer-Schlumpf David Cameron

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Gemeinsame Erklärung zur Gleichwertigkeit dieses Abkommens Die Vertragsstaaten erklären, dass die im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nord- irland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich vorgesehene bilaterale Zusam- menarbeit einen Stand erreichen wird, der in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung von Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten dauerhaft gleichkommt. Sie sehen dieses Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich als ausgewogene Regelung an, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher ihre Pflichten nach Treu und Glauben erfüllen und die Bestimmungen nicht durch einseitiges Handeln verletzen oder im Verhältnis mit Drittparteien dagegen handeln.

Erklärung des Vereinigten Königreichs betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verei- nigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, dass sie sich nicht aktiv um den Erwerb von bei Banken in der Schweiz entwendeten Kundendaten bemühen wird.

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Begleitschreiben der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs betreffend strafrechtlicher Untersuchungen In Anbetracht der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich äussert die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs (Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs – nachstehend «HMRC» genannt) ihren Standpunkt zu strafrechtlichen Untersu- chungen gegen Personen wegen Steuerschulden und Verantwortlichkeiten, die vor dem Datum des vorliegenden Abkommens auf Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens entstanden sind. Sofern eine betroffene Person zustimmt, entweder eine Einmalzahlung nach Arti- kel 9 dieses Abkommens zu leisten, oder eine freiwillige Meldung der Vermögens- werte nach Artikel 10 dieses Abkommens vorzunehmen, und diese betroffene Per- son mit HMRC umfassend zusammenarbeitet, ist es ab dem Zeitpunkt, zu dem sie sich unwiderruflich für eine der Möglichkeiten entschieden hat, höchst unwahr- scheinlich, dass HMRC gegen diese Person eine strafrechtliche Untersuchung einlei- tet wegen eines Steuerdelikts im Zusammenhang mit Steuerschulden aus der Ver- gangenheit auf Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens. Dies gilt nicht, wenn die Vermögenswerte den Erlös aus einem (nicht mit einem Steuerdelikt ver- bundenen) Verbrechen oder den Erlös aus einem mit einem Steuerdelikt mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren Haft verbundenen Verbrechen darstel- len. Professionelle Berater, schweizerische Zahlstellen und ihre Angestellten müssen ihre gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Geldwäscherei einhalten. Eine uneinge- schränkte Garantie gegen strafrechtliche Untersuchungen besteht nie. Jedoch ist es höchst unwahrscheinlich, dass die Einleitung von strafrechtlichen Untersuchungen gegen professionelle Berater, schweizerische Zahlstellen und ihre Angestellten durch HMRC im öffentlichen Interesse des Vereinigten Königreichs ist. Diese Zusicherungen betreffen nur Untersuchungen von HMRC. HMRC ist nicht allein für die strafrechtliche Untersuchung von Steuerdelikten zuständig. Für die Tätigkeit anderer Behörden des Vereinigten Königreichs können keinerlei Zusagen gemacht werden. Die in diesem Schreiben bezüglich strafrechtlicher Untersuchungen gemachten

Zusicherungen gelten nur für strafrechtliche Untersuchungen gegen betroffene Personen in Bezug auf Vermögenswerte im Sinne dieses Abkommens in der Schweiz, die vom Abkommen erfasst sind. Für strafrechtliche Untersuchungen gegen Personen in Bezug auf Vermögenswerte ausserhalb der Schweiz werden keinerlei Zusicherungen gemacht.

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Sofern der Zusammenhang es rechtfertigt, kommt den in diesem Schreiben verwen- deten Begriffen und Ausdrücken dieselbe Bedeutung wie im Abkommen zu.

6. Oktober 2011 Dave Hartnett CB, Permanent Secretary for Tax For and on behalf of Her Majesty’s Revenue & Customs of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Bereitstellung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich durch Unternehmen in der Schweiz

Das Eidgenössische Finanzdepartement und die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs stellen fest, dass am heutigen Tag ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nord- irland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich unterzeichnet worden ist. Im Anschluss an die Unterzeichnung dieses Abkommens erklären das Eidgenössi- sche Finanzdepartement und die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs hiermit, dass Schweizer Finanzinstituten im beiliegenden Memorandum über die Bereitstellung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen im Verei- nigten Königreich durch Unternehmen in der Schweiz geeignete Leitlinien für das Angebot solcher Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Unterzeichnet in zwei Exemplaren in französischer und englischer Sprache, am 6. Oktober 2011.

Für und im Namen des Eidgenössischen Finanzdepartements, der im Rahmen des erwähnten Abkommens zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft Michael Ambühl

Für und im Namen der Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs, der im Rahmen des erwähnten Abkommens zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland Dave Hartnett

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Bereitstellung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich durch Unternehmen in der Schweiz

Einleitung Abschnitt A: Kontoeröffnung und Einlagengeschäft Abschnitt B: Overseas Persons’ Exclusion: Nicht bewilligungspflichtige Geschäfts- tätigkeiten, die von Schweizer Finanzinstituten ausgeübt werden können Abschnitt C: Kontaktierung potenzieller Kunden und Bedienung bestehender Kun- den: Wesentliche Ausnahmeregelungen in der Financial Promotion Order (FPO) Anhang: Allgemeine Verbote und Anforderungen

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Einleitung

1. Dieses Memorandum wurde vom britischen Finanzministerium HM Treasury

(HMT) nach Gesprächen in Bern am 10. Juni 2011 verfasst, an denen Vertreter des HMT, der britischen Finanzmarktaufsichtsbehörde Financial Services Authority (FSA), des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBV) beteiligt waren. Es konzentriert sich auf Fragen, die von Schweizer Banken hinsichtlich der Bereitstellung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen für Retailkunden im Vereinigten Königreich (UK) aufgewor- fen wurden. Insofern stellt es keine umfassende Analyse sämtlicher Punkte dar, die ausländische Unternehmen berücksichtigen müssen, wenn sie britische Kunden kontaktieren und/oder ihnen Finanzdienstleistungen anbieten möchten. Hingegen beschreibt es die geltenden Rahmenbedingungen und dient als Leitfaden für Schweizer Banken und Finanzinstitute, die grenzüberschreitende Finanzdienstleis- tungen im UK erbringen möchten.

2. Das vorliegende Memorandum umfasst zwei Arten von Informationen:

a) Eine Beschreibung der Kernpunkte der allgemeinen Rechtslage bezüglich der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen im UK durch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. b) Erläuternde Beispiele, wie die britischen Rechtsvorschriften und Regeln in der Praxis auf Finanzinstitute angewendet werden können, die der Finanz- marktregulierung in der Schweiz unterstellt sind (nachfolgend «Schweizer Finanzinstitute» genannt). Diese Beispiele sind im Zusammenhang mit den geltenden Rechtsvorschriften zu betrachten und dürfen nicht als alleinige Grundlage herangezogen werden.

3. Zahlreiche Aspekte der Regulierung von Finanzdienstleistungen im UK leiten

sich von der EU-Gesetzgebung ab.

4. In gewissen Fällen haben ausländische Unternehmen die Möglichkeit, bestimmte

Geschäftstätigkeiten in Bezug auf Verbraucher auszuüben, indem sie entweder mit einem oder über ein Unternehmen mit Bewilligung tätig sind (siehe nachfolgende Abschnitte A bis C), oder selbst durch die FSA autorisiert werden. Das Bewilli- gungsverfahren dauert im Allgemeinen höchstens sechs Monate. Ein Schweizer Finanzinstitut kann im UK geschäftlich tätig sein, ohne von der FSA autorisiert zu sein, wenn es gewisse vorgegebene Dienstleistungen mit einem oder über ein im UK autorisiertes Unternehmen anbietet.

5. Die drei folgenden Abschnitte sind als Leitfaden ausgelegt, der es Schweizer

Unternehmen ermöglichen soll, potenzielle Geschäftsmöglichkeiten zu erkennen. Im Anhang sind die allgemeinen Verbote und Beschränkungen aufgeführt, die für alle Unternehmen gelten, die Kunden kontaktieren wollen.

6. Dieses Memorandum beschreibt die Kernpunkte der Rechtslage hinsichtlich der

Bereitstellung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen gemäss Stand im Juli 2011. Gegenwärtig sind keine substanziellen Änderungen im innerstaatlichen Recht geplant. Falls in Zukunft Gesetzesänderungen eintreten, die wesentliche Auswirkungen auf Kernpunkte dieses Memorandums haben, werden britische

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Behördenvertreter entsprechende Änderungen des Memorandums, die sich als notwendig erweisen könnten, zur Diskussion bringen. 5. August 2011

Abschnitt A: Kontoeröffnung und Einlagengeschäft

7. Das Einlagengeschäft umfasst die Annahme von Geldern zusammen mit der

Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung. Dementsprechend ist eine Einlage erst dann erfolgt, wenn daraus eine Verpflichtung zur Rückzahlung entsteht. Wenn also beispielsweise: a) eine Summe aus dem UK direkt an den ausländischen Depositennehmer (zum Beispiel per Check oder Banküberweisung) gesendet wird; und b) letzterer erst dann zur Rückzahlung dieses Geldes verpflichtet wird, wenn er es im Ausland empfangen hat; dann findet die Entgegennahme von Einlagen nicht im UK statt. Ein Schweizer Finanzinstitut kann Einlagen von britischen Einlegern akzeptieren, wenn die Gelder beispielsweise per Check oder Banküberweisung direkt an das Schweizer Finanzinstitut gesendet werden und wenn die Einlage erst dann gebucht wird, wenn sie die Schweiz erreicht hat. Ein Schweizer Finanzinstitut kann potenziellen Kunden die für eine Kontoeröffnung erforderlichen Unterlagen zustellen und einen potenziellen Kunden bei der Vervoll- ständigung der Unterlagen zur Kontoeröffnung unterstützen, solange es dabei nicht gegen die Beschränkung der Finanzwerbung (Financial promotions restriction, siehe Abschnitt C) verstösst.

8. Die Annahme von Geldern ausserhalb des UK auf ein ausländisches Konto

erlaubt für sich alleine nicht die Ausübung regulierter Geschäftstätigkeiten im UK im Zusammenhang mit diesem Konto; zudem muss gesondert geprüft werden, ob jede dieser Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Finanzdienstleis- tungen und -märkte von 2000 (Financial Services and Market Act 2000, nachfol- gend «FSMA» genannt) durchgeführt wird. Ein Schweizer Finanzinstitut muss prüfen, ob es durch die Bereitstellung von mit einer Einlage verbundenen Dienstleistungen für Personen im UK auch andere Geschäftstätigkeiten ausübt, die durch die FSA reguliert sind. Auch wenn die Entgegennahme der Einlagen in der Schweiz erfolgt, müssen folg- lich andere Geschäftstätigkeiten, die das Schweizer Finanzinstitut im Zusammen- hang mit diesem Konto ausüben will, gesondert betrachtet und auf ihre Überein- stimmung mit den Bestimmungen des FSMA geprüft werden.

9. Vereinbarungen und Beratungen im Zusammenhang mit Einlagen sind nicht

durch das FSMA reguliert. Hingegen findet die Beschränkung der Finanzwerbung im Sinne von Section 21 FSMA Anwendung auf Werbung, die sich auf eine Einlage bezieht. (Siehe Abschnitt C)

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10. In der Financial Services and Market Act 2000 (Financial Promotion) Order

2000 («FPO»)der einschlägigen Gesetzgebung für nicht autorisierte Personen – ist

vorgesehen, dass jede Form von interaktiver Realtime-Finanzwerbung (real time communications) betreffend Einlagen von der Beschränkung der Finanzwerbung ausgenommen ist. Zudem ist auch jede Form von nicht interaktiver Nicht-Realtime- Finanzwerbung (non-real time communications) ausgenommen, sofern diese bestimmte Informationen umfasst, einschliesslich: a) Name; b) Gründungsland des Unternehmens (falls relevant); c) Hauptgeschäftssitz des Depositennehmers; d) Angabe darüber, ob das Unternehmen reguliert ist, und e) Einzelheiten zu Abhilfeverfahren sowie die erforderlichen Finanzinformati- onen, welche die Solvenz des Unternehmens belegen. Ein Schweizer Finanzinstitut kann in Übereinstimmung mit seiner Schweizer Bewil- ligung seine Dienstleistungen als Schweizer Depositennehmer gegenüber Personen im UK anbieten, und zwar durch: a) jede Art von «interaktiver» Werbung, einschliesslich: – Treffen mit potenziellen Kunden, um sie über das Einlagengeschäft des Schweizer Finanzinstituts zu informieren, – Telefonanrufe an potenzielle Kunden, um sie über das Einlagengeschäft des Schweizer Finanzinstituts zu informieren oder um Treffen zur Besprechung dieser Geschäftstätigkeiten zu vereinbaren; b) jede andere Art von Werbung, einschliesslich: – Kontaktierung potenzieller Kunden via Post, – Kontaktierung potenzieller Kunden via E-Mail, – Kontaktierung potenzieller Kunden via Fax, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Informationen in der Mitteilung enthalten sind, so beispielsweise: – Name, – Gründungsland des Unternehmens (falls relevant), – Hauptgeschäftssitz des Depositennehmers, – Angabe darüber, ob das Unternehmen reguliert ist, und – Einzelheiten zu Abhilfeverfahren und die erforderlichen Finanzinfor- mationen, welche die Solvenz des Unternehmens belegen.

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Abschnitt B: Overseas Persons’ Exclusion: Nicht bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeiten, die von Schweizer Finanzinstituten ausgeübt werden können

11. Ausländische Personen (Overseas persons) sind unter bestimmten Umständen

von der Bewilligungspflicht befreit. Eine «ausländische Person» ist gemäss Defini- tion im Financial Services and Markets Act 2000 (Regulated Activities) Order 2001 (die Regulated Activities Order) eine Person, die gewisse regulierte Tätigkeiten ausübt, diese jedoch nicht von einem ständigen Geschäftssitz in den UK aus ausübt oder anbietet.

12. Die Ausnahmeregelung für ausländische Personen gemäss Artikel 72 der Regu-

lated Activities Order gilt für regulierte Geschäftstätigkeiten wie: a) Tätigkeit als Prinzipal und Agent; b) Vereinbarungen für eine andere Person treffen, um bestimmte Investments zu kaufen, zu verkaufen, zu zeichnen oder zu übernehmen; c) Anlageberatung; d) Betätigung als multilaterales Handelssystem; e) Einverständniserklärung zur Übernahme bestimmter Tätigkeiten einschliess- lich Einverständniserklärung zur Übernahme einer Anlageverwaltung; und f) gewisse Tätigkeiten im Zusammenhang mit Transaktionen zur Immobilien- finanzierung.

13. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einverständniserklärung zur Übernahme

einer Anlageverwaltung, die zu den regulierten Tätigkeiten gehört, gemäss der Ausnahmeregelung für ausländische Personen (Overseas Persons’ Exclusion) von der Bewilligungspflicht befreit werden kann, nicht jedoch die tatsächliche Tätigkeit der Anlageverwaltung. Daraus folgt, dass ein Vertreter eines Schweizer Finanzinstituts, der die Bedingun- gen der Overseas Persons’ Exclusion erfüllt, auch während eines Besuchs im UK die folgenden Tätigkeiten ausüben kann: – Kauf und Verkauf von Wertpapieren als Prinzipal oder Agent; – Anlageberatung; – Einverständniserklärung zur Übernahme der Anlageverwaltung ausserhalb des UK (d.h. die Anlagen müssen von der Schweiz oder einem anderen Land aus verwaltet werden); ohne dafür über eine Bewilligung im UK verfügen zu müssen.

14. Diese Ausnahmeregelung für ausländische Personen dürfte in den beiden nach-

folgend geschilderten Fällen für die damit verbundenen regulierten Tätigkeiten, ausgenommen solcher im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung, zur Anwendung gebracht werden können. Für einige regulierte Tätigkeiten gilt die Ausnahmeregelung in beiden Fällen, für andere nur in einem der beiden.

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15. Der erste Fall liegt vor, wenn die Art der regulierten Tätigkeit die direkte Betei- ligung einer anderen Person bedingt und diese Person autorisiert oder von der Bewilligungspflicht befreit ist (und im Geltungsbereich dieser Befreiung operiert). Dies gilt beispielsweise, wenn: a) die im UK befindliche Person, mit der eine ausländische Person Geschäfte tätigt, eine autorisierte Person ist, die im Auftrag eines Kunden handelt; oder b) wenn die von der ausländischen Person getroffenen Vereinbarungen Trans- aktionen betreffen, die von einer autorisierten Person abgeschlossen werden. Ein Schweizer Finanzinstitut, das die Bedingungen der Overseas Persons’ Exclusion erfüllt, kann bestimmte vorgegebene Tätigkeiten ausüben, ohne dafür eine Bewilli- gung zu benötigen, wenn es statt direkt mit dem Kunden mit einem UK-Intermediär verhandelt, der autorisiert oder von der Bewilligungspflicht befreit ist. 16. Der zweite Fall ist gegeben, wenn eine bestimmte regulierte Tätigkeit als Folge einer sogenannten rechtmässigen Kontaktaufnahme (legitimate approach) ausgeübt wird. Wenn eine Person im UK Kontakt mit einer ausländischen Person aufnimmt, dann gilt diese Kontaktaufnahme als rechtmässig, wenn erstere von der ausländi- schen Person in keiner Art und Weise zu diesem Kontakt aufgefordert wurde oder wenn sie in einer Weise dazu aufgefordert wurde, die nicht gegen die Beschränkung der Finanzwerbung in Sinne von Section 21 FSMA verstösst. Eine Kontaktaufnah- me durch oder im Auftrag einer ausländischen Person ist rechtmässig, wenn sie nicht gegen Section 21 FSMA verstösst.

17. Die Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Beschränkung der Finanzwerbung in

Section 21 FSMA sind massgebend für die Beurteilung der Frage, ob diese Bestim- mungen verletzt wurden. Wenn eine Person im UK an ein Schweizer Finanzinstitut herantritt und: – sie von diesem Institut nicht dazu aufgefordert wurde; oder – sie dazu aufgefordert wurde und diese Aufforderung mit den Bestimmungen der FPO übereinstimmt; dann kann das Schweizer Finanzinstitut, ohne eine Bewilligung zu benötigen: – Geschäfte mit (oder im Auftrag) dieser Person in den UK aufnehmen; – im UK beratend tätig sein; oder – im UK eine Einverständniserklärung zur Übernahme bestimmter regulierter Tätigkeiten abschliessen.

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Abschnitt C: Kontaktierung potenzieller Kunden und Bedienung bestehender Kunden: Wichtige Ausnahmeregelungen in der Financial Promotion Order (FPO)

18. Die Beschränkung der Finanzwerbung ist im Anhang ausgeführt (Par. 47–51).

In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Ausnahmeregelungen für nicht autori- sierte Personen beschrieben. Die Bestimmungen zur Finanzwerbung kommen in Verbindung mit «kontrollierten Tätigkeiten» (controlled activities) und «kontrollier- ten Anlagen» (controlled investments) gemäss Definition in der FPO zur Anwen- dung. Nachfolgend sind die Ausnahmeregelungen der FPO aufgeführt, die für aus- ländische Personen am relevantesten sein dürften. Unter Einhaltung der FPO kann die Finanzwerbung durch Schweizer Finanzinsti- tute, die in der UK nicht autorisiert sind, auf verschiedenen Wegen erfolgen. Dazu gehören: – Produktbroschüren, Investment-Research-Berichte und Marketing-Unter- lagen; – allgemeine Werbung in Zeitschriften, Zeitungen, Radio, Fernsehen und auf Webseiten; – Mailings; – Telefonanrufe; – schriftliche Korrespondenz; – persönliche Kontakte; und – Verkaufshilfsmittel. Schweizer Finanzinstitute dürfen nur unter bestimmten Bedingungen bei Personen im UK für Finanzprodukte werben. Diese Bedingungen sind je nach Art des Produk- tes und Kunde unterschiedlich.

Art. 10 Anwendung auf qualifizierende Versicherungsverträge (Application to qualifying contracts of insurance)

19. Artikel 10 der FPO verhindert die Anwendung jeder ansonsten geltenden Aus-

nahmeregelung der FPO, falls sich die Finanzwerbung auf den Abschluss eines «qualifizierenden Versicherungsvertrags» (qualifying contract of insurance, d.h. Versicherungen mit Anlagezweck) bezieht, ausser wenn der Versicherer: – autorisiert ist; – hinsichtlich dem Abschluss und der Durchführung von Versicherungsverträ- gen, auf die sich die Werbung bezieht, von der Bewilligungspflicht befreit ist; – ein Unternehmen ist, das seinen Hauptsitz (oder eine Zweigstelle oder eine Geschäftsstelle) in einem anderen EWR-Staat hat und gemäss den Gesetzen dieses Staates berechtigt ist, das mit der Werbung verbundene Versiche- rungsgeschäft zu betreiben; oder

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– ein Unternehmen ist, das in einem Land oder einem Gebiet gemäss Schedule

2 der FPO über eine Bewilligung für das Versicherungsgeschäft verfügt, auf

das sich die Werbung bezieht (die Schweiz ist darin nicht aufgelistet).

Art. 14 Nachfassende Non-Realtime-Werbung sowie erwünschte Realtime-Werbung (Follow up non-real time communications and solicited real time communications)

20. Die wichtigsten Punkte der Ausnahmeregelung gemäss Artikel 14 FPO sind die

Folgenden: Finanzwerbung ist mit Ausnahme von unaufgeforderter Realtime- Werbung von der Beschränkung ausgenommen, wenn sie eine erneute Kontaktauf- nahme nach einer bereits erfolgten Werbemassnahme darstellt (Follow-up). Jedoch muss dazu noch eine Übereinstimmung mit einer anderen Ausnahmeregelung vor- liegen, etwa jener für Finanzwerbung gegenüber vermögenden Privatpersonen (high net worth individuals) oder erfahrenen Investoren (sophisticated investors) (siehe unten), die den Einbezug bestimmte Angaben und Informationen verlangt. Die Werbung gilt als Follow-up, wenn sie gewisse spezifische Bedingungen erfüllt. Dazu gehört, dass sie: a) von der Person stammt, welche die frühere Finanzwerbung erbrachte oder leitete; b) an einen Empfänger der früheren Finanzwerbung erbracht wird; c) das gleiche Thema betrifft wie die frühere Finanzwerbung; und d) innerhalb von zwölf Monaten nach der früheren Finanzwerbung erfolgt.

21. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn die ursprüngliche Finanzwerbung im

Rahmen einer Ausnahmeregelung erfolgte oder durchgeführt wurde, die keinen Einbezug von Angaben oder Informationen erforderte. Allerdings ist wahrschein- lich, dass in vielen Fällen, in denen keine Angaben oder Informationen gefordert waren, die für die bereits erfolgte Finanzwerbung geltende Ausnahmeregelung auch für alle Follow-up-Werbungen zur Anwendung kommen dürfte.

22. Die Follow-up-Werbung gilt als von der gleichen Person stammend, wenn sie

im Auftrag der ursprünglichen Person erbracht wird. Wenn die frühere Finanzwer- bung also beispielsweise von einer Person erbracht oder geleitet wurde, die ein Vorstandsmitglied oder ein Angestellter eines Unternehmens oder ein Partner oder Angestellter eines Partnerunternehmens war, dann sind die Bedingungen der Aus- nahmeregelung erfüllt, wenn die Follow-up-Finanzwerbung von einem anderen Angestellten, Direktor oder Partner des gleichen Unternehmens oder des gleichen Partnerunternehmens erbraucht wird. Wenn ein Schweizer Finanzinstitut eine Person bereits einmal in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer Ausnahmeregelung in der FPO kontaktiert hat, dann kann sie die gleiche Person innerhalb eines Jahres im Zusammenhang mit der ursprünglichen Werbung nochmals kontaktieren.

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Art. 17 Generische Werbemassnahmen (Generic promotions)

23. Diese Ausnahmeregelung kann zur Anwendung kommen, wenn es sich um eine

Werbung für eine ganze Produkteklasse handelt, beispielsweise für Investment Trusts. Solche Finanzwerbungen können von Personen wie etwa einem Verband stammen, die selbst keine kontrollierten Tätigkeiten ausüben. Allerdings darf dabei kein bestimmtes Produkt und keine Person erwähnt werden, die in Bezug auf solche Anlagen beratend tätig ist, solche Anlagen vereinbart, verkauft oder verwaltet. 24. Die Finanzwerbung selbst darf sich nicht auf eine kontrollierte Anlage (control- led investment) beziehen, die von einer in der Werbung genannten Person angeboten wird, und sie darf auch keine Person als jemanden benennen, der eine kontrollierte Tätigkeit hinsichtlich dieser Anlage ausübt.

25. Andere Personen können diese Ausnahmeregelung nutzen. So kann eine Person,

die eine generische Finanzwerbung weiterverbreitet, unabhängig davon, ob sie eine kontrollierte Tätigkeit ausübt oder nicht, ihren Namen darin nennen, wobei der Vorbehalt gilt, dass sie weder direkt noch indirekt als Person genannt werden darf, die eine kontrollierte Tätigkeit ausübt. Ein Schweizer Finanzinstitut kann eine generische Werbung für eine Produkteklasse im UK durchführen und den Namen des Instituts darin einbeziehen. Allerdings darf sie in dieser Werbung keine spezifischen Produkte nennen (ausser dies wäre auf- grund einer anderen FPO-Ausnahmeregelung erlaubt) und sie darf auch nicht andeu- ten, dass das Finanzinstitut eine der Produkteklassen anbietet.

Art. 19 Anlagefachleute (Investment professionals)

26. Finanzwerbungen, die sich ausschliesslich an eine bestimmte Kategorie von

Personen richten, die ausreichend qualifiziert sind, um die damit zusammenhängen- den Risiken zu verstehen, sind von der Beschränkung ausgenommen. Dazu gehören Firmen mit FSA-Bewilligung sowie von der Bewilligungspflicht befreite Firmen wie etwa Anwalts- oder Wirtschaftsprüfungsbüros (professional firms).

Art. 28 und 28A Einmalige Mitteilungen (One-off communications)

27. Finanzwerbungen im Zusammenhang mit bestimmten kontrollierten Tätigkei-

ten, die nur einmalig erfolgen, sind von der Beschränkung ausgenommen. Dies gilt für Non-Realtime- und erwünschte Realtime-Mitteilungen. Eine Mitteilung gilt als einmalig (one-off), wenn: – sie an nur einen Empfänger oder eine Empfängergruppe gerichtet ist, in der Erwartung, dass diese sich gemeinsam an einer Anlagetätigkeit beteiligen; – festgestellt wurde, dass die Art des Produktes oder der Dienstleistung, auf die sich die Mitteilung bezieht, einen Bezug zu den spezifischen Verhältnis- sen des Empfängers hat; und – die Mitteilung nicht Bestandteil einer organisierten Marketing-Kampagne ist. Wenn eine, aber nicht alle dieser Voraussetzungen erfüllt sind, wird diese Tatsache bei der Abwägung, ob es sich um eine einmalige Mitteilung handelt oder nicht,

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berücksichtigt. Sogar wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann die Mittei- lung abhängig von den Umständen als einmalig eingestuft werden. Unaufgeforderte einmalige Realtime-Mitteilungen im Zusammenhang mit bestimm- ten kontrollierten Tätigkeiten sind ebenfalls ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: – wenn der Anbieter aus hinreichenden Gründen davon ausgehen kann, dass der Empfänger das Risiko im Zusammenhang mit der betreffenden Anlage- tätigkeit versteht; und – wenn der Anbieter zum Zeitpunkt der Werbung aus hinreichenden Gründen davon ausgehen konnte, dass der Empfänger erwarten würde, im Zusam- menhang mit der betreffenden Anlagetätigkeit kontaktiert zu werden. Ein Schweizer Finanzinstitut kann einen bestehenden oder potenziellen Kunden hinsichtlich gewisser Arten von Anlagetätigkeiten auf einmaliger Basis anrufen oder ihm eine gezielte schriftliche Mitteilung zukommen lassen. Wenn es sich dabei um einen unaufgeforderten Telefonanruf handelt, dann muss das Finanzinstitut aus hinreichenden Gründen davon ausgehen können, dass der Kunde die Risiken ver- steht und erwartet, von ihm im Zusammenhang mit der betreffenden Anlage kontak- tiert zu werden. Allgemein ausgedrückt bedeutet «one-off», dass die Mitteilung nicht Bestandteil einer organisierten Marketing-Kampagne sein darf und dass sich die Werbung auf ein Produkt beziehen muss, bei dem das Finanzinstitut aufgrund seiner Kenntnisse über die Verhältnisse des Kunden der Ansicht ist, dass es für diesen von Bedeutung ist.

Art. 30–33 Ausländische Anbieter (Overseas communicators)

28. Eine Reihe von Ausnahmeregelungen beziehen sich auf Finanzwerbungen eines

ausländischen Anbieters, der gewisse kontrollierte Tätigkeiten im UK nicht ausübt, an Empfänger im UK. Diese Regelungen gelten zusätzlich zu allen anderen Aus- nahmeregelungen, die für jede einzelne Finanzwerbung eines ausländischen Anbie- ters in Anwendung gebracht werden können.

29. Artikel 30 nimmt jede erwünschte Realtime-Werbung eines ausländischen

Anbieters von ausserhalb des UK aus, die im Laufe oder im Rahmen von bestimm- ten kontrollierten Tätigkeiten erfolgt, die dieser ausserhalb des UK durchführt. Dies ermöglicht es einem ausländischen Anbieter beispielsweise: a) auf eine spontane telefonische Anfrage einer Person aus dem UK zu reagie- ren; oder b) auf eine Anfrage aufgrund einer Finanzwerbung zu reagieren, die vom aus- ländischen Anbieter stammt und von einer autorisierten Person genehmigt wurde. Wenn eine Person im UK das Schweizer Finanzinstitut telefonisch und von sich aus kontaktiert, kann das Schweizer Finanzinstitut auf die Anfrage antworten, falls diese sich auf bestimmte kontrollierte Tätigkeiten bezieht. Wenn eine Person im UK das Schweizer Finanzinstitut telefonisch aufgrund einer Werbung kontaktiert, die den Bestimmungen dieses Kapitels entspricht, kann das

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Schweizer Finanzinstitut bezüglich gewisser kontrollierter Tätigkeiten auf diese Anfrage antworten.

30. Artikel 31 nimmt Non-Realtime-Werbungen eines ausländischen Anbieters von

ausserhalb des UK an ehemals ausländische Kunden aus, sofern gewisse Vorausset- zungen erfüllt sind. Gemäss den Bestimmungen dieser Ausnahmeregelung muss der Anbieter seinen Sitz im Ausland haben und mit einer Person kommunizieren, die zu seinen Kunden zählt oder bis vor kurzem dazu zählte, als diese Person noch ausser- halb des UK wohnhaft war. Ein Schweizer Finanzinstitut kann jede Person anschreiben, für die es zu irgendei- nem Zeitpunkt in den vergangenen zwölf Monaten Geschäfte getätigt hat, als der Kunde noch ausserhalb des UK wohnhaft war. «Geschäfte getätigt» bedeutet hier, dass das Finanzinstitut eine Transaktion durchgeführt oder die Durchführung einer Transaktion arrangiert hat, Custody-Dienstleistungen ausgeführt oder den Kunden in Bezug auf Anlagen beraten hat. Dies kann über den Postweg, über E-Mail oder Fax erfolgt sein. Für im UK wohnhafte Kunden können andere Ausnahmeregelungen zur Anwendung gebracht werden. Beispielsweise gilt Artikel 33 für erfahrene Investoren (sophistica- ted investors siehe Paragraph 31(b) unten).

31. In Bezug auf die Durchführung einer unaufgeforderten Realtime-Werbung kann

sich ein ausländischer Anbieter entweder auf Artikel 32 oder Artikel 33 stützen: a) Artikel 32 sieht eine Ausnahme vor für unaufgeforderte Realtime-Werbung von ausländischen Anbietern an Personen, die zuvor im Ausland waren und zu diesem Zeitpunkt zu den Kunden des Finanzinstituts gehörten. Diese Regelung hängt von gewissen Bedingungen ab, einschliesslich in einem wei- teren Sinne davon, ob der Kunde vernünftigerweise erwarten kann, zum Thema der Werbung kontaktiert zu werden. Ein Schweizer Finanzinstitut kann jede Person telefonisch kontaktieren, mit der es zum Zeitpunkt, als diese Person ausserhalb des UK lebte, Geschäfte tätigte, wenn diese Person vernünftigerweise erwarten kann, hinsichtlich der Werbung kontaktiert zu werden, und wenn diese Person bei einer früheren Gelegenheit durch das Finanzinstitut unter anderem darüber in Kenntnis ge- setzt wurde: – dass die Schutzbestimmungen des FSMA hinsichtlich unaufgeforderter Realtime-Werbung und jeder daraus resultierenden Anlagetätigkeit nicht zur Anwendung kommen; und – ob ein Schlichtungs- oder Entschädigungsplan auf eine Transaktion Anwendung findet, die sich aus der Mitteilung ergibt. b) Artikel 33 ist eine Ausnahmeregelung für erfahrene Investoren (sophistica- ted investors) und kommt allgemein ausgedrückt dann zur Anwendung, wenn der ausländische Anbieter: i) hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass der Empfänger über ausreichend Wissen und Erfahrung verfügt, um die Risiken im Zusam- menhang mit der kontrollierten Tätigkeit zu verstehen, auf die sich die Finanzwerbung bezieht;

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ii) den Empfänger darüber informiert hat, dass er im Hinblick auf das vor- liegende Anlageangebot nicht in den Genuss der im FSMA enthaltenen Schutzbestimmungen kommt und dass die FSMA-Schutzbestimmungen bezüglich unaufgeforderter Realtime-Finanzwerbung ebenfalls nicht zur Anwendung kommen; iii) den Empfänger darüber informiert hat, ob er auf die Vorteile eines Schlichtungs- und Entschädigungsplans verzichten wird oder nicht.

32. Der Empfänger muss zudem klar zum Ausdruck gegeben haben, dass er diese

Bedingungen akzeptiert, nachdem er ausreichende Gelegenheit hatte, sich die Infor- mationen zu überlegen. In diesem Zusammenhang ist nicht definiert, was als ausrei- chende Gelegenheit gilt. Laut FSA wird wahrscheinlich verlangt, dass der Empfän- ger eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung hatte, um sich die Angelegenheit zu überlegen und sich bei Bedarf zusätzlich beraten zu lassen. Was als angemessene Zeitspanne gilt, wird von den jeweiligen Umständen des Empfängers abhängen, aber es ist unwahrscheinlich, dass weniger als 24 Stunden ausreichen werden. Ein Schweizer Finanzinstitut kann jede Person telefonisch anrufen (oder einen anderen Realtime-Kontakt mit ihr herstellen), wenn: – es hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass der Empfänger über aus- reichend Wissen und Erfahrung verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der kontrollierten Tätigkeit zu verstehen, auf die sich die Finanzwerbung bezieht; – es den Empfänger darüber informiert hat, dass er im Hinblick auf das vorlie- gende Anlageangebot nicht in den Genuss der im FSMA enthaltenen Schutzbestimmungen kommt und dass die FSMA-Schutzbestimmungen bezüglich unaufgeforderter Realtime-Finanzwerbung ebenfalls nicht zur Anwendung kommen; – es den Empfänger darüber informiert hat, ob er auf die Vorteile des Schlich- tungs- und Entschädigungsplans verzichten wird; – der Empfänger klar zum Ausdruck gegeben hat, dass er diese Bedingungen akzeptiert, nachdem er ausreichende Gelegenheit (mehr als 24 Stunden) hat- te, um sich die Informationen zu überlegen.

