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AS 2013 1649

Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur

Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV)

Änderung vom 29. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. November 20091 über die Konzessionierung und Finanzie- rung der Eisenbahninfrastruktur wird wie folgt geändert:

Art. 19a Prüfung alternativer Angebote

1 Vor grösseren Investitionen in Strecken, die vorwiegend dem regionalen Perso-

nenverkehr dienen, prüfen die Besteller, ob alternative Angebote mit einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis möglich sind.

2 Bei der Prüfung berücksichtigen sie neben der Wirtschaftlichkeit insbesondere:

a. die Anliegen nach Artikel 31a Absatz 3 PBG2; b. die Kosten des Verkehrs der betreffenden Linie; c. die Auslastung der Linie während den Hauptverkehrszeiten; d. die Auswirkungen auf die Qualität der Erschliessung.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova