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AS 2013 1451

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)

Änderung vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 2. September 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Oktober 20112, beschliesst:

I Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19513 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 19

4. Kapitel: Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Strafbare Handlungen

2 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als gering-

fügige Menge.

Gliederungstitel vor Art. 28

2. Abschnitt: Strafverfolgung und Ordnungsbussenverfahren

Art. 28b Grundsatz

1 Widerhandlungen nach Artikel 19a Ziffer 1, begangen durch den Konsum von

Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).

2 Die Ordnungsbusse beträgt 100 Franken.

3 Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.

4 Mit der Erhebung der Ordnungsbusse wird das cannabishaltige Produkt sicher-

gestellt.

2011-1971 1451

Betäubungsmittelgesetz AS 2013

Art. 28c Ausnahmen Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen: a.4 wenn der Täter neben dem Cannabiskonsum gleichzeitig andere Widerhand- lungen gegen dieses oder andere Gesetze begeht; b. bei Widerhandlungen, die nicht von einem Polizisten eines zuständigen Polizeiorgans beobachtet wurden; c. bei Widerhandlungen von Jugendlichen.

Art. 28d Zuständige Polizeiorgane Die Kantone bestimmen die für die Erhebung der Ordnungsbussen zuständigen Polizeiorgane.

Art. 28e Bezahlung

1 Der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

2 Bei sofortiger Bezahlung erhält der Täter eine Quittung.

3 Bezahlt der Täter die Busse nicht sofort, so erhält er ein Bedenkfristformular. Der Polizist behält eine Kopie des Formulars zurück; bezahlt der Täter die Busse innert Frist, so wird die Kopie vernichtet. 4 Das sichergestellte cannabishaltige Produkt gilt mit der Bezahlung der Busse als eingezogen. 5 Bezahlt der Täter die Busse nicht innerhalb der Frist, so leitet das zuständige Polizeiorgan das ordentliche Verfahren ein.

Art. 28f Formulare

1 Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält mindestens folgende Angaben:

a. Name, Vorname und Adresse des Täters; b. die Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans; c. Datum, Zeit und Ort des Cannabiskonsums; d. den erfüllten Straftatbestand; e. den Bussenbetrag; f. die Beschreibung des eingezogenen cannabishaltigen Produkts; g. Ort und Datum der Ausstellung; h. Name und Unterschrift des Polizisten.

4 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

Betäubungsmittelgesetz AS 2013

2 Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort des Täters; b. das Datum der Abgabe des Formulars; c. den Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche Verfahren durchgeführt wird; d. die Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans; e. Datum, Zeit und Ort des Cannabiskonsums; f. den erfüllten Straftatbestand; g. den Bussenbetrag; h. die Beschreibung des sichergestellten cannabishaltigen Produkts; i. Ort und Datum der Ausstellung; j. Name und Unterschrift des Polizisten.

3 Zusammen mit dem Bedenkfristformular ist ein Einzahlungsschein abzugeben.

Art. 28g Kosten Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.

Art. 28h Rechtskraft Mit der Bezahlung wird die Busse unter Vorbehalt von Artikel 28k rechtskräftig.

Art. 28i Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz Bezahlt ein Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht sofort, so muss er den Betrag hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.5

Art. 28j Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens 1 Die Polizeiorgane sind verpflichtet, dem Täter mitzuteilen, dass er das Ordnungs- bussenverfahren ablehnen kann.

2 Lehnt der Täter das Verfahren ab, so werden das ordentliche Strafrecht und die

Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung6 angewendet.

Art. 28k Ordnungsbussen und ordentliches Verfahren Stellt das Gericht auf Hinweis des Täters fest, dass Artikel 28c missachtet wurde, so hebt es die Ordnungsbusse auf und führt das ordentliche Verfahren durch.

5 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). 6 SR 312.0

Betäubungsmittelgesetz AS 2013

Art. 28l Busse im ordentlichen Verfahren Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren erhoben werden.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 28. September 2012 Ständerat, 28. September 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abge-

laufen.7

2 Es wird auf den 1. Oktober 2013 in Kraft gesetzt.8

15. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 BBl 2012 8153

8 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 10. Mai 2013 im vereinfachten

Verfahren gefällt.

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