Art. 48 Zertifizierte vermögende Privatpersonen (Certified high net worth individuals)

33. Diese Ausnahmeregelung setzt die Beschränkung gemäss Section 21 FSMA für

Nicht-Realtime- oder erwünschte Realtime-Finanzwerbung für bestimmte Anlagen ausser Kraft. Sie kommt zur Anwendung, wenn sich die Werbung an eine Person richtet, bei welcher der Anbieter hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass es sich bei ihr um eine zertifizierte vermögende Privatperson handelt. Die Ausnahme- regelung umfasst verschiedene bezeichnete Anlagen, einschliesslich: a) Aktien oder Obligationen oder alternative Anleihen eines nicht börsennotier- ten Unternehmens; oder

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b) Optionsscheine, Zertifikate für bestimmte Wertpapiere, Optionen, Termin- geschäfte oder Differenzkontrakte im Zusammenhang mit Aktien oder Obli- gationen eines nicht börsennotierten Unternehmens; oder c) Anteile an Kapitalanlagegesellschaften, die vorwiegend in Aktien oder Obli- gationen eines nicht börsennotierten Unternehmens investieren. Die Ausnahmeregelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn gegenüber der Person ein Warnhinweis in Übereinstimmung mit Artikel 48 geäussert wird und die Mitteilung Informationen zur Ausnahmeregelung und zu den Bedingungen für eine Zertifizierung als vermögende Privatperson enthält und zudem den Hinweis umfasst, dass es zweckmässig ist, sich im Zweifelsfall von einer autorisierten Person fach- kundig beraten zu lassen.

34. Zudem gilt die Zusatzbedingung, dass für den Empfänger keine weiteren Ver-

bindlichkeiten entstehen dürfen, so dass er höchstens den investierten Betrag verlie- ren kann. Der Begriff «nicht börsennotiertes Unternehmen» (unlisted company) ist in Artikel 3 FPO definiert. Diese Ausnahmeregelung soll nicht börsennotierten Unternehmen zugute kommen, die sich um Risikokapital bemühen. Ein Schweizer Finanzinstitut, das die Bedingungen von Artikel 48 erfüllt, kann jeder zertifizierten vermögenden Privatperson eine Nicht-Realtime- oder eine erwünschte Realtime-Mitteilung in Bezug auf bestimmte Anlagen zukommen lassen: – Aktien oder Obligationen oder alternative Anleihen (Sukuk) eines nicht bör- sennotierten Unternehmens; oder – Optionsscheine, Zertifikate für bestimmte Wertpapiere, Optionen, Termin- geschäfte oder Differenzkontrakte im Zusammenhang mit Aktien oder Obli- gationen eines nicht börsennotierten Unternehmens; oder – Anteile an Kapitalanlagegesellschaften, die vorwiegend in Aktien oder Obli- gationen eines nicht börsennotierten Unternehmens investieren; sofern sich für die Privatpersonen aufgrund der vorgeschlagenen Anlage keine weiteren Verbindlichkeiten ergeben.

Art. 49 Finanzstarke Unternehmen, Trusts usw. (High net worth companies, trusts, etc.)

35. Diese Ausnahmeregelung funktioniert auf einer anderen Grundlage als jene für

vermögende Privatpersonen und erfordert kein Zertifikat und keine Erklärung, die unterzeichnet werden müssen. Stattdessen muss die werbende Person hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass die Empfänger finanzstarke Unternehmen, nicht eingetragene Vereinigungen (unincorporated associations) oder Trusts sind oder es muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden können, dass sich die Finanzwerbung ausschliesslich an solche Personen richtet.

36. Ein finanzstarkes Unternehmen, eine finanzstarke nicht eingetragene Vereini-

gung oder ein finanzstarker Trust ist eine Person, welche die Bedingungen von Artikel 49(2)(a) bis (d) erfüllt, die mehrheitlich die Höhe der gehaltenen Ver- mögenswerte betreffen. Ausserdem legt diese Ausnahmeregelung fest, dass eine Finanzwerbung, die an Personen erbracht wurde oder gerichtet ist, welche unter

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Artikel 49(2)(a) bis (d) fallen, auch an alle anderen Personen erbracht oder gerichtet werden kann, an welche die Finanzwerbung rechtmässigerweise erbracht werden darf (Art. 49(2)(e)). Dies würde Personen wie etwa ausländische Empfänger (Art. 12 – Communications to overseas recipients) und Anlagefachleute (Art. 19 – Invest- ment professionals) mit einschliessen. Ein Schweizer Finanzinstitut kann jedes Unternehmen, jede Vereinigung und jeden Trust auf irgendeine Weise kontaktieren, wenn es hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass der Empfänger ein finanzstarkes Unternehmen, eine finanzstarke Vereinigung oder ein finanzstarker Trust ist.

Art. 50 und 50A Erfahrene Investoren (Sophisticated investors) 37. In Bezug auf erfahrene Investoren (sophisticated investors) gibt es zwei Aus- nahmeregelungen: a) Die erste Ausnahmeregelung (Art. 50 – Sophisticated investors) bezieht sich auf Personen, die von einer autorisierten Person zertifiziert worden sind, und ist nicht auf spezifisch beschriebene Anlagen beschränkt. b) Die zweite Ausnahmeregelung (Art. 50A – Self-certified sophisticated inves- tors) lautet ähnlich wie die Ausnahmeregelung für zertifizierte vermögende Privatpersonen; sie kommt zur Anwendung, wenn sich der Investor in einer Selbstdeklaration als erfahrener Investor eingestuft hat, und bezieht sich auf eine engere Auswahl spezifischer Anlagen. Beide Ausnahmeregelungen erfordern, dass dem Investor bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden, und Artikel 50A verlangt zudem einen Warnhinweis. Bei beiden Ausnahmeregelungen muss die Person, welche die Mitteilung herausgibt, überprüfen, ob die Anlage in den Anwendungsbereich des Zertifikats bzw. der Selbstdeklaration fällt, wobei im Falle von Artikel 50A die Anlage ausserdem in den Anwendungsbereich von Artikel 50A(8) fallen muss. Ein Schweizer Finanzinstitut kann jede Person auf jegliche Weise kontaktieren, wenn der Empfänger ein zertifizierter erfahrener Investor mit einem aktuellen Zerti- fikat ist und die Mitteilung einen Hinweis: – darauf enthält, dass das Finanzinstitut von der Beschränkung der Finanzwer- bung im Sinne von Section 21 ausgenommen ist, da sich die Werbung an einen zertifizierten erfahrenen Investor richtet; – auf die Bedingungen dafür enthält, wann eine Person als erfahrener Investor gilt; – darauf enthält, dass alle Investoren, die Zweifel an der Anlage haben, eine fachkundige Beratung einholen sollten; – darauf enthält, dass die Mitteilung nicht von einer autorisierten Person genehmigt wurde; – auf die damit verbundenen Risiken eines Verlusts des gesamten Kapitals oder einer zusätzlichen Verbindlichkeit enthält;

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und unter der Voraussetzung, dass die Mitteilung den Empfänger nicht dazu auffor- dert oder verleitet, mit der Person, die das Zertifikat für erfahrene Investoren unter- zeichnet hat, eine Anlagetätigkeit einzugehen, und dass sich die Mitteilung aus- schliesslich auf eine Beschreibung der Anlagen beschränkt, für die der Investor zertifiziert ist.

Art. 51 Vereinigungen von finanzstarken/erfahrenen Investoren (Associations of high net worth/sophisticated investors)

38. Diese Ausnahmeregelung erlaubt die Weiterverbreitung einer Non-Realtime-

oder einer erwünschten Realtime-Finanzwerbung an eine Vereinigung mit einer spezifischen Mitgliedschaft. Dabei müssen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sich die Mitgliedschaft dieser Vereinigung vollumfänglich oder mehrheitlich zusammensetzt aus: a) zertifizierten vermögenden Privatpersonen; oder b) finanzstarken Unternehmen; oder c) nicht eingetragenen Vereinigungen oder Trusts; oder d) zertifizierten oder selbstdeklarierten erfahrenen Investoren.

39. Die Finanzwerbung darf sich nicht auf eine Anlage beziehen, aufgrund derer

einer Person zusätzliche Verbindlichkeiten entstehen können, die über ihre ursprüngliche Investition hinausgehen. Die Person, welche die Werbung weiter- verbreitet, muss hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass eine Verei- nigung mehrheitlich aus zertifizierten vermögenden Privatpersonen, finanzstarken Unternehmen, Vereinigungen oder Trusts oder zertifizierten oder selbstdeklarierten erfahrenen Investoren besteht. Ein Schweizer Finanzinstitut kann Nicht-Realtime- oder erwünschte Realtime- Werbung an Vereinigungen weiterverbreiten, wenn es aus hinreichenden Gründen annehmen kann, dass die Vereinigung vollumfänglich oder mehrheitlich aus: – zertifizierten vermögenden Privatpersonen; oder – finanzstarken Unternehmen; oder – nicht eingetragenen Vereinigungen oder Trusts; oder – zertifizierten oder selbstdeklarierten erfahrenen Investoren besteht und wenn sich die Werbung auf eine Anlage bezieht, gemäss der keiner Person Verbind- lichkeiten entstehen können, die über ihre ursprüngliche Investition hinausgehen.

Art. 69 Werbung für Wertpapiere, die auf gewissen Märkten bereits zugelassen sind (Promotion of securities already admitted to certain markets)

40. Diese Ausnahmeregelung kommt für Unternehmen zur Anwendung, deren

Wertpapiere auf einem relevanten Markt bereits zum Handel zugelassen sind. Solche Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass sie die spezifischen Anforderungen

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gemäss Artikel 69(3) erfüllen. Sehr allgemein ausgedrückt erfüllt eine Finanzwer- bung diese Anforderungen: a) wenn sie einzig deshalb als Finanzwerbung gilt, weil sie Anreize bezüglich bestimmter Anlagen enthält, die vom Unternehmen oder einem Konzernmit- glied selbst ausgegeben wurden oder ausgegeben werden, oder wenn sie von solchen Anreizen begleitet wird; und b) wenn die Mitteilung, falls sie Angaben zu historischen Preisen oder Erträgen der Anlagen des Unternehmens enthält, von einer Erklärung begleitet ist, dass sich diese Angaben zur Wertentwicklung auf die Vergangenheit bezie- hen und daher keinen verlässlichen Indikator für die zukünftige Entwicklung darstellen. Ein Schweizer Finanzinstitut, das eine juristische Person ist, kann diese Ausnahme- regelung nur in Bezug auf seine eigenen Aktien und Obligationen oder entsprechen- de Optionsscheine und Zertifikate, die sich auf solche Aktien oder Obligationen beziehen (oder solche seiner Konzernmitglieder), in Anspruch nehmen.

Routinekontakte mit bestehenden Kunden

41. Es gibt FSA-Regelungen, die sämtliche Mitteilungen von autorisierten Firmen

an ihre Kunden und nicht nur solche zu Werbezwecken betreffen. Solche Mitteilun- gen sind beispielsweise Jahresberichte, Antworten auf Anfragen, Beschwerden oder allgemeine Korrespondenz. Entsprechend dem risikobasierten Regulierungskonzept der FSA sind die Bestimmungen, die für nichtwerbebezogene Mitteilungen gelten, generell-abstrakt. Die Hauptregel lautet, dass die Mitteilungen fair, klar und nicht irreführend sein dürfen. Schweizer Firmen können UK-Kunden kontaktieren, wenn dies gemäss FSMA erlaubt ist und wenn eine Finanzwerbung gemäss FPO erlaubt ist. Deshalb kann der Kontakt durch das Schweizer Unternehmen Folgendes umfassen: – Kontaktierung bestehender Kunden per Post, E-Mail, Fax oder Telefon, um Informationen zum Konto des Kunden zu liefern (Kontenauszug, Perfor- mance-Analyse usw.); – Besuch bestehender Kunden, um sie hinsichtlich von Anlagen zu beraten und über neue Produkte und Anlagemöglichkeiten zu informieren; – Versand allgemeiner Marketing-Unterlagen, Newsletters, Brand-Marketing und allgemeiner Informationen.

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Anhang Allgemeine Verbote und Anforderungen

Das allgemeine Verbot

42. Gemäss FSMA können juristische Personen, Partnerschaften, Privatpersonen

und nicht eingetragene Vereinigungen die Bewilligung der FSA zur Durchführung verschiedener Finanztätigkeiten erhalten, die einer Regulierung unterliegen. Jedoch darf niemand eine regulierte Tätigkeit im UK ausüben oder dies anstreben, ohne von der FSA die Bewilligung dazu zu haben oder gemäss FSMA davon ausgenommen zu sein (The general prohibition). 43. Die von der FSA im FSMA regulierten Tätigkeiten sind in der Regulated Activi- ties Order aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise: Annahme von Einlagen, Ver- waltung von Anlagen und Anlagenhandel als Agent. Allgemein ausgedrückt ist eine regulierte Tätigkeit eine in der Regulated Activities Order aufgeführte Tätigkeit, die geschäftlich im Zusammenhang mit einer oder mehreren in der Regulated Activities Order aufgeführten Anlagen ausgeübt wird.

44. Gemäss Section 23 FSMA begeht eine Person eine strafbare Handlung, wenn

sie Tätigkeiten ausübt, die gegen das allgemeine Verbot im Sinne von Section 19 FSMA verstossen. Einer Person, die eine solche Straftat begeht, drohen maximal zwei Jahre Gefängnis und eine unbegrenzte Geldstrafe; strafmildernd wirkt jedoch, wenn die Person nachweisen kann, dass sie alle angemessenen Vorkehrungen getrof- fen und die gebotene Sorgfaltspflicht erfüllt hat, um die strafbare Handlung zu vermeiden.

45. Eine weitere Konsequenz eines Verstosses gegen das allgemeine Verbot besteht

darin, dass die Gerichte gewisse Vereinbarungen als nicht durchsetzbar beurteilen könnten (siehe Section 26 bis 29 FSMA). Dies gilt für Vereinbarungen mit Perso- nen, die gegen das allgemeine Verbot verstossen. Es gilt aber auch für jede Verein- barung mit einer autorisierten Person, falls diese Vereinbarung aufgrund der Tätig- keiten einer Person abgeschlossen wurde, die gegen das allgemeine Verbot verstösst. 46. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die eine regulierte Tätigkeit ausübt, aber eigentlich nicht als Person betrachtet wird, die diese Tätigkeit im UK ausübt, unter bestimmten Umständen dennoch so behandelt wird, als würde sie dies tun. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ihr Hauptsitz nicht im UK ist, die Tätigkeit jedoch von einer Einrichtung aus ausgeübt wird, die sie im UK unterhält. Ein Schweizer Finanzinstitut muss das allgemeine Verbot verstehen und sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein, die ein Verstoss gegen dieses Verbot nach sich zieht.

Die Beschränkung der Finanzwerbung

47. Eine Finanzwerbung ist eine Mitteilung im Rahmen der Geschäftstätigkeit, die

eine Einladung oder einen Anreiz darstellt, sich an einer Anlagetätigkeit zu beteili- gen. Section 21 FSMA legt fest, dass eine nicht autorisierte Person im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit keine Einladung und keinen Anreiz für eine Beteiligung an einer Investitionstätigkeit kommunizieren darf, ausser wenn der Inhalt der entsprechenden

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Mitteilung im Sinne von Section 21 von einer autorisierten Person genehmigt wurde oder von der Beschränkung ausgenommen ist.

48. Gemäss Section 25 FSMA begeht eine Person eine strafbare Handlung, wenn

sie Tätigkeiten ausübt, die gegen die Beschränkung gemäss Section 21 FSMA verstossen. Einer Person, die eine solche Straftat begeht, drohen maximal zwei Jahre Gefängnis und eine unbegrenzte Geldstrafe; strafmildernd wirkt jedoch, wenn die Person nachweisen kann, dass sie alle angemessenen Vorkehrungen getroffen und die gebotene Sorgfaltspflicht erfüllt hat, um die strafbare Handlung zu vermeiden. 49. Eine weitere Konsequenz eines Verstosses gegen Section 21 besteht darin, dass gewisse Vereinbarungen möglicherweise nicht durchgesetzt werden können (siehe Section 30 – Enforceability of agreements resulting from unlawful communications). Dies gilt für Vereinbarungen, die eine Person als Kunde und in Folge einer Mittei- lung eingegangen ist, die gegen Section 21 verstösst.

50. Eine autorisierte Person verstösst nicht gegen Section 21, wenn sie eine

Finanzwerbung weiterverbreitet. Bei der Weiterverbreitung oder Genehmigung einer Finanzwerbung ist eine autorisierte Person jedoch verpflichtet, sich an die Regelun- gen zur Finanzwerbung zu halten, welche die FSA in Section 145 FSMA erlassen hat.

51. Die FPO umfasst weitreichende Ausnahmeregelungen; die wichtigsten sind in

Abschnitt C näher erläutert. Sie gelten für nicht autorisierte Firmen. Ein Schweizer Finanzinstitut muss sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein, die ein Verstoss gegen die Beschränkung der Finanzwerbung gemäss Abschnitt C nach sich zieht. Dazu gehören: – eine mögliche strafrechtliche Verurteilung; – die Möglichkeit, dass gewisse Vereinbarungen undurchsetzbar werden.

Bewerbung von Anlagefonds

52. Section 238 FSMA hindert autorisierte Firmen an der Bewerbung von Fonds,

ausser wenn es sich bei diesen Fonds um regulierte Kapitalanlagen handelt (d.h. zugelassene Investmentsfonds, zugelassene offene Investmentgesellschaften oder anerkannte Anlageformen). Es gibt eine beschränkte Anzahl von Ausnahmen zu dieser allgemeinen Beschränkung.

53. Ein Nicht-UK-Fonds, die nicht als OGAW-Fonds (UCITS-Fonds) anerkannt

ist, kann einen Antrag zur Anerkennung als anerkannter Fonds im Sinne von Sec- tion 272 FSMA stellen, der gewährt wird, wenn er alle in dieser Section festgelegten Anforderungen erfüllt. Die FSA hat sechs Monate Zeit, um solche Anträge zu behandeln. Solche anerkannten Fonds können öffentlich beworben werden. Diese Regelung wird im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zur Regulierung der Ma- nager alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) bis 2013 angepasst werden.

54. Section 21 untersagt Werbung für nicht regulierte Kapitalanlagen durch nicht

autorisierte Personen, ausser wenn die Werbung von einer autorisierten Person genehmigt oder von der Beschränkung befreit ist. Section 238 untersagt Werbung für nicht regulierte kollektive Kapitalanlagen durch autorisierte Personen, ausser:

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a) wenn das HM Treasury gemäss Section 238(6) in einer Order, namentlich der FSMA 2000 (Promotion of CIS) (Exemptions) Order 2001, eine entspre- chende Ausnahmeregelung festgelegt hat; oder b) wenn die Finanzwerbung gewisse festgelegte Arten von Kapitalanlagen betrifft, die gemäss den Vorschriften der FSA in Section 238(5) von der Beschränkung für Finanzwerbung ausgenommen ist, falls sie sich nicht an Personen der allgemeinen Öffentlichkeit richtet; c) wenn es sich um eine einzelne Immobilienanlage handelt und ihre Bewer- bung gemäss Bestimmungen des HM Treasury in Section 239 (Singe pro- perty schemes) ausgenommen ist. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat das HM Treasury noch keine Bestimmungen zu Section 239 erlassen. Ein Schweizer Finanzinstitut, das im UK nicht zugelassen ist, darf keine kollektiven Kapitalanlagen bewerben, ausser wenn dafür eine Ausnahmeregelung gemäss FPO vorliegt. Ein Schweizer Finanzinstitut, das über eine Bewilligung der FSA verfügt, kann für eine Beteiligung an regulierten kollektiven Kapitalanlagen werben. Dazu gehören zugelassene Investmentsfonds, zugelassene offene Investmentgesellschaften oder anerkannte Anlageformen. OGAW-Fonds (UCITS-Fonds) können nur beworben werden, wenn sie von der FSA als anerkannte Anlageform aufgeführt sind. Schweizer Firmen könnten von der Absicht des HM Treasury profitieren, von der Möglichkeit eines nationalen Private-Placement-Regimes gemäss AIFMD Gebrauch zu machen.

55. Zusätzlich dazu untersagt Section 240 (Restriction on approval of promotion)

einer autorisierten Person, eine Finanzwerbung im Sinne von Section 21 genehmi- gen, wenn sie diese Werbung gemäss Section 238 nicht selbst weiterverbreiten dürfte.

56. Die FSA hat unter Section 238(5) Regelungen festgelegt, die es autorisierten

Firmen erlauben, Werbung für eine nicht regulierte kollektive Kapitalanlage unter gewissen besonderen Bedingungen zu kommunizieren oder zu genehmigen. Diese Bedingungen sind im FSA-Handbuch unter COBS 4.12.1R. aufgeführt.

Anforderungen an Prospekte

57. Gemäss Section 85 FSMA ist es nicht rechtmässig, bestimmte Arten von Wert-

papieren im UK öffentlich anzubieten oder die Handelszulassung für solche Wert- papiere auf einem regulierten Markt zu beantragen, der im UK tätig ist. Dasselbe ist jedoch rechtmässig, wenn der geprüfte Prospekt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, bevor das Angebot gemacht oder der Antrag gestellt wurde.

58. In Bezug auf das Angebot von Wertpapieren gibt es ebenfalls Ausnahmebe-

stimmungen.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich (mit Anhang, Erkl. und Prot.) | Lexipedia | Lexipedia